FamFG 5. Aufl. § 63 Rn. 7a). 24 Der letztgenannten Auffassung folgt auch der Senat. Schon der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFG bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die dort geregelten Beschwerdefristen auch für denjenigen gelten sollen, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt wird und daher beschwerdeberechtigt ist. Die im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gebrachte anderslautende Absicht kann für die Auslegung der Vorschrift nicht maßgeblich sein. Die Auslegung hat sich vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientieren und wird nicht durch Motive gebunden, die im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden haben. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Entfallen von Rechtsmittelfristen der Rechtsklarheit und -sicherheit abträglich ist. Dennoch kann die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG nicht für einen in seinen Rechten Betroffenen, aber nicht formell Beteiligten gelten, weil sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 GG und die Gewährleistung von Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt würde. Er wäre an das Ergebnis eines Verfahrens gebunden, auf das er keinen Einfluss nehmen konnte und das er gerichtlich nicht überprüfen lassen kann. Aus demselben Grunde ist auch die Auffangfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht analog anwendbar. Der materiell Betroffene, aber nicht formell Beteiligte hat - anders als ein tatsächlich formell Beteiligter - keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keinen Anlass, sich nach dessen Stand zu erkundigen (BGH NJW-RR 2017, 970/972; 2013, 751/753 f.; OLG Köln FGPrax 2013, 91/92). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 17 FamFG wie auch die Abänderung oder Wiederaufnahme gemäß § 48 FamFG sind an enge Voraussetzungen geknüpft und bieten deshalb keinen ausreichenden Schutz (BGH NJW-RR 2017, 970/971; OLG Köln FGPrax 2013, 91/92; MüKoFamFG/Fischer § 63 Rn. 45; Abramenko in Prütting/
7a). 25 2. Auf den Antrag auf Entscheidung durch das Oberlandesgericht hin sind die Entscheidung über die Anerkennung der Scheidung aufzuheben und der Feststellungsantrag zurückzuweisen. Unabhängig davon, ob deutsches oder ägyptisches Sachrecht zur Anwendung kommt, ist eine Anerkennung im vorliegenden Fall nicht möglich. 26 a) Die verfahrensgegenständliche Eheauflösung ist eine grundsätzlich anerkennungsfähige Entscheidung in Ehesachen im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Zwar handelt es sich bei der Eheauflösung im Wege der einseitigen Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht um eine sogenannte Privatscheidung, da sie nur auf der Willenserklärung eines Ehegatten beruht (BayObLG NJW-RR 1994, 771; OLG Stuttgart FamRZ 2019, 1532/1533). Dass die Ordnungsmäßigkeit des rechtsgeschäftlichen Scheidungsakts in einem gerichtsförmigen Verfahren überwacht wird, steht dieser Einordnung nicht entgegen (BGH NJW 2020, 3592/3594). Indes unterfallen § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG selbst Privatscheidungen, jedenfalls wenn sie unter behördlicher Mitwirkung erfolgen (BGH NJW 2020, 3592/3594; OLG Stuttgart FamRZ 2019, 1532/1533; Senat vom 1.4.2015, 34 Wx 15/13 = FamRZ 2015, 1611/1612; Keidel/Dimmler § 107 Rn. 15; MüKoFamFG/Rauscher § 107 Rn. 27; Borth/Grandel in Musielak/Borth § 107 Rn. 2; Hau in Prütting/
EuFamR 2. Aufl. K. Rn. 204; ebenso bereits BGH NJW 1990, 2194/2195; BayObLG NJW-RR 1994, 771 jeweils zu Art. 7 § 1 FamRÄndG). Dem genügt die am 28.11.2018 ausgesprochene und am Folgetag beim Standesamt eingetragene Verstoßung. 27
ObLG NJWE-FER 2000, 64/65 zu Art. 7 § 1 FamRÄndG) ist jedoch durch die nachträgliche Bekanntgabe der Entscheidung und die Möglichkeit, sich im Rahmen des Abhilfeverfahrens zu äußern, von der die Beteiligte zu 1 in großem Umfang Gebrauch gemacht hat, geheilt. 29
ObLG NJW-RR 1994, 771 zu Art. 17 EGBGB a.F.). Ob der Aufenthalt der Beteiligten in Deutschland tatsächlich den Anforderungen an einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 8 lit.
57). Dies gilt auch, wenn beide Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und der erforderliche Inlandsbezug nur über den gewöhnlichen Aufenthalt eines oder beider Ehegatten hergestellt wird (vgl. OLG Rostock NJOZ 2006, 3153/3154; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 581/582; OLG München IPRax 1989, 238/241). 35 Nach diesen Maßstäben ist die verfahrensgegenständliche, durch Verstoßung erfolgte Eheauflösung wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public nicht anerkennungsfähig. Da der Beteiligte zu 2 weiterhin in Deutschland lebt, besteht auch ein hinreichender Inlandsbezug (vgl. BeckOK BGB/Lorenz EGBGB Art. 6 Rn. 16). 36
57). Denn in beiden Fällen ist das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts mit deutschen Rechtsvorstellungen durchaus vereinbar. 37 Die Voraussetzungen für eine Scheidung nach deutschem Recht lagen hier allerdings nicht vor. Gemäß § 1566 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn - Abs. 1 - die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt oder wenn - Abs. 2 - die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Letzteres ist gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB dann der Fall, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden: Die Beteiligte zu 1 hielt sich zumindest von März bis Juli 2018 mit dem Beteiligten zu 2 in Deutschland unter derselben Anschrift auf, und zwar seit 23.5.2018 aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels; während dieser Zeit wurde auch das gemeinsame Kind geboren. Am 13.3.2018 erklärten die Beteiligten gegenüber der Ausländerbehörde sogar ausdrücklich, in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben. Unter diesen Umständen kann ungeachtet der vom Beteiligten zu 2 geschilderten, als wahr zu unterstellenden Eheprobleme nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Verstoßung am 28.11.2018 die für eine einvernehmliche Scheidung erforderliche Trennungszeit von einem Jahr oder die für die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung erforderliche Trennungszeit von drei Jahren abgelaufen war. 38 Auch von einem Einverständnis der Beteiligten zu 1 mit der Verstoßung zum damaligen Zeitpunkt ist nicht auszugehen. Sie mag zwar während ihres Aufenthalts in Deutschland im Rahmen der vom Beteiligten zu 2 geschilderten Auseinandersetzungen geäußert haben, sich scheiden lassen zu wollen; dabei kann offenbleiben, ob dies in diesem Moment ggf. ernstgemeint war. Entscheidend ist, ob sie zum Zeitpunkt der Verstoßung selbst mit der Auflösung der Ehe einverstanden war. Hierüber bestehen jedoch keine tragfähigen Erkenntnisse. Im Verstoßungstermin war die Beteiligte zu 1 weder persönlich anwesend noch vertreten. Ihr Einverständnis lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass sie mit der am 14.4.2019 hinterlegten Klageschrift die Zahlung der im Ehevertrag vereinbarten Brautgabe geltend machte, die ihr aufgrund der Eheauflösung nach religiösem Recht zustand. Die tatsächliche Billigung einer vermögensrechtlichen Scheidungsfolge kann nicht mit der unterstellten Billigung der erfolgten Ehescheidung als solcher gleichgestellt werden, zumal die Verstoßung im Ursprungsstaat zu einer wirksamen Auflösung der Ehe geführt hat und ganz unterschiedliche Verfahrensabschnitte betroffen sind. Auch aus Sicht des deutschen Rechts setzt sich ein Ehegatte, der dem Scheidungsbegehren des anderen Ehegatten zwar entgegentritt, hilfsweise aber auf Regelung der Scheidungsfolgen anträgt, nicht dem Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens aus (BGH NJW 2020, 3592/3599). 39
4 f.).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.