Normenkette:
1 Leitsätze: 1. Der nach § 826
bestehende Schadensersatzanspruch eines Käufers gegen den Hersteller wegen Inverkehrbringen eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs verjährt mit Ablauf des Jahres 2019, da es der Klagepartei spätestens im Jahr 2016 zumutbar war, aufgrund der bekanntgewordenen Tatsachen Klage gegen die Volkswagen AG zu erheben. (Rn. 22 – 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Falle der erhobenen Verjährungseinrede ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs nach § 852
vAw zu prüfen. Danach ist der Hersteller auch nach Eintritt der Verjährung zur Herausgabe des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges verpflichtet. (Rn. 35 – 45) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Abgasskandal, VW-Abgasskandal, Dieselgate, Schadensersatz, Verjährung Tenor
einen Schaden zugefügt und darüber hinaus den Tatbestand des Betrugs verwirklicht habe. Kein verständiger Kunde würde ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erwerben. Sie habe nicht das bekommen, was ihr aus dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug. Da die Beklagtenpartei bis heute nicht dargelegt habe, wie es zur Entwicklung und zum Einbau der Software gekommen sei, gehe sie von einer vorsätzlichen Softwaremanipulation der Beklagten aus. 9 Die Klagepartei ist der Ansicht, dass die Ansprüche nicht verjährt seien und die Beklagte jedenfalls nach § 852
hafte. Vor dem Jahr 2017 hätte die Verjährung nicht begonnen, da die Rechtslage unklar gewesen sei. 10 Die Klagepartei beantragt zuletzt nach Teil-Erledigungserklärung hinsichtlich des Zahlbetrags aus Ziffer
zu, da die Beklagte nichts auf deren Kosten erlangt habe. 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 15 Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Auf das Sitzungsprotokoll vom 26.07.2021 (Bl. 164 ff. d.A.) wird verwiesen. Entscheidungsgründe I. 16 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 17 Der Klagepartei steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 852 S. 1, 826, 249
i.V.m. § 31
in tenorierter Höhe zu. 18 1. Das Inverkehrbringen des Fahrzeugs unter Erschleichung der Typgenehmigung gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt stellte eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung der Beklagten im Sinne des § 826
dar (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris). 19 Damit ist die Beklagte der Klagepartei gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet und hat nach § 249 Abs. 1
den wirtschaftlichen Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis (durch den Betrug bedingter Abschluss des Kaufvertrags) bestehen würde. Wegen des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots ist der Wert des Vorteils, den die Klagepartei durch die Nutzung des Pkws erlangt hat, vom Kaufpreis abzuziehen (BGH a.a.O., Leitsatz Ziffer 4). 20 Die Höhe der anzurechnenden Nutzungen errechnet sich in richterlicher Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) aus der Formel (Kaufpreis × gefahrene Strecke (seit Erwerb) / erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt). Eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km erscheint für gewöhnlich genutzte Diesel-Pkw angemessen, da sie bei einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km einer Nutzung von knapp 17 Jahren entspricht. 21 Damit errechnet sich ein Betrag von 24.736,22 € für die von der Klagepartei gezogenen Nutzungen (= 42.750,00 € × 138.870 km / 240.000 km). Von dem Kaufpreis in Höhe von 42.750,00 € bleiben nach Abzug von 24.736,22 € noch 18.013,78 €. 22 2. Dem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. 2.1 23 Gemäß § 195
beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1
mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1
) und der Gläubiger (hier der Kläger) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2
). 24 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2
vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (zuletzt BGH, Urteil vom 17.12.2020, IV ZR 739/20, Rn. 8). § 199 Abs. 1 Nr. 2
stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet. Die erforderliche Kenntnis ist bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen. Die dreijährige Verjährungsfrist gibt dem Geschädigten dann noch hinreichende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit seines Vorbringens, zu verschaffen (BGH a.a.O. m.w.N.). 25
zuzurechnen ist, getroffen oder gebilligt worden ist (BGH a.a.O. Rn. 22). 28 Unerheblich ist dabei, ob die Beklagte den Skandal nur schleppend aufgearbeitet hat. Unerheblich ist insbesondere, dass die Beklagte damals wie heute bestreitet, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten von der Verwendung der Abschalteinrichtung Kenntnis hatten und deshalb der subjektive Tatbestand der deliktischen Anspruchsnormen erfüllt sei. Insoweit haben sich seit dem Jahr 2015 bis zur Klageerhebung keine neuen Erkenntnisse ergeben. Angesichts des unsubstantiierten Bestreitens der Beklagten (unter Berücksichtigung ihrer sekundären Darlegungslast) stand und steht die fehlende Detailkenntnis der Klägerseite über das Wissen der Repräsentanten der Beklagten von der Abschalteinrichtung einer Klage nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, BeckRS 2020, 5745 Rn. 44; BGH a.a.O.). 29 d) Die Erhebung der Klage war der Klagepartei im Jahr 2016 auch nicht unzumutbar, weil der eng begrenzte Ausnahmefall der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hier nicht gegeben war. Allein der Umstand, dass für den Klageerfolg offene, bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen maßgeblich waren, machte eine Klageerhebung nicht unzumutbar. Der Durchsetzung des Anspruchs aus § 826
stand eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen (BGH a.a.O. Rn. 26). 30 Damit begann die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2016 und endete mit Ablauf des Jahres 2019. 2.2 31 Die Verjährungsfrist wurde vorliegend nicht durch die Erhebung und Anmeldung der Klagepartei bei der Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte gehemmt, § 204 Nr. 1 a
. 2.3 32 Eine rechtzeitige Hemmung erfolgte auch nicht durch die Klageerhebung, § 204 Abs. 1 Nr. 1
. Die Verjährungshemmung setzt die wirksame Zustellung der Klage an den Beklagten voraus. Diese muss vor Ablauf der Verjährungsfrist stattgefunden haben (BeckOGK-Meller-Hannich, Stand: 1.3.2020,
10). Vorliegend wurde die Klage erst am 20.04.2021 bei Gericht eingereicht und am 17.05.2021 an die Beklagte zugestellt. 33 Damit steht der Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruches der Klägerin die von der Beklagte erhobene Einrede der Verjährung entgegen, § 214 Abs. 1
. 34 Die Klagepartei hat allerdings gegen die Beklagte einen Anspruch in tenorierter Höhe aus § 852 S. 1
. 35 Im Falle der erhobenen Verjährungseinrede ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs nach § 852
von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urt. v. 13.10.2015 - II ZR 281/14). Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. 3.1 36 Bei § 852
handelt es sich um einen sog. Restschadensersatzanspruch, also einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, der in Höhe der Bereicherung nicht verjährt ist (BGH, Urt. v. 15.1.2015 - I ZR 148/13). 37 Die vom Schädiger durch die unerlaubte Handlung erlangte Bereicherung ist allenfalls bis zur Grenze der ursprünglichen Schadenshöhe herauszugeben, mithin findet eine Limitierung statt (Martinek, JM 2021, 9, 10). Der Anspruch besteht in Höhe von 18.013,78 €. 3.2 38 Neben der - hier vorliegenden unerlaubten Handlung - muss der Schädiger dabei etwas auf Kosten des Verletzten erlangt haben. Die Einzelrichterin schließt sich der Auffassung an, dass - entgegen dem unmittelbaren Wortlaut des § 852
(auf Kosten des Verletzten) - ein unmittelbarer Vermögenszufluss beim Ersatzpflichtigen nicht zu verlangen ist und auch ein mittelbarer Vermögenszufluss herauszugeben ist (MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017,
5). Gleichwohl muss die Bereicherung Folge der unerlaubten Handlung sein, hier der vorsätzlichen sittenwidrige Schädigung der Klagepartei im Rahmen des Kaufvertragsabschlusses (BeckOGK/Eichelberger, 1.8.2020,
17). 39 Dabei setzt die Prüfung des § 852
zunächst den Vortrag der Klagepartei dazu voraus, dass und in welcher Höhe die Beklagte, die nicht Verkäuferin des Fahrzeugs war, etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt hat (BGH, Urt. v. 17.12.2020, VI ZR 739/20). Der Vortrag der Klägerin, seitens der Beklagten sei der entrichtete Kaufpreis, ggf. abzüglich einer Händlermarge, erlangt worden, genügt den erforderlichen Voraussetzungen. Mit Blick auf die Rechtsfolgenverweisung ist im Rahmen der Prüfung des Umfangs der Herausgabeverpflichtung das seitens der Beklagte „erlangte Etwas“ zu ermitteln. In Fällen des durch einen Händler veräußerten Neuwagens ist regelmäßig der Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge (hierzu: Augenhofer, VuR 2019, 83, 86) maßgeblich. Die Frage nach einem möglichen Gewinn der Beklagten ist zu diesem Zeitpunkt nicht relevant. 40 Hier liegt kein Gebrauchtwagenerwerb der Klägerin vor, obwohl das Fahrzeug in der Rechnung (K 1) als Gebrauchtfahrzeug bezeichnet ist. Der klägerische Erwerb ist einem Neuwagenkauf gleichzustellen. Nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des klägerischen Gesellschafters Manfred Wallner in der mündlichen Verhandlung am 26.07.2021 geht das Gericht davon aus, dass bereits zum Zeitpunkt der Bestellung des Fahrzeugs bei der Beklagten feststand, dass die Klägerin Eigentümerin des Pkws wird. Das gründet darauf, dass der Pkw nach Wünschen der Klägerin konfiguriert worden war. Eine sechsmonate Überlassung an das Audi Zentrum Bayreuth erfolgt zu dem Zweck, der Klägerin einen Kaufpreisrabatt zukommen lassen zu können. Durch die klägerische Fahrzeugbestellung war die Wertschöpfungskette der Beklagten betroffen. 3.3 41 Das Gericht kann vorliegend von einer konkreten Schätzung nach § 287 ZPO Abstand nehmen, da mit Blick auf die grundsätzliche Limitierung des Anspruchs auf 18.013,78 € weniger als 50 % des ursprünglichen Kaufpreises (K 1) herauszugeben sind. Eine diesen Betrag übersteigende Händlermarge erachtet die Einzelrichterin für nicht realistisch und wurde auch beklagtenseits nicht vorgetragen. 42 Da die Herausgabe in natura ausscheidet, ist grds. Wertersatz in entsprechender Höhe zu leisten, § 818 Abs. 2
. 3.4 43 Weiter kann sich die Beklagte vorliegend auch nicht erfolgreich auf den Einwand der Bereicherung berufen, § 818 Abs. 3
. Zwar können im Rahmen von Kondiktionsansprüchen im Einzelfall Aufwendungen im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Erwerb des Bereicherungsgegenstandes grundsätzlich abzugsfähig sein, doch scheitert dies vorliegend an § 819
. Nach überwiegender und vorliegend auch zutreffender Auffassung ist es dem bösgläubigen Bereicherungschulder versagt, sich erfolgreich auf den Einwand der Entreicherung zu berufen (vgl. mit zahlreichen Nachweisen BeckOK
/Wendehorst, 56. Ed. 1.11.2020,
83), da es im Hinblick auf seine Kenntnis an der Schutzbedürftigkeit fehlt. 3.5 44 Im Hinblick auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot hat eine Verurteilung nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges erfolgen. 3.6 45 Die Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion der Vorschrift des § 852
dahingehend, den hiesigen Fall vom Anwendungsbereich auszunehmen, da für die Klägerin die Möglichkeit zur Anmeldung zur Musterfeststellungsklage bestanden hatte (so erkennbar nur Martinek JR 2021, 56), bejaht das Gericht nicht. Insbesondere ist der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/6040 S. 273) bereits das „ungeschriebene Erfordernis eines besonderen Prozesskostenrisikos“ nicht zu entnehmen. 3.7 46 Der Anspruch aus § 852
ist seinerseits auch nicht verjährt, da dessen 10-jährige Verjährungsfrist (§ 852 S. 2
) mit Kaufpreiszahlung am 04.07.2011 begonnen hat und die Klage am 17.05.2021 erhoben worden war. 47 4. Es besteht auch ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Annahmeverzugs, da die Beklagte mit Klageerhebung in Verzug kam, § 293
. Ein solcher setzt voraus, dass der Schuldner dem Gläubiger die Leistung so, wie sie geschuldet wird, ordnungsgemäß anbietet (BGH, Urteil vom
) herrührt. 49 5. Der Klagepartei stehen Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2
ab Klagezustellung zu. Ein früherer Verzug wurde nicht hinreichend dargelegt, da für die Begründung des Schuldnerverzugs hinsichtlich Kaufpreiserstattung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3
) erforderlich ist, dass der Gläubiger die ihm obliegende Gegenleistung ordnungsgemäß anbietet (BGH, Urteil vom
. Die Rechtsanwaltskosten fallen bei Ansprüchen aus § 826
und damit auch bei § 852
in den Schutzbereich der verletzten Norm (BGH, a.a.O., Pal.-Grüneberg, 80. Aufl. 2020, § 249
, Rn. 57 m.w.N.). Ein Anspruch besteht in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus einem Verfahrenswert bis 19.000 EUR. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war erforderlich und zweckmäßig (vgl. BGH, NJW 2006, 1065), da der Sachverhalt nicht nur rechtlich, sondern auch technisch zu beurteilen war. Eine höhere Gebühr ist angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Massenverfahren mit gleichgelagertem Sachverhalt wie bei anderen EA 189-Fällen handelt, nicht gerechtfertigt. II. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.