VGH München, Beschluss v. 24.08.2021 – 6 ZB 21.972 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 24.08.2021 – 6 ZB 21.972 Download Drucken Titel: Kein Coronabonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern im nicht-stationären Bereich Normenketten: VwGO § 108 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 GG Art. 3, Art. 103 Abs. 1 Leitsätze: 1. Um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO festzustellen, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich gemacht werden, dass das tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) 2. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung beimisst oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) 3. Einzelne Fälle, die sich im Nachhinein als fehlerhaft erkannte Rechtsanwendungen erweisen, sprechen nicht von einem bewussten und gewollten dauerhaft geänderten Vollzug und daher nicht für eine neue Verwaltungspraxis bei der Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte nach der CoBoR. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Subventionsrecht, Corona-Pflegebonus, Zuwendungsvoraussetzungen, Differenzierung zwischen ambulantem und stationären Bereich, Typisierend betrachtete Pflegesituation, Dialysezentrum, Verwaltungspraxis, Unrichtige Sachbehandlung in Einzelfällen, Gehörsverletzung (verneint), Corona-Pflegebonusrichtlinie, CoBoR Vorinstanz: VG München, Urteil vom 16.03.2021 – 31 K 20.5824 Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2021 - M 31 K 20.5824 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 500 ? festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 2 1. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Zahlung nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR vom 30.4.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 15.5.2020) in Höhe von 500,- ?. 3 Sie ist in einem großen Münchner Dialysezentrum als angelernte Pflegekraft tätig, in dem in einer eigenen Station auch Covid-19-positive Dialysepatienten ambulant behandelt werden. Am 13. Mai 2020 stellte die Klägerin über ein entsprechendes Online-Formular einen Antrag auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus, der mit Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2020 mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Klägerin zum relevanten Zeitpunkt nicht in einer der in der Richtlinie genannten Einrichtungen tätig gewesen sei. 4 Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. März 2021 abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Corona-Pflegebonus zu, weil nach der maßgeblichen Förderpraxis des Beklagten auf Basis der Richtlinie ganz überwiegend nur Pflegende in stationären Einrichtungen gefördert würden, jedoch nicht Personen, die - wie die Klägerin - in einer ambulanten Einrichtung tätig seien. Dies entspreche der in der Corona-Pflegebonus-Richtlinie festgelegten Bestimmung des begünstigten Personenkreises, die im Hinblick auf die zulässige typisierende Betrachtung der jeweiligen Pflegesituation grundsätzlich keinen Bedenken begegne. Aus dem von der Klägerin vorgebrachten Umstand, dass möglicherweise andere Antragsteller der gleichen Einrichtung in den Genuss der Begünstigung gekommen seien, könne die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Eine Gleichbehandlung "im Unrecht" könne die Klägerin nicht beanspruchen. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung werde auch keine von den Vorgaben der Richtlinie abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Hierfür hätte es einer aus den Umständen des Einzelfalles erkennbar werdenden Absicht, zukünftig alle vergleichbaren Fälle ebenso zu behandeln, bedurft, da eine solche Praxis einen bewusst und gewollt dauerhaft geänderten Vollzug voraussetze. Aus einer sich im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung könne sich das gerade nicht ergeben. 5 2. Die von der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO. Der allein geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. 6 Aus der Zulassungsschrift ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Die Klägerin rügt, das Gericht habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, dass es bei einigen ihrer Kollegen zu einer Gewährung des beantragten Corona-Pflegebonus gekommen sei, und ohne nähere Sachverhaltsaufklärung unterstellt, dass dies nicht auf einer entsprechenden Förderpraxis des Beklagten beruhte, sondern rechtswidrige Begünstigungen darstellten. Das lässt einen Gehörsverstoß nicht erkennen. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.