2 S. 1, § 60c Abs. 1 Nr. 2, § 60a Abs. 2 S. 3 Leitsätze:
, hilfsweise eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3
zu erteilen. 11 Mit Schriftsatz vom
nicht in Betracht, da keine besondere Härte bezüglich der Trennung des Klägers von seiner Lebensgefährtin vorliege. (Bl. 400 ff.). 13 Am
komme nicht in Betracht, da der Kläger mehrfach gegen seine Mitwirkungspflicht zur Vorlage des Reisepasses verstoßen habe. Ernsthafte Eigenbemühungen zur Legalisierung des Aufenthalts durch den Kläger lägen nicht vor. Sonstige Gründe zur Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3
kämen nicht in Betracht. Der Kläger begehre ersichtlich einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet. Im Übrigen wird auf die Begründung Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. 17 Das Bayerische Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag des Klägers vom
i.V.m. Art. 8 EMRK. Die sehr enge eheähnliche Beziehung des Klägers zu seiner Lebensgefährtin stelle keine Ehe im Sinne des Art. 6 GG dar, sei aber in analoger Weise über Art. 8 EMRK vor unverhältnismäßigen staatlichen Eingriffen geschützt. Die Schutzwürdigkeit nichtehelicher Beziehungen nach Art. 8 EMRK sei nach gefestigter Rechtsprechung des EGMR im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien prüfen: Neben dem Zusammenwohnen seien die Dauer der Beziehung und die Kundgabe der Verbundenheit, beispielsweise durch gemeinsame Kinder, wichtige Indizien für die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 EMRK. Hiernach sei die klägerische Beziehung durch Art. 8 EMRK geschützt. Der Kläger und seine Partnerin seien seit fünfeinhalb Jahren liiert, seit vier Jahren wohnten sie in einer gemeinsamen Wohnung. Sie versuchten seit 2018 die Ehe zu schließen, was aber daran scheitere, dass das Oberlandesgericht München den Kläger aufgrund seiner fehlenden validen Geburtsurkunde nicht von seiner Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB befreit habe. Es lägen also neben der langen Dauer der Beziehung und dem Zusammenleben seit einigen Jahren auch „Umstände“ vor, die die Verbundenheit des Paares manifestierten. Die Verweigerung der Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1
stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Klägers dar. Nach der für Art. 6 GG entwickelten Rechtsprechung, welche entsprechend auf Art. 8 EMRK anwendbar sei, sei eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme grundsätzlich mit dem Gebot des Familienschutzes vereinbar, wenn der Ausländer auf die Einholung eines Visums verwiesen werden könne. Allerdings könne nur in rechtmäßiger Weise auf das Visumsverfahren verwiesen werden, wenn geklärt sei, ob der Ausländer tatsächlich die Möglichkeit habe, nach Abschluss des Verfahrens wieder nach Deutschland einzureisen und das Leben mit seiner Familie fortzuführen. Die Modalitäten des Visumsverfahrens, insbesondere dessen Dauer, müssten absehbar sein. Der Kläger habe keine reelle Aussicht auf Erhalt eines Visums, da seine Identität ungeklärt sei und er auch die speziellen Voraussetzungen der einzelnen Aufenthaltstitel nicht erfülle. Der Erwerb eines Aufenthaltstitels sei so unwahrscheinlich, dass es dem Kläger wegen der zu erwartenden dauerhaften Zerstörung seiner nach Art. 8 EMRK geschützten Familienbande nicht zugemutet werden könne, das Visumsverfahren zu durchlaufen. Selbst im unwahrscheinlichen Fall des Erwerbs eines Visums, stelle eine Trennung von deutlich über einem Jahr einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Paares aus Art. 8 EMRK dar. Ergänzend sei anzumerken, dass der Kläger nach Erhalt der negativen Entscheidung des Oberlandesgerichts sich um die Behebung der Hindernisse gekümmert habe. Da der Kläger die Anträge nicht selbst habe stellen können, habe er Familienmitglieder beauftragt, die wiederum Dritte beauftragt hätten. Dies habe aber nicht zur Lösung beigetragen, sondern habe die Situation eher verkompliziert. Es erscheine ausgeschlossen, dass eine erneute Prüfung durch die Botschaft erfolgreicher verlaufen würde. Die Unverhältnismäßigkeit der Duldungsversagung ergebe sich auch aus ihren Konsequenzen für die Beistandsgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Familie seiner Partnerin. Der Kläger habe seine „Schwiegereltern“ in den letzten Jahren nach diversen Knochenbrüchen und Krankheiten gepflegt, notwendige handwerkliche Arbeiten in deren Wohnung vorgenommen und ihnen „in schweren gesundheitlichen Krisen sehr beigestanden.“ Dieser Beistand könne nur in Deutschland erbracht werden, da weder der Partnerin des Klägers noch ihren Eltern ein Verlassen Deutschlands zumutbar sei. Die Duldungsverweigerung sei auch deswegen unverhältnismäßig, da das öffentliche Interesse an einer Abschiebung aufgrund der guten Integration des Klägers stark vermindert sei. Im Übrigen wird auf die Begründung Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. 20 Mit Email vom 26. Juli 2021 teilte die Deutsche Botschaft … dem Beklagten mit, dass die Wartezeit für einen Termin zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung ein Jahr betrage. Die Wartezeit zur Überprüfung der Urkunden und zur Bearbeitung des Antrags dauere ohne Beanstandungen weitere sechs Monate. Im Falle von Beanstandungen und erneuter Überprüfungen dauere das ganze Verfahren ohne Wartezeit auf den Termin ein Jahr (Bl. 1198 ff.). 21 In der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2021 erklärte der Kläger, dass er in der Unterkunft ... gemeldet sei. Der Beklagtenvertreter gab an, der Kläger habe weder einen Antrag auf landesinterne Umverteilung noch habe er einen Antrag auf Genehmigung gestellt, die gemäß § 61 Abs. 1d Satz 4
erforderlich sei, wenn man sich mehr als drei Tage nicht in der zugewiesenen Unterkunft aufhalten wolle. 22 Mit Schreiben vom
. 28 Die familiären Bindungen in die Bundesrepublik Deutschland führen weder zur Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund der bevorstehenden Eheschließung gemäß Art. 6 GG (1.) oder des Schutzes des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK (2.) noch besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung aus § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
(3.) oder einer Ermessensduldung aus § 60a Abs. 2 Satz 3
(4.). 29 1. Die beabsichtigte Eheschließung des Klägers vermittelt keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst neben dem Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben zwar grundsätzlich auch die Freiheit der Eheschließung (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 - BVerfGE 76, 1, 42). Voraussetzung dafür ist indes, dass die Ehe mit dem Deutschen oder aufenthaltsberechtigten Ausländer nicht nur ernsthaft beabsichtigt ist, sondern auch unmittelbar bevorstehen muss (NdsOVG, B.v. 1.8.2017 - 13 ME 189/17 - BeckRS 2017, 120119 Rn. 6; BeckOK MigrR/Röder,
71). Dies ist anzunehmen, wenn das zuständige Standesamt zeitnah einen Eheschließungstermin bestimmt hat oder ein solcher jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 10 CE 21.1228 - juris Rn. 20 m.w.N.), etwa, weil das zuständige Standesamt den Eheschließungstermin als unmittelbar bevorstehend bezeichnet hat (vgl. NdsOVG, B.v. 1.8.2017 - 13 ME 189.17 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ein Termin für eine Eheschließung ist nicht bestimmt oder verbindlich bestimmbar, da der Kläger das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis nicht beibringen konnte. Der Kläger trägt selbst vor, dass er von der Beibringung des notwendigen Ehefähigkeitszeugnisses gerade nicht befreit wurde. 30
i.V.m. Art. 8 EMRK steht bereits entgegen, dass der Kläger - wie der Bevollmächtigte selbst vorträgt - keinerlei Aussicht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland hat. 33 Die Duldung ist vor allem das Instrument, um noch laufende Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzusichern und zu garantieren, dass die behauptete unzumutbare Trennung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erteilungsverfahrens nicht erfolgt (Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Aufenthaltsrecht, 2. Auflage 2020, § 10, Rn. 34; vgl. Marx Aufenthalts-, Asyl - und Flüchtlingsrecht, 7. Auflage 2020, § 7 Rn. 343; vgl. Hailbronner, Stand Februar 2020, § 60a
, Rn. 35). Ist ein Aufenthaltstitel auf Grundlage der geltend gemachten familiären Beziehungen bereits abgelehnt, ist regelmäßig kein Raum mehr für eine Duldung auf Grundlage der gleichen Erwägungen (Hoppe in: Dörig, a.a.O.). Denn wenn sich etwa Art. 6 GG in seiner Ausprägung als wertentscheidende Grundsatznorm bei der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht durchzusetzen vermag, wird auch kein dauerndes Abschiebungshindernis aus der Norm folgen (Hoppe in: Dörig, a.a.O. § 10, Rn. 30). Mithilfe einer Duldung kann die Abschiebung nur zeitweise ausgesetzt werden. Daher kommt der Duldung nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu (BVerwG, U.v. 4. 6. 1997 - 1 C 9/95 - juris Rn.36; Hailbronner, § 60a
Rn. 36). 34 Vorliegend trägt der Kläger selbst vor, dass er keine Chancen auf Erwerb eines Aufenthaltstitels habe. Zum einen liegen bereits die allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vor, da die Identität des Klägers nicht ausreichend geklärt ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1a
. Die Identität einer Person (im rechtlichen Sinne) wird durch tatsächliche und rechtliche Daten, wie Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname, Name der Eltern usw., bestimmt, die der betreffenden Person zuzuordnen sind. „Identität“ bedeutet die Übereinstimmung dieser personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person (VGH BW, U.v. 30.7.2014 - 11 S 2450/13 - Rn. 30). Das Geburtsdatum des Klägers am ... 1988 und das Geburtsdatum der Schwester des Klägers im August 1987 liegen nach Angaben des Bevollmächtigten lediglich vier Monate auseinander, weshalb Zweifel bestehen, ob das angegebene Geburtsdatum des Klägers mit seinem tatsächlichen Geburtsdatum übereinstimmt. Die Identität des Klägers ist daher nicht ausreichend geklärt. Auch die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund Familiennachzugs nach den §§ 27 ff.
sind nicht erfüllt, da der Kläger mangels Eheschließung mit seiner deutschen Lebenspartnerin nicht dem Personenkreis des § 28 Abs. 1
oder des §§ 28 Abs. 4 i.V.m. 36 Abs. 1 und Abs. 2
angehört. Damit besteht schon aufgrund fehlender Erfolgsaussichten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kein Bedürfnis, das laufende Verfahren bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss durch Erteilung einer Duldung aus familiären Gründen abzusichern. 35 2.
15 m.w.N.). Eine bloß vorübergehende Trennung für die übliche Dauer eines Visumsverfahrens allein reicht für eine Unzumutbarkeit im Hinblick auf Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK nicht aus (BayVGH, B.v. 21.1.2020 - 10 CE 20.60 - BeckRS 2020, 1190; BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach,
15 m.w.N.). 37 Für das Gericht ergeben sich vorliegend zwar Zweifel, ob der Kläger und seine Partnerin unter den Schutz der Familie aus Art. 8 EMRK fallen. Denn entgegen der Angaben des Bevollmächtigten zur gemeinsamen Haushaltsführung, ist der Kläger nach seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung weiterhin in der Gemeinschaftsunterkunft in Isen gemeldet. Der Kläger empfängt dort Post und nimmt Termine mit der Sozialpädagogin wahr. Einen Antrag auf landesinterne Umverteilung zur Wohnsitznahme bei seiner Lebenspartnerin hat der Kläger nach den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Ebenso wenig hat der Kläger laut Beklagtenvertreter einen erforderlichen Antrag auf Genehmigung bei Abwesenheit in der Unterkunft von mehr als drei Tagen beim Beklagten gestellt. Es kann jedoch letztlich offenbleiben, ob der Kläger und seine Partnerin unter den Schutz der Familie fallen oder lediglich dem Schutz des Privatlebens aus Art. 8 EMRK unterliegen, denn vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine Trennung des Antragstellers von seiner Lebenspartnerin zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Familieneinheit führen würde. Unabhängig davon, dass eine Beistandsgemeinschaft i.S.v. Art. 8 EMRK in erster Linie gegen einen staatlichen Eingriff schützt, um den es vorliegend nicht geht, sondern um die Erweiterung des Rechtskreises, liegt hier kein Fall der unzumutbaren Trennung der Familieneinheit vor. Ein derartiger oder vergleichbar gewichtiger Ausnahmefall kann bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorliegend nicht angenommen werden. Der Kläger und seine Lebenspartnerin haben keine gemeinsamen Kinder. Sie sind beide gesund und nicht auf Pflege angewiesen. Die Pflege der Eltern der Lebenspartnerin des Klägers genügt nicht, um die Trennung der Familieneinheit als unzumutbar anzusehen 38 2.3. Dem Kläger ist es zumutbar, ein nachträgliches Visumsverfahren zu durchlaufen. 39 Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BayVGH, B.v. 16.3.2020 - 10 CE 20.326 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 17.5.2011 - 2 BvR 2625/10 - juris Rn. 14 m.w.N.). Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die vorherige Durchführung des Visumsverfahrens wichtigen Steuerungsinteressen dient. Die nachträgliche Einholung des erforderlichen Visums ist auch nicht als bloße Förmlichkeit anzusehen. Will ein ohne das erforderliche Visum eingereister Asylbewerber nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel erlangen, hat er daher grundsätzlich - nicht anders als jeder andere Ausländer - ein Sichtvermerkverfahren im Heimatland durchzuführen (BayVGH, B.v. 16.3.2020 - 10 CE 20.326 - juris Rn.20; BayVGH, B.v. 23.9.2016 - 10 C 16.818 - juris Rn. 11). Zudem hat es der Ausländer durch Gestaltung seiner Ausreise selbst in der Hand die für die Durchführung des Visumsverfahrens erforderliche Dauer seiner Abwesenheit im Bundesgebiet möglichst kurz zu halten (BayVGH, B.v. 16.3.2020 - 10 CE 20.326 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 19.6.2018 - 10 CE 18.993 - juris Rn. 5). Allerdings muss die Dauer des Visumsverfahrens absehbar sein. Dies setzt u.a. voraus, dass geklärt ist, ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht (BayVGH, B.v. 16.3.2020 - 10 CE 20.326 - juris Rn. 20). 40 Nach Angaben der deutschen Botschaft in … dauert das Visumsverfahren zum Zwecke des Familiennachzugs in der Regel bis zu 18 Monate. Dabei beträgt die Wartezeit für einen Termin bei der Botschaft ein Jahr. Die darauffolgende Bearbeitung des Visums dauert ohne Beanstandungen sechs Monate. Der Kläger hat bereits vor Ausreise die Möglichkeit bzw. sogar die sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1
ergebende Obliegenheit zur Vereinbarung eines Termins bei der Deutschen Botschaft …, um die Wartezeit in seinem Heimatland zu verkürzen. Es liegt zudem im Verantwortungsbereich des Klägers, die Voraussetzungen für die Klärung seiner Identität zur Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen. Zwar gibt der Kläger an, er habe sich, nach Erhalt der negativen Entscheidung des Oberlandesgerichts München, um die Behebung der Hindernisse zur Eheschließung gekümmert. Der Kläger legt jedoch weder seine eigenen Bemühungen dar, seine Identität bei den pakistanischen Behörden zu klären noch erläutert er die tatsächlichen Grundlagen seiner Wertung, es sei ausgeschlossen, dass eine erneute Prüfung durch die Botschaft erfolgreicher verlaufen würde. Ferner ist es dem Kläger auch zumutbar, die Ehe mit seiner Lebensgefährtin in Pakistan zu schließen, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu erfüllen. 41 3. Einer Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Nr. 2
steht bereits entgegen, dass der Kläger nicht im Besitz einer Duldung nach § 60a
ist. 42 4. Die familiären Bindungen des Antragsstellers in der Bundesrepublik Deutschland führen auch nicht zum Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3
wegen einer Ermessensreduzierung auf Null. 43 Nach § 60a Abs. 2 Satz 3
kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Voraussetzung dafür ist, dass bei einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers (BeckOK MigR/Röder,
83). 44 Solche dringenden humanitären Gründe oder persönlichen Gründe, die trotz öffentlichem Vollzugsinteresse den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet erfordern, sind nicht erkennbar. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt ersichtlich nicht vor. Überdies strebt der Kläger entgegen dem Wortlaut der Vorschrift eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet an. 45 II. Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. 46 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 704 ff., 708 Nr. 11 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.