VGH München, Beschluss v. 29.07.2021 – 11 CS 21.1527 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 29.07.2021 – 11 CS 21.1527 Download Drucken Titel: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 S. 3, Abs. 7, § 146 Abs. 4 S. 1, S. 6, § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 S. 3 StVG § 4 Abs. 5 S. 7, § 29 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6, Abs. 7 OWiG § 85 Abs. 1 StPO § 44, § 370 Abs. 2 StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG Art. 43 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1 RVG § 16 Nr. 5, § 18 Abs. 1 Nr. 3 GKG § 47 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Leitsätze: 1. Ein rechtskräftiger Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren entfaltet nach allgemeiner Ansicht Rückwirkung (vgl. BayObLG NJW 1992, 1120). Umstritten scheint insoweit allein, ob damit auch die materiell-strafrechtliche Lage rückwirkend umgestaltet wird, was insbesondere mit Blick auf den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) von Bedeutung ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Da das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, an das die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG anknüpft, demnach jedenfalls im Falle des Freispruchs im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens der materiellen Wahrheit Vorrang vor der Rechtssicherheit einräumt, spricht vieles dafür, dass der Freispruch in der Regel Folgen auch für die Fahrerlaubnisentziehung haben muss. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 3. Denkbar erscheint, dass der Freispruch zu einer rückwirkenden Korrektur des Punktestands des Betroffenen führt, die in einem Rechtsbehelf gegen einen noch nicht bestandskräftigen Entziehungsbescheid ohne Weiteres zu berücksichtigen ist. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO, die ähnlich gelagerte Fragen aufwirft, wird ein solches Durchschlagen auf die Fahrerlaubnisentziehung in der obergerichtlichen Rechtsprechung bejaht (vgl. OVG Münster BeckRS 2008, 33201 Rn. 4; BeckRS 2017, 123768 Rn. 10 ff.; OVG Schleswig BeckRS 2017, 101212 Rn. 9 ff.; OVG Lüneburg BeckRS 2020, 19863 Rn. 32 ff.). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 4. Gegen eine rückwirkende Korrektur des Punktestands spricht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung richtet (vgl. BVerwG BeckRS 2017, 103747 Rn. 11). 4 Abs. 5 S. 4 StVG sieht eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige Entscheidungen über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit vor. Die Behörde hat nach § 4 Abs. 5 S. 5 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Diese zeitliche Fixierung könnte einer rückwirkenden Beurteilung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem entgegenstehen (vgl. OVG Lüneburg BeckRS 2009, 31102 Rn. 8; VG Göttingen BeckRS 2016, 53413). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 5. Angesichts der besonderen Gefahren, die durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr drohen, begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn einem Fahrerlaubnisinhaber zur Gefahrenabwehr Nachteile in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG BeckRS 2007, 23971 Rn. 5; VGH München BeckRS 2008, 27773 Rn. 13). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 6. Ein schutzwürdiges Interesse an der Anordnung der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung fehlt regelmäßig, wenn Art und Weise der begehrten Rückabwicklung unproblematisch sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Behörde werde nicht die gebotenen Folgen aus der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ziehen (vgl. OVG Münster BeckRS 9998, 31612; VGH München Beschl. v. 7.12.2006 – 11 CS 06.2450; VG Bremen BeckRS 2020, 5857 Rn. 52). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 7. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung (vgl. BVerwG BeckRS 2008, 39058 Rn. 5), sondern zielt auf eine Neuregelung für die Zukunft. Eine abweichende Entscheidung im Abänderungsverfahren führt daher nicht zu einer Aufhebung der im Ausgangsverfahren getroffenen Kostenentscheidung. Diese bleibt vielmehr auch bei einer abweichenden Entscheidung im Abänderungsverfahren mit der Folge bestehen, dass für das Ausgangsverfahren und das Abänderungsverfahren unterschiedliche Kostengrundentscheidungen zu beachten sind (vgl. OVG Münster BeckRS 2018, 16049 Rn. 9; BeckRS 2018, 25380 Rn. 4). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 8. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren. Mithin fallen für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im ersten Rechtszug keine weiteren Gerichtsgebühren an (vgl. BVerwG BeckRS 2006, 23042). Somit bedurfte es keiner Streitwertfestsetzung (vgl. OVG Lüneburg BeckRS 2019, 30129; VG Hannover BeckRS 2021, 18782 Rn. 26). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 9. Beschwerde und die vorangegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO bilden keine kostenrechtliche Einheit (vgl. VGH Münster BeckRS 2015, 44234 Rn. 25; OVG Lüneburg BeckRS 2019, 30190 Rn. 13; aA OVG Bautzen BeckRS 2009, 35870 Rn. 7; BeckRS 2015, 56043 Rn. 15). Die Vorbemerkung 5.2. Abs. 2 S. 2 Anlage 1 zum GKG von „mehreren Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO“ erfasst bereits dem Wortlaut nach nicht zwingend die jeweiligen Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO (aA OVG BautzenBeckRS 2009, 35870 Rn. 7; BeckRS 2015, 56043 Rn. 15). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 10. Gegen eine kostenrechtliche Einheit spricht, dass erstinstanzliche Aussetzungs- und Abänderungsentscheidungen als „dieselbe Angelegenheit“ (§ 16 Nr. 5 RVG), die jeweiligen Beschwerden gegen diese Entscheidungen hingegen jeweils als „besondere“ und damit gebührenrechtlich selbständige Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG) behandelt werden, für die der Rechtsanwalt erneut eine Gebühr fordern kann (vgl. OVG Münster BeckRS 2015, 43076). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 11. Bei zeitlich gestaffelten Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO soll der damit verbundene besondere Aufwand berücksichtigt werden (vgl. OVG Münster BeckRS 2015, 43076). Danach kommt der Grundgedanke, der der Zusammenfassung mehrerer Verfahrensabschnitte zu einer gebührenrechtlichen Einheit zu Grunde liegt (vgl. BVerwG BeckRS 2003, 24415 Rn. 3 zu den Rechtsanwaltsgebühren), in dieser Konstellation gerade nicht zu tragen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahreignungs-Bewertungssystem, Beseitigung der Rechtskraft eines Bußgeldbescheids durch Wiederaufnahmeanordnung und Freispruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren, Folgen für die an den Bußgeldbescheid anknüpfenden Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, Offene Erfolgsaussichten (Reine) Interessenabwägung, Wiederaufnahme, materielle Wahrheit, Rechtssicherheit, Beseitigung der Rechtskraft, Interessenabwägung, kostenrechtliche Einheit Vorinstanzen: VG Ansbach, Beschluss vom 28.04.2021 – AN 10 S 21.00448 VGH München, Beschluss vom 09.12.2020 – 11 CS 20.2039 VG Ansbach, Beschluss vom 13.08.2020 – 10 S 20.1283 Tenor I. Unter Abänderung der Nummer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. August 2020 (AN 10 S 20.1283) und der Nummer 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2020 (11 CS 20.2039) sowie unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. April 2021 (AN 10 S 21.448) wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2020 angeordnet bzw. wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Änderungsverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. 2 Aufgrund einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 6. August 2019, wonach der Antragsteller durch mehrere Ordnungswidrigkeiten insgesamt fünf Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht habe, ermahnte ihn die Antragsgegnerin mit Schreiben vom selben Tage. Der Ermahnung lag u.a. eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 13. Mai 2019 zugrunde, die mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid des Zweckverbands kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg vom 4. Juli 2019 geahndet und mit zwei Punkten bewertet worden war. 3 Mit Schreiben vom 24. September 2019 verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Verweis auf einen Stand von sechs Punkten. 4 Mit Bescheid vom 3. Juni 2020 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller wegen Erreichens von acht Punkten (bei einem Stand von neun Punkten) die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Ablieferung des Führerscheins. 5 Am 6. Juli 2020 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage (Az. AN 10 K 20.1284) gegen den Bescheid erheben, über die das Gericht noch nicht entschieden hat. 6 Zugleich stellte er einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins. Der Bußgeldbescheid vom 4. Juli 2019 sei evident unrichtig und entfalte damit keine Bindungswirkung für die Antragsgegnerin, denn Führer des Pkw sei damals der Bruder des Antragstellers gewesen. Mit Beschluss vom 13. August 2020 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 9. Dezember 2020 zurück (11 CS 20.2039). 7 Am 15. März 2021 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, den Beschluss vom 13. August 2020 abzuändern, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen und der Antragsgegnerin aufzugeben, den abgegebenen Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller zurückzugeben oder ihm für den Fall der Unbrauchbarmachung eine neue Ausfertigung kostenfrei zuzustellen. Das Amtsgericht Fürth habe mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 die Wiederaufnahme des durch den Bußgeldbescheid des Zweckverbands kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg vom 4. Juli 2019 abgeschlossenen Verfahrens angeordnet und den Antragsteller freigesprochen. 8 Mit Beschluss vom 28. April 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Ob die Aufhebung eines Bußgeldbescheids im Wiederaufnahmeverfahren Auswirkungen auf die daran anknüpfenden Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde einschließlich der Fahrerlaubnisentziehung habe, sei bislang nicht hinreichend geklärt und müsse der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die danach gebotene, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelöste Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Antragstellers aus. Dieser erreiche auch aktuell einen Stand von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, weil gegen ihn am 26. Juni 2020 ein weiterer rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen Überschreitung des Termins zur Hauptuntersuchung am 30. Mai 2020 (bewertet mit einem Punkt) erlassen worden sei. 9 Zur Begründung der dagegen erhobenen Beschwerde lässt der Antragsteller vortragen, mit der Wiederaufnahmeanordnung und dem Freispruch des Antragstellers sei die Rechtskraft des Bußgeldbescheids vom 4. Juli 2019 rückwirkend beseitigt worden. Damit sei der Antragsteller so zu behandeln, als seien ihm die beiden Punkte aus der Tat vom 13. Mai 2019 nie zur Last gefallen. Er habe demnach zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis keine acht Punkte erreicht. Weitere Ordnungswidrigkeiten, die nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig geahndet und mit Punkten bewertet worden seien, hätten insoweit außer Betracht zu bleiben. Im Übrigen schlage der Fehler bereits auf die Stufe der Ermahnung durch, bei der die Tat vom 13. Mai 2019 verwertet worden sei. Der Bußgeldbescheid vom 26. Juni 2020, den die Antragsgegnerin dem Antragsteller nunmehr vorhalte, sei nichtig. 10 Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Das erfolgreiche Wiederaufnahmeverfahren führe dazu, dass die Tat vom 13. Mai 2019 gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 StVG getilgt und nach § 29 Abs. 6 StVG gelöscht worden sei. Ein Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 7 StVG folge daraus aber nur für die Zukunft. Wegen des Tattagprinzips komme es darauf an, ob die Eintragung bereits zu diesem Zeitpunkt getilgt oder jedenfalls tilgungsreif gewesen sei. Dies werde durch § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bestätigt. Eine abweichende Regelung zu § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG habe das Gesetz auch für den Fall der erfolgreichen Wiederaufnahme nicht getroffen, obwohl es diese in § 29 Abs. 3 Nr. 1 StVG bedacht habe. Dies zeige, dass der Gesetzgeber insoweit dem Aspekt der Rechtssicherheit Vorrang eingeräumt habe. Darin liege auch ein wesentlicher Unterschied zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so dass die dazu ergangene Rechtsprechung auf die Wiederaufnahme nicht übertragen werden könne. Im Übrigen wäre, sollte es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommen, auch die weitere Tat vom 30. Mai 2020 einzubeziehen und erreichte der Antragsteller damit insgesamt acht Punkten. 11 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 12 Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) ergibt sich, dass dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins zu entsprechen ist. In der Wiederaufnahme des durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 4. Juli 2019 abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahrens und dem Freispruch unter Aufhebung dieses Bußgeldbescheids liegt ein Umstand, der eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2020 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO rechtfertigt. Die Erfolgsaussichten der anhängigen Klage gegen die vorgenannten Verfügungen sind nunmehr als offen anzusehen. Die somit gebotene reine Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Soweit das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, der Antragsgegnerin aufzugeben, den abgegebenen Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller zurückzugeben oder ihm für den Fall der Unbrauchbarmachung eine neue Ausfertigung kostenfrei zuzustellen, bleibt die Beschwerde hingegen ohne Erfolg. 13 1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Frage, ob eine zeitlich nach einer Fahrerlaubnisentziehung gemäß dem Fahreignungs-Bewertungssystem erfolgte Wiederaufnahmeanordnung und ein Freispruch in einem Bußgeldverfahren, an das die Fahrerlaubnisbehörde anknüpft, auf den nicht bestandskräftigen Bescheid durchschlagen und in einer dagegen anhängigen Klage zu berücksichtigen sind, bislang nicht hinreichend geklärt erscheint und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. 14
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