GO entscheidet das Gericht
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Wenn es hiernach von einem Konsum ausgeht, ist die Einholung einer Haaranalyse nicht erforderlich. Abgesehen davon, dass eine negative Haaranalyse einen einmaligen Konsum von Methamphetamin, der gleichwohl zur Fahrungeeignetheit führt, nicht hinreichend sicher ausschließt und die Jahresfrist zu bedenken wäre, hätte allein der Abstinenznachweis ohnehin nicht automatisch die Wiedererlangung der Fahreignung zur Folge. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus eine hinreichend stabile Überwindung der früheren Konsumgewohnheiten, die nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung festgestellt werden kann und der es wahrscheinlich macht, dass der oder die Betroffene die notwendige Abstinenz auch in Zukunft einhält. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis, Methamphetamin, Bestreiten des Konsums, keine Wiedererlangung der Fahreignung, Konsum, Jahresfrist, Beweisüberzeugung, Haaranalyse Vorinstanz: VG Bayreuth, Beschluss vom 23.06.2021 – B 1 S 21.671 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung ihres Führerscheins. 2 Bei einer Verkehrskontrolle am 12. November 2020 war die Antragstellerin Beifahrerin des Fahrzeugs. Dabei wurde dem Schlussvermerk der Kriminalinspektion B. zufolge eine geringe Menge Methamphetamin in mehreren Plomben aufgeteilt gefunden. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 29. Januar 2021 im Polizeipräsidium Oberfranken gab die Antragstellerin an, sie sei am Tattag mit dem Auto
Erfurt gefahren, um sich Betäubungsmittel zu kaufen. Sie habe 5 g Methamphetamin in verschiedenen Packungen erworben. Damit sei sie dann zu ihrem Lebensgefährten gefahren, wo sie zusammen ein gutes halbes Gramm konsumiert hätten. Anschließend habe sie eine Fehlgeburt erlitten und ihren Lebensgefährten, der keinen Führerschein habe, gebeten, sie mit ihrem Auto ins Krankenhaus zu fahren. Bei dieser Fahrt seien sie dann von der Polizei kontrolliert worden. Ihr Freund habe der Polizei erklärt, das Rauschgift gehöre ihm. Das habe er getan, um sie zu schützen, da sie an diesem Tag schon so belastet gewesen sei. Seit diesem Vorfall sei sie sauber. Sie gehe regelmäßig zur Suchtberatung und weise freiwillig ein- bis zweimal die Woche
, dass sie clean sei. 3
dem das Landratsamt Bayreuth (im Folgenden: Landratsamt) hiervon durch eine Mitteilung der Polizei Kenntnis erhielt, entzog es der Antragstellerin
Anhörung mit Bescheid vom 19. Mai 2021 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete sie unter Androhung eines Zwangsgelds zur Ablieferung ihres Führerscheins. Aufgrund des eingeräumten Konsums von Methamphetamin stehe ihre Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. Bereits die einmalige Einnahme schließe die Fahreignung im Regelfall unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr aus. Die erforderliche einjährige Abstinenz könne aufgrund des Konsumzeitpunkts noch nicht
gewiesen werden. 4 Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom
VG, BGBl I S. 310), zuletzt mit Wirkung zum
den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). 9 Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens.
Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Metamphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage II), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - Blutalkohol 55, 264 = juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 4.6.2019 - 11 CS 19.669 - juris Rn. 11 f.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme
gewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2019 - 11 CS 18.2333 - juris Rn. 11). Bei Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ein Ermessensspielraum steht der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu (BayVGH, B.v. 19.4.2021 - 11 CS 21.390 - juris Rn. 15). 10 Gemessen daran begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend keinen rechtlichen Bedenken. Zu Recht sind das Landratsamt und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin am 12. November 2020 Methamphetamin konsumiert hat. Dies hat sie bei ihrer Beschuldigtenvernehmung am 29. Januar 2021 ausdrücklich eingeräumt und im weiteren Verfahrensverlauf nicht substantiiert bestritten. Hierzu reicht insbesondere die Einlassung, sie habe durch ihre Selbstbelastung lediglich ihren Lebensgefährten schützen wollen, nicht aus.
GO, der im Beschlussverfahren entsprechend gilt (§ 122 Abs. 1 VwGO), entscheidet das Gericht
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Verwaltungsgericht hat
vollziehbar dargelegt, weshalb es von einem Drogenkonsum der Antragstellerin am
weis des Konsums am
der Rechtsprechung des Senats zugrunde zu legende verfahrensrechtliche Einjahresfrist (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, ausreichende Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B.v. 14.9.2020 a.a.O. Rn. 20). Allerdings genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz regelmäßig nicht. Vielmehr müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und
vollziehbar erscheinen lassen (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 29.11.2018 - 11 CS 18.2228 - juris Rn. 15; B.v. 3.4.2018 - 11 CS 18.460 - juris Rn. 15). Die Darlegungslast hierfür liegt bei der Antragstellerin. Sollte das Widerspruchsverfahren bis zum Ablauf der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist nicht abgeschlossen sein, kämen hierfür beispielsweise eine Bestätigung des Bezirkskrankenhauses über die
Darstellung der Antragstellerin bei ihrer Beschuldigtenvernehmung am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.