VG Ansbach, Beschluss v. 12.08.2021 – AN 17 K 21.50183 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Beschluss v. 12.08.2021 – AN 17 K 21.50183 Download Drucken Titel: Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit Normenkette: VwGO § § 52 Nr. 2 S. 3, Nr. 3 S. 2, § 53 Abs. 1 Nr. 3 Leitsatz: Bei der Klage eines in einem Mitgliedstaat aufhältigen Asylsuchenden über die Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sich gemäß der Dublin-III-VO gegenüber einem anderen Mitgliedstaat für die Bearbeitung des Asylantrags dieses Ausländers für zuständig zu erklären, handelt es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit, für die das VG Ansbach örtlich zuständig ist. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Familienzusammenführung, Zuständigkeitsbestimmung, Streitgenossenschaft Rechtsmittelinstanz: BVerwG, Beschluss vom 30.08.2021 – 1 AV 4.21 Tenor Das Bundesverwaltungsgericht wird angerufen, dass innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständige Gericht zu bestimmen. Gründe I. 1 Die Kläger begehren der Beklagten aufzugeben, sich für die Prüfung der Asylanträge der Kläger zu 2) bis 6) gegenüber der Hellenischen Republik für zuständig zu erklären. 2 Alle Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Hinsichtlich des am … 2005 geborenen Klägers zu 1), der sich seit November 2015 in Deutschland aufhält, wurde mit bestandkräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. Oktober 2017 festgestellt, dass diesem ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zusteht. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Kläger zu 2) und 3) sind Vater und Mutter des Klägers zu 1), die Kläger zu 4) bis 6) sind seine minderjährigen Geschwister. Die Kläger zu 2) bis 6) halten sich in Griechenland auf und stellten dort am 6. November 2019 einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Nach einem Übernahmeersuchen der griechischen Behörden stimmte das Bundesamt mit Schriftsatz vom 24. September 2020 gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO einer Übernahme der Kläger zu 2) bis 6) zu. Nachdem eine Überstellung nach Deutschland in der Folge nicht durchgeführt wurde, beantragten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 21. April 2021 erneut die Übernahme der Kläger zu 2) bis 6) nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO. Das Bundesamt lehnte dieses erneute Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 14. Mai 2021 ab und verwies darauf, dass Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO nur bei besonders gelagerten Fällen anzuwenden sei. Auf das Remonstrationsschreiben der griechischen Behörden vom 4. Juni 2021 hin bekräftigte das Bundesamt mit Schreiben vom 8. Juni 2021 seine bereits erteilte Ablehnung mit Verweis auf den Ablauf der Überstellungsfristen. Nach dem Remonstrationsschreiben und den Übernahmeersuchen vom 21. April 2021 ging der Zustimmung des Bundesamts zum Übernahmeersuchen vom 24. September 2020 bereits eine Zustimmung vom 12. März 2020 (nicht in der Behördenakte enthalten) voraus. 3 Die Kläger erhoben mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. Juli 2021, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am selben Tag, Klage und beantragen, 1. die Beklagte zu verpflichten, sich gegenüber den zuständigen Stellen der Hellenischen Republik Griechenland für die Prüfung der Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes der Kläger 2) bis 6) trotz Ablaufens der letzten Überstellungsfrist für zuständig zu erklären und dies den Klägern mitzuteilen, 2. die Beklagte zu verpflichten, der griechischen Dublin-Einheit durch die Liaisonbeamten des Bundesamtes in der Hellenischen Republik oder auf anderem Wege mitzuteilen, dass die Familienangehörigen des Klägers zu 1), die Kläger zu 2 bis 6), in die Bundesrepublik zu überstellen sind. 4 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 5 Die Kläger teilten auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts Ansbach zur örtlichen Zuständigkeit mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 9. August 2021 mit, dass sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2019 (1 AV 2/19) nicht zwingend die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach ergebe. Sollte eine Unzuständigkeit jedoch angenommen werden, werde um Verweisung des Rechtstreites an das Verwaltungsgericht Köln gebeten bzw. hiergegen keine Einwände erhoben. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftlich vorgelegten Behördenakte der Kläger zu 2) bis 6) und die elektronisch vorgelegte Behördenakte zum Asylverfahren des Klägers zu 1) sowie die Gerichtsakte verwiesen. II. 7 Die Entscheidung über die Klagen setzt eine Bestimmung des innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO voraus. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist in Fällen, in denen sich der Gerichtsstand nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen, das zuständige Gericht durch das nächsthöhere Gericht zu bestimmen. 8 1. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach § 52 VwGO. Es kommen verschiedene Gerichte in Betracht. Für die Entscheidung der Klage des Klägers zu 1) ist das Verwaltungsgericht Köln örtlich zuständig, für die Entscheidung über die Klagen der Kläger zu 2) bis 6) ist es das Verwaltungsgericht Ansbach. 9
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