den jeweils zu dieser Spielzeit vorliegenden Umständen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
der Satzung und den ggf. einschlägigen Verbandsordnungen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Sportverbandssatzung, Abstieg, Corona, Quotientenregel, Sanktion, Fußball, Verbandsautonomie, Klassenerhalt Vorinstanz: LG München I, Beschluss vom 11.06.2021 – 37 O 7725/21 Fundstellen: LSK 2021, 25004 SpuRt 2021, 283 NJOZ 2022, 532 Tenor I. Die Beschwerden der Antragsteller zu
Ausbruch der COVID-19-Pandemie und den getroffenen Maßnahmen der bayerischen Staatsregierung am 13.03.2020 unterbrochen und ab 23.04.2020 für unbestimmte Zeit ausgesetzt. Am 06.07.2020 beschloss der Antragsgegner, die Saison 2019/2020 zu Ende zu spielen, das Spieljahr bis
dem von der jeweiligen Mannschaft aufgrund der bisherigen Spiele erzielten Punktedurchschnitt, vor, falls zum Zeitpunkt des Abbruchs mindestens 75% der Mannschaften aus der jeweiligen Spielgruppe mindestens 50% der Verbandsspiele ausgetragen haben. Andernfalls ist die Annullierung der Saison vorgesehen. 6 § 93 SpO i.d.F. vom 20.08.2020 lautet wie folgt: „§ 93 Sonderregelung bei notwendigem Abbruch des Spieljahres aufgrund staatlicher oder kommunaler Verfügungslage oder höherer Gewalt 1. Kann ein Spieljahr aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Verfügungslage oder höherer Gewalt nicht bis zum festgelegten Spieljahresende beendet werden, wird dieses unter den
folgenden Regelungen abgebrochen und gewertet, sofern bei 75% der Mannschaften aus der jeweiligen Spielgruppe mindestens 50% der Verbandsspiele ausgetragen bzw. durch die Sportgerichte gewertet wurden.“ 7 Ansonsten wird die Saison für die Mannschaften aus der betroffenen Spielgruppe annulliert. In diesem Fall kommt es nicht zum Vollzug der amtlich veröffentlichten Auf- und Abstiegsregelung Reicht die Anzahl der Wochenendspieltage aufgrund einer Unterbrechung des Spieljahres durch behördliche Auflagen nicht mehr aus, ist pro Woche ein zusätzliches Spiel während der Woche auszutragen. Sollte ein Verein nicht die Voraussetzungen bzw. die Möglichkeit habe, Spiele während der Woche auszutragen, ist zudem eine Verlegung des Spiels auf eine andere, vom BFV benannte Spielstätte, möglich. 8 Die Ansetzung der ausgefallenen Spieltage ergibt sich grundsätzlich aus der chronologischen Reihenfolge der durch die Unterbrechung ausgefallenen Spieltage. 9 Als Abbruchtag gilt jener Tag, den der Verbands-Vorstand aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Verfügungslage oder aufgrund Verhinderung durch eine höhere Gewalt festlegt und
dem keine weiteren Spiele mehr stattgefunden haben.
kommastellen gerundet (kaufmännisch). Die Reihung der Mannschaften innerhalb einer Tabelle erfolgt
absteigenden Quotienten. Die Mannschaft mit dem größten Quotienten innerhalb einer Spielgruppe ist Erstplatzierter. 14 Bei Quotientengleichheit zweier Mannschaften werden
stehende Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge zur Ermittlung der Platzierung herangezogen: a) Spielergebnis des direkten Vergleichs (nur bei Hin- und Rückspielen zählt der Europapokalmodus) b)
dem Subtraktionsverfahren ermittelte Tordifferenz in der jeweiligen Abschlusstabelle
stehende Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge zur Ermittlung der Platzierung herangezogen. a) Sondertabelle aus den direkten Vergleichen b)
dem Subtraktionsverfahren ermittelte Tordifferenz aus der Sondertabelle
dem Subtraktionsverfahren ermittelte Tordifferenz
Bekanntgabe des Abbruchs schriftlich zu erklären. Der Verzicht auf die Ligazugehörigkeit ist ebenfalls spätestens eine Woche
Bekanntgabe des Abbruchs schriftlich zu erklären. 3.
stehende Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge zur Ermittlung der Platzierung herangezogen. a) Sondertabelle aus den direkten Vergleichen (Wertung anhand der Quotientenregelung) b)
dem Subtraktionsverfahren ermittelte Tordifferenz aus der Sondertabelle
dem Subtraktionsverfahren ermittelte Tordifferenz
dem aufgrund der staatlichen Vorgaben weiterhin kein Amateurspielbetrieb möglich war, verabschiedete der Vorstand des Antragsgegners am 30.03.2021 einen „Vier-Punkte-Plan“, in dem er ankündigte, dass, falls ab spätestens 03.05.2021 kein uneingeschränkter Trainingsbetrieb möglich sei, über einen Abbruch der Verbandsspielrunden entschieden werden müsse und hierzu alle Vereine vor der Entscheidung des Verbandsvorstands durch Einholung eines Meinungsbilds mit einbezogen werden sollen (Anlage Ast 35). 25 Am 14.05.2021 versandte der Antragsgegner an seine Mitgliedsvereine eine E-Mail, mit der diese zur Teilnahme an einer Meinungsumfrage eingeladen und zwei Optionen zur Abstimmung gestellt wurden: Abbruch und Wertung der Spielzeit 2019/2021 bei unveränderter Anwendung des neu eingeführten § 93 SpO inklusive Auf- und Absteiger (Option 1) oder inklusive Aufsteiger mit Releganten und ohne Absteiger (Option 2). An der Abstimmung nahmen 2973 von 3695 stimmberechtigten Vereinen teil. 858 (knapp 30%) sprachen sich für Option 2 aus. Über 70% der abstimmenden Vereine, bei denen es sich um ca. 57% aller zur Abstimmung aufgerufenen Vereine handelte, sprachen sich für Option 1 aus. 26 Am 18.05.2021 beschloss der Vorstand des Antragsgegners, die Spielzeit 2019/2021 abzubrechen und gem. § 93 SpO zu werten (Anlage Ast 50). Zur Tabellensituation gem. der Regelung des § 93 SpO wird auf die Ausführungen auf Seiten 31/34 der Antragsschrift und die dort in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. Die ersten und teilweise die zweiten Herrenmannschaften der Antragsteller befanden sich danach auf einem Abstiegsplatz und müssen in der kommenden Spielzeit in einer niedrigeren Spielklasse antreten. 27 Die Antragsteller legten am 25.05.2021 Beschwerde gegen den Beschluss vom 18.05.2021 beim Verbands-Sportgericht des Antragsgegners ein. Die Verfahren dort sind
Aktenlage noch nicht beendet. 28 In keinem anderen deutschen Bundesland wurden angesichts der pandemiebedingt abgebrochenen Spielzeiten in den Amateurfußballligen Entscheidungen mit der Konsequenz eines Abstiegs auf der Basis der Ergebnisse der nicht fertig gespielten Spielzeit getroffen. 29 Mit ihrem am 08.06.2021 beim Landgericht eingereichten Antrag wenden sich die Antragsteller gegen den Abstieg ihrer jeweils betroffenen Mannschaften und begehren, diese vorläufig für die Saison 2021/2022 in die bisherige Ligaspielklasse einzuteilen, hilfsweise die Unwirksamkeit des Vorstandsbeschlusses vom 18.04.2021 festzustellen. 30 Die Antragsteller behaupten, der Zwangsabstieg bewirke eine Einschränkung der sportlichen Fortentwicklung der betroffenen Mannschaften, da diese sich in der Folgespielzeit mit Mannschaften aus einer niedrigeren Spielklasse messen müssten, die ein geringeres Leistungsniveau aufweisen. Darüber hinaus würde der Zwangsabstieg auch im Amateurbereich zu nicht unerheblichen finanziellen Einbußen im Hinblick auf potenzielle Einnahmen aus Sponsoring, Vermarktung, Eintrittsgeldern oder Spielerwechseln führen. 31 Sie sind der Ansicht, die Quotientenregelung in § 93 Abs. 3 SpO führe offensichtlich zu einer unangemessenen Benachteiligung der Antragsteller und sämtlicher Mitgliedsvereine, deren Mannschaften dadurch zum Abstieg gezwungen werden. Die Quotientenregelung stehe in klarem Widerspruch zu dem grundlegenden sportlichen Gedanken eines fairen Wettbewerbs, der auch in der Satzung und Spielordnung des Antragsgegners zum Ausdruck komme (§ 4 Abs. 2 Satzung; Absatz 3 der Präambel der Spielordnung), wonach die erbrachten Leistungen
gleichen Maßstäben bewertet werden müssten. Dies sei wegen der unterschiedlichen Spielstärke der Gegner bei einer nicht zu Ende gespielten Ligarunde nicht der Fall. Auch der Heimvorteil bleibe außer Acht. 32 Die Antragsteller beantragen, die betroffenen Mannschaften für die Saison 2021/2022 vorläufig in die Spielklasse ihrer bisherigen Liga einzuteilen. (Für die konkrete Antragsfassung wird auf Seiten 4 und 5 der Antragsschrift, Bl. 4/5 dA, Bezug genommen). und hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstands des Antragsgegners vom
den jeweils zu dieser Spielzeit vorliegenden Umständen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. BGH Beschluss vom 10.12.2019 - II ZR 417/18, BeckRS 2019, 42786 Rn. 19). 37 Die von Sportverbänden für den Wettkampfbetrieb aufgrund der Verbandsautonomie aufgestellten Regelungen und getroffenen Entscheidungen der Zulassung zum oder des Ausschlusses vom Wettkampfbetrieb unterliegen grundsätzlich einer gerichtlichen Kontrolle. Denn es handelt sich aufgrund des sog. Ein Platz-Prinzips im Sport, wonach nur ein Verband auf einer Fach- und Gebietsebene existiert, bei Sportverbänden wie dem Antragsgegner um sog. sozialmächtige Verbände, die als einzige bestimmte Leistungen und Vorteile unter selbst aufgestellten Kriterien vermitteln. Ihre Regelwerke unterliegen daher grundsätzlich einer Überprüfung auf ihre inhaltliche Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (vgl. BGH, NJW 1995, 583, 585 - Reitsport). Insbesondere die Auslegung und Anwendung der Regelwerke, welche der Sportverband für die Zulassung zum Sportbetrieb und zu konkreten Wettkämpfen oder Ligen aufstellt, unterliegen der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BGH, NZG 2015, 1282 Rn. 22 u. 24 - Dreisprung). Liegt dem Rechtsverhältnis des Ligaverbunds ein Ligastatut, dem sich die Clubs individualvertraglich unterwerfen, oder eine lizenzvertragliche Verbundenheit zugrunde, wird die Überprüfung des Regelwerks auf seine Billigkeit auch § 315 Abs. 3 BGB zugeordnet (vgl. OLG Frankfurt, BeckRS 2020, 10936 Rn. 48; Orth in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, § 10 Sport Rn. 8; DTTB-Bundesgericht, SpuRt 2020, 270, 273). Ansprüche eines Nichtmitglieds gegen den Sportverband, zB auf Nominierung zu einem Wettkampf, können sich aus vorvertraglicher Verbundenheit ergeben (vgl. BGH, NZG 2015, 1282 Rn. 22 - Dreisprung). 38 Generell gilt, dass ein Verbandsbeschluss nichtig ist, wenn die Beschlussfassung gegen das Gesetz, die guten Sitten oder zwingende Vorschriften der Satzung verstößt (vgl. BGHZ 59, 369, 372; BGH, NZG 2016, 1315 Rn. 37 - Zwangsabstieg). Zudem bedürfen Verbandsbeschlüsse, die belastend in Mitgliedschaftsrechte eingreifen einer hinreichend bestimmten Grundlage (vgl. für disziplinarische Maßnahmen BGH, NJW 1995, 583, 585 - Reitsport; BGH, NZG 2016, 1315 Rn. 37 - Zwangsabstieg). 39 Die Antragsteller haben demnach grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihnen der Klassenerhalt ihrer Mannschaften, also deren Verbleib in ihren bisherigen Ligen, nicht auf der Grundlage formell oder materiell unwirksamer Verbandsentscheidungen bzw. -regelungen versagt wird. 40 2. Hieran gemessen, halten sich der Beschluss vom 18.05.2021 sowie die hierbei zur Anwendung gelangte, durch den Beschluss vom 20.08.2020 eingeführte und durch den Beschluss vom 09.03.2021 abgeänderte Quotientenregelung in § 93 SpO einschließlich der Abstiegsfolge innerhalb der der Verbandsautonomie gezogenen Grenzen. 41 a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller handelt es sich bei der Abstiegsfolge nicht um eine Sanktion, für deren Zulässigkeit es bereits am erforderlichen vorwerfbaren Fehlverhalten mangele. Denn der Abstieg ergibt sich aus den in § 93 Ziffer 3 SpO aufgestellten Regeln, welche mit der Quotientenregelung an die bislang erzielten sportlichen Ergebnisse anknüpfen. Es sind deshalb auch nicht die besonderen Voraussetzungen einer Vereinsstrafe zu prüfen. 42 b) Die Entscheidungen verstoßen nicht gegen formelle Anforderungen. 43 aa) Der Beschluss vom 18.05.2021, die Spielzeit 2019/2021 abzubrechen und gem. § 93 SpO einschließlich der Abstiegsfolge für die Mannschaften der Antragsteller zu werten, hat eine bestimmte Grundlage in § 93 SpO. Die Bestimmtheit dieser Regelung wird von den Antragstellern zu Recht nicht in Frage gestellt. 44 bb) Der Beschluss vom 18.05.2021 sowie die Beschlüsse vom 20.08.2020 und 09.03.2021, welche die hierbei zur Anwendung gelangte Regelung des § 93 SpO einführten bzw. abänderten, wurden jeweils vom Vorstand gefasst, der hierfür auch die Beschlusskompetenz hatte. Für den Beschluss vom 18.05.2021 ergibt sich die Beschlusskompetenz aus Ziffer 2 des § 93 SpO. 45
der Satzung und den ggf. einschlägigen Verbandsordnungen (vgl. Thumm in Fischinger/Orth, COVID-19 und Sport, 2021, Teil 1 Rn. 41; Wagner in Reichert/Schimke/Dauernheim, HdB Vereins- und VerbandsR, 14. Aufl., 2018, Kap. 2, Rn. 1146 ff.). 46
1 der Satzung des Antragsgegners ist oberstes Organ des Antragsgegners der Verbandstag, bei dem es sich, wie die Zusammensetzung gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 der Satzung zeigt, um eine Mitgliederversammlung mit Delegiertensystem handelt. Er tritt
1 der Satzung alle vier Jahre zusammen und wird vom Verbands-Präsidium einberufen. Gem. § 17 Abs. 2 der Satzung ist er „Beschlusskörper in allen den Verband und die Vereine betreffenden Angelegenheiten, soweit nicht durch die Satzung und die Ordnungen die Zuständigkeit anderer Organe begründet ist (vgl. auch § 16)“.
2 der Satzung ist der Verbands-Vorstand bei zwingender Notwendigkeit ermächtigt, zwischen zwei Verbandstagen Satzungsänderungen (ausgenommen Änderungen des Verbandszwecks) und Änderungen von Ordnungen vorzunehmen, wobei diese Entscheidungen dem folgenden Verbandstag zur Bestätigung vorzulegen sind. Gem. § 17 Abs. 6 der Satzung ist der Verbands-Vorstand ermächtigt, bei Vorliegen besonderer Umstände einen außerordentlichen Verbandstag einzuberufen.
7 der Satzung ist das Verbands-Präsidium verpflichtet, einen außerordentlichen Verbandstag einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereine dies schriftlich mit Begründung beantragt. 47
als Änderung einer Ordnung unter diese Satzungsbestimmung. Über den Fortgang oder Abbruch der Ligen und die Frage der Wertung von Ergebnissen zu entscheiden, war angesichts der Gegebenheiten der Corona-Pandemie und der anhaltenden Spielpausen auch zwingend notwendig iSd § 24 Abs. 2 der Satzung. Der Verbands-Vorstand verfügte folglich
der Satzung des Antragsgegners über die Beschlusskompetenz. 48
7 der Satzung gewesen, wenn ein Drittel der Mitgliedsvereine dies mit Begründung schriftlich beantragt hätten. Dies ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch hat sich die Befugnis zur Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht aufgrund der außergewöhnlichen Umstände und der außergewöhnlichen Angelegenheit zu einer Einberufungspflicht verdichtet. Zwar war in Zeiten des „Lock-Downs“ aufgrund der geänderten Gesetzeslage die Durchführung von Mitgliederversammlungen nur online und ohne Präsenz ermöglicht worden. Auch handelt es sich bei dem Abbruch einer Ligasaison aufgrund einer Pandemie und bei der Folgefrage der Wertung, insbesondere der Frage eines Abstiegs aufgrund von Ergebnissen einer nicht zu Ende gespielten Saison, um außergewöhnliche Umstände und Fragestellungen, für welche eine möglichst breite Zustimmung der Ligamitglieder wünschenswert und auch für die Akzeptanz und das sportliche Miteinander förderlich ist. Es handelt sich aber nicht um eine für das Verbandsleben wesentliche Grundentscheidung und eine voraussichtlich vor dem ordentlichen Verbandstag im Jahr 2022 nur einmal zur Anwendung kommende Entscheidung über den Abbruch und die Wertung, deren Wirkungen zwar in die kommende Saison reichen, über die Zusammensetzung der kommenden Ligen hinaus aber keine Folgen für das Verbandsleben haben. Eine Pflicht, dass diese Entscheidung durch unmittelbar durch einen außerordentlichen Verbandstag hätte getroffen oder genehmigt werden müssen, besteht daher nicht. Zudem hat der Antragsgegner immerhin ein Meinungsbild bei den Mitgliedsvereinen eingeholt. 50 cc) Da § 24 Abs. 2 Satz 2 der Satzung bestimmt, dass die
Satz 1 vom Vorstand getroffenen Entscheidungen dem folgenden Verbandstag zur Bestätigung vorzulegen sind, sind diese Entscheidungen bis zu dieser
träglichen Bestätigung noch nicht endgültig wirksam. Offen bleiben kann, ob sie
der gesetzlichen Regel des § 184 BGB bis zur Bestätigung schwebend unwirksam sind oder - mit der Ansicht des Verbands-Sportgerichts des Antragsgegners (vgl. Urteil des BFV-Verbands-Sportgerichts vom 24.09.2020, Az 00125-19/20-VSG, Anlage Ast 79,
Bl. 79 dA, Seite 3 a.E.) - schwebend wirksam sind. Denn in jedem Fall sind sie bis dahin hinreichende Grundlage für ausführende Entscheidungen. Dass die erforderliche Genehmigung für die hier zu prüfenden Entscheidungen die Gefahr der faktischen Überholung birgt, ist eine der Regelung des § 24 Abs. 2 der Satzung immanente Gefahr, die der Satzungsgeber mit dieser Regelung für zwingend notwendige Entscheidungen zwischen den Verbandstagen hingenommen hat. Angesichts der gesetzlichen Wertung in § 40 BGB ist dies zulässig. Auch aus diesen Gründen bestand eine Pflicht zur Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages nicht. 51
Treu und Glauben anzulegen ist, wie er generell für die Satzungen und Ordnungen sozialmächtiger Verbände in den Bereichen von Disziplinarmaßnahmen und dem Zugang zur Ausübung einer professionellen sportlichen Betätigung angenommen wird (vgl. BGH, NJW 1995, 583, 587 - Reitsport; OLG Hamburg, NJOZ 2020, 843 Rn. 61; vgl. für Maßnahmen ohne Strafcharakter: Palandt/Ellenberger, BGB,
dem strengeren Maßstab stand. 54 bb) Eine Überprüfung des § 93 SpO auf seine Angemessenheit
BGB erfordert eine Prüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit vor dem Hintergrund der konkreten Umstände der zu regelnden Angelegenheit unter Abwägung der Interessen der beteiligten Mitgliedsvereine und des Verbands unter Berücksichtigung des Verbandszwecks und der selbstgesetzten Verbandsaufgaben, zu denen hier die Durchführung und Förderung eines geregelten, fairen Sportbetriebes gehören (§ 4 Abs. 2 der Satzung). Dabei erfordert die Angemessenheit nicht, dass für jeden einzelnen (potenziell) Betroffenen nur der mildeste Eingriff erfolgt, sondern dass sich die Entscheidung mit Rücksicht auf die Interessen aller betroffenen Vereine und des Verbands als angemessen darstellt. 55 Der Antragsgegner musste deshalb keine der von den Antragstellern aufgezeigten alternativen Lösungsmöglichkeiten wählen. Sie alle wären mit
teilen für Mitgliedsvereine und/oder erheblichen Schwierigkeiten für die Organisation des Ligabetriebs durch den Verband einhergegangen, so dass die Entscheidung, im Fall einer aufgrund außergewöhnlicher Umstände von höherer Gewalt nicht zu Ende geführten Saison auf der Basis eines „Zwischenstandes“ Absteiger zuzulassen, unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen nicht unbillig ist. 56 Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Seite 6 des Beschlusses vom 11.06.2021), stellt die Entscheidung, die Quotientenregelung zur Bestimmung von Auf- und auch Abstieg der Vereine heranzuziehen, lediglich eine von mehreren Wertungsmöglichkeiten dar, die alle mit Vor- und
teilen verbunden gewesen wären. In Betracht gekommen wären auch eine Annullierung der Saison ohne Honorierung der gezeigten Leistungen oder eine Wertung nur aufgrund der Vorrundentabelle ohne Berücksichtigung bereits erfolgter Rückspiele oder eine Wertung aufgrund des zum Abbruchzeitpunkt bestehenden Tabellenstandes ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass nicht alle Vereine eine gleiche Anzahl an Spielen ausgetragen haben. Auch eine Prognoseentscheidung anhand rein mathematischer Kriterien unter Berücksichtigung der bisherigen Spielstärke der Mannschaften und unter Einsatz einer Software zur Wahrscheinlichkeitsberechnung anhand von Algorithmen wäre denkbar gewesen (vgl. OLG Frankfurt, BeckRS 2020, 10936 Rn. 53). Schließlich hätte auch eine erneute Verlängerung der Saison beschlossen werden können. 57 In der außergewöhnlichen Situation bereits eingetretener und weiter zu befürchtender erheblicher Beeinträchtigungen der Spielsaison durch pandemiebedingte staatliche Einschränkungen, wie sie im August 2020 und auch noch im März und Mai 2021 bestand, sind dem für den Spielbetrieb verantwortlichen und normsetzenden Verband bei der Entscheidung über den Ligaabbruch und der Entscheidung über die Wertung der nicht zu Ende gespielten Saison grundsätzlich eine Einschätzungsprärogative und Wertungsspielräume zuzugestehen. Er hat seine Entscheidung auf der Basis einer richtigen Tatsachengrundlage zu treffen, die maßgeblichen Interessen aller Beteiligten und die möglichen Entscheidungsalternativen in Betracht zu ziehen und abzuwägen und eine hiernach angemessene Entscheidung zu treffen. 58 Diesen Anforderungen wird die in § 93 SpO getroffene Regelung gerecht. Zwar ist den Antragstellern mit dem Landgericht zuzugeben, dass die gewählte Lösung für die danach ermittelten Abstiegskandidaten mit
teilen und gewissen Ungerechtigkeiten verbunden ist, von denen einige möglicherweise dadurch hätten vermieden werden können, dass
dem Saisonabbruch lediglich der Aufstieg in eine höhere Spielklasse, nicht jedoch der Abstieg in eine niedrigere Spielklasse vollzogen worden wäre. Diese, von den Antragstellern bevorzugte Lösung wäre aber mit der Gefahr übervoller höherer Spielklassen und leerer unterer Ligen einhergegangen, die zu einem erhöhten Organisationsaufwand bei dem Antragsgegner geführt hätte und
teilige Folgen für die anderen in den betreffenden Spielklassen antretenden Mannschaften gezeitigt hätte. Auch diese Wirkungen und Interessen hatte der Verband in seine Entscheidung einzubeziehen und mit abzuwägen. Soweit die Antragsteller rügen, bei der getroffenen Regelung seien im Gesamtverhältnis die Spielstärke der bisherigen Gegner und der Heimvorteil nicht ausreichend berücksichtigt worden, ließe sich dies, wie das Landgericht zutreffend anführt, allenfalls durch eine Prognoseentscheidung fiktiver Ergebnisse auf der Grundlage bestimmter Algorithmen vermeiden. Eine solche Lösung wäre aber wiederum mit zahlreichen Unsicherheiten und
teilen für alle Beteiligten behaftet gewesen und hätte noch dazu nichtsportlich erzielte Ergebnisse zugrunde gelegt. Die Entscheidung für eine Annullierung hätte für zahlreiche Vereine den
teil mit sich gebracht, dass bereits erzielte vorteilhafte sportliche Ergebnisse unberücksichtigt geblieben wären. Die Alternative einer erneuten Verlängerung der Saison wäre mit den
teilen weiterer Verzögerungen und Unsicherheiten angesichts der kaum zu prognostizierenden pandemischen Lage einhergegangen. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Relegationsrunde zwischen denjenigen Mannschaften, die den Klassenerhalt rechnerisch noch nicht geschafft hatten, hätte zusätzlichen Organisationsaufwand bedingt und - angesichts der ungewissen Entwicklung der allgemeinen pandemischen Lage - die weitere Ungewissheit der ungestörten Durchführung der Relegationsrunde mit sich gebracht. 59 Die gefundene Lösung ist auch keine völlig unsportliche, die die bisherigen sportlichen Ergebnisse völlig außer Acht ließe, vielmehr berücksichtigt sie die bis zum Zeitpunkt des Abbruchs erzielten sportlichen Ergebnisse. 60 Auch der Angriff auf das Quorum („75% der Mannschaften aus der jeweiligen Spielgruppe haben mindestens 50% der Verbandsspiele ausgetragen“) als völlig aus der Luft gegriffen, verfängt letztlich nicht, weil es keine Vorlagen und Vorgaben für die durch die Pandemie ausgelöste besondere Situation gibt und eine beträchtliche Mindestzahl von Spielen für eine Mindestzahl von Mannschaften eine höhere Aussagekraft der Ergebnisse zur Folge hat. Die gewählten Mindestprozentzahlen sind unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auch nicht unangemessen. 61 Die beanstandete kaufmännische Rundung auf zwei Stellen hinter dem Komma ist eine für die Wertungsregelung auf der Grundlage eines Quotienten naheliegende Vereinfachung. Dass eine solche abstrakte Regelung einer Berechnungsmethode in der konkreten Anwendung im Einzelfall auch zu einem abweichenden Ergebnis führen kann, ist jeder abstrakten Regel immanent, macht sie aber noch nicht unbillig. 62 Die weiteren Rügen und Argumente der Antragsteller vermögen ebenso wenig aufzuzeigen, dass die Quotientenregelung mit Auf- und Abstiegsfolge, wie sie in § 93 SpO gesetzt wurde, unbillig und unter Berücksichtigung aller beteiligter Interessen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten und der bestehenden Lösungsmöglichkeiten einschließlich ihrer jeweiligen Vor- und
teile unangemessen wäre. 63 Der Antragsgegner hat die Probleme, die sich im Zusammenhang mit dem Saisonabbruch stellten und denkbare Lösungsansätze erkannt und erwogen (vgl. Anlagen Ast 44, 46). Er hat vor der endgültigen Entscheidung über die Wertung der abgebrochenen Liga noch ein Meinungsbild über eine Umfrage eingeholt, auch wenn er dabei nur zwei Optionen zu Abstimmung gestellt hat und nicht alle denkbaren Wertungsalternativen. Hätte er alle denkbaren Wertungsmöglichkeiten aufgenommen, hätte die Aussagekraft des Ergebnisses erheblich gelitten. Die überwiegende Mehrheit der Vereine hat sich für eine Wertung mit Absteigern ausgesprochen. 64 Soweit die Antragsteller die Verletzung des Vertrauensschutzes beanstanden, weil die Vereine darauf hätten vertrauen dürfen, dass die Saison 2019/2020 sportlich zu Ende geführt werde (Seite 51 der Antragsschrift), ist dies angesichts der pandemischen Lage im Sommer 2020 nicht
vollziehbar. 65 Die von den Antragstellern als verletzt angeführte Verkehrssitte, die darin bestehe, dass in dieser Situation keiner der anderen deutschen Landesverbände den Abstieg auf Basis der Quotientenregelung zugelassen habe, stellt keine „Verkehrssitte“ im Rechtssinne dar. Verkehrssitte ist die im Verkehr der beteiligten Kreise herrschende tatsächliche Übung, die eine gewisse Festigkeit erlangt hat und zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts bereits tatsächlich in Geltung war (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 133 Rn. 21 mwN). Von einer gefestigten Verkehrssitte für den Umgang des Fußballligabetriebs mit der außergewöhnlichen und historisch erstmaligen Situation staatlich verhängter Spielverbote aufgrund einer Pandemie kann aber zu den Zeitpunkten, zu denen die Quotientenregelung des § 93 SpO eingeführt, abgeändert und schließlich mit Beschluss vom 18.05.2021 umgesetzt wurde, nicht die Rede sein. Der Umstand, dass die anderen Landesverbände sich für eine Lösung ohne Abstieg entschieden hatten, machte diese Handhabung noch nicht zu einer gefestigten Verkehrssitte der beteiligten Verkehrskreise. 66 Die Entscheidung des Conseil d´ Etat (SpuRt 2020, 253) in Bezug auf Abstiege
einer Quotientenregelung in der französischen Profifußballliga ist in einer anderen Rechtsordnung ergangen und auf die Situation im bayerischen Amateurfußball nicht übertragbar. 67 cc) Der Beschluss vom 18.05.2021 hält sich schließlich an die Vorgaben des § 93 SpO. Abweichendes bringen auch die Antragsteller nicht vor. III. 68
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.