VG Bayreuth, Beschluss v. 15.06.2021 – B 1 S 21.618 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 15.06.2021 – B 1 S 21.618 Download Drucken Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und Erforderlichkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Normenketten: StVG § 2a Abs. 4 S. 1 Hs. 1, § 3 Abs. 1 FeV § 14 Abs. 1 S. 3, $ 46 Abs. 1, Abs. 3, Anl. 4 Nr. 9.2.1 Leitsatz: Nach dem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot ist Voraussetzung für die Verneinung der Fahreignung die Prognose, dass er auch künftig nicht zwischen einem seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird. Damit diese Prognose auf eine tragfähige tatsächliche Grundlage gestützt werden kann, ist in der Regel die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich (§ 46 Abs. 3 iVm § 14 Abs. 1 S. 3 FeV). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entzug der Fahrerlaubnis, gelegentlicher Cannabiskonsum zugegeben, eine Fahrt unter Cannabiseinfluss, vorgelegtes medizinisch-psychologisches Gutachten mit Ergebnis: fortgeschrittene Drogenproblematik, Würdigung des Gutachtens, Fahrerlaubnis, Entziehung, Fahrungeeignetheit, gelegentlicher Cannabiskonsum, Fahrt unter Cannabiseinfluss, Verstoß gegen Trennungsgebot, medizinisch-psychologisches Gutachten Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 23.08.2021 – 11 CS 21.1837 Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L durch das Landratsamt … (Landratsamt). 2 Das Landratsamt erfuhr über die zentrale Bußgeldstelle durch Mitteilung vom 15. Dezember 2020, dass der Antragsteller am 20. Oktober 2020 ein Kraftfahrzeug unter Einfluss berauschender Mittel im Straßenverkehr geführt hat. Es wurde durch Bußgeldbescheid vom 2. Dezember 2020 (rechtskräftig seit 14. Dezember 2020) ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Der vom Landratsamt beigezogenen Ermittlungsakte der Polizeiinspektion … ist zu entnehmen, dass der Antragsteller am 20. Oktober 2020 um 22.30 Uhr ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Eine Blutuntersuchung (Blutentnahme am 20. Oktober 2020 um 23.26 Uhr) ergab einen Nachweis von THC in einer Konzentration von 2,4 µg/l (Bestimmungsgrenze 0,6) und von THC-Carbonsäure in einer Konzentration von 15 µg/l (Bestimmungsgrenze 1,0). Auf dem Schreiben des Labors … vom 30. Oktober 2020 findet sich der Hinweis, dass bei dem Antragsteller eine Fahrt unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln im Sinne des § 24a StVG anzunehmen sei. Der Antragsteller gab in einer Betroffenenanhörung den Verstoß zu. Er habe daraus gelernt und den Konsum sofort eingestellt (Blatt 19 der Behördenakte). 3 Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 hörte das Landratsamt den Antragsteller zur beabsichtigten Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und ordnete in einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. 4 Der Antragsteller teilte dem Landratsamt daraufhin mit E-Mail vom 17. Januar 2021 mit, dass er ein gelegentliches Konsumverhalten an den Tag gelegt habe. Am Tag der Fahrt direkt habe er nichts konsumiert. Er habe sich am Abend davor mit einem Freund getroffen und mit ihm Cannabis geraucht. Weder habe er alleine konsumiert noch an dem Tag des Konsums ein Auto gefahren. Seit der Verkehrskontrolle habe er den Konsum mit sofortiger Wirkung eingestellt. 5 Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 (zugestellt am 21. Januar 2021) forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, bis zum 30. März 2021 ein medizinisch-psychologisches Gutachten mit folgender Fragestellung beizubringen: „Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass sie/er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?“ 6 Auf Grund des toxikologisch festgestellten THC-Wertes stehe fest, dass der Antragsteller den Konsum von Drogen von der Verkehrsteilnahme nicht habe trennen können. Dies werde nach der Rechtsprechung bereits bei einem Überschreiten der THC-Konzentration von 1,0 ng/ml angenommen (BVerwG vom 23.10.2014 - 3 C 3.13). Es stehe fest, dass es sich nicht um den ersten Cannabiskonsum gehandelt habe. Der Stellungnahme des Antragstellers könne ein gelegentlicher Konsum entnommen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde könne nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen, wenn eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung zum Führen von Fahrzeugen begründen würden. Dies sei wegen des festgestellten THC-Gehalts der Fall. Bei der Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass durch die Teilnahme am Straßenverkehr unter Betäubungsmitteleinfluss bereits einmal die Verkehrssicherheit konkret gefährdet worden sei. Zwar sei die THC-Konzentration hier unter 3 ng/ml gelegen. Bei einem Wert ab 3 ng/ml werde nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angenommen, dass ein enger Zusammenhang zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehe. Es sei zumindest am 20. Oktober 2020 durch den THC-Wert belegt, dass der Antragsteller nicht das nötige Trennungsvermögen bewiesen habe. Zur Abklärung des künftigen Trennungsvermögens müsse daher ein Gutachten beigebracht werden (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Die Angabe, keine Drogen mehr zu konsumieren, führe zu keiner anderen Entscheidung, da es nicht um die Wiedererlangung der Fahreignung gehe, sondern um die Frage, ob ein Verlust der Fahreignung vorliege. 7 Der Antragsteller legte daraufhin das Gutachten der … vom 4. März 2021 (Absendedatum 24. März 2021) vor. Der Antragsteller gab im Gutachten an, ab Anfang 2018 wöchentlich einen Joint geraucht zu haben, nach drei oder vier Wochen sei der Konsum auf drei- bis viermal pro Woche angestiegen. Nach zwei oder drei Monaten habe sich ein täglicher Cannabiskonsum eingestellt, der bis zum 20. Oktober 2020 angehalten habe. Seitdem lebe er drogenfrei. Den letzten Joint habe er Anfang Dezember 2020 geraucht. Die Frage zum Verhalten am 20. Oktober 2020 beantwortete er damit, dass es eine Gewohnheit gewesen sei, er habe täglich konsumiert und sei auch regelmäßig gefahren. Angefangen habe alles mit einem Joint in der Disco. Erst habe er einmal die Woche geraucht und schließlich täglich; er habe auch allein konsumiert bis zu drei Joints am Tag. In der Vergangenheit habe er zudem Alkohol getrunken, z.B. an Geburtstagen drei bis fünf Bier und drei bis vier Wodka-Energy. Es sei auch vorgekommen, dass er Alkohol zu den Drogen zu sich genommen habe, um den Rausch zu verlängern. Die Gutachterin stellte fest, dass von einem Drogenmissbrauch auszugehen sei. Die Drogenproblematik sei noch nicht angemessen bewältigt worden, eine suchttherapeutische Maßnahme, die ihn hierbei unterstützen könne, habe er nicht in Anspruch genommen. Der Zeitraum des Drogenverzichts müsse als zu kurz angenommen werden, um von einer stabilen Abstinenz auszugehen. Zudem lägen keine geeigneten Nachweise vor. Der Antragsteller habe keine Motive für eine dauerhafte oder tragfähige künftige Drogenabstinenz angegeben. Der Verweis auf die negativen Folgen des Fahrerlaubnisentzugs würde nicht ausreichen. Es sei geprüft worden, ob die Mängel durch einen Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 FeV behoben werden könnten. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen nicht, da der Abstinenzzeitraum von zwei Monaten zu kurz sei. Es müsse auch künftig mit überdurchschnittlich erhöhter Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss führen werde. Die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme sei nicht gegeben. 8 Das Landratsamt hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 8. April 2021 zum Entzug der Fahrerlaubnis an. 9 Mit Bescheid vom 22. April 2021 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L (Nr. 1). Es ordnete die Ablieferung des Führerscheins innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Bescheids an (Nr. 2). Die Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 3). Das vorgelegte Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass eine Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme beim Antragsteller nicht vorliege. Es sei von Drogenmissbrauch auszugehen. Beim Antragsteller habe noch keine angemessene Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten und dessen Ursachen stattgefunden. Die Drogenproblematik sei noch nicht überwunden. 10 Mit Schreiben vom 20. Mai 2021, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 21. Mai 2021, ließ der Antragsteller gegen den Bescheid Klage erheben (B 1 K 21.619) und zugleich beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom heutigen Tag gegen den Bescheid des Landratsamts Bamberg vom 22. April 2021 (Aktenzeichen …*) wiederherzustellen. 11 Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft … mit Schreiben vom 6. Dezember 2020 mitgeteilt habe, dass von einer Verfolgung gemäß § 45 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 109 Abs. 2 JGG abgesehen werde. Das Landratsamt habe mit Bescheid vom 4. Januar 2021 die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar angeordnet. Ein beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner hiergegen gerichteten Klage sei mit Beschluss vom 5. März 2021 …*) abgelehnt worden, weshalb die Klage zurückgenommen worden sei. Auch wenn der diesem Verfahren ebenfalls zu Grunde liegende Bußgeldbescheid rechtskräftig sei, sei ein Tatnachweis gegenüber dem Antragsteller nicht geführt worden. Der Antragsteller sei kein regelmäßiger Konsument von Betäubungsmitteln. Der Antragsteller habe in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass er am Abend vor der Fahrt Cannabis mit einem Freund geraucht habe. An diesem Tag sei der Antragsteller nicht gefahren. Er könne somit Konsum und Fahren trennen. Der Antragsteller habe seinen Konsum mit sofortiger Wirkung eingestellt. Es lägen keine Beweise zum tatsächlichen Konsumwert zum Zeitpunkt des Führens des Kraftfahrzeuges vor. Rechtliche Voraussetzung für die Anordnung wäre das Vorliegen einer schwerwiegenden oder zweier weniger schwerwiegender Zuwiderhandlungen. Dies läge hier nicht vor. Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs durch den Antragsteller seien nicht zu erkennen. Eine strafrechtliche Sanktion gegenüber dem Antragsteller sei nicht ausgesprochen worden. Die Feststellungen im Fahreignungsgutachten der … seien nicht verbindlich. Es sei die Frage zu stellen, inwieweit die dortigen Feststellungen auf die Konstitution des Antragstellers bezogen tatsächlich zuträfen. Der Antragsteller könne zwischen Konsum und Fahren trennen; er habe bis heute keine Betäubungsmittel konsumiert. Als milderes Mittel wäre es möglich gewesen, dem Antragsteller die Auflage zu erteilen, alle zwei Monate eine Abstinenz mit entsprechenden Nachweisen vorzulegen. Der Bescheid sei aus diesem Grund unverhältnismäßig. Der Antragsteller befinde sich bereits in fachpsychologischer Therapie. Es wurde eine Bestätigung des Diplom-Psychologen vom 29. April 2021 vorgelegt, wonach der Antragsteller am 16. April 2021 begonnen habe, an einer verkehrspsychologischen Therapie für drogenauffällige Kraftfahrer teilzunehmen. Der Antragsteller sei hochmotiviert und habe bemerkenswerte Erfolge in der Umbewertung des früheren Betäubungsmittelkonsums gemacht. Man könne vom Aufbau einer stabilen Motivation für ein drogenfreies Leben berichten. Es seien weitere Termine vereinbart worden. Der Antragsteller sei auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, da die Berufsschule nur schlecht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sei. Der Antragsteller habe seinen Führerschein abgegeben, sodass sich die hierauf bezogenen Nrn. 2 und 3 des Bescheids erledigt hätten. 12 Das Landratsamt legte mit Schreiben vom 7. Juni 2021, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 8. Juni 2021, die Behördenakte vor und beantragte, den Antrag abzulehnen. 13 Die Aussage, dass der Konsum nach der Verkehrskontrolle eingestellt worden sei, könne nicht berücksichtigt werden, da hierfür keine stichhaltigen Beweise vorliegen würden. Im Fahreignungsgutachten sei ausgeführt worden, dass es Phasen gegeben habe, an denen kein Konsum stattgefunden habe, er aber danach wieder zum Konsum zurückgekehrt sei. Auf Grund der festgestellten Ungeeignetheit im Fahreignungsgutachten habe das Landratsamt gemäß § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen müssen, ein Ermessen sei ihr nicht zugestanden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend). II. 15 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nachdem der Bevollmächtigte des Antragstellers selbst davon ausgeht, dass sich Nummern 2 und 3 des Bescheids durch Abgabe des Führerscheins erledigt haben, wird der Antrag dahingehend ausgelegt, dass er ausschließlich auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids gerichtet ist. 16 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. 17 Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. 18 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids wiegt insoweit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. 19 Nach summarischer Prüfung erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (st. Rspr. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 = juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 4.12.2012 - 11 ZB 12.2667 - juris). Da hier unmittelbar Klage erhoben wurde, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 22. April 2021 abzustellen. 21 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV). 22 § 2a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 StVG stellt klar, dass das Verfahren zur Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 3 StVG, § 46 FeV durch den besonderen Maßnahmenkatalog nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG (bei der Fahrerlaubnis auf Probe) nicht verdrängt wird. Hierdurch will der Gesetzgeber sicherstellen, dass in Fällen, in denen besonders schwerwiegende Zweifel an der Fahreignung des betroffenen Fahranfängers bestehen, im Interesse der Verkehrssicherheit und des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer eine Fahrerlaubnisentziehung oder Überprüfung der Fahreignung auch unabhängig vom Durchlaufen des Katalogs von § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG möglich bleibt. Da § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG der Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung der probezeitbezogenen Maßnahmen jedoch keinen Ermessensspielraum einräumt, steht es der Behörde nicht frei, auf diese Maßnahmen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu verzichten und stattdessen die Maßnahmen nach § 3 StVG, § 46 FeV in die Wege zu leiten. Vielmehr ist § 2a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 StVG so zu verstehen, dass die Behörde bei Vorliegen probezeitrelevanter Zuwiderhandlungen die Maßnahme nach § 3 StVG, § 46 FeV in der Regel lediglich zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG ergreifen kann (Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. Stand: 26.3.2021, § 2a StVG Rn. 264 ff.). 23 Im Falle einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung nur dann gegeben, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. 24 Vom erforderlichen Trennungsvermögen bzw. von der erforderlichen Trennungsbereitschaft kann beim Kläger nach den insoweit nachvollziehbaren und verwertbaren Ausführungen in dem vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten nicht ausgegangen werden. 25
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