eichrechtlichen Vorschriften zu wechselnden Wasserzählers durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für den Austausch der alten mechanisch-hydraulischen Wasserzähler gegen neue elektronische Wasserzähler mit Funkmodul im Wege der bloßen Modernisierung der Anlage. (Rn. 28 – 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Einstellung der Wasserversorgung, Durchsetzung des Einbaus eines neuen Wasserzählers, elektronischer Wasserzähler, informationelle Selbstbestimmung, Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes (Wasserabgabesatzung - WAS -), Wasserzähleraustausch, Funkwasserzähler, Duldung Tenor I. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die Wasserversorgung des Anwesens der Antragstellerin, …weg 7, … …, einzustellen oder zu drosseln. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine vom Antragsgegner angekündigte Einstellung oder Drosselung der öffentlichen Trinkwasserversorgung ihres Anwesens. 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des von ihr bewohnten Anwesens …weg 7 in … … Das Anwesen ist an die öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung angeschlossen. 3 Der Antragsgegner ist ein Zweckverband, der unter anderem für das streitgegenständliche Anwesen gemäß der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes … (Wasserabgabesatzung - WAS) vom 14. April 2011, geändert durch Satzungen vom 5. November 2018 und vom 8. Mai 2019, eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung betreibt. 4
1a WAS in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. November 2018 ist der Antragsgegner berechtigt, einen defekten oder
eichrechtlichen Vorschriften zu wechselnden Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen; dem Einbau und Betrieb solcher Zähler kann ein Betroffener über den aus dieser Satzung oder aus der Gebührensatzung heraus Berechtigten und Verpflichteten
Maßgabe von Art. 15 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz schriftlich widersprechen. 5 Der Antragsgegner betreibt derzeit
und
einen Austausch der alten mechanisch-hydraulischen Wasserzähler gegen neue elektronische Wasserzähler mit Funkmodul. 6 Mit Schreiben vom
rüstung des fehlenden Wasserzählerbügels und der Einbau des elektronischen Funkwasserzählers nicht bis
wie vor zur Verfügung. Wasser als Grundbedürfnis bleibe somit stets verfügbar, der „Komfort-Faktor“ aufgrund der Drosselung erlösche. Eine komplette Einstellung der Belieferung sei nicht üblich bzw. nur bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit möglich. Zudem werde das Anwesen eher als Wochenendhaus genutzt und nicht regelmäßig bewohnt bzw. stehe leer. Die Handlungsweise des Antragsgegners und die Androhung der Wassereinstellung sei auf einen mittlerweile sehr langfristigen Vorgang, die technischen und rechtlichen Anforderungen an Wasserversorger umzusetzen, zurückzuführen. Im Detail gehe es um die Verletzung der eichrechtlichen Vorschriften. Der Zähler sei mittlerweile abgelaufen, eichrechtlich nicht mehr gültig und für den geschäftlichen Verkehr nicht mehr zulässig. Darüber hinaus sprächen hygienische Gründe für den Austausch des Zählers. In den Jahren 2017/2018 sei es im Versorgungsgebiet zu Verkeimungen des Rohrnetzes gekommen. Es habe ein Rückwirken aus privaten Kundenanlagen in das öffentliche Wasserrohrnetz in mehr als 40 Fällen festgestellt werden müssen. Bereits im Jahr 2003 sei es im streitgegenständlichen Anwesen zu einem solchen Zwischenfall gekommen (Verbindung der hausinternen Brauchwasseranlage mit dem öffentlichen Trinkwassersystem). Ob eine derartige Gegebenheit in diesem Fall vorliege sei nicht bekannt und werde auch nicht unterstellt. Vor diesem Hintergrund lege der Antragsgegner jedoch größtes Augenmerk auf die Erfüllung der Mindestanforderungen an die technischen Anlagen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Kundenbereich. Das Angebot eines Einbaus für einen Zähler ohne Funkmodul bestehe
wie vor. Der Antragsgegner werde im weiteren Verlauf den Zählerwechsel und den dafür nötigen Umbau mittels Bescheids (notfalls unter Zwang mittels Amtshilfe der Polizei) durchsetzen. 13 Einen am
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung) oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche
teile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung).
GO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. 18
2 Satz 1 GO eine Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der jeweiligen Gemeinde; diese Regelung füllt die Verpflichtung gemäß Art. 83 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Bayern (Bayerische Verfassung - BV) aus, wonach in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden insbesondere unter anderem die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser fällt. Die Pflichtaufgabe der Versorgung mit Trinkwasser wurde
Verbandssatzung des Wasserzweckverbandes … von den örtlich zuständigen Gemeinden dem Antragsgegner übertragen; danach hat der Antragsgegner die Aufgabe, eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage einschließlich der Ortsnetze zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, […] sowie die Endverbraucher mit Trinkwasser zu versorgen, welches den einschlägigen DIN-Vorschriften entsprechen muss. 22 Hierzu betreibt der Antragsgegner
1 WAS eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Verbandsgebiet.
1, 2 WAS kann jeder Grundstückseigentümer
Maßgabe dieser Satzung verlangen, dass unter anderem sein bebautes Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird; das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich dabei nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden.
2 Satz 1 WAS ist die Antragstellerin korrelierend zu ihrem Benutzungsrecht auch verpflichtet, auf ihrem angeschlossenen Grundstück den gesamten Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). 23 Das Grundstück bzw. das Anwesen der Antragstellerin ist unstrittig an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Antragsgegners angeschlossen und wird bisher auch mit Trinkwasser versorgt. Die Antragstellerin macht damit ihr Benutzungsrecht bzw. ihr Recht auf Belieferung mit Trinkwasser glaubhaft. 24 2.2 Dieses Recht ist weder durch die Satzung noch durch Einzelfallanordnung eingeschränkt. 25 2.2.1
1 WAS stellt der Antragsgegner das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Er liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. 26
3 WAS stellt der Antragsgegner dabei das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und
tzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange der Zweckverband durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihm nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Der Antragsgegner kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist. 27 Diese ausnahmsweisen Einschränkungen einer Belieferung liegen nicht vor, eine Beschränkung zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechts der anderen Berechtigten ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. 28 2.2.2
1 WAS ist der Antragsgegner berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
Androhung einzustellen, liegen nicht vor. Eine Verletzung der Zahlungsverpflichtungen der Antragstellerin ist schon nicht vorgetragen. Aus dem Regelungskontext ergibt sich im Übrigen, dass nur bei äußerst gravierenden Obliegenheitsverletzungen, insbesondere wenn die einwandfreie Versorgung der angeschlossenen Grundstücke insgesamt infrage gestellt wird, eine Einstellung oder Beschränkung der Wasserversorgung möglich ist. 31 2.2.4 Das vom Antragsgegner angestrebte Ziel, die Antragstellerin zu einer Duldung des Einbaus eines neuen Funkwasserzählers zu bewegen, wäre vielmehr durch eine Einzelfallanordnung zu verfolgen. Der Antragsgegner müsste hierfür eine entsprechende Duldungsanordnung zum Einbau eines neuen Wasserzählers erlassen, welche
Bestandskraft durch Verwaltungszwang
dem Dritten Abschnitt im Zweiten Hauptteil des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) durchgesetzt werden könnte. Eine derartige Anordnung wurde bisher nicht getroffen. 32 2.3 Ob die Antragstellerin den Einbau eines Funkwasserzählers zu dulden hätte, gegebenenfalls bei rechtzeitigem schriftlichen Widerspruch
4 Satz 5-7 Gemeindeordnung wenigstens ohne die Verwendung der Funkfunktion, ist nicht Gegenstand der Prüfung in diesem Verfahren. Vorliegend ist nur auszusprechen, dass jedenfalls die vom Antragsgegner beabsichtigte Einstellung oder Drosselung der Wasserversorgung - zur Durchsetzung der Verpflichtung zum Einbau des neuen Wasserzählers - nicht erfolgen darf. 33 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nummer 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nummer 1.5 Streitwertkatalog (hälftiger Regelstreitwert).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.