Deutschland einreiste. Der Kläger besitzt gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er ist gesund, konsumierte in der Vergangenheit
Aktenlage aber teilweise in erheblichem Umfang Alkohol. Im Rahmen eines Strafverfahrens und gegenüber der Justizvollzugsanstalt (JVA) gab er an, seit 2008 Alkohol und auch Betäubungsmittel, insbesondere Kokain, im Übermaß zu konsumieren.
Beweisaufnahme ordnete jedoch das Strafgericht keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
GB an, da eine Abhängigkeit nicht festgestellt werden konnte. Bei der Aufnahme in die JVA … im Jahr 2017 konnten keine Hinweise auf Drogen- oder Alkoholmissbrauch festgestellt werden. 3 Der Kläger ist Vater von insgesamt vier im Bundesgebiet geborenen und hier lebenden Kindern aus Beziehungen zu drei verschiedenen Kindsmüttern. Es liegen keine belastbaren Hinweise vor, dass der Kläger mit einer der drei Kindsmütter verheiratet war oder ist. Aus der ersten Beziehung stammen die Tochter L* …, geboren am … … 2003, und der Sohn U* …, geboren am … … 2008. Beide sind deutschitalienische Staatsangehörige. Aus der weiteren Beziehung stammt die Tochter N* …, geboren am … … 2016. Sie ist deutschbulgarische Staatsangehörige.
Aktenlage wurde der Kläger zudem Vater eines weiteren Kindes, geboren Anfang 2018. Zu dem Namen des Kindes, dessen Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Aufenthaltsstatus liegen weder der Behörde noch dem Gericht Informationen vor. 4
seiner Einreise im August 2000 war der Kläger im Bundesgebiet zunächst erfolgreich mit einer eigenen Reinigungsfirma mit mehreren Mitarbeitern und einer Videothek. Die Firma ging allerdings im Jahr 2008 finanziell zu Grunde. Der Kläger bezog ab 2005 immer wieder - aufstockendes - Arbeitslosengeld II. Er hatte in der Folge keine festen Beschäftigungsverhältnisse und bestritt seinen Lebensunterhalt u.a. mit Vermögensdelikten.
dem er sich von seiner damaligen Lebensgefährtin getrennt hatte, lebte er ab Anfang 2016 bis zu seiner Inhaftierung Mitte 2017 von Straftaten und kam bei Freunden unter.
den Feststellungen des Strafgerichts vom
dem der Kläger im Jahr 2011 bei der Ausreise
…Irak kontrolliert worden war und einen irakischen Nationalpass unter den nun aktuellen Personalien vorgelegt hatte, ging die Ausländerbehörde in der Folge zunächst davon aus, dass der Flüchtlingsstatus des Klägers und seine Niederlassungserlaubnis hierdurch kraft Gesetzes erloschen seien. Daher erhielt der Kläger auf seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 24. Juni 2011 hin am 7. Juli 2011 eine Aufenthaltserlaubnis
G, gültig bis zum
G nicht vorliegen. Die Bestandskraft des Bescheids trat am
trägliche Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung für 3 Jahre. - Urteil des Amtsgerichts … vom … März 2012: 12 Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 20 EUR wegen Betrugs in 5 tatmehrheitlichen Fällen (Bl. 455 BA) - Urteil des Amtsgerichts … vom ... Januar 2014: 13 Freiheitsstrafe von einem Jahr (ohne Bewährung) wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Bl. 594 BA). - Urteil des Amtsgerichts … vom … September 2016: 14 Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung wg. Betrugs (Bl. 678 BA). 15 Mit Urteil des Amtsgerichts … vom ... August 2018 (Bl. 803 BA) wurde der Kläger sodann wegen Betrugs in 150 Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in drei Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten und einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten unter Einbeziehung des Urteils vom … September 2016 verurteilt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB wurde nicht angeordnet. Der Verurteilung lagen zahlreiche Straftaten des Betrugs mit ec-Karten zu Grunde, mit einem Gesamtschaden von ca. 25.000 EUR. Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Gericht zugunsten des Klägers unter anderem sein umfassendes Geständnis, seine Reue und Schuldeinsicht, den Umstand, dass bei einigen Taten nur ein geringer Schaden entstanden war, dass der Kläger in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und dass die Taten durch fehlende Kontrollen sehr leicht gemacht wurden. Zu seinen Lasten wertete das Gericht umgekehrt, dass bei einzelnen Betrugsfällen ein teilweise hoher Schadensbetrag entstanden war, dass der Kläger einschlägig vorbestraft war und teilweise Straftaten unter offener und einschlägiger Bewährung beging und schließlich es sich um eine Serientat handelte. 16 Infolge der zuletzt abgeurteilten Straftaten wurde der Kläger am 29. Juli 2017 festgenommen. Seitdem befindet er sich in Haft, zunächst in Untersuchungshaft, inzwischen zur Verbüßung der Freiheitsstrafe. Das Haftende ist für den 26. Mai 2022 vorgesehen (Bl. 1017 BA). 17 4.
Anhörung des Klägers und der drei Mütter seiner Kinder erließ die damals zuständige Ausländerbehörde der Landeshauptstadt M. den streitgegenständlichen Bescheid vom
gewiesen werden, auf 7 Jahre, ansonsten auf 9 Jahre ab Ausreise befristet wurde (Ziffer 2), und - unter der Bedingung der Vollziehbarkeit des Bescheids des BAMF vom 23. Juni 2020 - die Abschiebung in den Irak aus der Haft angeordnet, im Übrigen eine Ausreisefrist von 4 Wochen
Haftentlassung verfügt und die Abschiebung in den Irak angedroht wurde (Ziffer 3). Dabei ging die Landeshauptstadt M. davon aus, dass der Bescheid des BAMF vom
8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). 21 Die Landeshauptstadt M. erwiderte auf die Klage mit Schriftsatz vom
frage vom
gewiesen wird, befristen wir das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 5 Jahre. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, beträgt die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot 7 Jahre ab Ausreise.“ 25 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Klage ist unbegründet. 27
Übergang der ausländerrechtlichen Zuständigkeit auf die ZAB die Klage auf den Freistaat Bayern als neuen Beklagten umstellen. Die mit dem Beklagtenwechsel verbundene Klageänderung war zulässig, da sich die übrigen Beteiligten, einschließlich des neuen Beklagten auf die geänderte Klage ohne zu widersprechen eingelassen haben und die Klageänderung im Übrigen auch sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO). 29
G, § 1 Nr. 1, § 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 (seit
prüfung unterliegt (BeckOK AuslR/Tanneberger/Fleuß, 25. Ed. 1.11.2019, AufenthG § 53 Rn. 20 m.w.N.). 34 Das Gericht folgt zunächst - soweit nicht
folgend anders erläutert - der ausführlichen und zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom
G wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Im Vordergrund steht bei § 53 Abs. 1 AufenthG die Ausweisung aus Gründen der Gefahrenabwehr, insbesondere zur Verhinderung künftiger Straftaten durch den auszuweisenden Ausländer (spezialpräventive Ausweisung) oder durch sonstige Ausländer (generalpräventive Ausweisung). Die Ausweisung besitzt ordnungsrechtlichen Charakter; es handelt sich nicht um eine strafrechtliche Sanktion. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in § 53 Absatz 1 AufenthG entspricht daher dem des allgemeinen Polizeirechts (BeckOK AuslR/Tanneberger/Fleuß, aaO., AufenthG § 53 Rn. 22). 36 Entgegen den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid ist die Ausweisung im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu messen an den besonderen Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a AufenthG. Denn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist bereits seit dem 8. Juli 2020 und damit sogar noch vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids bestandskräftig widerrufen. Damit kann sich der Kläger nicht auf die in § 53 Abs. 3a AufenthG geregelten besonderen Hürden bei der Ausweisung von Ausländern mit bestehender Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft berufen. 37 Die Ausweisung ist unter Berücksichtigung des dargelegten Maßstabs vorliegend rechtmäßig, weil das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, auch generalpräventive Ausweisungsinteressen bestehen und
der erforderlichen Interessenabwägung die Ausweisungsinteressen die Bleibeinteressen des Klägers überwiegen. 38 3.2.2. Vom Kläger geht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Durch seine Verurteilung durch das Amtsgericht … vom ... August 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten und einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten wegen Betrugs in 150 Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in drei Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl hat der Kläger das typisierte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse
G verwirklicht. Dieses greift, wenn ein Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt wurde. Damit ist die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung indiziert. Ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse liegt vor. 39 3.2.3. Diese Gefahr ist auch noch gegenwärtig. Vom Kläger geht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die erforderliche Wiederholungsgefahr aus. 40 3.2.3.1.
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr.; BayVGH, B.v. 03.03.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn 11; B.v. 16.03.2016 - 10 ZB 15.2109 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18). 41 3.2.3.2. Gemessen an diesem Maßstab geht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vom Kläger vorliegend weiterhin eine die Ausweisung tragende Wiederholungsgefahr für die Begehung weiterer Straftaten aus. Das Gericht stuft die Wiederholungsgefahr vorliegend zudem als hoch ein. Denn bei dem Kläger handelt es sich um einen Intensivstraftäter, der immer wieder mit den Strafgesetzen in unterschiedlichen Bereichen, wenn auch vornehmlich mit Diebstahls- und Betrugsstraftaten in Konflikt geraten ist. Dabei hat er sich weder von laufenden Bewährungen, noch von einschlägigen Vorverurteilungen und früheren Inhaftierungen und schließlich auch nicht von einer ausländerrechtlichen Verwarnung von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Dabei begann die Strafbarkeit des Klägers bereits wenige Jahre
seiner Einreise und zog sich bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2017 ohne größere Unterbrechung hin. Er ist nur wenige Jahre ohne die Begehung von Straftaten ausgekommen. 42 Auch in der Haft ist der Kläger negativ aufgefallen. Er musste mehrfach disziplinarisch geahndet werden, wie sich aus dem Bericht der JVA … vom 18. Juni 2021 ergibt. Zudem ließe selbst ein Wohlverhalten in dem geschützten Rahmen der Haft
ständiger Rechtsprechung noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würden (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2017 - 10 ZB 17.1469 - juris Rn. 12; B.v. 29.8.2017 - 10 C 17.1298 - juris Rn. 3; B.v. 19.5.2015 - 10 ZB 15.331 - juris Rn. 7). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger
der Haft in ein Umfeld kommen wird, das ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten würde, zumal er bereits mit der Mutter seines letzten Kindes liiert war, als er die Straftaten beging, die zu der Anlassverurteilung führten. Auch die Geburt seiner Kinder konnte ihn zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. All dies spricht zur Überzeugung des Gerichts für die Annahme einer die Ausweisung tragenden Wiederholungsgefahr. 43 3.2.4. Neben diesen spezialpräventiven Erwägungen kann die Ausweisung auch auf generalpräventive Zwecke gestützt werden, da der Kläger
dem bestandskräftigen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nicht zu den in § 53 Abs. 3a AufenthG genannten Personengruppen gehört (BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 Rn. 16; VG München, U.v. 1.2.2017 - M 9 K 16.1028 - juris Rn. 25). Es besteht ein generalpräventives besonders schwerwiegendes bzw. schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, das weiterhin aktuell ist. 44 3.2.4.1. Eine Ausweisung kann auch
dem seit 1. Januar 2016 geltenden Auswei sungsrecht regelmäßig (zu Ausnahmen bei durch § 53 Abs. 3 bis 4 AufenthG besonders geschützten Personenkreisen BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - BVerwGE 162, 349 juris Rn. 19 unter Verweis auf BT-Drs. 18/4097 S. 49) auf generalpräventive Gründe gestützt werden, denn vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, U.v. 9.5.2019- 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 - juris Rn. 17). Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es - anders als unter Geltung von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F. - nicht der Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2020 - 10 ZB 20.1852 - juris Rn. 7 f; BayVGH, B.v. 6.3.2020 - 10 ZB 19.2419 - juris Rn. 5). So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall auch im Falle von Falschangaben zur Erlangung einer Duldung (BayVGH, B.v. 10.12.2018 - 10 ZB 16.1511 - juris Rn. 19; B.v. 17.9.2020 - 10 C 20.1895 - juris Rn. 10), einer Identitätstäuschung gegenüber der Ausländerbehörde (BayVGH, B.v. 6.3.2020 - 10 ZB 19.2419 - juris Rn. 5), Falschangaben im Visumverfahren (BayVGH, B.v. 28.12.2018 - 10 C 18.1361 - juris Rn. 13), der Verletzung der Passpflicht (BayVGH, B.v. 4.5.2020 - 20.666 - juris Rn. 8) oder einer Körperverletzung (BayVGH, B.v. 27.4.2020 - 10 C 20.51 - juris Rn. 7) ein generalpräventives Ausweisungsinteresse bejaht. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie
allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, U.v. 3.5.1973 - I C 33.72 - BVerwGE 42, 133 - juris Rn. 34; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 23) für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. Strafgesetzbuch (StGB) zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich
der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 8). 45 3.2.4.2. Gemessen daran besteht im Fall des Klägers noch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse aufgrund der von ihm begangenen Straftaten, insbesondere der zuletzt abgeurteilten Betrugsstraftaten. Insoweit ist die Ausweisung konkret geeignet, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuhalten. Mit der Ausweisung wird im konkreten Fall verdeutlicht, dass derartige Straftaten wie die zahlreichen vom Kläger begangenen Betrugsstraftaten und die von ihnen ausgehenden Gefahren für gewichtige Rechtsgüter der Bürger nicht hingenommen werden und dass der betreffende Täter nicht nur mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen muss, sondern auch Gefahr läuft, sein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verlieren. Es ist davon auszugehen, dass sich andere Ausländer bei dieser Perspektive durchaus davon abhalten lassen, derart straffällig zu werden, wie der Kläger. Hieran besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Insoweit besteht auch eine einheitliche Behördenpraxis. 46 Das Ausweisungsinteresse ist trotz des seit der Tat verstrichenen Zeitablaufs auch noch aktuell. Die Verjährungsfristen des § 78 Abs. 3, § 78c Abs. 1, Abs. 3 StGB sind noch nicht abgelaufen, die Taten sind
Die Ausweisung kann mithin auch auf die dargestellten generalpräventiven Erwägungen gestützt werden. 47 3.2.
G steht vorliegend ein ebenfalls besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse
G gegenüber, denn der Kläger war bis zur hier streitgegenständlichen Ausweisung in Besitz einer Niederlassungserlaubnis. 49 Zudem sind auch die Belange der vier Kinder des Klägers bei der Entscheidung über die Ausweisung zu berücksichtigen. Dies stellt ein schwerwiegendes Bleibeinteresse dar (§ 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG). Dabei ist festzustellen, dass der Kläger entgegen seiner prozessualen und aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO, § 82 Abs. 1 AufenthG) zu seinem aktuellen Verhältnis zu seinen Kindern nichts vorgetragen hat. Auch die Mütter der beiden jüngeren Kinder haben sich, anders als die Mutter der beiden älteren Kinder, nicht auf die Anhörung durch die Landeshauptstadt M. zurückgemeldet. Hinsichtlich dieser beiden jüngeren Kinder liegen der Ausländerbehörde und dem Gericht daher keine Informationen zur Frage des Sorgerechts und der Ausübung des Umgangsrechts vor. Hinsichtlich des jüngsten Kindes bestehen zudem keinerlei belastbare Informationen hinsichtlich Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Namen und gegebenenfalls Aufenthaltsstatus. Daher konnte nur der „Auffangtatbestand“ des § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG auf Seite der Bleibeinteressen Berücksichtigung finden. 50 Das gleiche gilt mit Blick auf die Beziehung des Klägers zu der Mutter seines jüngsten Kindes, die in dem letzten Bericht der JVA vom
G sind die in §§ 54, 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Erforderlich ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; HessVGH, B.v. 5.2.2016 - 9 B 16/16 - juris Rn. 5), darunter der Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Aufnahmestaat, sein Alter, die Folgen der Ausweisung für die betroffene Person und ihre Familienangehörigen, ebenso die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, sowie den - persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen - Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Staat der Staatsangehörigkeit (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG). So muss festgestellt werden, ob das Interesse an der Ausweisung letztlich überwiegt. 52 Prinzipiell erfassen die Bleibeinteressenstatbestände die Grundrechtspositionen und tragen den Wertentscheidungen der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in grundsätzlich ausreichender Weise Rechnung (vgl. BVerfG, B.v. 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 - juris Rn. 21). Ungeachtet dessen sind die Bleibeinteressen des Klägers, die sich auf Grundrechtspositionen und auf Wertentscheidungen der EMRK stützen lassen, bei der vorzunehmenden Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse ihrer Wertigkeit entsprechend in die Abwägung einzustellen und zu gewichten. Insbesondere sollen in die Abwägung die Kriterien mit einbezogen werden, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insoweit zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebungszielland begegnen können, sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebungszielland (BT-Drs 18/4097, S. 49; EGMR, U.v. 12.1.2010 - 47486/06, <Abdul Waheed Khan>, in Fortschreibung der Boultif/Üner Kriterien; OVG NRW, U.v. 22.3.2012, - 18 A 951/09 - juris). 53 3.2.5.3. Zugunsten der Bleibeinteressen des Klägers ist dabei zunächst zu berücksich tigen, dass er bereits seit mehr als 20 Jahren im Bundesgebiet lebt und bereits im jungen Alter von 18 Jahren eingereist ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er sich stets rechtmäßig und mit einer Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
dem er über viele Jahre als Flüchtling anerkannt war und somit ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse vorliegt. Der Kläger ist aber kein „faktischer Inländer“, da er zur Überzeugung des Gerichts weder im Inland ausreichend verwurzelt, noch aus dem Land seiner Staatsangehörigkeit, dem Irak, entwurzelt ist. Er ist zunächst nicht im Sinne einer Verwurzelung im erforderlichen Maße sozial, beruflich oder wirtschaftlich in die hiesigen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet integriert. Wenngleich er lange Zeit in der Bundesrepublik verbrachte, ist zu sehen, dass er während des Lebensanteils als Erwachsener, also ab Beginn der Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Lebensführung, nicht rechtstreu hier lebte. Lediglich für wenige Jahre zu Beginn seines Aufenthalts zeichnete sich für den Kläger eine erfolgreiche Integration ab, bevor seine Firma scheiterte, er vermehrt Straftaten beging und von Sozialleistungen lebte. Zuletzt bestritt er seinen Lebensunterhalt mit Straftaten. Auch eine Entwurzelung aus dem Irak ist nicht anzunehmen. Denn er hat in dem Land bis zu seinem 16. Lebensjahr gelebt und damit seine prägende Kindheit und Adoleszenz verbracht. Auch hat er den Irak wiederholt besucht,
dem er in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden war. Die Stellung als „faktischer Inländer“ würde überdies die Ausweisung nicht von vornherein verhindern, sondern lediglich eine Abwägung der besonderen Umstände des Betroffenen und des Allgemeininteresses im jeweiligen Einzelfall erfordern (vgl. EGMR, U.v. 13.10.2011 - Nr. 41548/06, Trabelsi - juris Rn. 53; BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16; B.v. 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03; BayVGH, B.v. 26.1.2015 - 10 ZB 13.808 - juris Rn. 37). 54 Zu berücksichtigen sind weiter die sich aus der Beziehung des Klägers zu seinen Kindern ergebenden Bleibeinteressen. Bei der
G vorzunehmenden Gesamtabwägung kommt den von Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Bindungen des Klägers zu seinen Kindern und umgekehrt der Bindung der Kinder an ihren Vater ein besonderes Gewicht zu. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm gebietet es, bei Entscheidungen über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen und die sich für Familienangehörige ergebenden Folgen einer Aufenthaltsbeendigung angemessen zu berücksichtigen. Dabei ist im Falle der familiären Beziehung zu einem Kind maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.04.2019 - 19 ZB 17.1535; BVerfG, B.v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 17, 25; U.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 16, 18). Art. 6 GG gewährt aber für sich gesehen kein Aufenthaltsrecht und steht auch einer Ausweisung nicht von vorneherein zwingend entgegen. 55 In Bezug auf die Kinder des Klägers und die sich aus Art. 6 GG ergebenden Wertungen ist Folgendes in den Blick zu nehmen: 56 Der Kläger hat zu seinen beiden 2003 und 2008 geborenen älteren Kindern mit deutschitalienischer Staatsangehörigkeit spätestens seit 2013, möglicherweise aber bereits schon vorher keinen Kontakt mehr. Er hat kein Sorgerecht für sie, zahlt keinen Unterhalt und beteiligt sich nicht an der Erziehung. Die ältere Tochter ist zudem demnächst volljährig und nicht mehr auf den Kontakt zum Kläger angewiesen. Das Interesse beider Kinder am Umgang mit dem Vater und damit auch das hierin begründete Bleibeinteresse des Klägers kann daher bei sachgerechter Wertung als gering ausgeprägt angesehen werden, wenngleich sich bei dem zweitältesten Kind mit der Zeit der Wunsch
Kontakt zu seinem Vater möglicherweise verstärken wird. 57 Die drittälteste Tochter des Klägers mit deutschbulgarischer Staatsangehörigkeit war erst ca. 6 Monate alt, als der Kläger in Haft kam. Sie hat ihn in der Haft ebenso wenig besucht, wie die Kindsmutter, auch ist kein telefonischer Kontakt vorgetragen und belegt oder aus den Akten ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger infolge der Trennung von der Kindsmutter Anfang 2016 und damit jedenfalls bereits kurz
Zeugung des am … … 2016 geborenen Kindes zu diesem tatsächlich keinen Kontakt hatte. Sofern ein Sorgerecht des Klägers für dieses Kind besteht, was sich den Akten ebenfalls nicht entnehmen lässt und wofür auch keine Hinweise ersichtlich sind, ist nicht anzunehmen, dass er dieses tatsächlich ausübt oder der Kläger regelmäßigen Umgang mit dem Kind hatte. Auch zu Unterhaltszahlungen des Klägers ist insoweit nichts bekannt,
dem sich die Kindsmutter auf die Anhörung durch die Landeshauptstadt M. vom
der Haftentlassung bei den beiden in … in … seinen Wohnsitz zu nehmen. Zugleich möchte er aber wohl eine Arbeitsstelle in … annehmen. Beides zusammen wird angesichts der räumlichen Distanz kaum Aussicht auf Erfolg haben. Es ist zudem zu sehen, dass das jüngste Kind des Klägers erst geboren wurde, als der Kläger bereits etwa ein halbes Jahr in Haft war. Das Kind hat demnach den Kläger noch nie gesehen. Es handelt sich zwar um ein noch sehr kleines Kind, so dass die Beziehung zu seinem Vater grundsätzlich wichtig für die Entwicklung des Kindes ist. Umgekehrt spielt der Kläger im Leben des mittlerweile dreieinhalbjährigen Kindes von Geburt an keine Rolle; das Kind ist an die Abwesenheit des Vaters gewöhnt. Ein besonderer Verlust im Leben des Kindes infolge einer Ausreise des Vaters ist nicht anzunehmen. Die seit jeher nur mögliche Beziehung zwischen beiden durch Telefonate oder sonstige Fernkommunikation würde sich vielmehr im Fall einer Ausreise nicht ändern sondern fortsetzen. Auch die aus der Beziehung zu diesem Kind abgeleiteten Bleibeinteressen des Klägers sind somit als von allenfalls mittlerem Gewicht einzustufen. 59 3.2.5.
den aufenthaltsrechtlichen Warnungen der Ausländerbehörde in der Vergangenheit damit rechnen, dass aufenthaltsrechtliche Maßnahmen wie auch ein asylrechtlicher Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung mit der Folge auch einer Ausreisepflicht ergriffen werden können. Dennoch hat er sich zu keinem Zeitpunkt von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. 61 Die Ausweisung steht schließlich auch mit Art. 8 EMRK im Einklang, da sie gesetzlich vorgesehen ist (§ 53 Abs. 1 AufenthG) und einen in dieser Bestimmung aufgeführten legitimen Zweck, nämlich die Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Verhinderung von Straftaten, verfolgt. Die Ausweisung erweist sich als geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck vorliegend
den Erfahrungen aus der Vergangenheit nicht erreicht werden. Im Ergebnis ist die Ausweisung des Klägers daher verhältnismäßig und rechtmäßig und zur Wahrung des mit ihr verfolgten Interesses unerlässlich. 62 3.
G. Das Gericht verweist auch insoweit auf die mit Blick auf die inzwischen angepasste Dauer der Fristen zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und sieht - abgesehen von den
folgenden Ausführungen - von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). 63 3.3.1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer
Satz 2 der Vorschrift weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs
dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
G ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist
Satz 4 der Vorschrift mit der Ausreise beginnt. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird
G
Ermessen entschieden; sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
G soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. 64 Die behördliche Befristungsentscheidung unterliegt als Ermessensentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle in den Grenzen von § 114 Satz 1 VwGO. Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die insoweit ermittelte Frist ist in einem zweiten Schritt an höherrangigem Verfassungsrecht sowie an unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben zu messen und gegebenenfalls zu relativieren. Insoweit bedarf es
Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einer umfassenden Abwägung aller im Einzelfall betroffenen Belange. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die mündliche Verhandlung, so dass auf die zu diesem Zeitpunkt gegebene Sachlage abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 27.16 -, InfAuslR 2017, 336). 65 3.3.
Änderung in der mündlichen Verhandlung festgesetzte zeitliche Befristung hält sich mithin in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Angesichts der Anlassverurteilung und der zahlreichen früheren strafrechtlichen Verurteilungen, des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der hohen Wiederholungsgefahr vermag das Gericht mit Blick auf die Festsetzung der zeitlichen Befristung auch unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts keinen Ermessensfehler zu erkennen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot konnte vor dem bisherigen strafrechtlichen Hintergrund des Klägers zudem ermessensgerecht mit der Bedingung der
gewiesenen Straffreiheit versehen werden (§ 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG). Auch hinsichtlich der in diesem Fall ebenfalls festzusetzenden längeren Frist bei nicht
gewiesener Erfüllung der Bedingung sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die von der Beklagten verfügten Fristen sind insgesamt erforderlich und angemessen, um der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen. Die bei der Befristung gegenzugewichtenden verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Belange des Klägers wurden ermessensgerecht und angemessen bei der Festlegung der Fristen berücksichtigt. 66 3.4. Die von der Beklagten unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Regelungen (Anordnung der Abschiebung aus der Haft, Androhung der Abschiebung
Haftentlassung) entsprechen den rechtlichen Vorgaben und sind nicht zu beanstanden (§ 58 Abs. 3 Nr. 1, § 59 Abs. 5 AufenthG bzw. § 58 Abs. 1, Abs. 2, § 59 Abs. 1 AufenthG). Die formulierte Bedingung der „Vollziehbarkeit“ des Widerrufsbescheids des BAMF ist zwar nicht erforderlich gewesen, weil die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids bereits bestandskräftig widerrufen war, sie ist aber in rechtlicher Hinsicht unschädlich. 67 4. Die Klage war demzufolge mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 68 5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.