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VGH München, Beschluss v. 18.08.2021 – 25 NE 21.2103

VGH München, Beschluss v. 18.08.2021 – 25 NE 21.2103 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 18.08.2021 – 25 NE 21.2103 Download Drucken Titel: Ausnahmeregelungen für Geimpfte in d

Art. 2Abs.

2 Satz 1 GG. Zwar ist das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen und es vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen. Doch kommt dem Gesetzgeber auch dann, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Was konkret zu tun ist, um Grundrechtsschutz zu gewährleisten, hängt von vielen Faktoren ab, im Besonderen von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (vgl. zuletzt BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 - Rn. 224 m.w.N.). Dabei hat er auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung zu tragen, kann die gesellschaftliche Akzeptanz der angeordneten Maßnahmen berücksichtigen und ein behutsames oder auch wechselndes Vorgehen im Sinne langfristig wirksamen Lebens- und Gesundheitsschutzes für angezeigt halten. Die Verletzung einer Schutzpflicht liegt demnach nur vor, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. zuletzt BVerfG, B.v. 12.5.2020 - 1 BvR 1027/20 - juris Rn. 6 f m.w.N.). Die Verfassung gebietet dabei keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dies im Zusammenhang mit der SARS-CoV2-Pandemie umso mehr, als ein "gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört" (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.2020 - 2 BvR 483/20 - juris Rn. 8). Aus alledem folgt, dass sich die gerichtliche Prüfung aufgrund dieses Beurteilungs- und Einschätzungsvorranges auf offensichtliche Verstöße beschränkt. Das eingesetzte Mittel ist verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn es objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre,

Art. 2Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (zum Ganzen: BVerf

G, B.v. 29.9.2010 - 1 BvR 1789/10 - juris Rn. 18). 18 Hiervon ausgehend sind schwere Nachteile durch eine Verletzung

Art. 2Abs.

2 Satz 1 GG zulasten von Personen, die - wie die Antragstellerin - bereits vollständig geimpft sind, oder der Allgemeinheit durch die Regelung des § 8 Nr. 2

  1. BayIfSMV nicht erkennbar. 19 1.
  2. Der Antragsgegner hat für den Besuch von Gottesdiensten Maßnahmen zur Kontrolle des Infektionsgeschehens sowie zum Schutz der Besucher ergriffen. So gilt in geschlossenen Räumen für alle Besucher - unabhängig von deren Impf- oder Genesenenstatus - die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (§ 8 Nr. 3
  3. BayIfSMV) sowie eine Begrenzung der zulässigen Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen auf die Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird (§ 8 Nr. 1
  4. BayIfSMV). In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist Gemeindegesang untersagt (§ 8 Nr. 4
  5. BayIfSMV). Darüber hinaus muss ein Infektionsschutzkonzept bestehen, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert (§ 8 Nr. 5
  6. BayIfSMV). Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichen, sind untersagt (§ 8 Nr. 6
  7. BayIfSMV). 20 1.
  8. Darüber hinaus schützt ein vollständiger Impfschutz nach den Erkenntnissen des nach § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG auch zur Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten berufenen Robert-Koch-Instituts effektiv vor schweren Krankheitsverläufen. Wenngleich die Impfstoffe in Bezug auf den Schutz vor asymptomatischen oder milden Krankheitsverläufen bei den neuen Virusvarianten, insbesondere der in Deutschland inzwischen dominierenden Delta-Variante, etwas weniger gut zu wirken scheinen, ergaben Studien aus Großbritannien zu Vaxzevria (AstraZeneca) und Comirnaty (BioNTech/Pfizer), dass beide Impfstoffe eine vergleichbar hohe Schutzwirkung gegen die Virusvariante Delta im Vergleich zu Alpha für schwere, hospitalisierungsbedürftige Verläufe haben (RKI, FAQ "Covid-19 und Impfen "Welchen Einfluss haben die neuen Varianten von SARS-CoV-2 auf die Wirksamkeit der COVID-19-Impfstoffe?", Gesamtstand: 5.8.2021, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/ COVID-Impfen/gesamt.html). Dies stellen die von Antragstellerseite angeführten Studien und zitierten Aussagen nicht in Frage. Soweit die Antragstellerpartei auf eine Studie der Charité Berlin verweist, in der bei einer Untersuchung eines Ausbruchs in einem Pflegeheim ein großer Teil der Bewohner vier Wochen nach der zweiten Impfung kaum noch messbare Antikörpermengen im Blut hatten, wird auch in dem von Antragstellerseite zitierten Artikel festgestellt, dass die infizierten Bewohner in den meisten Fällen nur leichte Symptome aufgewiesen hätten. Die COVID-19-Impfstoffe induzieren im Übrigen nicht nur neutralisierende Antikörper, sondern auch eine T-Zell-Immunität gegen viele unterschiedliche Bereiche (Epitope) des Spike-Proteins des SARS-CoV-2-Virus, die unabhängig vom Vorhandensein von Antikörpern nach der Impfung aufgebaut wird (RKI, FAQ, a.a.O.). 21 Vor dem Hintergrund der in § 8 Nr. 1
  9. BayIfSMV geregelten Personenbegrenzung, welche sich einschließlich geimpfter und genesener Personen bemisst, bleibt es geimpften Personen wie der Antragstellerin schließlich unbenommen, ihren Impfstatus nicht zu offenbaren und ihrerseits auf die Einhaltung des Mindestabstandsgebots zu bestehen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie sei derzeit nicht bereit, sich ein drittes Mal impfen zu lassen, vermag dies schon deshalb keine abweichende Beurteilung zu eröffnen, weil die streitgegenständliche Verordnung bereits mit Ablauf des
  10. August 2021 außer Kraft tritt und - wenngleich die genaue Schutzdauer einer vollständigen Covid-19-Impfung noch nicht geklärt ist - weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung über keinen hinreichenden Impfschutz mehr verfügt. Soweit die Antragstellerin im Übrigen auf das Bedürfnis verweist, von ihr selbst ausgehende Gefahren für andere zu vermeiden, hat sie neben der weiterhin möglichen und gewährleisteten Einhaltung des Mindestabstandsgebots beim Gottesdienstbesuch bislang nach wie vor die Möglichkeit, etwaige Infektionsgefahren für andere Personen durch freiwillige, kostenlose Antigen-Schnelltests weiter zu minimieren. 22 1.
  11. Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers ist schließlich auch kein schwerer Nachteil in Gestalt einer Verletzung der staatlichen Schutzpflicht gegenüber der Allgemeinheit erkennbar. Die angegriffene Regelung betrifft mit dem Besuch von Gottesdiensten einen eng begrenzten Lebensbereich, wobei hinzukommt, dass der Impf- oder Genesenenstatus der Besucher außerhalb des eigenen Hausstands ohnehin häufig nicht bekannt sein wird und durch die in § 8 Nr. 1
  12. BayIfSMV geregelte Personenbegrenzung gewährleistet ist, dass das Abstandsgebot eingehalten werden kann. In Bayern haben bis zum
  13. August 2021 55,9% der Gesamtbevölkerung den vollständigen Impfschutz erhalten (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html). Nach Einschätzung des RKI erscheint aus Public-Health-Sicht durch die Impfung das Risiko einer Virusübertragung in dem Maß reduziert, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielen. Wenngleich bei der Delta-Variante von einer etwas reduzierten Wirksamkeit gegen SARS-CoV-2-Infektionen auszugehen ist, ist nach Einschätzung des RKI bei allen derzeit dominierenden Virusvarianten das Risiko einer Virusübertragung stark vermindert. Daten aus Zulassungsstudien wie auch aus Untersuchungen im Rahmen der breiten Anwendung (sog. Beobachtungsstudien) belegen, dass die in Deutschland zur Anwendung kommenden COVID-19-Impfstoffe SARS-CoV-2-Infektionen (symptomatisch und asymptomatisch) in einem erheblichen Maße verhindern. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCRpositiv wird, ist zwar nicht Null, aber niedrig. In welchem Maß die Impfung darüber hinaus die Übertragung des Virus weiter reduziert, kann derzeit nicht genau quantifiziert werden. Auf Basis der bisher vorliegenden Daten ist davon auszugehen, dass die Viruslast bei Personen, die trotz Impfung mit SARS-CoV-2 infiziert werden, stark reduziert und die Virusausscheidung verkürzt ist (RKI, FAQ "Covid-19 und Impfen", "Können Personen, die vollständig geimpft sind, das Virus weiterhin übertragen?", a.a.O.). 23 Wenngleich das RKI und die Ständige Impfkommission (STIKO) empfehlen, auch nach Impfung die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen weiterhin einzuhalten, wozu neben Masken, Hygieneregeln und Lüften auch das Abstandhalten gehört, ist vor dem Hintergrund vorstehender Erkenntnisse unter Berücksichtigung des Beurteilungs- und Einschätzungsvorranges des Antragsgegners nicht ersichtlich, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen völlig ungeeignet oder unzulänglich wären, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu schützen. 24
  14. Eine von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung des mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) korrespondierenden Grundrechts auf Gleichbehandlung vollständig geimpfter Personen liegt ebenfalls nicht vor. 25 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 252 - juris Rn. 40; B.v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365, 385 - juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179, 188 - juris Rn. 30; B.v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69 - juris Rn. 65; B.v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. - BVerfGE 126, 400, 416 - juris Rn. 79). Im Bereich des Infektionsschutzes - als besonderem Gefahrenabwehrrecht (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 32) - darf der Verordnungsgeber im Hinblick auf Massenerscheinungen, die sich (wie das gegenwärtige weltweite Infektionsgeschehen) auf eine Vielzahl von Lebensbereichen auswirken, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. In diesem Zusammenhang kommt daher neben der Entwicklung des Pandemiegeschehens dem Gesamtkonzept bzw. Maßnahmenbündel, mit dem der Verordnungsgeber dem Infektionsgeschehen begegnet, eine maßgebliche Bedeutung zu. 26 Dies zugrunde gelegt vermag der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht festzustellen, dass die personengruppenbezogene Differenzierung zwischen vollständig geimpften und noch nicht vollständig geimpften Personen hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstandsgebots beim Besuch von Gottesdiensten willkürlich sein oder mit einer unverhältnismäßigen Belastung für eine der beiden Personengruppen verbunden sein könnte, welche einen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO herbeiführen könnte. Für vollständig geimpfte Personen wie die Antragstellerin zeitigt die Vorschrift keine belastende Wirkung. Soweit in Bezug auf nicht vollständig Geimpfte die Einhaltung des Mindestabstandsgebots gefordert wird, ist der hiermit verbundene Grundrechtseingriff von relativ geringer Intensität (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.6.2021 - Vf. 73-VII-20 - juris Rn. 22) und ist ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung in dem verminderten Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs und der Virusübertragung zu sehen. Hinsichtlich der Frage eines mit der Differenzierung verbundenen Eingriffs in das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. C. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von der Antragstellerpartei angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des
  15. August 2021 außer Kraft tritt (§ 29
  16. BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hier nicht angebracht erscheint. D. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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