OLG München, Endurteil v. 09.09.2021 – 14 U 5950/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 09.09.2021 – 14 U 5950/20 Download Drucken Titel: Zur Belehrung über das Rücktrittsrecht
§§ 221ff VAG gemeint ist.
42 Die Regelung über die Pflichtmitgliedschaft der Versicherer in einem Sicherungsfonds gemäß § 124 VAG a.F. bzw.
§ 221
VAG erfasst nur Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, nicht aber ausländische Versicherungsgesellschaften mit Sitz innerhalb der EU (vgl. Kaulbach/Bähr/Pohlmann, VAG, 6. Aufl., Rn. 8 zu § 221 VAG n.F.). 43 Nach § 124 Abs. 2 VAG a.F.,
§ 221Abs.
2 VAG können zwar Pensionskassen dem Sicherungsfonds freiwillig beitreten, nicht aber Lebensversicherungsunternehmen nach anderen EU-Staaten (vgl. Pohlmann, a.aO., Rn. 11 zu § 221 m.w.N.). 44 Eine Mitgliedschaft in einem Sicherungsfonds gemäß § 124 ff VAG a.F. war daher für ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Großbritannien zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsschlusses nicht vorgesehen und auch nicht möglich. 45 2.3.2. Es ist nach dem Wortlaut der Norm in Abschnitt I. Nr. 1
- i)Anlage D zu § 10 a VAG a.F. bereits nicht ausdrücklich geregelt, dass der Versicherer sich im Rahmen der Verbraucherinformation auch zu erklären hat, wenn er keine „Angaben über die Zugehörigkeit“ zu einem Sicherungsfonds machen kann, weil er einem solchen nicht angehört und/oder als ausländisches Unternehmen auch nicht angehören kann. 46 Insoweit wird klägerseits wiederum von der Beklagten gefordert, die nicht ganz klare gesetzliche Regelung auszulegen und dem Versicherungsnehmer eine nach dem Wortlaut nicht geforderte „Negativanzeige“ zu machen. 47 Die Sach- und Rechtslage ist daher vergleichbar mit der oben dargelegten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Problematik zur Frage der Belehrung über die Form einer Rücktrittserklärung nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. 48 2.3.3. Selbst wenn man Abschnitt I Nr. 1
- i)der Anlage D zu § 10 a VVG dahingehend auslegen würde, dass damit auch eine Angabe über die Nichtzugehörigkeit des Versicherers zum (deutschen) Sicherungsfonds erfasst werden sollte, würde dies im vorliegenden Fall dem Fristbeginn für die Rücktrittserklärung nach § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. nicht entgegenstehen. 49 Zwar sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich Verträge nicht nach dem Antragsmodell, sondern im Policenmodell geschlossen worden, wenn dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. erforderlichen Verbraucherinformationen nicht vollständig erteilt worden sind. 50 Bei der Frage der Auswirkungen einer unterbliebenen Information gemäß § 10 a VAG i.V.m. Anlage D ist richtigerweise hinsichtlich der Auswirkungen auf die in § 5a VVG a.F. oder § 8 VVG a.F. verlangte Belehrung zu differenzieren: 51 Wie der Bundesgerichtshof in der o.g. Entscheidung vom 18.7.2018 unter Rn. 16 (zitiert nach Juris) selbst ausgeführt hat, gilt insoweit etwas anderes, wenn eine nach Abschnitt I der Anlage Teil D zu § 10 a VAG a.F. vorgeschriebene Einzelinformation im konkreten Fall nicht einem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers diente. 52 Eine Einschränkung hinsichtlich der Rechtsfolgen einer unterbliebenen Aufklärung ist hinsichtlich der Informationen veranlasst, die Punkte betreffen, die außerhalb des Vertrages liegen oder die nicht zur Disposition des Versicherers stehen bzw. reinen Informationsgehalt ohne Auswirkungen über die Qualität der vom Versicherer angebotenen Konditionen haben (vgl. Prölls, VVG, 27. Aufl., Rn. 21 zu § 5 a VVG). 53 2.4. 2.1. Der Bundesgerichtshof hat es in seiner Entscheidung vom 18.7.2018, Az. IV ZR 68/17, dahinstehen lassen, ob die beklagte Versicherung die damalige Klagepartei auch darüber hätte informieren müssen, dass sie einem Sicherungsfonds nicht angehörte. 54 Da eine weitere Sachverhaltsaufklärung insoweit nicht veranlasst war, kann dem entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof jedenfalls damals keine entsprechende Aufklärung postulieren wollte. 55 2.5. 2.2. Wie der 25. Senat des OLG München in seiner Entscheidung vom 7.9.2020, Az. 21 U 1983/20, ausgeführt hat, werden in Art. 31 i.V.m. Anhang II A der Dritten Richtlinie Lebensversicherung 92/96/EWG vom 10.11.1992 bzw. in Art. 36 i.V. Anhang III A Richtlinie über Lebensversicherungen 2002/83/EG vom 5.11.2002 die Mindestkriterien genannt, die vom Versicherer mitzuteilen sind. Die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds oder einer ähnlichen Sicherungseinrichtung zugunsten der Versicherten ist darin nicht genannt. 56 Im Erwägungsgrund 23 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung ist hierzu dargelegt, dass der Zweck der Mindestvorschriften darin besteht, dem Verbraucher klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte zu geben, um entsprechende Vergleichsmöglichkeiten und Auswahlkriterien zu haben. 57 Wie das OLG Stuttgart am 9.5.2019, Az. 7 U 169/18, unter Hinweis auf Entscheidungen des OLG Köln und des 25. Senats des OLG München zutreffend entschieden hat, handelt es sich bei der Frage der Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds nicht um eine Aussage über die Qualität der angebotenen Versicherungskonditionen. 58 2.6. 2.3. Bei der (positiven) Angabe zur Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten gemäß § 124 ff VAG a.F. handelt es sich um eine Aussage zu einer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung des Versicherers, die vergleichbar ist mit anderen nicht zur Disposition des Versicherers stehenden Umständen. 59 Wie oben dargelegt wurde, konnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten einem Sicherungsfonds nach § 124 ff VAG a.F. nicht zugehören. 60 Auch die Nichterfassung von britischen Versicherern durch § 124 ff VAG a.F. ist Folge einer nicht zur Disposition des Versicherers stehenden gesetzlichen Regelung, weswegen die unterbliebene Information die Belehrung gemäß § 8 VVG a.F. nicht rechtsfehlerhaft macht. 61 3. Schließlich wäre die Ausübung eines Rücktrittsrechts nach 14-jährige vereinbarungsgemäßer Vertragsdurchführung im Hinblick auf die insgesamt 4-fache Belehrung des Klägers über sein vertragslösungsrecht nach der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2019, Az. C 355/18 u.a., unverhältnismäßig, da dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen auszuüben wie bei Mitteilung der zutreffenden Information. III. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 63 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 64 Ob eine Widerspruchsbelehrung inhaltlich und formal den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Eine höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Belehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 21.3.2018, Az. IV ZR 201/16 = VersR 2018, 862).