VG Bayreuth, Urteil v. 03.05.2021 – B 7 K 20.31211 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Urteil v. 03.05.2021 – B 7 K 20.31211 Download Drucken Titel: Keine beachtliche Gefahr einer weiblichen Genitalbeschneidung in Äthiopien Normenketten: AsylG § 3, § 14a Abs. 1, Abs. 2, § 77 Abs. 2 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 EMRK Art. 3 Leitsatz: Es ist vor dem Hintergrund, dass in Äthiopien aktuell bei der überwiegenden Anzahl von Mädchen keine Beschneidung mehr durchgeführt wird und es einen fortschreitenden Einstellungswandels in der äthiopischen Bevölkerung gibt, vor allem in urban geprägten Regionen, nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Eltern gegen ihre eigentliche Einstellung eine Beschneidung zulassen oder gar veranlassen werden. (Rn. 25 – 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: beachtliche Gefahr einer weiblichen Genitalbeschneidung (verneint), Abschiebungsverbot aufgrund humanitärer Verhältnisse (verneint), Äthiopien, Genitalbeschneidung, Corona-Pandemie, Heuschreckenplage, Tigray-Konflikt Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 11.08.2021 – 23 ZB 21.30740 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin ist die am …2019 in Deutschland geborene Tochter von Frau … und Herrn …, beide äthiopische Staatsangehörige. Die Asylanträge beider Elternteile (Az. … und …) und des älteren Bruders der Klägerin (Az. …) sind ohne Erfolg geblieben. 2 Aufgrund der Antragsfiktion des § 14a Abs. 1, 2 AsylG galt mit dem 21.01.2020 ein Asylantrag für die Klägerin als gestellt. Am 28.01.2020 erteilte das Bundesamt der Mutter der Klägerin diverse Belehrungen und gab ihr - soweit nicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet wird - auf, innerhalb von zwei Wochen schriftlich die Asylgründe für die Klägerin mitzuteilen. 3 Am 28.07.2020 wurden die Eltern der Klägerin zu den Asylgründen ihrer Tochter angehört. Die Mutter der Klägerin führte aus, sie habe in … seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt, Verwandte habe sie zu Hause keine, sie habe einen Bruder, wisse aber nicht, wo er lebe. Ihren Mann habe sie im Ausland kennengelernt und in Ägypten religiös geheiratet. Angesprochen auf eigene Asylgründe der Klägerin gab sie an, es sei erstens wegen der Tradition der Beschneidung, das sei weit verbreitet, das sei schädlich. Sie sei als Kind selbst beschnitten worden. Sie habe das erlebt, es sei sehr schmerzlich gewesen und sei Körperverletzung. Zweitens gebe es bei ihnen die Zwangsheirat. Dadurch könnten die Kinder die Schule nicht fertig machen. Mädchen und Frauen würden bei ihnen keinen Respekt erfahren, oft würden die Mädchen vergewaltigt. Die Mutter der Klägerin habe selbst Probleme, sie habe Zucker und sei in Behandlung. Das Kind könne nicht alleine zurückkehren, weil sie hier seien. Die Mutter der Klägerin habe ja keine Verwandte zu Hause. Auf Befragen des Bundesamtes zur Zwangsheirat führte sie aus, es gebe verschiedene Wege zu heiraten. Erstens, bis 12 bis 13 Jahre, da könne die Familie des Bräutigams die Eltern fragen. Zweitens, wenn man gefragt worden sei und die Eltern nein sagten, müsse der Bräutigam das Mädchen abfangen und sie mit Gewalt mitnehmen. Die Zwangsheirat sei für Mädchen schlecht, die Mutter der Klägerin sei dagegen. Wenn die Familie des zukünftigen Bräutigams um die Hand der Klägerin anhalten würde, dann würde es die Mutter nicht erlauben, wenn ihre Tochter erst so 12 bis 13 Jahre alt sei. Ab 15 Jahren sei es normal, dagegen könne sie dann nichts sagen. Sie würde ihre Tochter dann mit 15 Jahren aber fragen, ob sie heiraten wolle. Sollte sie dann den Mann nicht heiraten wollen, würde sie die Klägerin in Ruhe lassen. Die Mutter der Klägerin habe nicht zu Hause geheiratet, sondern in Ägypten und sei ca. 18 Jahre alt gewesen. Es sei vom Status abhängig, ob eine Zwangsheirat drohe, ob man reich sei oder nicht. Ihre Eltern seien früh gestorben, beim Tod der Mutter sei sie zwölf Jahre alt gewesen. Der Stiefvater habe versucht sie zu vergewaltigen und sie habe sich gewehrt und sei zu den Nachbarn geflohen, die ihr geholfen hätten. Weil sie arm gewesen sei, habe sie keiner gewollt. Wenn sie von einer reichen Familie gewesen wäre, hätte sie jemand frühzeitig mit Gewalt wegnehmen und heiraten können. Angesprochen auf ihre eigene Beschneidung und wer bei ihr darüber entschieden habe, gab sie an, es sei Tradition, man brauche nicht zu bestimmen, es sei selbstverständlich und Leute würden eingeladen. Es sei, so denke sie, durch ihre Mutter und den Stiefvater entschieden worden. Diese hätten auch die Beschneiderin gerufen. Das mache eine ältere Frau aus der Umgebung, zwei Frauen müssten das Mädchen festhalten, wenn die Frau schneide. Die Beschneidung werde, soweit die Mutter wisse, normalerweise zwischen fünf und acht Jahren vorgenommen. Die Beschneidung werde eigentlich einmal gemacht, aber wenn es nicht gut gemacht worden sei, werde es nochmal gemacht. Die Mutter der Klägerin habe damit bis jetzt Probleme beim Geschlechtsverkehr. Ihre beiden Kinder habe sie mit Kaiserschnitt bekommen. Auf Frage, was sie selbst über die Beschneidung denke, gab sie an, sie sei strikt dagegen, für ihre Kinder und auch für fremde Kinder. 4 Auf Frage, was sie unternehmen würde, um die Klägerin vor einer Beschneidung zu schützen, gab sie an, hier wäre es kein Problem, aber in Äthiopien könne man es nicht verhindern, sie könne nicht dauerhaft bei ihren Kindern sein. Jeder könne sie ohne ihre Erlaubnis beschneiden, es sei dort schwierig, sie zu schützen. Auf Frage, wie es herauskommen solle, dass die Klägerin nicht beschnitten sei, gab sie an, solange sie unter acht Jahre alt sei, frage die Gesellschaft, ob sie beschnitten worden sei oder nicht. Wenn sie älter werde, könne sie nicht heiraten, das werde verlangt. Man betrachte sie ansonsten als unsauber. Auf Frage, welchen Nutzen eine Beschneidung für Mädchen/Frauen habe, gab sie an, es sei eine Art Geschichte. Sie habe mal gehört, wenn man nicht beschnitten sei, sei man sexuell sehr aktiv und unberechenbar. Man wolle die Frauen damit unter Kontrolle haben. Mit ihrem Mann habe sie über Beschneidung nicht gesprochen, das sei ein Tabu. Angesprochen auf die Einstellung der jüngeren Generation gab sie an, es gebe ein Gesetz gegen die Beschneidung, aber das sei nur auf dem Papier. Die jungen Leute sagten, dass sie dagegen seien, aber ihre Kinder ließen sie heimlich beschneiden. Für den Fall der Rückkehr befürchte sie, dass die Klägerin mit fünf oder sechs Jahren beschnitten werde. Aber sie könne sich nicht vorstellen, dass ihre Tochter alleine nach Äthiopien zurückkehre. Die Mutter der Klägerin könne nicht nach Äthiopien zurückkehren, da sie zuckerkrank sei und sie voneinander abhängig seien. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie zu Hause ohne Probleme leben könnten. 5 Der Vater der Klägerin korrigierte bei seiner Anhörung betreffend die Klägerin seine Volkszugehörigkeit dahin, dass er nicht, wie er zunächst angegeben habe, Amhare sei, sondern vielmehr Oromo. Er habe in Addis Abeba, Viertel …, für ca. 20 Jahre gelebt. Seine Mutter sei 2017 gestorben, sonst habe er niemanden dort. Angesprochen auf die Asylgründe seiner Tochter gab er an, erstens hätten sie kein Land. Es gebe keinen Frieden im Land, überall sei dort Krieg. Er könne deswegen nicht mit seinen Kindern zurück und dort Leben. Zweitens gebe es bei ihnen die Beschneidung, sie sei sehr verbreitet und man könne es nicht verhindern. Wenn er zurückkehren müsste, würde er sofort verhaftet oder umgebracht werden. Dann wäre das Kind ohne Vater oder Eltern. Mädchen dort großzuziehen sei nicht einfach. Sie könnten minderjährig zur Heirat gezwungen oder vergewaltigt werden. Auf Frage, wer die Tochter zu einer Heirat zwingen könnte, gab er an, jemand, wenn sie alleine sei, könne sie vergewaltigen und dann würde diese Familie sagen, die Klägerin sei wertlos und bleibe dann bei dem Vergewaltiger. Sie könne dann keinen anderen Mann mehr bekommen. 6 Auf Frage, was er machen könne, um seine Tochter davor zu schützen, gab er an, er sei in Gefahr und könne nicht in Äthiopien leben, wie solle er da sein Kind schützen, wenn er sich selbst nicht schützen könne. Angesprochen darauf, was er selbst über eine Zwangsheirat seiner Tochter denke, gab er an, er sei dagegen, aber er sei machtlos und könne das nicht vermeiden. Wenn jemand um die Hand seiner minderjährigen Tochter anhalten würde, würde er das nicht erlauben, weil sie minderjährig sei. Er würde eine Heirat erlauben, wenn sie 18 Jahre alt sei. Auf Frage, ob er seine Tochter, wenn sie dann 18 Jahre alt wäre, fragen würde, ob sie den Mann heiraten wolle, gab er an, wenn er in Äthiopien wäre, müsse er das erlauben, ohne sie zu fragen. Hier habe der Vater der Klägerin erfahren, dass das nicht richtig sei. Er würde sie deshalb inzwischen fragen, ob sie wolle oder nicht. Die Beschneidung werde, soweit er wisse, im Alter von sechs bis zehn Jahren vorgenommen. Man spreche wenig darüber, wie oft ein Mädchen beschnitten werde. Soweit er wisse, werde es nur einmal gemacht. Nur wenn es Probleme gebe, werde es wiederholt. Er wisse, dass seine Frau auch beschnitten worden sei. Auf Frage, wer generell in seiner Region entscheide, ob ein Mädchen beschnitten werde, gab er an, es sei Tradition, der Vater der Klägerin hätte das für sein Kind entscheiden können, die Familie entscheide das. Die Gesellschaft erwarte das aber, dass man das mache. Auf Frage, was er selbst über die Beschneidung denke, gab er an, wenn es nicht gemacht werde, sei es eine Schande für die Familie. Hier habe er gehört, dass es schädlich und Körperverletzung sei, nun sei er dagegen. Auf Frage, ob er seine Tochter in Europa oder Afrika beschneiden lassen würde, gab er an, hier in Europa sei es gesetzlich verboten, aber in Afrika könne er es nicht verhindern. Auf Nachfrage gab er an, wenn er es in Afrika nicht machen lassen würde, werde er von der Gesellschaft ausgegrenzt. Angesprochen darauf, wie es wäre, wenn er in eine andere Region ziehen würde, gab er an, überall finde die Beschneidung statt. Das Leben in einem anderen Gebiet wäre für sie schwierig, er könne nur leben, wo er zuvor gelebt habe, woanders könne er nicht hin. Auf Nachfrage gab er zur Begründung an, die Grundlage fehle, er habe Eigentum, wo er gelebt habe. Woanders könne er nicht überleben. Auf Frage, ob er noch etwas ergänzen wolle, führte er aus, das Leben sei für Mädchen dort schwierig, z.B. sei der Schulbesuch wegen der frühen Heirat nicht möglich. Er wolle nicht, dass seine Tochter in Zukunft solche Schwierigkeiten, wie er selbst, in Äthiopien bekomme und dass sie hier einen Aufenthalt bekomme. Angesprochen darauf, was er mit „Schwierigkeiten“ meine, ob es sich auf seine eigene Anhörung beziehe oder damit andere Dinge im Blick habe, gab er an, auch diese Gründe, aber auch die Probleme generell, die Mädchen in Äthiopien hätten, meine er damit, die frühe Heirat und der fehlende Schulbesuch. 7 Nach einem nachgereichten ärztlichen Attest vom 04.08.2020 ist bei der Klägerin keine Genitalbeschneidung durchgeführt worden. 8 Bereits anlässlich ihrer eigenen Anhörung beim Bundesamt am 12.09.2017 hatte die Mutter der Klägerin angegeben, dass sie ihre Tochter nicht beschneiden lassen würde. In der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2019 betreffend die Asylverfahren der Eltern der Klägerin bekräftigte die Mutter der Klägerin, dass sie nicht beabsichtige, ihr Kind zu beschneiden. Auch der Vater der Klägerin habe solches nicht vor. Er halte die Beschneidung für falsch, es gebe so etwas in Äthiopien und viele würden darunter leiden. Auf Frage, ob der Vater der Klägerin meine, dass seine Tochter beschnitten werde für den Fall, dass sie als Familie nach Äthiopien zurückkehren würden, erklärte er, so etwas würden sie für ihr Kind nicht wollen. Auf Nachfrage, ob er meine, dass er die Klägerin schützen könne, erklärte er, er meine, das sei wegen der Tradition schwer. Man könne ein Kind nicht richtig schützen. Deswegen denke er lieber nicht an eine Rückkehr. Auf Vorhalt, dass er doch angegeben habe, dass er eine Beschneidung nicht wolle und warum er meine, dass sie trotzdem gemacht werde, erklärte er, es sei in der Heimat ein Muss. Es werde das Mädchen festgehalten und dann werde die Beschneidung durchgeführt. Auf weiteren Vorhalt, dass der Vater der Klägerin aber doch seine Tochter nicht festhalten werde, damit sie gegen seinen Willen beschnitten werden könne, erklärte er, er habe keine richtige Vorstellung zu Hause gehabt, aber jetzt habe er es hier in Deutschland erkannt, dass das nicht richtig und notwendig sei. Er ergänzte, es sei in Äthiopien ein Muss und quasi eine Selbstverständlichkeit, kleine Kinder würden dort einfach beschnitten. Er bestätigte auf Nachfrage des Gerichts, dass er richtig verstanden worden sei dahin, dass er hier jetzt in Deutschland erstmals richtig erkannt habe, dass es so eine Beschneidung eben nicht brauche und diese auch nicht richtig sei. 9 Mit Bescheid vom 05.11.2020 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Nr. 1). Zugleich wurde der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Nr. 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Nr. 3) sowie festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens. Sollte die Klägerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie nach Äthiopien abgeschoben. Die Klägerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe des Bescheids in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde nach § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 10 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Die Klägerin sei kein Flüchtling im Sinne der entsprechenden Definition (wird näher ausgeführt). Allein der pauschale Verweis auf Diskriminierungen im Herkunftsland sei nicht ausreichend, um einen Schutzbedarf zu belegen. Es müsse im Einzelfall dargelegt werden, mit welchen konkreten Maßnahmen die Klägerin persönlich konfrontiert gewesen sei. Soweit die Eltern für die Klägerin vorgetragen hätten, sie könne in Äthiopien Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) werden, eröffne dies im vorliegenden Fall nicht den Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG. Dass die Klägerin im Fall ihrer Rückkehr nach Äthiopien befürchten müsse, Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden, könne unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage und ihrer persönlichen Situation ausgeschlossen werden. Nicht verkannt werde dabei, dass FGM, obwohl seit 2005 strafbar, in einigen Landesteilen - vor allem in der SNNPR, Afar- und Somaliregion - noch immer weit verbreitet sei und dabei von allen Gesellschaftsschichten und Religionen praktiziert werde. Tatsache sei aber auch, dass das Bemühen der äthiopischen Regierung, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen der Genitalverstümmelung durch Aufklärung entgegenzuwirken, zu spürbaren Erfolgen geführt habe. Die Regierung habe sich zum Ziel gesetzt, Genitalverstümmelung bis zum Jahre 2025 endgültig abzuschaffen. Nach unterschiedlichen Quellen habe sich die Zahl der Neuverstümmelungen auf zwischen 23% und 40% der Mädchen signifikant verringert. Fast 70 Prozent der Frauen seien inzwischen der Auffassung, dass FGM/C nicht länger praktiziert werden sollte. Vor allem Frauen mit höherem Bildungsgrad und aus einer städtischen Umgebung seien häufig bereit FGM aufzugeben. 11 Unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisse und dem Umstand, dass der äthiopische Staat die Vornahme von Genitalverstümmelung mit Strafe bedrohe, so dass seitens des Staates von einer bestehenden Schutzbereitschaft auszugehen sei, sei in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Feststellung begründet, dass der Klägerin bei einer Heimreise nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Genitalverstümmelung drohe. Im Fall der Klägerin sei es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihr in Äthiopien eine Genitalverstümmelung drohe. Der pauschale Verweis auf etwaige Traditionen und dass man sich diesen nicht entziehen könne, auch wenn man persönlich dagegen sei, überzeuge hier nicht. Die Eltern der Klägerin hätten ausdrücklich erklärt, gegen eine Genitalverstümmelung ihrer Tochter zu sein. Zwar hätten die Eltern behauptet, dass man die Tochter nicht rundum die Uhr schützen könne. Jedoch hätten beide auch vorgetragen, keine Familienmitglieder mehr in Äthiopien zu haben, so dass es auch zu keinem Druck seitens etwaiger Familienangehöriger kommen könne. Den Eltern der Klägerin sei es zuzumuten, die Klägerin vor solchen - höchst unwahrscheinlichen - Gefahren im Zusammenhang mit FGM zu schützen. Der pauschale Vortrag dahingehend, dass man in Äthiopien Mädchen nicht respektiere, sie angeblich vergewaltigt würden und ihnen eine Zwangsehe drohe, überzeuge ebenso wenig. Die Eltern selbst hätten ausdrücklich erklärt, gegen Zwangsehen zu sein. Die hochspekulative Vermutung einer angeblichen Vergewaltigung der eigenen Tochter - ohne dass auch nur ansatzweise ersichtlich wäre, wer dies weshalb überhaupt tun sollte - lasse keinen Raum für die Annahme, dass der Klägerin eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte. 12 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor und es seien keine Abschiebungsverbote gegeben. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Äthiopien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt (wird eingehend erläutert). Bei Rückkehr nach Äthiopien könne im Allgemeinen von der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgegangen werden. 13 In den vergangenen Jahren habe sich Äthiopien zu einer der am schnellsten wachsenden Ökonomien entwickelt. Offizielle Statistiken zeigten ein durchschnittliches BIP-Wachstum von rund neun bis zehn Prozent. Modernisierungen in der Landwirtschaft hätten dazu geführt, dass mehr landwirtschaftliche Güter exportiert als importiert würden. Die eigene Bevölkerung könne in aller Regel selbst ernährt werden. Das Pro-Kopf-Einkommen sei spürbar gestiegen und der Anteil der Äthiopier, denen mehr als zehn US-Dollar Einkommen am Tag zur Verfügung stünden, habe sich in den letzten Jahren verzehnfacht. Somit könne davon ausgegangen werden, dass zumindest in den meisten Regionen, in jedem Fall aber in Addis Abeba, eine - wenn auch häufig sehr bescheidene - Existenzsicherung gewährleistet sei. Dies gelte insbesondere für Rückkehrer aus dem Ausland, die über besondere Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügten. Grundsätzlich sei es möglich, sich bereits mit geringfügigen Mitteln eine Existenzgrundlage zu schaffen. Dabei werde nicht verkannt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht in allen Landesteilen Äthiopiens und nicht zu jeder Zeit gesichert sei. Über acht Millionen Äthiopier hätten zuletzt Nahrungsmittelhilfen benötigt, die aber von den äthiopischen Behörden zum Großteil selbst erbracht bzw. durch Hilfe aus dem Ausland sichergestellt worden seien. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rückkehrer von einer Nahrungsmittelhilfe ausgeschlossen wären. 14 Die Klägerin sei zwar minderjährig, jedoch müsse davon ausgegangen werden, dass ihr bei einer gemeinsamen Rückkehr mit den Eltern und dem Bruder keine Gefahren drohten, die zur Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG führen würden. Auf die Ausführungen in den Bescheiden der Kindseltern wurde verwiesen. Hinzu komme, dass die Familie der Klägerin im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Äthiopien finanzielle Unterstützung durch das Bundesamt aus den Programmen REAG bzw. GARP erhalten könne, die es der Familie erleichtern würde, die Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Eltern zu überbrücken. Es sei in diesem Zusammenhang zudem anzuführen, dass eine Abschiebung nach Äthiopien nur im Familienverbund in Frage komme, weswegen daher ausgeschlossen sei, dass die minderjährige Klägerin dort auf sich allein gestellt wäre. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. 15 In der Person der Klägerin vorliegende individuelle gefahrerhöhende Elemente, die es ermöglichen würden, ein Abschiebungsverbot gemäß Art. 3 EMRK feststellen zu können, seien nicht nachvollziehbar geltend gemacht worden. Solche Gründe seien auch anderweitig nicht ersichtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe der Klägerin auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. 16 Auf Gefahren, die durch die aktuelle Corona-Pandemie verursacht würden, treffe dies ebenfalls nicht zu. Diese Gefahr drohe nicht nur der Klägerin, sondern allen Personen in Äthiopien. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr durch das Coronavirus mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahr ausgesetzt wäre. Dieser Gefahr sei sie derzeit in gleicher Weise in der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin zum gefährdeten Personenkreis (hohes Alter, Vorerkrankungen) zähle. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der die Klägerin angehöre, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibe Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gem. § 60a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährurig führen könne, komme nach der dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke bestehe nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung fänden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG andererseits identisch seien. Auf die weiteren Ausführungen im Bescheid wird Bezug genommen. 17 Am 17.11.2020 wurde für die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 05.11.2020 erhoben mit dem Antrag:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.