VG Ansbach, Urteil v. 31.08.2021 – AN 15 K 20.30436 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 31.08.2021 – AN 15 K 20.30436 Download Drucken Titel: Rücknahmebescheid wegen Zweifeln an der Staatsangehörigkeit Normenkette: AsylG § 73 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3a Leitsätze: 1. Anders als im Zuerkennungsverfahren liegt die materielle Beweislast im Rücknahmeverfahren beim Bundesamt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Allein aus der Vorlage gefälschter syrischer Dokumente kann noch nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger sei kein syrischer Staatsangehöriger. Es kommt für die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung auf die objektive Unrichtigkeit des Merkmals "syrische Staatsangehörigkeit" an. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: begründete Anfechtungsklage gegen Rücknahmebescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Hinblick auf eine zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wegen falscher Staatsangehörigkeit, materielle Beweislast der Behörde, gefälschte Personendokumente, Syrien, gefälschte Personaldokumente, Identitätstäuschung, Beweislast Tenor 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2020 (Az. …) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Rücknahmebescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen wird. 2 Der Kläger gibt an, syrischer Staatsbürger und 1966 in … / Syrien geboren worden zu sein. Er habe dort auch bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 gelebt. Ihm wurde durch die Beklagte in einem beschleunigten Verfahren mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Oktober 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im Verfahren über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Az. d. Bundesamtes: …) hatte der Kläger angegeben, seine Personendokumente und sein Militärheft verloren zu haben. Er habe sich nach seiner Ausreise aus Syrien in Libyen aufgehalten. Seine Eltern seien verstorben und er habe keine weitere Verwandtschaft in Syrien. Der Kläger legte dem Bundesamte jedoch einen Personalausweis der Syrischen Arabischen Republik zu seiner Person, ausgestellt am 22. Oktober 2011 in … zur Ausweisnummer 17728217 vor, von dem das Bundesamt eine amtliche Übersetzung ins Deutsche anfertigen ließ; eine Urkundenprüfung des vorgelegten Dokumentes fand im Zuerkennungsverfahren nicht statt. 3 Mit Schreiben vom 1. August 2018 fragte das Bundesamt bei der für den Kläger zuständigen Ausländerbehörde erstmals mittels eines standardisierten Fragebogens an, ob Hinweise vorlägen, die die Einleitung eines Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens nahelegen. Unter dem 24. August 2018 beantwortete die Ausländerbehörde diesen Fragebogen und gab dabei an, dass keine Hinweise vorlägen. 4 Mit Verfügung vom 8. März 2019 wiederholte das Bundesamt diese Anfrage an die Ausländerbehörde und teilte dem Kläger mit, dass eine Regelüberprüfung der Zuerkennungsentscheidung durchgeführt werde. Er wurde zum Gespräch geladen und ihm diese Ladung mit Postzustellungsurkunde am 13. März 2019 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen des zuzustellenden Poststückes in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Die Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt erfolgte am 26. März 2019. 5 In dieser Anhörung verwies der Kläger im Wesentlichen auf seine Anhörungsniederschrift im Zuerkennungsverfahren, legte erneut den auf ihn ausgestellten Personalausweis des syrischen Staates sowie die Kopie eines Auszugs aus dem syrischen Zivilregister vor. Der Kläger gab zu Protokoll, dass er seine Personendokumente bei der Seeüberfahrt von Libyen nach Italien verloren hätte. Bei dem heute vorgelegten Personalausweis handle es sich um einen Ersatzausweis, der ihm von seinen Verwandten aus Syrien zugeschickt worden sei. Diese hätten den Ausweis bei dem örtlichen Personenstandsamt beantragt. Das Datum auf dem Ausweis entspreche nicht dem tatsächlichen Ausstellungsdatum, sondern dem Ausstellungsdatum des ersten Personalausweises. Der Ersatzausweis sei vor ca. drei Jahren ausgestellt worden. 6 Der Kläger gab weiter an, sein Haus in … sei ca. 2014 oder 2015 zerstört worden. Von 2010 an habe er in Libyen gearbeitet und sei zunächst zwischen beiden Ländern gependelt. Im Jahr 2014 habe er Syrien endgültig verlassen. Er habe sich dann noch bis zum 10. September 2015 in Libyen aufgehalten und sei von dort schließlich mit dem Boot nach Italien übergesetzt. Er sei als Automechaniker tätig gewesen. Er sei wegen des Krieges nach Deutschland gekommen. In Deutschland lebe keine Verwandtschaft von ihm. Er habe darüber hinaus als Reservist den Militärdienst antreten müssen. Er bekäme bei einer Rückkehr nach Syrien Probleme wegen Wehrdienstentziehung. Eine persönliche Einberufung habe er zwar nicht erhalten. Alle Reservisten seien aber im Rahmen der Generalmobilmachung aufgefordert worden, den Reservedienst anzutreten. Er befürchte Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung. Der Personalausweis sei gegen Bezahlung von Bestechungsgeld problemlos ausgestellt worden. Ansonsten hätte er persönlich nach Syrien reisen müssen. 7 Das Bundesamt ließ eine Urkundenprüfung des vorgelegten Personalausweises vornehmen. Mit Gutachten vom 29. Mai 2019 ergab die physikalisch-technische Urkundenuntersuchung, dass es sich bei dem geprüften Dokument um eine Totalfälschung handelt. 8 Der Kläger wurde in der Folge dessen zur ergänzenden Befragung geladen. Diese Befragung fand am 11. September 2019 statt. Der Kläger gab hierbei an, der Ausweis sei keine Fälschung, sondern ein Original. Er könne das nicht verstehen. Er könne den originalen Auszug aus dem Zivilregister zukommen lassen. Dieses Dokument habe er nach persönlicher Antragstellung in … auf dem Standesamt ca. eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise ausgestellt bekommen. Dem Kläger wurden sodann Fragen zu seinem Herkunftsland gestellt; auf die Anhörungsniederschrift in der Akte des Bundesamtes zum Rücknahmeverfahren wird insoweit verwiesen. 9 Da der Kläger im Fortgang des Verfahrens entgegen seiner Angabe nicht in der ihm gesetzten Frist den Zivilregisterauszug im Original vorlegte, wurde er dementsprechend zur Mitwirkung mit bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 3. Dezember 2019 aufgefordert. Am 12. Dezember 2019 sprach der Kläger persönlich beim Bundesamt vor und wollte dort eine laminierte Fassung des Zivilregisterauszuges vorlegen. Der Mitarbeiter des Bundesamtes wies darauf hin, dass es sich erkennbar um eine Kopie handle, die nicht als Original angenommen werden könne. 10 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 wurde ein Rücknahmeverfahren eingeleitet und dies der Ausländerbehörde mit datumsgleichen Schreiben mitgeteilt. Ebenfalls mit Schreiben vom 13. Dezember 2019, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 17. Dezember 2019 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen des zuzustellenden Poststücks in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt, wurde der Kläger über die Einleitung des Rücknahmeverfahrens informiert und ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen Monatsfrist gegeben. 11 Am 10. Januar 2020 reichte der Kläger beim Bundesamt das Original des Zivilregisterauszugs sowie einen weiteren, auf seine Person ausgestellten Personalausweis der Syrischen Arabischen Republik ein. Hiervon ließ das Bundesamt amtliche Übersetzungen ins Deutsche anfertigen und physikalisch-technische Untersuchungen durchführen. Danach wurden der vorgelegte Personalausweis am 8. Dezember 2019 in … zur Ausweisnummer 20236905 sowie der Auszug aus dem zivilen Personenstandsregister am 20. Oktober 2019 in … ausgestellt. Der Auszug aus dem Personenstandsregister enthielt überdies einen Beglaubigungsvermerk der konsularischen Abteilung des syrischen Außen- und Auswandererministeriums der Syrischen Arabischen Republik in … vom 21. Oktober 2019 hinsichtlich des auf dem Registerauszug verwendeten Stempels des Standesamtes. Die physikalisch-technischen Urkundenprüfungen ergaben für beide Dokumente das Ergebnis, dass es sich um eine Totalfälschung (Personalausweis) bzw. um eine nichtamtliche Ausstellung (Registerauszug) handelte. 12 Nunmehr forderte das Bundesamt von der Ausländerbehörde den dort eingetragenen Reisepass zum Kläger an, der der Ausländerbehörde durch die Zollverwaltung am Flughafen … am 20. Januar 2020 übersandt worden war. Der Reisepass wies als Ausstellungsdatum den 16. Oktober 2019 auf. Die veranlasste physikalisch-technische Urkundenuntersuchung des Reisepasses ergab mit Gutachten vom 20. April 2020 das Ergebnis, dass es sich hierbei um eine Totalfälschung handelte, die aufgrund bestimmter Merkmale einer bekannten Fälschungsserie syrischer Reisepässe zugeordnet werden könne. 13 Der Kläger äußerte sich im Rücknahmeverfahren nicht weiter. 14 Mit Bescheid vom 18. Mai 2020 nahm das Bundesamt die mit Bescheid vom 2. Oktober 2015 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurück (Ziffer 1.). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 2.). Schließlich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3.). In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anerkennung des Klägers als Flüchtling gemäß § 73 Abs. 2 Sätze 1 u. 2 AsylG zurückzunehmen sei. Die Würdigung aller Umstände, vor allem der Angaben des Klägers in der persönlichen Befragung im Rahmen des Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens, führe nicht zu der Überzeugung, dass er die syrische Staatsangehörigkeit tatsächlich besitze. Er habe keine echten Personendokumente vorgelegt. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, einfache Fragen im Zusammenhang mit Dingen des täglichen Lebens in seinem angeblichen Herkunftsland zu beantworten. Es sei auch deutlich geworden, dass er von den örtlichen Gegebenheiten in Syrien nur oberflächliche Kenntnisse habe. Es bestünden Zweifel an der Identität des Klägers und seiner Herkunft. Es bestehe der Verdacht, die vorgelegten Dokumente seien zur Identitätstäuschung genutzt worden. Die angeblich syrische Staatsangehörigkeit des Klägers sei kausal gewesen für die positive Zuerkennungsentscheidung. Eine Rücknahme habe wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylG zu erfolgen. Eine asylrechtliche Begünstigung sei nach Aktenlage auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt. Die Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung erfolge unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Wirkung für die Vergangenheit. Dem entgegenstehende Gründe seien nicht ersichtlich. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes sei aufgrund der unklaren Staatsangehörigkeit des Klägers ebenfalls zu versagen. Auch nationale Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote setzten ein feststehendes Herkunftsland voraus. Soweit der Kläger angegeben hatte, sich zuletzt in Libyen aufgehalten zu haben, habe er keine Gründe benannt, die für eine ihm dort drohende Gefahr sprächen. Solche Gründe ergäben sich insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie. Dem Bescheid beigegeben war eine Rechtsbehelfsbelehrung:, die über die Möglichkeit der Klageerhebung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids informierte. 15 Der Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen des zuzustellenden Poststücks in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 26. Mai 2020 zugestellt. 16 Zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach erhob der Kläger am 4. Juni 2020 gegen den Bescheid vom 18. Mai 2020 Klage ohne nähere Begründung. 17 Er beantragte in der mündlichen Verhandlung: 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2020 wird aufgehoben. 2. Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter entsprechender Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheids vom 18. Mai 2020 den subsidiären Schutz zu gewähren. 3. Weiter hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Syrien unter entsprechender Aufhebung der Ziffer 3. des Bescheids vom 18. Mai 2020 zuzuerkennen. 18 Die Beklagte äußerte sich mit Schriftsatz vom 18. Juni 2020 unter Bezugnahme auf die Gründe ihres angefochtenen Bescheids und beantragte, die Klage abzuweisen. 19 Mit Beschluss der Kammer vom 20. April 2021 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 20 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten zum Anerkennungs- und zum Rücknahmeverfahren den Kläger betreffend verwiesen. Für den Gang der mündlichen Verhandlung am 25. August 2021 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Das Gericht konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. August 2021 über die Klage verhandeln und hierauf gestützt eine Entscheidung treffen, obgleich kein Vertreter der Beklagten im Termin anwesend war. Denn die form- und fristgerecht erfolgte Ladung des Gerichts zum Termin der mündlichen Verhandlung enthielt den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO. 22 Die Klage hat im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) mit dem Hauptantrag Erfolg, denn der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2020 erweist sich bereits in seiner Ziffer 1. als rechtswidrig und verletzt den Kläger in dessen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Infolge dessen können auch die Entscheidungen in den Ziffern 2. und 3., die sich als akzessorisch zur Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft erweisen (§ 73 Abs. 3 AsylG), keinen Bestand haben. Hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge des Klägers bedurfte es aufgrund des Erfolgs des Hauptantrags keiner Entscheidung. 23 1. Die Rücknahme der mit Bescheid vom 2. Oktober 2015 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig, weil das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf unrichtigen Angaben des Klägers beruht. Das Gericht ist aufgrund des Akteninhalts sowie des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Kläger kein syrischer Staatsangehöriger ist, selbst wenn der Kläger insoweit nicht alle Zweifel restlos ausräumen konnte. Im Ergebnis konnte aber nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nachgewiesen werden, dass der Kläger kein syrischer Staatsangehöriger ist. Die materielle Beweislast liegt diesbezüglich im Rücknahmeverfahren - anders als im Zuerkennungsverfahren - bei der Beklagten (vgl. VG Saarlouis, U.v. 4.6.2020 - 6 K 1953/18 - juris Rn. 20 m.w.N.; VG Hamburg, U.v. 16.2.2021 - 8 A 3184/20 - BeckRS 2021, 9314 Rn. 25). Eine Situation des non-liquet geht zu ihren Lasten. Hieran ändert auch nichts die den Kläger treffende Mitwirkungspflicht gemäß § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.