VG Bayreuth, Beschluss v. 26.05.2021 – B 1 S 21.539 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 26.05.2021 – B 1 S 21.539 Download Drucken Titel: Anordnung eines Fahreignungsgutachtens bei Verdacht auf epileptischen Anfall Normenketten: VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 StVG § 3 Abs. 1 S. 1 FeV § 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 8, § 46 Abs. 1 BayVwVfG § 3 Abs. 3 Leitsatz: Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung, die gem. § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 FeV die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zur Klärung von Eignungszweifeln rechtfertigen, bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 oder 5 hinweisen (§ 11 Abs. 2 S. 1 FeV). Weigert sich der Betroffene in einem solchen Fall, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gem. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig war und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (Anschluss an BVerwG BeckRS 2005, 28693; VGH München BeckRS 2008, 28109). (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Begründungsumfang der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Fahrerlaubnisrecht, Erkrankung an Epilepsie, Nichtvorlage eines fachärztlichen Gutachtens, Fahrerlaubnis, Entziehung, Fahreignungsgutachten, Epilepsie, Anfall Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 18.08.2021 – 11 CS 21.1727 Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. 2 1. Am 05.11.2012 legte der Antragsteller ein fachärztliches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beim Landratsamt K* … (Landratsamt) vor. In diesem Gutachten heißt es, dass der Antragsteller an einer idiopathisch generalisierten Epilepsie mit Absencen sowie an einem zuletzt aufgetretenen einmaligen Grand-mal-Anfall leide. Der Antragsteller sei für die Dauer eines Jahres nach dem letzten Anfallsereignis, also bis zum 10.04.2013, nicht in der Lage, ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Sollte es bis zu diesem Zeitpunkt zu keinem weiteren Anfallsereignis gekommen sein und auch regelmäßige, mindestens vierteljährliche, ambulant neurologische Untersuchungen durchgeführt werden, sei der Antragsteller nach Ablauf des Jahres wieder in der Lage, ein Fahrzeug der Gruppe 1 zu führen, wenn dies vom behandelnden Nervenarzt attestiert werde. Es sollten dann jedoch für ein weiteres Jahr vierteljährlich nervenärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorgelegt werden. 3 Die Polizeiinspektion … teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 19.09.2020 mit, dass der Antragsteller am 11.09.2020 gegen 08:15 Uhr mit seinem PKW einen Verkehrsunfall gehabt habe. Der Antragsteller sei in einer leichten Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abgekommen, habe ca. 150 Meter weit ein Feld durchfahren und sei letztendlich mit einem Baum kollidiert. Durch den Aufprall habe sich das Fahrzeug überschlagen und sei auf dem Dach liegengeblieben. 4 Der Antragsteller sei bekannter Epileptiker, dürfe aber laut einem neurologischen Attest vom 21.12.2017 ohne Einschränkungen ein Kraftfahrzeug, u.a. der Klasse B, führen. Seit dem Attest sei der Antragsteller laut eigenen Angaben anfallsfrei gewesen. An der Unfallstelle habe der Antragsteller gegenüber PHK W. angegeben, dass er einen Krampfanfall gehabt haben solle. In seiner Vernehmung am 15.09.2020 habe der Antragsteller aber ausgesagt, dass er kurz vor dem Unfall eine Zigarette geraucht habe und dabei am Radio etwas eingestellt habe. Hierdurch solle er kurz abgelenkt gewesen sein, weshalb er nach links ins Bankett geraten sei. Hierdurch solle er derart geschockt gewesen sein, dass er nicht mehr handlungsfähig gewesen sei und ungebremst über die Wiese gefahren sei. 5 Die Zeugin Frau S. habe ausgesagt, dass der Antragsteller direkt vor ihr gefahren sei. Sie habe angegeben, nicht schneller als 80 km/h gefahren zu sein. Plötzlich sei der Antragsteller mit seinem Fahrzeug langsam in Richtung Kurvenäußeres gefahren und dann schließlich in die Wiese. Dort sei er dann, ohne dass sie Bremslichter gesehen habe, bis zur Kollision mit einem Baum über die Wiese gefahren. Der Antragsteller habe ihr gegenüber keinerlei Angaben gemacht, da er auf sie gewirkt habe, als hätte er einen Schock. 6 Bei einer telefonischen Rücksprache mit der Notaufnahme im Klinikum … habe nur angegeben werden können, dass die Epilepsie beim Antragsteller bekannt sei. Auf einen möglichen Anfall würde hindeuten, dass sich der Antragsteller eingenässt habe. Nähere Auskünfte hätten nicht eingeholt werden können. Das Attest aus der Notaufnahme habe der Antragsteller nicht herausgeben wollen, da in diesem falsche Angaben zu seinem Krankheitsverlauf und intime Details stehen würden, die er nicht preisgeben möchte. 7 Mit Schreiben vom 01.10.2020 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, über seine Fahreignung ein ärztliches Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation der Fachrichtung Neurologie vorzulegen. Daraufhin legte der Antragsteller dem Landratsamt ein Attest von Dr. …, Facharzt für Neurologie am Klinikum …, vom 16.11.2020 vor, wonach von neurologischer Seite nichts dagegen spreche, dass der Antragsteller ein Kfz der Gruppe 1 führen dürfe. 8 Mit Schreiben vom 03.12.2020 hob das Landratsamt die Begutachtungsaufforderung vom 01.10.2020 auf und erließ unter dem Datum des 03.12.2020 eine erneute Begutachtungsaufforderung. Das Landratsamt schilderte u.a. das Unfallgeschehen vom 11.09.2020 aus dem Schreiben der Polizeiinspektion … vom 19.09.2020 und forderte den Antragsteller auf, zur Klärung der Eignungszweifel bzw. Fahrerlaubnisvoraussetzungen bis zum 03.03.2021 ein ärztliches Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation der Fachrichtung Neurologie vorzulegen. Das Attest von Dr. … vom 16.11.2020 sei ohne genügende Aussagekraft, da es nicht nachvollziehbar sei. Es handele sich hierbei nicht um ein Gutachten im Sinne der FeV i.V.m. der Anlage zur FeV. Es seien hierbei weder Befunde noch Untersuchungsverfahren diagnostiziert, noch sei auf konkrete Fragen und den bisherigen Verlauf der Erkrankung eingegangen worden. Außerdem sei Herr Dr. … kein Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation. Die Akten der Fahrerlaubnisbehörde hätten ihm ebenfalls nicht vorgelegen. 9 Aufgrund dessen müsse nun mittels eines ärztlichen Gutachtens geprüft werden, ob der Antragsteller aufgrund seiner Krankheiten (Epilepsie) zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen der Gruppen 1 (Fahrerlaubnisklassen B, AM und L) geeignet sei. Zur Abklärung dieser Eignungszweifel werde nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV i.V.m. Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV ein ärztliches Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation der Fachrichtung Neurologie benötigt. Für die Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers sei das ärztliche Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation der Fachrichtung Neurologie ein angemessenes und geeignetes Mittel. Dieser verfüge über das Sachwissen, die geeigneten Mittel sowie Erfahrung mit der Begutachtung von Kraftfahrern. Ziel des Gutachtens sei es festzustellen, ob die Fahreignung des Antragstellers durch die Erkrankung an Epilepsie beeinträchtigt werde. Die damit verbundenen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen stünden in angemessenem Verhältnis zur Klärung der Eignungsfrage und seien somit verhältnismäßig. 10 Die Fragestellung wurde wie folgt gefasst: „Ist Herr … trotz des Vorliegens der Erkrankungen (Epilepsie), die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt, in der Lage, den Anforderungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (FE-Klassen B, AM und L) gerecht zu werden? Kann ggf. durch Auflagen oder Beschränkungen eine bedingte Eignung hergestellt werden? - Wird die Durchführung von Testverfahren im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Prüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit für notwendig gehalten? - Sind nachträgliche Eignungsuntersuchungen in Form von Nachkontrollen, Nachuntersuchungen oder Nachbegutachtungen erforderlich? Wenn ja, in welchen zeitlichen Abständen?“ 11 Weiter wies das Landratsamt darauf hin, dass gemäß § 11 Abs. 6 Satz 5 FeV die Untersuchung in Auftrag des Antragstellers erfolge. Der Facharzt solle nicht der behandelnde Arzt des Antragstellers sein. Das Landratsamt werde aus einer Verweigerung der Untersuchung oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Gemäß § 11 Abs. 6 FeV habe der Antragsteller die Möglichkeit, vor der Aktenübersendung an den von ihm gewünschten Facharzt Einsicht in die zu übersendenden Akten zu nehmen. Je nach Ausgang des Gutachtens könne auch noch eine zusätzliche medizinisch-psychologische Begutachtung notwendig werden. 12 Mit Schreiben vom 04.03.2021 hörte das Landratsamt den Antragsteller zu einer beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, weil der Antragsteller das geforderte ärztliche Gutachten nicht vorgelegt habe. 13 Mit Telefax vom 18.03.2021 zeigte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Landratsamt an. 14 Mit Email vom 01.04.2021 an den Bevollmächtigten des Antragstellers verwies das Landratsamt auf die bereits dargelegten Möglichkeiten einer Akteneinsicht und kündigte den Erlass des Entziehungsbescheids an, falls bis 06.04.2021 keine Nachricht erfolgen sollte. 15 Das Landratsamt wandte sich mit Email vom 15.04.2021 an das Landratsamt H**. Der Antragsteller sei während des laufenden Entzugsverfahrens in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamts H** verzogen. Aufgrund von Gefahr im Verzug werde um Zustimmung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 4 FeV gebeten. Das Landratsamt H** erteilte hierzu seine Zustimmung mit Email vom 16.04.2021. 16 Mit Bescheid vom 29.04.2021 entzog das Landratsamt dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis der Klassen A 79, A1 79, AM, B und L (Ziffer 1 des Bescheids). Der Führerschein sei innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung dieses Bescheids beim Landratsamt abzugeben (Ziffer 2a des Bescheids). Sollte der Führerschein unauffindbar sein, so sei stattdessen innerhalb derselben Frist eine Versicherung an Eides Statt über den Verbleib des Führerscheins beim Landratsamt abzugeben (Ziffer 2b des Bescheids). Dieser Bescheid werde in den Ziffern 1 und 2 für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 3 des Bescheids). Falls die in Ziffer 2 Buchst. a bzw. b genannte Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt werde, werde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 750,00 Euro zur Zahlung fällig (Ziffer 4 des Bescheids). Die Kosten des Verfahrens habe der Antragsteller zu tragen (Ziffer 5 des Bescheids). Für diesen Bescheid werde eine Gebühr in Höhe von 200,00 Euro festgesetzt (Ziffer 6 des Bescheids). 17 Zur Begründung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass sich seine örtliche Zuständigkeit aufgrund von Gefahr im Verzug aus § 73 Abs. 2 Satz 4 FeV ergebe. 18 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Da das geforderte Gutachten nicht vorgelegt worden sei, sei das Landratsamt gemäß § 11 Abs. 8 FeV berechtigt, von der Nichteignung des Antragstellers auszugehen und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auf seine berufliche und private Angewiesenheit auf den Führerschein könne aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine Rücksicht genommen werden. Auch die Aussage des Antragstellers, dass es sich bei dem Vorfall am 11.09.2020 nicht um einen Anfall gehandelt habe, sondern er dies nur gesagt habe, da er unter Schock gestanden habe, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage des ärztlichen Gutachtens vom 03.12.2020, da in diesem eben gerade der Grund für den verursachten Unfall geklärt werden solle. Da die Ursache bis dato noch ungeklärt gewesen sei und der Antragsteller sich auch nicht mehr daran habe erinnern können, könne ein erneuter Anfall nicht ausgeschlossen werden. 19 Mit der Entziehung erlösche die Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG sowie § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV). Der Führerschein sei nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV unverzüglich dem Landratsamt vorzulegen. Die Frist von sieben Tagen sei für die Erfüllung der Verpflichtung angemessen. 20 Zur Begründung der Ziffer 3 des Bescheids führte das Landratsamt aus, dass gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO der Bescheid in den Ziffern 1 und 2 des Tenors nach Abwägung der betroffenen Interessen für sofort vollziehbar erklärt worden sei. Das überwiegende öffentliche Interesse verlange, dass andere Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern geschützt werden müssten. 21 Die Ziffer 1 des Bescheides sei für sofort vollziehbar erklärt worden, weil aufgrund der Nichtvorlage des ärztlichen Gutachtens befürchtet werden müsse, dass der Antragsteller nicht zum Führen von Fahrzeugen geeignet sei und ohne die Anordnung des Sofortvollzugs (weitere) Fahrten vorgenommen würden. Der Antragsteller würde somit die Sicherheit des Straßenverkehrs ganz erheblich gefährden. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei vorliegend dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ein höheres Gewicht beizumessen als ihn vorerst von der Wirkung der Untersagung verschont zu lassen. 22 Der Sofortvollzug der Ziffer 2 Buchst. a bzw. b des Bescheids sei angeordnet worden, um einer missbräuchlichen Verwendung des Führerscheins bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids vorzubeugen. Beim Vorzeigen des Dokumentes könnten zur Kontrolle zuständige Personen nicht erkennen, dass das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen erloschen sei. 23 Mit Email vom 30.04.2021 fragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Landratsamt unter Bezugnahme auf die E-Mail des Landratsamts vom 01.04.2021 an, in welcher Größenordnung sich die Kosten einer kompletten Aktenkopie belaufen könnten. 24 2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 03.05.2021 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid des Landratsamts vom 29.04.2021 Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth (Az.: B 1 K 21.540) und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts vom 29.04.2021, dortig zu Ziffer 1 und 2, wiederherzustellen, hilfsweise die sofortigen Vollziehungen aufzuheben. 25 Zur Begründung bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er letztlich durch den Bescheid vom 29.04.2021 vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei, ohne vorher die Möglichkeit gehabt zu haben, über seinen Bevollmächtigten eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgeben zu können. Die Angelegenheit sei nicht so eilbedürftig gewesen, dass nicht noch bis zum Vorliegen einer Stellungnahme hätte zugewartet werden können. 26 In der Sache selbst seien aufgrund des einmaligen Vorfalls eines dokumentierten Fahrfehlers, der auch krankheitsmäßig völlig unbelasteten Bürgern jederzeit hätte passieren könne und in Ermangelung weiterer zu Lasten des Klägers sprechender Umstände keine Zweifel daran angebracht, dass der Antragsteller aktuell geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Diese Auffassung werde auch gestärkt durch das fachärztliche Attest des Dr. … vom Klinikum … Der Antragsgegner habe das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die Begründung sei vielmehr formel- und floskelhaft erfolgt, ohne dass eine durchgeführte materielle Interessenabwägung erkennbar wäre. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Einwands des Antragstellers, dass er auf den Führerschein für Fahrten zum Arbeitsplatz dringend angewiesen sei, weil ansonsten auch die Gefahr bestehe, dass er seinen Arbeitsplatz verliere. Selbst wenn der Verwaltungsakt nach lediglich summarischer Prüfung rechtmäßig erscheinen sollte, so sei damit noch nicht automatisch ein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung dargetan. Insoweit müsse vielmehr zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bestehen und auch nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dargelegt sein. 27 Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz des Landratsamts vom 12.05.2021, den Antrag abzulehnen. 28 3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. II. 29 Der zulässige Antrag hat in der Sache weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag Erfolg. 30 1. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.