der Behörde gegebenen Begründung, im Wege einer an den Grundsätzen
Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (hier: Umfasst Betretungsrecht für "das gesamte Anwesen" auch die Wohnung?). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
90 cm und ohne Betonsockel auszuführen. Einfriedungen aus anderem Material seien unzulässig. Die ausgeführte Einfriedung sowie die Toranlage widersprächen diesen Festsetzungen sowohl hinsichtlich Materialität als auch in der Höhe. Des Weiteren seien nach § 6 der textlichen Festsetzungen zum einschlägigen Bebauungsplan Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Auch hiergegen verstießen die Einfriedung bzw. Toranlage sowie die Poolanlage. Eine nachträgliche Zulassung dieser Anlagen in Anwendung
GB, Art. 63 BayBO könne aus städtebaulichen und denkmalpflegerischen Gründen sowie unter dem Aspekt der Gleichbehandlung nicht erfolgen. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom
Amts wegen zu ermitteln, um feststellen zu können, ob ein bauaufsichtliches Einschreiten veranlasst sei oder bereits getroffene bauaufsichtliche Maßnahmen befolgt und ordnungsgemäß umgesetzt würden. Das Betretungsrecht bestehe nicht nur im Rahmen der bauaufsichtlichen Aufgaben und Befugnisse des Art. 54 Abs. 2 BayBO, sondern ganz allgemein, wenn der Vollzug des Baurechts gewährleistet werden müsse. Vorliegend sei es erforderlich, das Baugrundstück zu betreten. Auf diesem hätten unzweifelhaft verschiedene Bauarbeiten stattgefunden. Schon zur Prüfung der Frage, ob derartige Arbeiten verfahrensfrei durchgeführt werden dürften und auch im Übrigen gesetzeskonform seien, seien Feststellungen der Bauaufsichtsbehörde vor Ort veranlasst. Im vorliegenden Fall gehe es insbesondere um die Frage, ob gegen die bestandskräftige Baueinstellung, die gegenüber der Firma des Antragstellers zu 2 ausgesprochen worden sei, verstoßen wurde und ob deshalb die Anordnung weiterer bauaufsichtlicher Maßnahmen oder Zwangsmittel veranlasst sei. Schon allein dies rechtfertige die Ausübung des Betretungsrechts. Dabei sei auch ein wiederholtes Betreten zulässig, wenn dies zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sei, insbesondere wenn die Möglichkeit zwischenzeitlicher Veränderungen bestehe. Liege das Einverständnis zur Betretung eines Grundstücks oder einer Wohnung nicht vor, könne die Bauaufsichtsbehörde auf der Rechtsgrundlage des Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO Duldungsanordnungen erlassen, um diese mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen. So liege es hier. Die Antragsteller hätten sich dem Betreten ihres Grundstücks durch Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde widersetzt und sie hätten durch ihre Bevollmächtigten ein Betreten untersagt. Damit habe für die Antragsgegnerin grundsätzlich Veranlassung bestanden, entsprechende Duldungsanordnungen zu erlassen. Dies sei erforderlich, um das gesetzliche Betretungsrecht zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Aufgaben durchzusetzen. Der Einwand, dass Teile des Gartens auch
der Straße aus einsehbar seien, sei irrelevant. Die Maßnahme sei auch geeignet und wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit der verfügten Duldungsanordnung könne das Betretungsrecht der Bediensteten des Bauordnungsamts der Antragsgegnerin erforderlichenfalls mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Antragsteller, dass weitere baurechtlich relevante Arbeiten auf dem Grundstück nicht stattgefunden hätten und die bereits in Angriff genommene Errichtung einer Winkelstützwand rückgängig gemacht worden sei, sei unbehelflich. Die behördliche Kontrolle solle u.a. gerade ergeben, ob diese Angaben zutreffend seien oder nicht. Selbstredend müsse sich die Behörde nicht unbesehen damit begnügen, dass ein Bauherr oder sonstiger Betroffener ohne Nachweise oder entsprechende Belege angebe, es gebe keinen Grund für bauaufsichtliches Einschreiten bzw. getroffene bauaufsichtliche Maßnahmen würden zuverlässig beachtet. Nach der Feststellung
Bauarbeiten, die zu einer - hier bestandskräftigen - Baueinstellung geführt hätten, bestehe regelmäßig Veranlassung, schon aus Gründen des Vollzugs die Einhaltung der Baueinstellungsanordnung behördlich zu überprüfen. Auch für die Entscheidung, ob eine bauaufsichtliche Anordnung weiterhin in vollem Umfang aufrechterhalten bleibe, eingeschränkt werden könne oder erweitert werden müsse, sei regelmäßig eine fachkundige Ermittlung des Sachverhalts vor Ort erforderlich. Im Übrigen sei die ausdrückliche Weigerung, das Grundstück betreten zu lassen, ohnehin nicht geeignet, gesteigertes Vertrauen in die Angaben der Antragsteller zu erwecken. Der Bescheid sei dahingehend auszulegen, dass die Duldungsanordnungen nicht auch das Betreten
Wohnräumen im engeren Sinne umfassten, sondern dass sich diese auf die Freibereiche beschränkten. Es lägen bei vernünftiger und verständiger Betrachtungsweise keinerlei ernstliche Anhaltspunkte für die Befürchtungen der Antragsteller bzw. ihrer Bevollmächtigten vor, die Antragsgegnerin wolle mit dem streitgegenständlichen Bescheid ein Betreten
Wohnräumen in Gebäuden durchsetzen. Einwendungen der Antragsteller gegen die bestandskräftige Baueinstellungsverfügung gegenüber der Firma des Antragstellers zu 2 seien nicht relevant. Die Bauaufsichtsbehörde habe die Duldungsanordnungen an die richtigen Verantwortlichen gerichtet, habe das ihr zustehende Ermessen hinsichtlich des Erlasses
Duldungsverfügungen erkannt und in einer gerichtlich nicht zu beanstandenden Art und Weise ausgeübt. Die Zwangsgeldandrohungen im angefochtenen Bescheid seien nach Aktenlage ebenfalls nicht zu beanstanden. 5 Mit Ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller unter Vorlage
drei Lichtbildern (die bereits erstinstanzlich eingereicht wurden) ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Ihr Rechtsschutzinteresse sei darauf gerichtet, vorläufig
Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Da der Bescheid rechtswidrig sei, sei diesem Begehren stattzugeben. 6 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten bzw. beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. 7 Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 8 1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht daran, dass die Antragsteller keinen ausdrücklichen Beschwerdeantrag gestellt haben. Zwar verlangt § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich einen bestimmten Antrag. Der Beschwerdeantrag kann sich aber auch sinngemäß aus den Beschwerdegründen ergeben. Insofern genügt es dem Antragserfordernis i.S.
GO, wenn sich aus dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2021 - 15 CS 21.1081 - juris Rn. 20 m.w.N.). Vorliegend ist der Beschwerdebegründung der Antragsteller gem. § 88 VwGO zu entnehmen, dass es diesen in der Sache darum geht, der Verwaltungsgerichtshof möge unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom
BO als Befugnisnorm gedeckt angesehen hat, wobei der Senat sich grundsätzlich nur mit den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen, auf die § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung beschränkt, auseinanderzusetzen hat. Gemessen hieran überwiegt nach Ansicht des Senats auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids vom 28. Mai 2021 das gegenläufige Aussetzungsinteresse der Antragsteller, weil die erhobene Anfechtungsklage nach Maßgabe des Beschwerdevortrags voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 11 a) Das Betretungsrecht nach Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO umfasst die Befugnis der mit dem Vollzug der Bayerischen Bauordnung beauftragten Personen, Grundstücke und bauliche Anlagen auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten und (schlicht) in Augenschein zu nehmen (d.h. nicht eine Durchsuchung i.S.
2 GG durchzuführen). Sinn des Betretungsrechts ist es zu prüfen, ob die für die Bauaufsicht maßgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Das Betretungsrecht erstreckt sich auf bebaute und unbebaute Grundstücke, Anlagen und Wohnungen. Für die Überprüfung muss ein sachlicher Grund vorliegen, der sich allgemein daraus ergibt, dass bauliche Anlagen so zu errichten, zu ändern oder instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden (Art. 3 BayBO) (BayVerfGH, E.v. 30.1.2006 - Vf. 5-VII-05 - BayVBl 2006, 304 = juris Rn. 21). Das Betretungsrecht steht den berechtigten Personen "in Ausübung ihres Amtes" zu. Damit macht das Gesetz deutlich, dass dieses Recht nicht nur im Rahmen der bauaufsichtlichen Aufgaben und Befugnisse gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO besteht, sondern ganz allgemein, wenn der Vollzug des Baurechts - insbesondere für die Prüfung
Bauanträgen und
bauaufsichtlichen Maßnahmen (Art. 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, Art. 74 ff. BayBO) sowie allgemein für die Bauüberwachung (Art. 77, 78 BayBO) - gewährleistet werden muss. Den Berechtigten soll mit dem Betretungsrecht die Möglichkeit eröffnet werden, durch Inaugenscheinnahme die zur Bauüberwachung notwendigen Erkenntnisse zu ermitteln resp. sich eine Meinung darüber zu bilden, ob die baurechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Eine konkrete Gefahr wird nicht vorausgesetzt (vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2006 - 4 B 36.06 - ZfBR 2006, 688 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 25.2.2009 - 9 C 08.2244 und 9 C 08.2245 - jeweils juris Rn. 2; VG Augsburg, U.v. 26.4.2010 - Au 5 K 09.1474 - juris Rn. 37; VG Würzburg, U.v. 5.5.2008 - W 5 K 08.660 - juris Rn. 37; zum Ganzen vgl. auch Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: Mai 2021, Art. 54 Rn. 98 f., 103; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, Stand: März 2021, Art. 54 Rn. 131, 134). 12 Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO ermächtigt auch zum Betreten
Wohnungen i.S.
7 GG, hierbei gelten aber aufgrund der verfassungsrechtlichen Beschränkungen nach Art. 13 Abs. 7 GG, Art. 106 Abs. 3 BayVerf sowie am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besondere Anforderungen [vgl. unten
Wohnungen i.S.
GG geht, bedarf die allgemeine gesetzliche Ermächtigung, eine Wohnung auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten, im Einzelfall der Konkretisierung durch eine entsprechende Duldungsanordnung. Denn erst durch einen solchen Verwaltungsakt wird in nachprüfbarer Weise festgestellt, dass die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO unter Berücksichtigung der Schranken des Art. 13 Abs. 7 GG vorliegen (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.1.2006 - Vf. 5-VII-05 - BayVBl 2006, 304 = juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 10.4.1986 - 2 B 85 A.630 - BayVBl 1987, 21/22). In der Kommentarliteratur wird darüber hinaus mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 BV) und die Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch in allen anderen Fällen des Betretens eines Grundstücks / Anwesens gegen den Willen des Verfügungsberechtigten die Notwendigkeit einer Duldungsanordnung gesehen, bevor Verwaltungszwang angewendet werden kann (Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, Art. 54 Rn. 141 f.; Molodovsky/Famers/Waldmann a.a.O. Art. 54 Rn. 107 f.). Im Übrigen gelten für die Ausübung des Betretungsrechts die allgemeinen Voraussetzungen des Sicherheitsrechts, insbesondere muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (BayVerf-GH, E.v. 30.1.2006 a.a.O. juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 26.3.2012 - 9 ZB 08.1359 - juris Rn. 15; Molodovsky/Famers/Waldmann, a.a.O. Art. 54 Rn. 104 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass die Interessen des Betroffenen sachgerecht mit den öffentlichen Interessen an der Wahrnehmung
Recht und Ordnung abgewogen werden. Das Betreten des Grundstücks muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dabei muss sich die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig nicht darauf verweisen lassen, dass eine Einsichtnahme auch
der Straße oder
einem Nachbargrundstück aus möglich wäre. Geeignet, erforderlich und zumutbar ist eine auf das Betreten gerichtete Duldungsverpflichtung insbesondere dann, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass unter Verstoß gegen baurechtliche Bestimmungen gebaut wird und zuvor vergeblich versucht wurde, einen Augenscheintermin zu vereinbaren (BayVGH, B.v. 19.6.1991 - 2 CS 91.625 - S. 9, nicht veröffentlicht; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, Art. 54 Rn. 135). Ein wiederholtes Betreten ist zulässig, wenn dies zur umfassenden Sachverhaltsermittlung erforderlich ist oder die Möglichkeit zwischenzeitlicher Veränderungen besteht (BayVGH, B.v. 9.1.1996 - 2 CS 95.3895 - BeckRS 1996, 14855; Dirnberger in Busse/Kraus, a.a.O., Art. 54 Rn. 135). 13
der Duldungsverfügung umfasst sei. 17 Die Antragsteller monieren, die Antragsgegnerin könne den 3 m tiefen Vorgarten unkompliziert
der Straße aus in Einsicht nehmen. Vorliegend sei - satzungskonform - kein Zaun errichtet worden, was unkompliziert vom Bürgersteig aus registriert werden könne. Es könne heute eindeutig vom Bürgersteig aus festgestellt werden, dass keine Winkelstützwand mehr an der Grundstücksgrenze vorhanden sei, was mit den mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Lichtbildern belegt werde. Eine Duldungsanordnung hinsichtlich dieses Vorgartenbereichs sei nicht geeignet, erforderlich und zumutbar. Die Duldungsanordnung genüge schon deshalb den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Winkelstützwand im Vorgarten sei zwischenzeitlich zurückgebaut worden. Im Übrigen beinhalte die vormals erlassene Baueinstellung mit Blick auf zwischenzeitliche Bautätigkeiten denklogisch, dass zurückgebaut werden müsse, wenn keine Genehmigungsfähigkeit bestehe. Eine eingestellte Baustelle müsste sonst als Bauruine bestehen bleiben. Hinsichtlich der auf dem Grundstück befindlichen Toranlage sei ebenfalls keine Duldungsanordnung zur Überprüfung erforderlich, weil die Feststellungen hierzu bereits getroffen worden seien. Das Vorhandensein einer Toranlage oder deren Rückbau könne ebenso
der Straße aus festgestellt werden. 18 Bereits die Bauaufsichtsbehörde stellt im Bescheid vom
Anlagen eingehalten werden, nicht möglich wäre. Des Erlasses
Duldungsanordnungen gegenüber den Antragstellern bedürfe es vorliegend, da der Zugang zum rückwärtigen Bereich des Grundstücks durch Bedienstete des Bauordnungsamtes nicht auf freiwilliger Basis erfolgen könne. Die angeordneten Maßnahmen seien zur Überwachung der Bauarbeiten notwendig, da insbesondere der rückwärtige Gartenbereich vom öffentlichen Straßenraum her nicht einsehbar sei. 19 Ebenso sieht das Verwaltungsgericht in der Begründung des Beschlusses vom 8. Juli 2021 den bereits erstinstanzlich
den Antragstellern erhobenen Einwand, dass Teile des Gartens auch
der Straße aus einsehbar seien, als irrelevant an. Die Bauaufsichtsbehörde müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass eine Einsichtnahme auch
der Straße oder
einem Nachbargrundstück aus möglich sei. Zudem erforderten detailliertere Feststellungen, die etwa mittels Messungen zu treffen seien, eine unmittelbare Nähe zum Bauort. Gleiches gelte für die Verschaffung eines Überblicks auf dem Grundstück als solchem oder die Dokumentation zu Beweiszwecken durch Anfertigen
Lichtbildern oder Skizzen. Vorliegend komme hinzu, dass es der Bauaufsichtsbehörde nach Aktenlage verständlicherweise auch darum gehe, die auf dem Baugrundstück befindliche Toranlage sowie die h i n t e r e n Gartenbereiche, in denen ebenfalls Bautätigkeit festgestellt worden sei, in Augenschein zu nehmen. Da die verfügte und bestandskräftige Baueinstellung auch diese Bauarbeiten betreffe, erfordere naturgemäß eine Kontrolle ihrer Einhaltung auch die Besichtigung der betreffenden Grundstücksflächen, die anderweitig nicht einsehbar seien. Auch insoweit sei ein Betreten des Anwesens im vorderen Teil erforderlich, um zu den rückwärtig liegenden Grundstücksteilen zu gelangen. 20 Auch aus Sicht des Senats können die auf die Einsehbarkeit des Vorgartens bezogenen Argumente der Antragsteller nicht die Rechtswidrigkeit der Duldungsverfügungen begründen. Das ergibt sich mit den Ausführungen der Bauaufsichtsbehörde und des Verwaltungsgerichts schon daraus, dass die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie den Zustand des hinteren Gartenbereichs (mit der vormals festgestellten Pool-Baustelle) zum o.g. Zweck in Augenschein nehmen möchte, dort zunächst einmal hinkommen muss. Vorliegend ist es auch unter Berücksichtigung
Lageplänen und Luftbildern erforderlich, das Baugrundstück
vorne, d.h. vom Eingangsbereich der Antragsteller über die H1.-Str. zu betreten, um über den Vorgartenbereich bis zum errichteten Torbereich als Pforte zum hinteren Gartenbereich zu gelangen. Dies wird
den Antragstellern im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14. Juni 2021 bestätigt, wo es heißt: "Der rückwärtige Gartenteil ist durch die
der Antragsgegnerin als Toranlage bezeichnete Einrichtung zu betreten." Ergänzend zu den Erwägungen zur Erforderlichkeit der Grundstücksbetretung sowie der hierauf gerichteten Duldungsverfügungen der Antragsgegnerin (im angefochtenen Bescheid vom
außen" festgestellten Bautätigkeit mit Lkw- und Baumaschinenbetrieb (vgl. Bl. 31 der Bauakte), die seitens der Behörde ohne Inaugenscheinnahme des hinteren Grundstücksbereichs nicht näher eingeordnet werden konnte, besteht ein gesteigerter Anlass zu weiterer Sachverhaltserforschung über die Verschaffung der Möglichkeit einer Grundstücksbetretung, zumal die Antragsteller der in der E-Mail der Antragsgegnerin vom 19. April 2021 erfolgten Aufforderung zur Vorlage aktueller Lichtbilder "zum derzeitigen Zustand der Außenanlagen" nicht nachkamen und selbst im Eil- / Beschwerdeverfahren lediglich Lichtbilder des Vorgartenbereichs, nicht aber des rückwärtigen Gartenbereichs eingereicht haben (vgl. Bl. 17 f. der Bauakte, Bl. 17 - 19 der VG-Akte-RO 2 S 21.1138, Bl. 20 - 22 der VGH-Akte). Auch bei einer Baukontrolle "
außen" zuletzt am
5.000 Euro nicht fällig geworden ist. Die Klage mit diesen Anträgen ist beim Verwaltungsgericht Regensburg unter dem Az. RO 2 K 21.986 anhängig. Es ist nicht ersichtlich, dass die bestandskräftig gewordene Baueinstellungsverfügung vom 5. März 2021 nichtig sein könnte. Jedenfalls wurde ein einschlägiger Nichtigkeitsgrund gem. Art. 44 BayVwVfG im Rahmen der Beschwerdebegründung
den Antragstellern nicht vorgebracht. Ganz unabhängig davon haben - worauf bereits das Verwaltungsgericht im angegriffenen Eilbeschluss zu Recht ergänzend verwiesen hat - auf dem Baugrundstück (und insbesondere auch im nicht einsehbaren rückwärtigen Gartenbereich) unstreitig Bauarbeiten stattgefunden, die Anlass und Rechtfertigung für eine weitere bauaufsichtliche Überprüfung und hierfür erforderliche Baukontrollen auf den entsprechenden Grundstücksbereichen bieten und die für sich die ausgesprochenen Duldungsanordnungen decken. 22 Im Übrigen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht im Einzelnen mit den Erwägungen in den Gründen des angefochtenen Bescheids vom
Vollstreckungsmaßnahmen unter Zuhilfenahme der Polizei nicht auf eine Diskussion mit der Antragsgegnerin einlassen, was mit "die Betretung des gesamten Anwesens" gemeint sei. Bei der erfolgten Baukontrolle am
Wohnräumen umfasst hätten, überzeugend entgegengetreten. Dem streitgegenständlichen Bescheid sei im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass ein Betreten des Gebäudes und somit der Wohnung im engeren Sinne nicht beabsichtigt und nicht veranlasst sei. Zwar spreche der Bescheid in Nrn. 1 und 2 des Tenors jeweils vom "gesamten Anwesen"; bereits aus der Darstellung des Sachverhalts in Abschnitt l der Gründe ergebe sich jedoch eindeutig, dass sich der Bescheid und damit seine Regelungswirkung (nur) auf die festgestellten Bauarbeiten in den "Außenanlagen" bezögen, namentlich auf die ausgehobene Baugrube, die Toranlage und die Winkelstützwand. Zudem sei ausdrücklich die Rede
den "Bauarbeiten an den Freiflächen" und der Überwachung der Baueinstellungsanordnung, die sich wiederum nur auf Flächen außerhalb des Gebäudes beziehe. Soweit unter Nr. 2 im Abschnitt II. der Gründe des Bescheids auch das Betretungsrecht hinsichtlich der Wohnungen genannt sei, sei dies zunächst erkennbar darauf zurückzuführen, dass der Gesetzestext des Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO zitiert worden sei. Unter Nr. 2.1 des Abschnitts II. der Gründe des Bescheids werde demgegenüber im Anschluss eindeutig und ausdrücklich dargelegt, dass es bei der durchzuführenden Baukontrolle um eine Beurteilung der Frage gehe, ob seit dem Erlass der Baueinstellung eine Fortsetzung
Bauarbeiten erfolgt sei und wie sich der derzeitige Zustand des Grundstücks darstelle. Ausdrücklich werde dort abschließend nochmals dargestellt, dass die Einhaltung der bestandskräftigen Baueinstellung und möglicherweise der unzulässige Weiterbau im rückwärtigen Grundstücksbereich zu überwachen seien. Es lägen daher bei vernünftiger und verständiger Betrachtungsweise keinerlei ernstliche Anhaltspunkte für die Befürchtungen der Antragsteller bzw. ihrer Bevollmächtigten vor, die Antragsgegnerin wolle mit dem streitgegenständlichen Bescheid ein Betreten
Wohnräumen in Gebäuden durchsetzen. Dies habe die Antragsgegnerin im Rahmen der Antragserwiderung auch nochmals klargestellt und verdeutlicht. 26 Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der Auslegung des Bescheids ergibt, dass sich die zu duldende Betretung zwecks Inaugenscheinnahme auf die Freibereiche des Baugrundstücks begrenzt und sich nicht auf die Wohnräume im engeren Sinn erstreckt. So stellt die Antragsgegnerin in den Gründen des Bescheids vom
Duldungsanordnungen gegenüber den Antragstellern bedürfe es vorliegend, "da der Zugang zum rückwärtigen Bereich des G r u n d s t ü c k s durch Bedienstete des Bauordnungsamtes nicht auf freiwilliger Basis erfolgen" könne (Seite 5). Die angeordneten Maßnahmen seien zur Überwachung der Bauarbeiten notwendig, "da insbesondere der rückwärtige G a r t e n b e r e i c h vom öffentlichen Straßenraum her nicht einsehbar" sei. "Zur Kontrolle des Bauzustands der P o o l a n l a g e " sei daher "eine Betretung des entsprechenden G a r t e n b e r e i c h s zwingend erforderlich". Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich, da die Einhaltung der bestandskräftigen Baueinstellung bzw. der Fortschritt der Bauarbeiten nur durch die Betretung des gesamten G r u n d s t ü c k e s überwacht werden" könne (Seite 6). Es sei ferner zu berücksichtigen, dass
Seiten der Bauherrin und des bevollmächtigten Rechtsanwaltes über den aktuellen Zustand auf dem G r u n d s t ü c k trotz Aufforderung keine Informationen" erfolgt oder Nachweise (z.B. Fotodokumentation) vorgelegt worden seien. 27 Unabhängig davon, dass die Antragsteller sich in der Beschwerdebegründung auch mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu ihrem bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand nicht substantiiert auseinandersetzen, geht nach der Bescheidauslegung des Senats aus dem Zusammenlesen
Bescheidtenor und den Gründen des Bescheids vom 28. Mai 2021 klar hervor, dass es der Antragsgegnerin aufgrund der voranstehend zitierten Passagen des Bescheids ausschließlich um eine Inaugenscheinnahme "des Grundstücks", des (hinteren) "Gartenbereichs" und damit nur der Freibereiche - ohne das Wohngebäude - geht. Aufgrund des so eindeutig möglichen Auslegungsergebnisses sind die Duldungsverfügungen zur Grundstücksbetretung auch hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG: Der Entscheidungsinhalt muss für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich sein und ihn in die Lage versetzen zu erkennen, was
ihm genau gefordert wird. Nicht erforderlich ist, dass der vollstreckbare Inhalt der Regelung getrennt
den übrigen Teilen des Verwaltungsaktes insbesondere auch
der Begründung, in einem besonderen Entscheidungssatz zusammengefasst ist, der alle wesentlichen Punkte vollständig und aus sich allein heraus verständlich wiedergibt. Es genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsaktes und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der
der Behörde gegebenen Begründung im Wege einer an den Grundsätzen
Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (so zur Auslegung
Verfügungen zur Duldung behördlicher Betretungen unter Heranziehung der jeweiligen Bescheidbegründung vgl. insofern auch VG Augsburg, U.v. 26.4.2010 - Au 5 K 09.1474 - juris Rn. 37 m.w.N.; VG Ansbach, B.v. 29.11.2018 - AN 3 S 18.02282 - juris Rn. 46 f.; allg. vgl. auch BVerwG, U.v. 3.12.2003 - 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 = juris Rn. 17; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
GO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ebenfalls keine Rechtswidrigkeit der in Ziffern
GG ist jeder nicht allgemein zugängliche Raum, der zu Aufenthalts- oder Arbeitszwecken
Menschen bestimmt oder benutzt wird. Während teilweise Gärten generell vom verfassungsrechtlichen Wohnungsbegriff ausgenommen werden (Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: Mai 2021, Art. 54 Rn. 100 m.w.N.), werden nach wohl überwiegender Ansicht auch Freiflächen, die einer privaten Nutzung zugeordnet sind und bei denen ein Mindestmaß an räumlicher Abschottung gegeben ist, wie z. B. Hausgärten oder umfriedete Kinderspielplätze in der Nähe
Wohnungen, dem Schutzbereich des Art. 13 GG und damit auch dem Schrankenvorbehalt des Art. 13 Abs. 7 GG unterfallend angesehen (vgl. BGH, B.v. 14.3.1997 - 1 BGs 65/97 - NJW 1997, 2189 = juris Rn. 6 ff.; VG Augsburg, U.v. 26.4.2010 - Au 5 K 09.1474 = juris Rn. 44; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, Art. 54 Rn. 138). 31 Nach der Begründung des Beschlusses vom 8. Juli 2021 geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Duldungsverfügungen zum Betreten auch dann
BO gedeckt und damit rechtmäßig seien, wenn es insofern um das Betreten
Wohnräumen im weiteren Sinne gehen sollte. Da in verschiedenen Gartenbereichen auf dem Baugrundstück unstreitig Baumaßnahmen stattgefunden hätten, die zu einer behördlichen Einstellung der Bauarbeiten geführt hätten und hinreichenden Anlass für weitere Kontrollen böten, sei somit aber auch das Betreten
Wohnbereichen im weiteren Sinne durch Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde veranlasst, erforderlich und gerechtfertigt. Es könne dahingestellt bleiben, welche Bereiche auf dem Anwesen der Antragsteller außerhalb der Wohnung im engeren Sinne (Wohnräume in Gebäuden) und welche als Wohnung im weiteren Sinne (Hausgartenbereiche) einzustufen seien. Auch könne offenbleiben, ob und in welchem Maße sich die Anforderungen beim Betreten
Wohnungen im engeren Sinne
den Anforderungen bei der Zugangsverschaffung zu Wohnbereichen im weiteren Sinne unterschieden. Vorliegend sei das Betreten der Gartenbereiche der Antragsteller (auch soweit es sich hierbei um Wohnung im weiteren Sinne handele) durch Bedienstete der Bauaufsichtsbehörde jedenfalls
der Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO gedeckt. Auch im Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 7 GG werde nicht der Eintritt einer konkreten Gefahr gefordert. Eingriffe und Beschränkungen des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung seien bereits dann zulässig, wenn sie dem Zweck dienten, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Eine solche Gefahr liege vor, wenn ohne Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut geschädigt werde. In aller Regel stelle die Einhaltung der formellen und materiellen Anforderungen des Baurechts ein derartiges Rechtsgut dar. Vorliegend gehe es der Behörde in erster Linie darum, zu kontrollieren, ob die nach Art. 75 Abs. 1 BayBO bestandskräftig verfügte Einstellung der Bauarbeiten, deren Durchführung sie für baurechtswidrig gehalten habe, beachtet worden sei oder ob zur Durchsetzung der Anordnung (weitere) Mittel des Verwaltungszwangs oder Maßnahmen (z.B. gem. Art. 75 Abs. 2 BayBO) erforderlich seien. Die Feststellung und Verhinderung
Verstößen gegen vollziehbare Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde stelle eine Maßnahme dar, die das Betreten
Wohnbereichen bei Vorliegen entsprechender Sachverhalte rechtfertigen könne. So liege es hier. Dem Vorbringen der Antragsteller ließen sich keine Gründe entnehmen, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass ein Betreten der Außenbereiche des Baugrundstücks zum Zwecke der Bauüberwachung und -kontrolle in der gegebenen aktenkundigen Sachlage nicht
der Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO - auch unter Berücksichtigung des Schutzgehalts
Verf - gedeckt wäre. Auch habe die Antragsgegnerin für die Durchführung der Baukontrolle einen konkreten Termin benannt, während es die Antragsteller versäumt hätten, entsprechende Terminvorschläge zu machen, an denen sie bereit wären, ein Betreten ihres Anwesens durch Bedienstete der Antragsgegnerin zuzulassen. 32 Der Senat teilt auch diese Bewertung des Verwaltungsgerichts. Sollte der hintere Gartenbereich, in dem vormals eine Baugrube für die Anlage eines Swimming-Pools festgestellt wurde, als Hausgarten im oben genannten Sinn und damit auch als Wohnung i.S.
der Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 4 Satz 4 BayBO gedeckt und entsprechen den Anforderungen des Übermaßverbots: 33 Im Hinblick auf die bereits vormals durch Baukontrollen festgestellten und
den Antragstellern in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Abrede gestellten Rechtsverstöße - zunächst gegen den einschlägigen Bebauungsplan und die Gestaltungssatzung, sodann durch Missachtung der Baueinstellungsverfügung vom
Verf, weil es der Antragsgegnerin mit den Anordnungen, mit denen ihr das Betreten der privat genutzten Gartenfläche ermöglicht werden soll, um die Einhaltung der formellen und materiellen Anforderungen des Baurechts und damit um ein wichtiges Rechtsgut i.S.
BO auch zum Betreten
Wohnungen i.S.
7 GG, hierbei gelten aber aufgrund der verfassungsrechtlichen Beschränkungen nach Art. 13 Abs. 7 GG, Art. 106 Abs. 3 BayVerf besondere Anforderungen. Auch wenn Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO die Anforderungen des Art. 13 Abs. 7 GG, wonach Eingriffe und Beschränkungen in den verfassungsrechtlich geschützten Wohnbereich - soweit es nicht um die Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen geht - nur auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und nur zur Verhütung
dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig sind, nicht ausdrücklich nennt, müssen diese beim Betreten
Wohnungen selbstverständlich beachtet werden (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 7.6.2006 - 4 B 36.06 - ZfBR 2006, 688 = juris Rn. 2 ff.; BayVerfGH, E.v. 30.1.2006 - Vf. 5-VII-05 - BayVBl 2006, 304 = juris Rn. 25 f.; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, Art. 54 Rn. 134 f., 136 ff.). Vergleichbares gilt auch nach Art. 106 Abs. 3 BayVerf (BayVerfGH, E.v. 30.1.2006 a.a.O.). Eine dringende Gefahr im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten ohne Einschreiten der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen würde. Die Einhaltung der formellen und materiellen Anforderungen des Baurechts stellt in aller Regel ein solches wichtiges Rechtsgut dar (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 19.6.1991 - 2 CS 91.625 - S. 7, nicht veröffentlicht; B.v. 25.2.2009 - 9 C 08.2244 und 9 C 08.2245 - jeweils juris Rn. 2; B.v. 26.3.2012 - 9 ZB 08.1359 - juris Rn. 15; B.v. 9.12.2015 - 1 ZB 14.1937 - juris Rn. 4; OVG RhPf, U.v. 15.2.2006 - 8 A 11500/05 - BauR 2006, 971 = juris Rn. 16; VG München, U.v. 13.3.2019 - M 9 K 17.6073 - juris Rn. 19; VG Augsburg, U.v. 26.4.2010 - Au 5 K 09.1474 - juris Rn. 37; Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Art. 54 Rn. 105; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, Art. 54 Rn. 138). Damit kann insbesondere auch die Gewährleistung eines ungehinderten Vollzugs der der Bauaufsichtsbehörde obliegenden Aufgabe, bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung
Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO), als wichtiges Rechtsgut angesehen werden, was es bei entsprechendem Anlass rechtfertigt, vom Betretungsrecht auch gegenüber einer "Wohnung" i.S.
Verf Gebrauch zu machen (VG Würzburg,U.v. 5.5.2008 - W 5 K 08.660 - juris Rn. 33 m.w.N.). Die Duldungsanordnung der Betretung setzt dabei auch bei Wohnungen i.S.
Verf nicht voraus, dass ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften vorliegt, vielmehr reicht schon die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines solchen Verstoßes aus (BayVGH, B.v. 9.9.2019 - 1 ZB 19.836 - juris Rn. 5; B.v. 9.9.2019 - 1 ZB 19.839 - juris Rn. 4; Manssen in Spannowsky/Manssen, Bauordnungsrecht Bayern BeckOK, Stand: April 2021, Art. 54 Rn. 33; Molodovsky/Famers/Waldmann a.a.O. Art. 54 Rn. 105). Im Einzelfall ist die rechtsstaatliche Bedeutung der Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung
Recht und Ordnung abzuwägen (BayVGH, B.v. 9.1.1996 - 2 CS 95.3895 - BeckRS 1996, 14855 m.w.N.). Nach den vorliegend
den Antragstellern nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts bestanden vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im hinteren Gartenbereich bauliche Anlagen unter Verstoß gegen Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans entstehen sollen. Zudem ist im Rahmen der ergänzend gebotenen Abwägung zwischen der rechtsstaatlichen Bedeutung der Unverletzlichkeit der Wohnung einerseits mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung
Recht und Ordnung andererseits (s.o.) zu berücksichtigen, dass das Schutzbedürfnis sonstiger Wohnbereiche (wie z.B. Hausgärten) im Vergleich zu Wohnräumen i.e.S. gemindert ist (BayVGH, B.v. 16.1.2014 - 1 ZB 13.301 - juris Rn. 7; VG Augsburg, U.v. 26.4.2010 - Au 5 K 09.1474 = juris Rn. 44; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, Art. 54 Rn. 138; bei Betriebs- und Arbeitsräumen vgl. auch BVerfG, B.v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 - BVerfGE 32, 54 = juris Rn. 51 ff.). Die hier gebotene Abwägung der rechtsstaatlichen Bedeutung der Unverletzlichkeit auch
Freiflächen, die einer privaten Nutzung zugeordnet sind, mit dem Interesse sowie der Aufgabe des Staats, die formellen und materiellen Anforderungen des Baurechts zu gewährleisten, ergibt hier, dass der mit dem Betreten der Gartenfläche verbundene Eingriff in Rechte der Antragsteller weniger schwer wiegt als ein Absehen
der Überprüfung und Durchsetzung des Rechts. Selbst wenn auch der hintere Gartenbereich vom Schutzbereich des Art. 13 GG erfasst wird, würde es sich bei dem zeitlich begrenzten Betreten nicht um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handeln (im Ergebnis ebenso in den Fallgestaltungen bei BayVGH, B.v. 16.1.2014 a.a.O. und VG Augsburg, U.v. 26.4.2010 a.a.O.). Im vorliegenden Fall lag - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt wurde - ein hinreichender Anlass dafür vor, auch und gerade den nicht ohne weiteres einsehbaren hinteren Gartenbereich durch eine erneute Inaugenscheinnahme insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die vormals festgestellten Bauarbeiten für die als materiell baurechtswidrig eingestuften Vorhaben fortgesetzt worden sind und in welchem Zustand sich die Baustelle jetzt befindet. Insofern stellen sich die Verfügungen zur Betretungsduldung, nachdem es der Bauaufsichtsbehörde nicht gelungen war,
den Antragstellern freiwillig das Betreten gewährt zu erhalten, und mit Blick auf die Nichteinsehbarkeit des hinteren Gartenbereichs
öffentlichen Plätzen aus auch am Maßstab
Verf als erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.1991 - 2 CS 91.625 - S. 9, nicht veröffentlicht) und verhältnismäßig dar. 36 dd) Soweit die Antragsteller monieren, eine anlasslose "Durchsuchung" sei rechtswidrig und nicht zu dulden, geht dieser Einwand ins Leere, weil es vorliegend nicht um eine Durchsuchung i.S.
2 GG geht. Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts. Zweck der Durchsuchung ist es, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung
sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will. Durchsuchungen sind danach Mittel zum Auffinden und Ergreifen einer Person, zum Auffinden, Sicherstellen oder zur Beschlagnahme einer Sache oder zur Verfolgung
Spuren. "Durchsuchen" bedeutet in diesem Zusammenhang, in der Wohnung "etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften" (BVerwG, B.v. 7.6.2006 - 4 B 36.06 - ZfBR 2006, 688 = juris Rn. 4 m.w.N.). Darum geht es vorliegend nicht. Die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin will vielmehr eine schlichte Inaugenscheinnahme vornehmen, die - soweit der betroffene hintere Gartenbereich dem verfassungsrechtlichen Schutzbereich der Wohnung zuzurechnen sein sollte - Art. 13 Abs. 7 GG unterfällt. Genau diese Sachlage hat die Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO im Blick. 37 ee) Der Einwand der Antragsteller, eine Betretungsduldung sei hinsichtlich der rückwärtigen Hausgartens nicht erforderlich und daher rechtswidrig, weil dieser nur sehr eingeschränkt wahrnehmbar sei, weswegen die Antragsgegnerin diesbezüglich "kein konkretes Mitspracherecht oder Vorgaberecht" habe, ist nicht stichhaltig. In der Beschwerdebegründung (ebenso wie bereits im erstinstanzlichen Eilverfahren mit Schriftsatz vom 11. Juni 2021) wird zur Untermauerung des diesbezüglichen Einwands der Antragsteller ausschließlich auf eine Entscheidung des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 30.3.2016 - 1 ZB 13.2413) Bezug genommen. Diese betrifft aber ganz andere Rechtsfragen, nämlich ob am Maßstab
G eine bauliche Veränderung innerhalb eines denkmalgeschützten Ensembles denkmalschutzrechtlich erlaubnispflichtig ist bzw. ob eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis versagt werden kann, weil gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, wenn bauliche Veränderungen
öffentlich zugänglichen Stellen aus nicht bzw. kaum wahrnehmbar sind. Dies hat mit der vorliegenden streitgegenständlichen Verfügung vom 28. Mai 2021 nichts zu tun. Bei der hier relevanten Frage, ob eine Betretung und damit eine Verfügung zu dessen Duldung gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 BayBO geboten ist, um im Wege der Amtsermittlung feststellen zu können, ob weitere bauaufsichtliche Maßnahmen veranlasst sind oder bereits getroffene bauaufsichtliche Maßnahmen befolgt und ordnungsgemäß umgesetzt worden sind, begründet vielmehr der Umstand, dass ein Anwesen nicht ohne weiteres
öffentlich zugänglichen Stellen aus einsehbar ist, sogar ein gesteigertes Bedürfnis, dieses zu betreten, um die staatliche Überwachungsaufgabe sachgerecht ausüben zu können. 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.