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VG Augsburg, Beschluss v. 28.07.2021 – Au 6 K 21.192, Au 6 K 20.1842, Au 6 K 20.1844

VG Augsburg, Beschluss v. 28.07.2021 – Au 6 K 21.192, Au 6 K 20.1842, Au 6 K 20.1844 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 28.07.2021 – Au 6 K 21.192, Au 6 K 20.1842, Au 6 K 20.1

§§ 60aAbs. 2 Satz 1, 60b Abs. 1 Aufenth

G erteilt wurde, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zu 1) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gestatten und hilfsweise unter Aufhebung seiner Entscheidung vom

  1. April 2021 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zu 1) eine Duldung nach § 60a AufenthG auszustellen und ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gestatten und 22 den Bescheid des Beklagten vom
  2. Januar 2021, mit dem den Klägerinnen zu 2) und 3)

§ 60aAbs. 2 Satz 1, § 60b Abs. 1 Aufenth

G erteilt worden sei, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zu 2) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin zu gestatten, hilfsweise unter Aufhebung seiner Entscheidung vom 5. Januar 2021 den Beklagten zu verpflichten, den Klägerinnen zu 2) und 3)

§ 60aAufenth

G auszustellen und der Klägerin zu 2) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin zu gestatten. 23 Außerdem hat der Bevollmächtigte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. 24 Die Annahme, die Identität der Kläger sei nicht geklärt, sei unzutreffend. 25 Der Beklagte hat beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Identität und Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 3) seien bislang gänzlich ungeklärt, da sie der Passpflicht nicht genüge. Ein Ausländer habe das Abschiebungshindernis auch zu vertreten, wenn lediglich die minderjährigen Kinder keine gültigen Pässe hätten und deshalb aus tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden könnten mit der Folge, dass auch die Abschiebung der Eltern aus rechtlichen Gründen unmöglich sei. II. 28 Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten sind unbegründet, weil im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife nach summarischer Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klageverfahren gegeben sind. 29 Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 30 Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dürfen nicht überspannt werden und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlen (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 - juris Rn. 10). 31 Nach diesen Grundsätzen waren die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abzulehnen, weil die Erfolgsaussichten der Klagen nach summarischer Prüfung nicht mehr offen sind. Der Beklagte hat den Klägern zu Recht Duldungen nach § 60b AufenthG für Personen ungeklärter Identität erteilt und die Erwerbstätigkeit nicht gestattet. 32 Nach § 60b Abs. 1 AufenthG wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung im Sinne des § 60a AufenthG als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht vornimmt. Dem Ausländer ist die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Abs. 4 AufenthG mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen (§ 60b Abs. 1 Satz 2 AufenthG). 33 Die Kläger zu 1) bzw. zu 2) haben das tatsächliche Abschiebungshindernis fehlender jordanischer Reisepässe für die Kläger zu 1) und 3) jedenfalls auch für die Klägerin zu 3) zu vertreten, weil sie nach § 80 Abs. 4 AufenthG verpflichtet sind, die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung eines Passes für die nach § 80 Abs. 1 AufenthG nicht handlungsfähige Klägerin zu 3) zu stellen. 34 Mit der Vorlage eines palästinensischen Reisepasses für die Klägerin zu 3) sind die Kläger ihrer Antragspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Mit E-Mail vom 5. Dezember 2019 teilte das * mit, dass es die deutsche Botschaft in Amman eingeschaltet habe, um die Staatsangehörigkeit der Kläger prüfen zu lassen. Das Ergebnis liege nun vor. Alle sieben Familienmitglieder hätten die jordanische Staatsangehörigkeit und alle bis auf die in Deutschland geborenen Klägerin zu 3) hätten eine Nationalnummer. Es wäre der Familie also grundsätzlich möglich, Reisedokumente für die Rückkehr nach Jordanien zu beschaffen. Dies gilt umso mehr, als die Kläger zu 1) und 2) nach einem Aufgriffbericht der Bundespolizeidirektion Flughafen * vom 24. Oktober 2013 noch jordanische Pässe mit spanischen Visa besessen hatten. Vor diesem Hintergrund ist nach summarischer Prüfung nicht erkennbar, wieso es den Klägern nunmehr nicht mehr möglich sein sollte, jordanische Dokumente zu erlangen. 35 Daher besteht ein von den Klägern zu 1) und 2) zu vertretendes tatsächliches Abschiebungshindernis für die Klägerin zu 3). Nach § 80 Abs. 4 AufenthG sind die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der minderjährig ist, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen. Nach summarischer Prüfung sind die Kläger dieser Pflicht bislang nicht nachgekommen. Insbesondere haben sie die Geburt der Klägerin zu 3) in Deutschland nicht in Jordanien nachweislich registrieren lassen als Grundvoraussetzung für den Erwerb der jordanischen Staatsangehörigkeit und Reisepassausstellung. Der Kläger zu 1) hat zudem bislang selbst keinen jordanischen Reisepass vorgelegt. 36 Dass den Klägern die Beschaffung jordanischer Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, ist nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. 37 Nach § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG darf dem Inhaber einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. 38 Hiernach sind die Erfolgsaussichten der Klagen nach summarischer Prüfung nicht mehr offen und es ist Prozesskostenhilfe zu versagen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.