VGH München, Urteil v. 23.08.2021 – 7 B 21.1412 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 23.08.2021 – 7 B 21.1412 Download Drucken Titel: Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers im Nachprüfungsverfahren Normenketten: VwGO § 44a VwVfG Art. 21 Abs. 1 JAPO § 7 Abs. 2 Nr. 4, § 12, § 14 GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 Leitsätze: 1. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, im Nachprüfungsverfahren einer Juristischen Staatsprüfung einen Prüfer wegen der Besorgnis der Befangenheit auszuschließen und ihn gegen einen anderen Prüfer auszutauschen, ist eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO. (Rn. 19) 2. Da die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen dem Prüfer ein Entscheidungsspielraum verbleibt, nur eingeschränkt erfolgen kann, erfüllt das verwaltungsinterne Nachprüfungsverfahren eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit. Es ist Teil des Prüfungsverfahrens. (Rn. 20) 3. Ist ein Prüfungsbescheid bestandskräftig geworden, ist das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens grundsätzlich nicht überprüfbar. Der Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit gebietet jedoch, dass gerichtlicher Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise gewährleistet sein muss, wenn grundlegende Anforderungen an die Gestaltung und die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens missachtet werden. (Rn. 26) 1. Zur Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers schriftlicher Examensarbeiten, der während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens vom Vater des Prüflings aufgesucht, über dessen gesundheitliche Probleme informiert und davon in Kenntnis gesetzt wird, dass dem Sohn nur ein Punkt zur Zulassung zur mündlichen Prüfung gefehlt habe, und der sodann seine eigene Korrektur der Arbeit um einen Punkt anhebt. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Anspruch auf Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen durch den Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Nachprüfungsverfahrens besteht zusätzlich zum Anspruch eines Prüfungsteilnehmers auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erstes Juristisches, Staatsexamen, Nachprüfungsverfahren, Bestandskraft des Prüfungsbescheids, Kontaktaufnahme mit Prüfer, Erstes Juristisches Staatsexamen, Befangenheit, Zulassung zur mündlichen Prüfung, Grundrecht der Berufsfreiheit, verwaltungsintern, gerichtlicher Rechtsschutz Vorinstanz: VG Ansbach, Urteil vom 12.01.2021 – AN 2 K 20.1383 Rechtsmittelinstanz: BVerwG, Beschluss vom 18.01.2022 – 6 B 21.21 Fundstellen: BayVBl 2021, 852 RÜ2 2022, 69 LSK 2021, 25035 Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Januar 2021 wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand I. 1 Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte im Nachprüfungsverfahren einer Juristischen Staatsprüfung den Austausch eines Prüfers wegen Befangenheit durch Verwaltungsakt vornehmen kann. 2 Der Kläger legte im Termin 2019/1 den schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung im Wiederholungsversuch ab. Mit Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2019 wurde ihm mitgeteilt, die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung betrage 3,75 (mangelhaft) und er habe damit die Erste Juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden. Der Bescheid ist bestandskräftig. 3 Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 erhob der Kläger unter dem Betreff „Nachprüfungsverfahren“ Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen in den Aufgaben 1, 2, 3, 4 und 6, die er mit mehreren Schreiben in der Folgezeit darlegte. Daraufhin übersandte der Beklagte den betroffenen Prüfern im Oktober 2019 die jeweiligen Klausuren zur Nachprüfung, darunter auch dem Prüfer E. Dieser hatte als Zweitkorrektor die Prüfungsarbeit des Klägers zu Aufgabe Nr. 4 - ebenso wie der Erstkorrektor - mit 4 Punkten bewertet. 4 Mit Schreiben vom 8. November 2019 informierte der Prüfer W. den Beklagten darüber, dass ihn Mitte August 2019 Rechtsanwalt S., mit dem er früher dienstlich häufig zu tun gehabt hätte, in seinem Dienstzimmer aufgesucht und ihn auf eine Examensklausur seines Sohnes angesprochen habe, die er - der Prüfer - als Zweitkorrektor mit einem Punkt schlechter als der Erstkorrektor bewertet habe. Seinem Sohn fehle ein halber Punkt, um als Wiederholer zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Rechtsanwalt S. habe um wohlwollende Nachprüfung gebeten und sich Anfang Oktober nochmals in einem kurzen Telefonat bei ihm erkundigt, ob die Klausur schon eingegangen sei. Aufgrund der Notengebung gehe er davon aus, dass ihm nunmehr die fragliche Klausur zugeleitet worden sei. 5 Mit Schreiben vom 11. November 2019 teilte der Prüfer E. dem Landesjustizprüfungsamt mit, er habe die Prüfungsaufgabe Nr. 4 nochmals vollständig bewertet. Anhand des Prüfungsschemas ergebe sich, dass der Verfasser der Klausur wesentliche Probleme nicht gesehen habe, sodass eine bessere Bewertung als mit der Note „ausreichend“ nicht in Betracht komme. Gerechtfertigt sei allerdings eine Anhebung von 4 auf 5 Punkte, weil die Prüfung der Notwehr mit Ausnahme der Gebotenheit recht ordentlich gelungen sei; erfreulich sei der prozessuale Teil. Insbesondere habe er als Prüfer nicht berücksichtigt, dass die Prüfung des Versuchs einschließlich des Rücktritts zwar wegen der Vollendung des Diebstahls nicht gefragt, aber dennoch sehr ordentlich geschehen sei. Es habe sich gezeigt, dass der Verfasser den Aufbau eines Versuchs und die Voraussetzungen des Rücktritts beherrsche. Dies sei ihm bei der erstmaligen Korrektur entgangen, auch weil dies in der Lösungsskizze nicht erwähnt worden sei. Die Bewertung der Prüfungsaufgabe Nr. 4 mit 5 statt mit 4 Punkten hätte die Zulassung des Klägers zur mündlichen Prüfung ermöglicht. 6 Nach Mitteilung eines weiteren Prüfers über eine Kontaktaufnahme von Rechtsanwalt S. im Zusammenhang mit der Nachkorrektur setzte sich das Prüfungsamt mit E-Mail vom 11. Dezember 2019 mit den übrigen Prüfern in Verbindung, mit der Bitte um Meldung, ob sich bei ihnen Ähnliches zugetragen habe. Nunmehr teilte der Prüfer E. mit E-Mail vom 12. Dezember 2019 mit, vor einigen Monaten sei bei ihm in seinem Dienstzimmer ein Rechtsanwalt erschienen, der sich bei ihm namentlich vorgestellt und ihm berichtet hätte, dass sein Sohn das Erste Juristische Staatsexamen im Wiederholungsversuch nicht bestanden habe und eine Nachprüfung sämtlicher Klausuren veranlassen wolle. Dieser leide unter psychischen Problemen, welche mit der Beziehung zu seiner Freundin zusammenhingen. Hierbei hätte der Vater des Klägers angefangen zu weinen. 7 Mit Bescheid vom 12. Juni 2020 stellte das Landesjustizprüfungsamt nach vorheriger Anhörung des Klägers fest, laut Beschluss des Prüfungsausschusses für die Erste Juristische Staatsprüfung sei das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2019/1 im Hinblick auf die Zweitkorrektur der Aufgabe Nr. 4 verfahrensfehlerhaft erfolgt und infolgedessen insoweit nach § 12 Abs. 1, § 14 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 4 JAPO durch erneutes Überdenken der Bewertung der Aufgabe Nr. 4 durch einen neuen Zweitprüfer zu wiederholen. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen. Der Sofortvollzug wurde angeordnet. 8 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 stellte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der streitgegenständlichen Klage vom 15. Juli 2020 wieder her. 9 Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2021 wurde der Bescheid des Beklagten aufgehoben. Die Klage sei zulässig; insbesondere bestehe für das Begehren des Klägers ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. § 44a VwGO stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da die abschließende Entscheidung des Beklagten im Überdenkensverfahren nicht mit Rechtsmitteln angreifbar sei. Sie sei grundsätzlich auch nicht wegen etwaiger Verfahrensfehler justiziabel. Der angegriffene Bescheid sei aufzuheben, weil er mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig sei und den Kläger deshalb in seinen Rechten verletze. Die angegriffene Entscheidung sei in der Handlungsform des Verwaltungsakts ergangen, obwohl hierfür keine Rechtsgrundlage bestehe. Die fehlende Befugnis für die Handlungsform des Verwaltungsakts ergebe sich bereits aus dem Wesen des Überdenkensverfahrens als bloßem Gegenvorstellungsrecht. Da es keine Ermächtigungsgrundlage gebe, das Überdenkensverfahren durch Verwaltungsakt abzuschließen, gelte dies erst Recht für Entscheidungen, die den Abschluss des Überdenkensverfahrens förderten und vorbereiteten. 10 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung. Er beantragt, 11 die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2021 abzuweisen. 12 Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, der streitgegenständliche Bescheid stütze sich auf § 12 i.V.m. §§ 14, 7 Abs. 2 Nr. 4 JAPO. Nach § 12 Abs. 1 JAPO könne der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von bestimmten oder von allen Prüfungsteilnehmern die Staatsprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen seien, wenn sich herausstelle, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet sei, die die Chancengleichheit erheblich verletzten. § 12 JAPO gelte nicht nur für das Prüfungsverfahren im engeren Sinne, also das Verfahren der Ablegung der Prüfungsleistung, sondern auch für das Bewertungsverfahren als weiteren Bestandteil des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung. § 12 i.V.m. §§ 14, 7 Abs. 2 Nr. 4 JAPO vermittle auch die notwendige Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts. Zwar sei das Nachprüfungsverfahren grundsätzlich als formloses Gegenvorstellungsverfahren ausgestaltet, dennoch könnten Entscheidungen, die in den Verfahrensablauf eingriffen und die eine eigene Beschwer für den Kläger enthielten, auf dieser Rechtsgrundlage in der Form eines Verwaltungsakts getroffen werden. 13 Der Kläger tritt dem entgegen und beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Er sieht mit dem Verwaltungsgericht keine Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Verwaltungsakt und weist darauf hin, dass der vom Beklagten als Rechtsgrundlage in Bezug genommene § 12 Abs. 3 JAPO den Ausschluss der Anwendung des § 12 Abs. 1 JAPO von Amts wegen sechs Monate nach Abschluss der Prüfung regelt. Zudem sei die beabsichtigte Auswechslung des Prüfers rechtswidrig und verletze den Grundsatz der Chancengleichheit des Klägers, da ein neuer Prüfer nicht den gleichen Prüfungsmaßstab wie der ursprüngliche Prüfer anlegen könne. Der Vater des Klägers habe ohne dessen Wissen Kontakt mit dem Prüfer aufgenommen. Das stelle nicht per se einen den Prüferwechsel rechtfertigenden Versuch der Einflussnahme dar. Nach der Rechtsprechung könne ein verantwortungsbewusster und gewissenhafter Prüfer seine Unbefangenheit wahren. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete es, von einer Sanktion gänzlich abzusehen, wenn der Unwertgehalt eines unlauteren Prüfungsverfahrens ausnahmsweise als gering anzusehen sei. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Berufung ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die vom Kläger erhobene Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2020 unzulässig, weil es sich bei diesem um eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO handelt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher abzuändern und die Klage abzuweisen. 18 1. Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Norm dient dem Ziel der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die sachliche Entscheidung durch die Anfechtung von Verfahrenshandlungen verzögert wird. Nur das Ergebnis behördlichen Handelns, nicht aber die Vorbereitung der Sachentscheidung soll Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 2 C 16.15 - NVwZ 2017, 489 Rn. 17). Dies gilt nach § 44a Satz 2 VwGO nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.