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LG Aschaffenburg, Urteil v. 22.04.2021 – Ks 104 Js 5331/17, Ks 104 Js 5638/17

LG Aschaffenburg, Urteil v. 22.04.2021 – Ks 104 Js 5331/17, Ks 104 Js 5638/17 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Aschaffenburg, Urteil v. 22.04.2021 – Ks 104 Js 5331/17, Ks 104 Js 5638/17 Download Drucken Titel: Rücktritt vom Versuch Normenkette: StGB § 24 Abs. 1 Leitsätze: 1. Ein Rücktritt vom Versuch ist ausgeschlossen, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist. Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn der Taterfolg aus Sicht des Täters mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt wird (Bestätigung von BGH BeckRS 2015, 2708). Maßgeblich ist dabei die Sicht des Täters unmittelbar nach Ende seiner letzten Ausführungshandlung. (Rn. 364 – 365) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein unbeendeter Versuch kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seiner letzten Tathandlung den Eintritt des Taterfolgs zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne diesen doch nicht herbeiführen, und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Verwirklichung des Taterfolges absieht (Bestätigung von BGH BeckRS 2020, 17786). (Rn. 370) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Versuch, fehlgeschlagen, unbeendet, Absehen, Handlungsmöglichkeiten, fortbestehen Rechtsmittelinstanzen: BGH, Beschluss vom 08.09.2021 – 6 StR 375/21 BGH, Beschluss vom 08.09.2021 – 6 StR 375/21 Tenor 1. Der Angeklagte H. N. ist schuldig des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. 2. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten verurteilt. 3. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. 4. Die in der Türkei erlittene Auslieferungshaft ist im Maßstab 1:2 auf die unter Ziff. 2 verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Der Angeklagte wird verurteilt, an den Nebenkläger S. R. ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2021 zu zahlen. 6. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers S. R. sowie die durch den Adhäsionsantrag des Nebenklägers entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten. 7. Das Urteil ist in Ziffer 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 1 und 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB Entscheidungsgründe: A. Zu den persönlichen Verhältnissen Entscheidungsgründe 1 I. Zu der Biographie des Angeklagten 2 Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 46 Jahre alte Angeklagte wurde 1974 in Aleppo in Syrien geboren. Er ist verheiratet und syrischer Staatsangehöriger. 3 Der Angeklagte hat fünf Brüder und eine Schwester. Davon leben (Stand Februar 2019) zwei Brüder im Irak, ein Bruder in den Niederlanden, ein Bruder in Syrien und ein Bruder und die Schwester in Istanbul in der Türkei. 4 Zur Kindheit und Jugend des Angeklagten konnte die Kammer keine Feststellungen treffen. Im Jahr 1998 heiratete der Angeklagte die 1973 in Aleppo/Syrien geborene Zeugin H. S.-M.. Aus dieser Ehe ging zunächst die Tochter M. N. hervor, die amtlich 2000, möglicherweise tatsächlich auch schon ein oder zwei Jahre früher, geboren wurde. Nachdem es in der Ehe - auch während der Schwangerschaft der Zeugin S.-M. mit der M. N. - mehrfach zu Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau kam, trennte sich diese noch während der Schwangerschaft von ihm. Etwa sechs Monate nach der Trennung wurde die Ehe geschieden. Die gemeinsame Tochter M. N. wuchs in der Folge etwa zwölf Jahre lang bei ihrer Mutter, der Zeugin S.-M., und deren Familie auf. 5 Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau heiratete der Angeklagte eine weitere Ehefrau namens A. N.. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor, zwei Jungen und ein Mädchen. Bei einem der Söhne handelt es sich um den A. N., der 2004 in Aleppo in Syrien geboren wurde. Der weitere Sohn heißt M. und die Tochter heißt N.. 6 Etwa im Jahr 2012 heirateten der Angeklagte und die Zeugin S.-M., nachdem sie sich zuvor wieder angenähert hatten, erneut. Aus dieser Ehe gingen dann zwei weitere Kinder hervor, ein Junge namens R. (geboren 2014 in Aleppo/Syrien) und ein Mädchen namens F. (geboren 2013 in Aleppo/Syrien). 7 Die Ehe zu der genannten A. N. besteht weiter fort. Diese wohnt in Istanbul, vermutlich mit dem gemeinsamen Sohn, dem Zeugen Ab. N., und den weiteren Kindern M. und N.. 8 Zur Berufstätigkeit des Angeklagten in Syrien konnte die Kammer keine gesicherten Feststellungen treffen. 9 Im August 2015 kam der Angeklagte gemeinsam mit seiner Tochter aus erster Ehe, M. N., und seinem Sohn aus zweiter Ehe, Ab. N., und einem Neffen namens M. im Rahmen der sogenannten „Flüchtlingskrise“ nach Deutschland. Die Fluchtroute verlief durch die Türkei, mit einem Boot über das Mittelmeer nach Griechenland und von dort aus auf dem Landweg über Österreich nach Deutschland. 10 In Deutschland lebte der Angeklagte mit seiner Tochter Me., seinem Sohn Ab. und seinem Neffen M. zunächst in H., zuerst in einer Gemeinschaftsunterkunft, später in einer Wohnung in der F.straße. 11 Im Dezember 2016 kam die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin S.-M., mit den gemeinsamen Kindern R. und F. nach Deutschland. 12 Seit etwa Ende Januar/Anfang Februar 2017 wohnte der Angeklagte mit seiner Ehefrau S.-M. und den gemeinsamen Kindern M., R. und F. N. und seinem Sohn aus zweiter Ehe Ab. N. in einer Wohnung in G.. 13 II. Wenige Wochen vor dem 04.05.2017 nahm der Angeklagte über eine Zeitarbeitsfirma eine Tätigkeit in einem Paketlager bei der Firma G. in Sch. auf, die er bereits am 16.05.2017 wieder beendete. Zu der Vorahndung des Angeklagten Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: 14 Mit Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg, Az. 304 Ds 102 Js 8291/16, vom 17.05.2017 wurde der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. 15 Dieses Urteil ist seit dem 25.05.2017 rechtskräftig. 16 Der Verurteilung lagen folgende Sachverhalte zugrunde. 17 1. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Mai 2016 schlug der Angeklagte mit einer Krücke auf den Arm seiner Tochter M. N.. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, Schmerzen und Hämatome an den Armen. 18 2. Am Abend des 22.06.2016 gegen 22:30 Uhr schlug der Angeklagte in der Wohnung in der F.straße, H., aus Verärgerung darüber, dass seine Tochter (M. N., Anm. d. Gerichts) sich ein eigenes Facebook-Konto eingerichtet hatte, mit der Faust und der flachen Hand mehrfach auf den Körper und das Gesicht seiner Tochter ein, sodass diese, wie der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, Schmerzen und Hämatome erlitt. Weiterhin drohte er seiner Tochter mit einer entsprechenden Geste mit dem Tode, sofern diese weiterhin Facebook nutze oder jemandem sage, dass er sie geschlagen habe. Die Geschädigte nahm diese Drohung ernst. 19 Sodann begab sich der Angeklagte in ein anderes Zimmer, sichtete den Chat-Verkehr und zerstörte mit einem Hammer das in seinem Eigentum stehende Mobiltelefon. Daraufhin ging der Angeklagte erneut zu seiner Tochter und schlug ihr nochmals mit der Faust und der flachen Hand ins Gesicht. 20 Die Staatsanwaltschaft hielt wegen sämtlicher Vorfälle wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. 21 Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht zugunsten des Angeklagten, dass dieser nicht vorgeahndet war und den Tatvorwurf vom 22.06.2016 teilweise eingeräumt habe. Zulasten des Angeklagten wertete das Amtsgericht, dass dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt habe. Der Angeklagte habe darauf hingewiesen, dass er erst seit kurzer Zeit in Deutschland lebe und nicht gewusst habe, dass körperliche Züchtigungen nicht erlaubt seien. Weiter berücksichtigte das Amtsgericht strafschärfend, dass der Angeklagte angegeben habe, dass die schweren Verletzungen aus der Tat vom 22.06.2016 ihm nicht zuzurechnen seien, da seine Tochter eine empfindliche Haut habe. 22 III. Eine Aussetzung zur Bewährung kam nach der Überzeugung des Amtsgerichts nicht in Betracht, da der Angeklagte auch noch in der Verhandlung sein Verhalten und Schläge zum Nachteil von Kindern als gerechtfertigt angesehen habe und der Angeklagte trotz mehrfacher Vorhalte des Gerichts weiter davon ausgehe, dass es sein gutes Recht als Vater sei, seine Kinder zu schlagen. Schließlich habe der Angeklagte erklärt, dass seine Tochter aufgehetzt worden sei und dass das Verfahren gegen ihn nur angestrengt worden sei, weil er Ausländer sei. Eine positive Sozialprognose konnte das Amtsgericht dem Angeklagten nicht attestieren. Zu der erfolgten Auslieferungs- und Untersuchungshaft Gegen den Angeklagten hat das Amtsgericht Aschaffenburg am 02.06.2017 betreffend das Ermittlungsverfahren 104 Js 5638/17 (Tatvorwurf zum Nachteil des S. R. am 02.06.2017), Gz. 306 Gs 893/17, einen Untersuchungshaftbefehl erlassen. Betreffend das Ermittlungsverfahren 104 Js 5331/17 (Tatvorwurf zum Nachteil der Mezgin N. am 04.05.2017) hat das Amtsgericht Aschaffenburg am 19.12.2018, Gz. 306 Gs 2385/18, einen Untersuchungshaftbefehl erlassen. 23 Auf Grundlage der beiden nationalen Haftbefehle sowie auf Basis des Urteils des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 17.05.2017 (s.

  1. o)wurde im Wege eines Rechtshilfeersuchens gegenüber der Republik Türkei die Auslieferung beantragt. Am 15.11.2019, rechtskräftig am gleichen Tag, erließ die 3. Große Strafkammer Istanbul, Nr. 2019/1182 D.IS, einen Haftbefehl gegen den Angeklagten; in diesem Beschluss wurde dem „Auslieferungsersuchen stattgegeben“, wobei sich das Auslieferungsersuchen auf „Totschlag“, „versuchten Totschlag“, „schwere Körperverletzung“, „körperliche Misshandlung“ und „Bedrohung“ bezog (wobei letztere beiden Tatvorwürfe das Verfahren VRs 102 Js 8291/16, Urteil v. 17.05.2017, betreffen). Der türkische Haftbefehl wurde den Auslieferungsunterlagen zufolge vollstreckt, woraufhin sich der Angeklagte Hashem N. - nicht widerlegbar - ununterbrochen vom 15.11.2019 bis zum 07.10.2020 in der Justizvollzugsanstalt Maltepe Nr. 3 Typ L in Istanbul befand. Von dort wurde er am 07.10.2020 an die Justizvollzugsanstalt Metris Nr. 1 Typ L überstellt und am 08.10.2020 an deutsche Polizeibeamte übergeben, die ihn sodann per Flugzeug nach Deutschland überführten. 24 Der Angeklagte befand sich ab dem 08.10.2020 in Untersuchungshaft in der 25 B. Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg aufgrund der o.g. Haftbefehle vom 02.06.2017 und 19.12.2018. Die Vollstreckung der Untersuchungshaft ist seit dem 25.02.2021 zum Zwecke der Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 17.05.2017, Az. VRs 102 Js 8291/16, unterbrochen. Zu den Feststellungen zum Tatgeschehen 26 I. Zu den Feststellungen, soweit ein Freispruch erfolgte 27 1. Zum Anklagevorwurf des Mordes an M. N. 28 Aufgrund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg vom 18.12.2020 lag dem Angeklagten folgender Sachverhalt zur Last: 29 Der Angeklagte sei der Vater der 2000 geborenen Schülerin M. N.. 30 Da sich M. N. nach ihrer Flucht aus Syrien den westlichen Lebensgewohnheiten zugewandt habe, sei es immer wieder zu Konflikten mit dem sehr konservativ eingestellten Angeklagten gekommen, da sich die M. N. von ihrem Lebenswandel her nicht in der Weise verhalten habe, wie es der Angeklagte von ihr erwartet habe. 31 Bereits im Jahr 2016 sei es zu körperlichen Übergriffen des Angeklagten gegenüber der Geschädigten gekommen. Durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 17.05.2017, Az. 304 Ds 102 Js 8291/16, rechtskräftig seit 25.05.2017, sei der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung jeweils zum Nachteil seiner Tochter M. N. zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. 32 M. N. habe mit dem Zeugen R. eine sexuelle Beziehung geführt, welche dem Angeklagten bekannt gewesen sei und diesem missfallen habe. 33 Deshalb habe der Angeklagte mindestens zwei Wochen vor dem 04.05.2017 den Entschluss gefasst, seine Tochter, die mit einem solchen Handeln ihres Vaters nicht gerechnet habe, zu töten, um sie für ihren Lebenswandel zu bestrafen und vermeintlich seine Ehre wiederherzustellen, ein Motiv, das nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sei und auf tiefster Stufe stehe. 34 Der Angeklagte, der einen Pkw Peugeot des M. Y. von diesem zur Nutzung zur Verfügung gehabt habe, habe zwei Wochen vor dem 04.05.2017 einen neuen Einlegeboden für den Kofferraum des von ihm genutzten Peugeot gekauft. Außerdem habe sich der Angeklagte mit einem Militärmesser mit schwarzem Griff und silberner Klinge bewaffnet. 35 In Ausführung dieses Tatplanes habe der Angeklagte am 04.05.2017 gegen 11:25 Uhr, bewaffnet mit dem soeben genannten Messer, im Bereich des Einkaufsmarktes Norma auf M. N., die sich zu diesem Zeitpunkt im Bereich der Berufsschule A., S.straße, befunden habe, gewartet. Der Angeklagte habe von seiner Tochter verlangt, dass sie mit ihm nach Hause komme, und darauf auch bestanden, als ihm M. N. erklärt habe, dass sie eigentlich bis 15:00 Uhr Schule habe. M. N. habe diesen Wunsch des Vaters ihrer Lehrerin persönlich mitteilen wollen. Daher sei M. N. mit der Zeugin C. wieder in die Berufsschule zurückgelaufen und habe die Klassenlehrerin, die Zeugin M.-T., gesucht. Nachdem sie diese nicht habe finden können, seien beide Mädchen zu der Zeugin C. gegangen. Dort habe M. N. zuvor ihren Rucksack mit ihren Schulsachen stehenlassen, welchen sie wieder an sich genommen habe, bevor sie die Berufsschule verlassen habe und sodann gegen 11:37 Uhr gemeinsam mit der Zeugin C. zum Angeklagten zurückgekehrt sei, der auf dem Parkplatz der Firma Norma mit dem blauen Pkw Peugeot 206, amtl. Kennzeichen xxx, dessen Halter M. Y. gewesen sei, auf sie gewartet habe. Im Bereich des dort befindlichen Imbisses sei die Zeugin C. wieder umgekehrt. 36 Der Angeklagte habe bewusst die Tatsache ausgenutzt, dass M. N. völlig arg- und wehrlos gewesen sei. Diese habe sich ahnungslos auf die Rücksitzbank gesetzt, während Ab. N., geboren am 2004, der leibliche Sohn des Angeklagten und der Stiefbruder von M. N., auf dem vorderen rechten Sitz gesessen habe. Nachdem M. N. vom Angeklagten und Ab. N. an der Berufsschule in A. abgeholt worden sei, seien sie zunächst zwei Stunden durch die Gegend gefahren. Die Fahrt sei unter anderem über eine Bundesautobahn verlaufen. Im Anschluss seien sie von der Autobahn abgefahren. Der Angeklagte habe das Fahrzeug in einen Bereich gesteuert, in dem es keine Häuser gegeben und der sich in einem Waldgebiet befunden habe. Dort habe der Angeklagte M. N., die mit keinem Angriff gerechnet habe, geschlagen und die völlig überraschte M. N. anschließend mit einem silberfarbenen Klebeband gefesselt. Danach habe der Angeklagte dem Ab. das Messer in die Hand gelegt und ihn aufgefordert, M. N. zu erstechen. Der Angeklagte habe zu Ab. N. gesagt, dass er auch sterben werde, wenn er M. N. nicht umbringe. Danach habe der Angeklagte M. N. das Messer in den Körper gesteckt, um sie zu töten, oder seinen Sohn Ab. veranlasst, dies für ihn zu tun. 37 Aufgrund des Drucks des Angeklagten habe entweder Ab. N. oder der Angeklagte selbst mit dem von ihm mitgebrachten Messer der M. N. drei Stiche in den Unterbauchbereich, zweimal in die linke Körperseite und einmal rechtsseitig, versetzt. M., die zu diesem Zeitpunkt mit einem silberfarbenen Klebeband gefesselt gewesen sei, habe versucht zu schreien. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da der Angeklagte zuvor ihren Mund mit Klebeband verbunden habe. M. N., der gemäß der Absicht des Angeklagten keine Möglichkeit der Abwehr geblieben sei, sei verstorben. Im Anschluss habe der Angeklagte die Tote M. allein in den Kofferraum gelegt. Zuvor habe er sie an den Füßen über den Boden gezogen. Im Anschluss habe der Angeklagte den Leichnam von M. im Kofferraum des Fahrzeuges transportiert. 38 Nach der Tat habe der Angeklagte Ab. zu der Wohnanschrift gefahren, wo dieser ausgestiegen sei. 39 Sodann habe der Angeklagte allein die Leiche zu dem Waldgebiet „F.“ A., Ortsteil G., transportiert und sie dort in einem zuvor von ihm ausgekundschafteten und nicht mehr betriebenen Betonschacht, der zur Lagerung von Wildfutter errichtet worden sei, verborgen. Der Betonschacht habe einen Innendurchmesser von 100 cm gehabt und sei insgesamt ca. 90 cm tief gewesen. Der Betonschacht sei mit einer quadratischen Metallplatte abgedeckt gewesen. 40 Nach der Tat habe der Angeklagte das Fahrzeug an einer Tankstelle gereinigt. Der Angeklagte habe nach der Tat auch den Boden des Kofferraums ausgetauscht. 41 Am Sonntag, den 09.12.2018, 11:45 Uhr, sei im Waldgebiet „Am F.“, zwischen H., Ortsteil Gr., und A., Stadtteil G., das noch bekleidete Skelett von M. N. gefunden worden. 42 Die Leichenauffindeörtlichkeit sei von der Ortschaft G. über einen Zufahrtsweg, die sogenannte F.straße, zu erreichen. Ca. 500 bis 600 m, nachdem man in das Waldgebiet einfahre, gehe auf der linken Seite des beschriebenen Weges eine kleine Anhöhe ab, auf welcher sich unter anderem der Betonschacht befinde. 43 Der Angeklagte werde daher beschuldigt, aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch einen Menschen getötet zu haben, strafbar als Mord. 44 2. Zu den hierzu getroffenen Feststellungen der Kammer Nach der durchgeführten Beweisaufnahme hat die Kammer hinsichtlich des Vorwurfs des Mordes an M. N. folgende Feststellungen getroffen: 45
  2. a)Zur Vorgeschichte 46 Hinsichtlich des Zusammenlebens des Angeklagten mit seiner Tochter M. N. und seinem Sohn Ab. N. in Deutschland hat die Kammer Folgendes festgestellt: 47 Der Angeklagte, der bis zum Nachzug seiner Ehefrau, der Zeugin S.-M., im Dezember 2016, allein mit seiner Tochter M. N. und seinem Sohn Ab. N. in Deutschland lebte, übte gegenüber beiden Kindern mehrfach Gewalt aus, wobei er diese Gewaltausübung, regelmäßig in Form von Schlägen, als probates Mittel der Erziehung ansah. Seine Tochter M. N. versuchte er nach Kräften zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich ihrer Kommunikation mit anderen Jugendlichen über soziale Netzwerke und hinsichtlich etwaiger Beziehungen der M. zu männlichen Personen. Der Kleidungsstil der M., die sich westlich kleidete und schminkte, war dem Angeklagten zuwider. Insoweit untersagte der Angeklagte der M. N. zwar nicht, dass sie etwa im Sommer kurze Hosen und kurze Tops anzog. Er äußerte sich allerdings etwa gegenüber dem Zeugen Y. abfällig über den Kleidungsstil seiner Tochter, die nach seiner Auffassung wie ein „Straßenmädchen“ herumlaufe. 48 Dass seine Tochter soziale Netzwerke nutzte, war für den Angeklagten bereits ausreichender Anlass, ihr gegenüber gewalttätig zu werden und sie zu schlagen, so auch am 22.06.2016. 49 Soweit seine Tochter Beziehungen zu männlichen Personen einging, war es dem Angeklagten auch hier ein Anliegen, diese nach Möglichkeit zu kontrollieren und Einfluss zu nehmen. Die Kammer konnte insoweit feststellen, dass die M. N. von Mitte Februar 2017 bis Mitte März 2017 mit dem zu dieser Zeit 17 Jahre alten Zeugen A., einem Mitschüler der Berufsschule, liiert war und sich mit diesem auch in der Schule küsste. Zu sexuellen Kontakten kam es in dieser Beziehung nicht. Von dieser Beziehung erlangte der Angeklagte Mitte März 2017 Kenntnis, nahm Kontakt zu dem Zeugen A. auf und machte diesem klar, dass dieser seine Tochter heiraten müsse, wenn er mit ihr eine Beziehung führen wolle. Ansonsten müsse diese Beziehung beendet werden. Da der Zeuge A. noch keine Hochzeit wollte, beendete er unter dem Eindruck der Äußerungen des Angeklagten die Beziehung zu M. N.. 50 Seinen Versuchen die M. N. zu kontrollieren verlieh der Angeklagte mehrfach Nachdruck, indem er seiner Tochter androhte, dass er sie umbringen werde, wenn sie etwa weiter auf Facebook aktiv sei, sie einen Freund habe oder sie einen Freund habe, der nicht seinen Vorstellungen entspreche. 51 Unter dem Eindruck solcher Drohungen und aufgrund der mehrfachen Ausübung körperlicher Gewalt gegenüber seiner Tochter wurde diese von den jeweils zuständigen Jugendämtern mehrfach, zuletzt in der Zeit vom 22.04.2017 bis zum 25.04.2017, in Pflegefamilien, bzw. im zuletzt genannten Zeitraum im Kinderheim untergebracht. 52
  3. b)Zur Beziehung zwischen M. N. und dem Zeugen S. R. 53 Zum Zustandekommen der Beziehung zwischen M. N. und dem Zeugen R. konnte die Kammer Folgendes feststellen: 54 Erstmals sah der Zeuge R. die M. N. auf einem Foto, das ihm sein Cousin B. S. im Frühjahr des Jahres 2017 zeigte. Bei einer Veranstaltung in A. anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes am 21.03.2017 sah der Zeuge R. die M. N. dann erstmals selbst, wobei es hier noch zu keinem persönlichen Kontakt zwischen beiden kam. Kurze Zeit nach diesem Fest nahm der Zeuge R. Kontakt zum Stiefbruder der M. N., dem Zeugen Ab. N., auf und sagte diesem, dass er die M. N. liebe. Er übergab dem Zeugen Ab. N. auch einen kleinen Geldbetrag, damit dieser ihm den Namen des FacebookProfils der M. N. verrate und bat den Ab. N., dass dieser doch organisieren solle, dass er und M. N. sich kennenlernen können. Daraufhin schrieb der Zeuge R. die M. N. über einen Messenger-Dienst an, ob sie eine Beziehung mit ihm eingehen wolle, was diese jedoch ablehnte. In der Folgezeit gab es bis Anfang April 2017 keinen Kontakt zwischen dem Zeugen R. und der M. N.. 55 Ab Anfang April telefonierten und schrieben sich der Zeuge R. und die M. N. dann regelmäßig. Zwischen Anfang und Mitte April kam es sodann zum ersten persönlichen Treffen, wobei bei diesem auch der Zeuge Ab. N. anwesend war, der das Treffen organisiert hatte. Damit der Zeuge Ab. N. dem Angeklagten nichts von dem Treffen erzählte, übergab der Zeuge R. ihm erneut einen kleinen Geldbetrag. Zu einem weiteren persönlichen Treffen kam es am 20.04.2017, wobei die M. N. an diesem Tag kurz zuvor ihren elterlichen Haushalt verlassen hatte. Grund hierfür war, dass die M. N. davon ausging, dass der Zeuge Ab. N. dem Angeklagten doch von dem Treffen zwischen ihr und dem Zeugen R. erzählt hatte und sie angesichts der seitens des Angeklagten in der Vergangenheit mehrfach geäußerten Ankündigung, er werde sie umbringen, wenn sie einen Freund habe, Angst um ihr Leben hatte. Die Zeit vom 20.04.2017 bis zum 22.04.2017 verbrachte die M. N. gemeinsam mit dem Zeugen R.. In dieser Zeit übernachteten beide in der Wohnung eines Freundes des Zeugen R. in A., in der es auch zu einem sexuellen Kontakt zwischen beiden kam, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, ob es hier „nur“ zum Oralverkehr oder aber auch zum Geschlechtsverkehr im Sinne eines vaginalen Eindringens kam. Wann der Angeklagte Kenntnis von diesem sexuellen Kontakt erlangte, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Davon, dass der Angeklagte noch vor dem Verschwinden der M. N. hiervon Kenntnis erlangte, ist die Kammer indes überzeugt. 56 Am 22.04.2017 begaben sich dann M. N., der Zeuge R. und eine weitere männliche Person zum Kinderheim in A., wo M. N. aufgenommen wurde. Sie verblieb dort bis zum 25.04.2017. An diesem 25.04.2017 kam es zu einem Gespräch im Jugendamt des zuständigen Landkreises A., bei welchem der Angeklagte, seine Ehefrau (die Zeugin S.-M.), M. N., die Zeuginnen B. und R. (beide Mitarbeiterinnen des Jugendamtes), sowie der Zeuge Y. als Dolmetscher anwesend waren. Im Rahmen dieses Gespräches entschied die M. N., wohl auch unter dem Einfluss ihrer Mutter, wieder zu ihrer Familie zurückzukehren. Nach diesem Gespräch traf die M. N. zumindest noch kurz auf den Zeugen R., wobei dieser ihr mitteilte, dass er nicht mit ihr zusammen sein könne, wenn sie wieder zu ihren Eltern zurückgehe. Daraufhin schlug die M. N. dem Zeugen R. mit der flachen Hand in das Gesicht, wobei dieser Schlag nicht zu einer Beendigung der Beziehung zwischen beiden führte. Dies war das letzte Treffen zwischen M. N. und dem Zeugen R., das die Kammer feststellen konnte. In der Folgezeit kommunizierten M. N. und der Zeuge R. nur noch über ihre Mobiltelefone, da der Angeklagte und seine Ehefrau weitere persönliche Treffen bis zu einer Hochzeit zwischen beiden untersagt hatten. 57 Ob der Angeklagte mit der Beziehung zwischen seiner Tochter M. N. und dem Zeugen R. einverstanden war, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Zumindest bei dem Gespräch im Jugendamt am 25.04.2017 äußerte sich der Angeklagte dahingehend, dass er mit der Beziehung einverstanden sei, wenn beide heiraten würden; mit einer Hochzeit erklärte er sich hierbei ausdrücklich einverstanden. 58 Am 02.05.2017 besuchte die M. N. erstmals nach den Osterferien (diese endeten bereits am 21.04.2017) wieder die Berufsschule. 59 Zum Zeitraum vom 26.04.2017 bis zum 03.05.2017 konnte die Kammer ansonsten keine näheren Feststellungen treffen. 60
  4. c)Zu den Geschehnissen am 03.05.2017 und am 04.05.2017 In der Nacht vom 03.05.2017 auf den 04.05.2017 kam es in der Wohnung der Familie N. zu einem längeren Gespräch zwischen dem Angeklagten, seiner Ehefrau, der Zeugin S.-M., und der M. N.. Inhalt des Gespräches, das erst gegen 02:00 Uhr am 04.05.2017 endete, war im Wesentlichen eine Beratung über die anstehende Hochzeit zwischen M. N. und dem Zeugen R.. Vereinbart wurde u.a., dass am kommenden Wochenende, also am 06.05.2017 bzw. 07.05.2017, ein gemeinsames Telefongespräch mit den Eltern des Zeugen R. stattfinden sollte, bei welchem die näheren Modalitäten der Hochzeit geklärt werden sollten. M. N. und der Zeuge R. hatten sich bis zu diesem Zeitpunkt erst dreimal persönlich getroffen. 61 Am Morgen des 04.05.2017 begab sich der Angeklagte zunächst zu seiner Arbeitsstelle bei der Firma G. Sch., wo er von 05:00 Uhr bis 07:00 Uhr arbeitete. Seine Arbeitsstelle erreichte er, wie üblich, mit dem ihm vom Zeugen Y. (einem Nachbarn des Angeklagten, der diesem und seiner Familie in der Vergangenheit immer wieder ausgeholfen und für diese gelegentlich gedolmetscht hat) kostenfrei zur Nutzung überlassenen blauen Pkw Peugeot, amtl. Kennzeichen ***. 62 Gegen 07:30 Uhr kehrte der Angeklagte wieder an seine Wohnanschrift zurück und fuhr zunächst seine Tochter M. N. mit dem Auto zur Berufsschule in A.. Sodann kehrte er wieder nach Hause zurück und fuhr anschließend seinen Sohn Ab. N. zur Mittelschule in G.. 63 Spätestens gegen 11:00 Uhr fuhr der Angeklagte dann erneut mit dem o.g. Peugeot zur Berufsschule in A., um seine Tochter M. N. abzuholen. Er parkte das Fahrzeug auf dem Parkplatz des Einkaufsmarktes Norma in A.. 64 M. N. ging an diesem Schultag zunächst davon aus, dass sie nur bis 11:20 Uhr Unterricht in der Berufsschule habe. Tatsächlich hätte sie jedoch bis 15:10 Uhr am Unterricht teilnehmen können, was sie im Laufe des Vormittages erst erfuhr. Gegen 11:20 Uhr begab sich die M. N. dann in Begleitung der Zeugin C. von der Berufsschule zum o.g. Norma-Parkplatz, um ihrem Vater mitzuteilen, dass sie länger in der Schule bleiben müsse. Hierzu liefen die M. N. und die Zeugin C. vom Gebäude der Berufsschule I über einen Weg zwischen der F.A.N. F.-Arena und dem Parkhaus Unterfrankenhalle zum Norma-Parkplatz, wobei die Entfernung etwa 200 Meter beträgt. Auf dem Norma-Parkplatz trafen sie den an dem Pkw Peugeot wartenden Angeklagten. Es kam sodann zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten und der M. N., dessen genauen Inhalt die Kammer nicht feststellen konnte, in dessen Verlauf der Angeklagte der M. N. aber klar machte, dass sie mit ihm nach Hause kommen solle. Gegen 11:32 Uhr schickte die M. N. dem Zeugen R. eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt: „Äh, was soll ich sagen, bis 15:00 Uhr hamer oder, frag ich sie jetzt und sag ob ich kann jetzt auch gehen, weil ich hab kein bock mehr, da und meine Vater ist schon da.“ Der Zeuge R. entgegnete: „Dann geh doch einfach“, worauf die M. N. erwiderte „Keine Ahnung“. 65 Gegen 11:32 Uhr schickte die M. N. dem Zeugen R. außerdem noch eine Textnachricht mit zwei lachenden Smileys. 66 M. N., die ihren Rucksack noch in der Schule hatte, begab sich sodann gemeinsam mit der Zeugin C. wieder zurück zum Gebäude der Berufsschule I. Dort angekommen suchte sie zunächst ihre Klassenlehrerin, die Zeugin M.-T.. Nachdem sie diese nicht finden konnte, gingen beide zu der in der Schule als Sozialpädagogin tätigen Zeugin C.. Bei dieser hatte die M. N. zuvor auch ihren Rucksack abgestellt, den sie nun wieder an sich nahm. 67 Gemeinsam mit der Zeugin C. verließ die M. N. das Gebäude der Berufsschule I erneut und beide liefen los in Richtung des o.g. Norma-Parkplatzes. Noch im Bereich des gemeinsamen Pausenhofes der Berufsschulen, etwa auf Höhe eines dort befindlichen Imbisses, verließ die Zeugin C. die M. N. und kehrte zur Berufsschule zurück, da die Pause um 11:40 Uhr endete. Um 11:37 Uhr schickte die M. N. der Zeugin C. noch eine Textnachricht mit den Worten „Sagst du“. Die Antwort, die die Zeugin C. der M. N. um 11:38 Uhr schickte, wurde noch zugestellt, aber nicht mehr gelesen. Kurz nach dem Beginn der nächsten Schulstunde um 11:40 Uhr teilte die Zeugin C. der Zeugin M.-T. mit, dass die Me. N. habe nach Hause gehen müssen. 68 M. N. hingegen begab sich in dieser Zeit mit ihrem Rucksack erneut zu ihrem Vater, der auf dem o.g. Norma-Parkplatz auf sie wartete und den sie dort traf. 69 Ob M. N. in das Fahrzeug ihres Vaters einstieg oder ob sie eine Mitfahrt ablehnte, etwa mit der Behauptung, in der Schule bleiben zu müssen, und was mit M. N. in der Folgezeit geschah, konnte die Kammer nicht feststellen. 70 Telefonisch war die M. N. etwa ab 11:38 Uhr nicht mehr erreichbar. Alle Nachrichten spätestens ab 12:58 Uhr, die der Zeuge R. auf das Mobiltelefon der M. N. schickte, konnten nicht mehr zugestellt werden. 71 Die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte nach 11:40 Uhr zunächst Brot in einem Geschäft in der Nähe des A. Hauptbahnhofes kaufte, sich ab 12:15 Uhr bei seinem Nachbarn, dem Zeugen Y., aufhielt und dort einen Kaffee trank und dass er gegen 13:00 Uhr in seine Wohnung zu seiner Ehefrau, der Zeugin S.-M., zurückkehrte, bevor er die Wohnung gegen 14:30 Uhr wieder verließ. 72 Sicher steht fest, dass der Angeklagte gegen 14:30 Uhr mit dem o.g. Pkw Peugeot gemeinsam mit zwei Arbeitskollegen, den Zeugen M. und M., von seiner Wohnanschrift aus wieder in Richtung seiner Arbeitsstelle in Sch. aufbrach und dort von 15:30 Uhr bis etwa 17:00 Uhr arbeitete. Fest steht weiter, dass der Angeklagte eigentlich bis etwa 20:00 Uhr hätte arbeiten müssen, am Nachmittag gegen 17:00 Uhr jedoch einen Anruf erhielt, entweder von der Zeugin S.-M. oder vom Zeugen R., in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass die M. N. am Nachmittag nicht von der Schule nach Hause gekommen war. Daraufhin reagierte der Angeklagte betroffen und verließ seine Arbeitsstelle vorzeitig. 73 Noch am Abend des 04.05.2017 gegen 21:00 Uhr begab sich der Angeklagte in Begleitung seines Sohnes Ab. N., der für den Angeklagten als Dolmetscher fungierte, zur Polizeiinspektion A. und teilte mit, dass seine Tochter M. N. vermisst werde. Der Angeklagte teilte dabei mit, dass seine Tochter bis 15:00 Uhr die Schule hätte besuchen müssen. Sie sei jedoch im Laufe des Nachmittags nicht nach Hause zurückgekehrt. 74
  5. d)Zu den Geschehnissen nach dem 04.05.2017 75 Am 06.05.2017 erschien der Angeklagte erneut bei der Polizeiinspektion A., nunmehr in Begleitung des Zeugen Y., der als Dolmetscher fungierte, obwohl er seinerseits nur gebrochenes Deutsch spricht, um seine Tochter erneut vermisst zu melden. 76 Am Morgen des 15.05.2017 wurden der Rucksack und ein Schal der M. N. am Mainufer in der Nähe der Berufsschule in A. aufgefunden. Wie diese dorthin kamen, konnte die Kammer nicht feststellen. 77 In der Folgezeit wurden umfangreiche polizeiliche Ermittlungen durchgeführt, der Verbleib der M. N. konnte jedoch bis zum Auffinden ihrer Leiche nicht geklärt werden. 78 Am späten Vormittag des 09.12.2018 wurde die völlig skelettierte und noch bekleidete Leiche der M. N. im Bereich des oberen F.bergs im Gemeindegebiet von 3*** H. von einem Wanderer zufällig in einem runden Betonschacht mit einem Innendurchmesser von etwa 100 cm und einer Tiefe von etwa 90 cm aufgefunden. Dieser Betonschacht, der mit einer schweren Metallplatte abgedeckt war, hatte ursprünglich als Futtersilo für Wildtiere gedient, wurde aber seit mehreren Jahren nicht mehr zu diesem Zweck genutzt. Der Fundort lag etwa 600 Meter entfernt von der ehemaligen Wohnung des Angeklagten in der F.straße in H., in der dieser mit M. und Ab. N. bis etwa Ende Januar/Anfang Februar 2017 gelebt hatte. 79 II. Nicht feststellen konnte die Kammer, dass es der Angeklagte war, der die M. N. getötet hat. Ebenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, zu welcher Zeit, an welchem Ort und auf welche Art und Weise die Geschädigte zu Tode kam, ob es für eine Tötung ein Motiv gab oder nicht, ob eine Tötung geplant war oder nicht, ob die Geschädigte in Anwesenheit mehr als einer Person zu Tode kam, wie lange der Sterbeprozess sich hinzog und auf welche Art und Weise und durch welche Person die Geschädigte letztlich an das o.g. Futtersilo gelangte bzw. in selbiges verbracht wurde. Zu den Feststellungen, soweit eine Verurteilung erfolgte Dem Angeklagten H. N., der am 17.05.2017, rechtskräftig seit dem 25.05.2017, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten ohne Bewährung verurteilt wurde, wurde am 29.05.2017 eine Ladung zum Strafantritt am 02.06.2017, 12:00 Uhr, seitens des Kriminalbeamten EKHK B. übergeben. Am Nachmittag bzw. Abend des 01.06.2017 packte der Angeklagte Kleidungsstücke in eine Tasche und verwahrte diese in dem blauen Peugeot, amtliches Kennzeichen ***, dessen Halter sein Nachbar M. Y. war. Dieser hatte dem Angeklagten unter Aushändigung eines Autoschlüssels das Fahrzeug regelmäßig zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte beabsichtigte, sich der anstehenden Haft durch Flucht zu entziehen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte er auch sein Mobiltelefon mit dem Mobiltelefon seiner Ehefrau H. S.-M. getauscht. 80 Am 01.06.2017 rief der Angeklagte gegen 20:10 Uhr (Gesprächsdauer eine Minute) und 20:12 Uhr (Gesprächsdauer 22 Sekunden) über den WhatsApp-Account seiner Ehefrau den Geschädigten S. R. an. Gegen 20:32 Uhr (Gesprächsdauer 26 Sekunden) rief der Geschädigte R. von seinem WhatsApp-Account den vom Angeklagten genutzten WhatsAppAccount der H. S.-M. an. In den Gesprächen fragte der Angeklagte den Geschädigten, wo er sei, woraufhin der Geschädigte angab, bei seinem Onkel zu sein. Der Angeklagte begehrte ein Treffen, welchem der Geschädigte, der zu diesem Zeitpunkt immer noch auf der Suche nach der am 04.05.2017 verschwundenen M. N., der Tochter des Angeklagten und der Freundin des S. R. war, zustimmte. Man vereinbarte ein Treffen am Bahnhof, zu welchem der Angeklagte mit dem o.g. blauen Peugeot fuhr und den er in der K-Straße in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs parkte. Am Hauptbahnhof in A. trafen sich die beiden sodann am 01.06.2017 gegen 21:00 Uhr. 81 Anschließend liefen der Angeklagte und der Geschädigte mehrere Stunden durch die Stadt A.. Bei den Gesprächen teilte der Angeklagte dem Geschädigten u.a. mit, dass er im Hinblick auf die am nächsten Tag anstehende Haftstrafe fliehen werde. Der Geschädigte solle, so der Angeklagte, sich um die in Deutschland verbleibende Familie des Angeklagten kümmern. Ebenfalls war der Verbleib der M. N. ein Gesprächsthema, wobei beide Gesprächsteilnehmer rätselten, wo diese sein könnte und der Angeklagte den Geschädigten auch - wie bereits in der Vergangenheit mehrfach - fragte, ob er wisse, wo die M. sei, was der Geschädigte verneinte. 82 Am 02.06.2017 kurz nach Mitternacht schickte die Ehefrau des Angeklagten von dem nun von ihr benutzten Telefon des Angeklagten WhatsApp-Nachrichten an den Geschädigten R. und fragte, ob der Geschädigte wisse, wo der Angeklagte sei. Der Angeklagte forderte daraufhin den Geschädigten R. auf, seiner Frau nicht zu sagen, dass der Geschädigte mit dem Angeklagten unterwegs sei. Stattdessen solle er der Ehefrau mitteilen, dass er - der Geschädigte - nicht wisse, wo der Angeklagte sei. Dies tat der Geschädigte; der Chatverkehr zwischen dem Geschädigten und der H. S.-M. fand zwischen 00:02 Uhr und 00:09 Uhr statt. Im weiteren Verlauf des Spaziergangs fing der Geschädigte an zu frösteln und er beabsichtigte einen Freund anzurufen, der ihm eine Jacke bringen solle. Der Angeklagte sagte aber, dass er dies lassen solle, er wolle nicht, dass der Freund vorbeikomme. 83 Am 02.06.2017 wenige Minuten vor 01:38 Uhr saßen der Angeklagte und der Geschädigte auf einer kaum beleuchteten Treppe am Mainufer, die sich vor dem Ruderclub A. 1898 e.V. in A. befindet. Der Geschädigte saß etwa zwei Stufen unter bzw. vor dem Angeklagten, aus Sicht der beiden etwas nach rechts versetzt. Zunächst befanden sich im Bereich einer der beiden wenige Meter nebenan befindlichen weiteren Treppen zwei unbekannte Passanten. Der Angeklagte fragte hierauf bezugnehmend, ob die Polizei den Geschädigten überwache. Die beiden Personen verließen sodann den Bereich, sodass schließlich der Angeklagte sich allein mit dem Geschädigten in dem kaum beleuchteten Treppenbereich am Mainufer befand. Der Geschädigte, der immer noch fror, steckte seine Arme unter sein T-Shirt. Der Angeklagte registrierte dies und kommentierte dies mit „ja, ja, mach' das“. Der Angeklagte erkannte, dass er sich nunmehr mit dem Geschädigten in ruhiger Stimmungslage bei schlechten Lichtverhältnissen an einem einsamen Ort befand und dieser, nichts Böses ahnend, mit seinen Händen unter dem T-Shirt in seiner Wehrhaftigkeit eingeschränkt war. Er fasste spätestens in diesem Moment den Entschluss und den Willen, diese günstige Situation auszunutzen und den Geschädigten zu töten. 84 Der Angeklagte griff in seine Tasche, in welcher er ein Teppichmesser verwahrte, bei welchem bei gleichzeitiger Betätigung eines Kopfes und Schiebens der Klinge nach vorne selbige vorne austritt. Der Geschädigte nahm wahr, dass der Angeklagte etwas in seiner Tasche suchte, woraufhin der Angeklagte wieder die Hände aus der Tasche nahm. Kurze Zeit später, vorangegangen war wieder ein Gespräch über den Verbleib der M. N., schaute der vor und unterhalb des Angeklagten sitzende Geschädigte nach vorne auf den Main und dachte nach, wo diese sein könne. In diesem Moment schnitt der etwas höher sitzende Angeklagte in Tötungsabsicht völlig unvorhersehbar und für den Geschädigten völlig überraschend mit dem Messer, von hinten rechts um den Kopf des Geschädigten greifend, diesem in den vorderen linken Hals und zog das Messer in Richtung Kehlkopf durch. Der Geschädigte schrie und schaffte es, zumindest einen Arm aus dem T-Shirt ziehend, einen zweiten Stich- bzw. Schnittversuch des Angeklagten mit dem Arm abzuwehren. Der Angeklagte versuchte noch ein drittes Mal den Geschädigten mit dem Messer zu treffen, jedoch konnte der Geschädigte hiervor ausweichen bzw. war bereits aufgesprungen und hatte zur Flucht angesetzt. 85 Der Geschädigte rannte panisch schreiend mainabwärts in Richtung Stadtmitte von A., wobei der Angeklagte ihn verfolgte. Der Weg zur Stadtmitte ist unterteilt in einen unmittelbar am Main verlaufenden weniger gut beleuchteten Fuß- und Radweg und eine hiervon durch einen mehrere Meter breiten Grünstreifen getrennte, besser beleuchtete und auch für den Autoverkehr freigegebene Straße. Der Geschädigte, der u.a. im Zickzack rannte, lief schließlich auf der letztgenannten Straße und nahm hierbei wahr, dass der Angeklagte parallel hierzu auf dem Fuß- und Radweg ihm hinterherlief, den Geschädigten aber nicht einholte, weil er, der Geschädigte, schneller war. Der weiterhin schreiende Geschädigte nahm schließlich das Wohnanwesen der Familie S. in A. wahr und suchte dort Zuflucht. Bis zu diesem Moment war er bereits knapp 250 Meter vom Tatort weggerannt. Als er das vorgenannte Anwesen erreichte gingen Lichter aufgrund von Bewegungsmeldern gegen 01:39 Uhr an, er überwand eine etwa zwei Meter hohe Grundstücksbewehrung (Mauer) bzw. ein noch höheres Metalltor und gelangte in einen Innenhof. Beim Überwinden der Grundstücksbewehrung nahm der Geschädigte den Angeklagten noch auf der anderen Straßenseite wahr. Von dort rannte der Geschädigte zur Haustür, klopfte und schrie „Hilfe“, Aufmachen“ und „Bitte“. Er schlug so fest an die Tür, dass einige Glaselemente der Tür zu Bruch gingen. Die hierauf aufmerksam gewordenen Anwohner verständigten gegen 01:40 Uhr die Polizei, die gegen 01:45 Uhr dort eintraf. 86 Der Angeklagte gab, als der Geschädigte die Grundstücksbewehrung überwand, seine Verfolgung auf, weil er erkannte, dass er den Geschädigten nicht einholen konnte und ihm die Tatbegehung, nachdem der Geschädigte in den Innenhof gelangt war, nicht mehr nach seinem ursprünglichen Plan möglich war und ein weiteres Nachsetzen mit einem massiv gesteigerten Entdeckungsrisiko einherging. 87 Der Geschädigte erlitt eine ca. zehn Zentimeter lange und bis zu drei Zentimeter breite schräg verlaufende Schnittwunde an der linken Halsseite, wobei die Haut, das Unterhautfettgewebe und der flächige Halshautmuskel vollständig durchtrennt wurden. Darunter wurde eine oberflächliche Vene durchtrennt und der linke Kopfdrehermuskel von links her auf etwa 20% angeschnitten. Größere Blutgefäße und Atemwege wurden nicht eröffnet, wobei bei nur wenig größerer Schnitttiefe (ein bis zwei Zentimeter) die an der linken Halsseite senkrecht zur Schnittführung verlaufenden großen Halsgefäße eröffnet worden wären, weshalb binnen Minuten ein rascher Blutverlust bzw. eine Luftembolie mit potentiell tödlichem Ausgang zu erwarten gewesen wären. Weiterhin erlitt der Geschädigte leichte Schnittverletzungen an der rechten Hand infolge der Zerstörung der Glaselemente an der Haustür der Familie S.. Der Geschädigte befand sich in der Folge bis zum 05.06.2017 in stationärer Behandlung. Durch die Verletzung - die komplikationslos ausheilte - hat er bis heute eine etwa zehn Zentimeter lange Narbe am linken Halsbereich, die bei Wetterumschwüngen schmerzt und zieht, wenn der Geschädigte schwerere Gegenstände hebt. Zudem leidet der Geschädigte unter Angst- und Schlafproblemen; eine ärztliche Behandlung deswegen hat er nicht in Anspruch genommen. 88 C. Zur Beweiswürdigung 89 I. Zu den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Der Angeklagte hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht eingelassen. 90 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters KHK A., der Angaben zu den Familienverhältnissen und zur Flucht des Angeklagten mit seiner Tochter M. und seinem Sohn Ab. nach Deutschland machte, den verlesenen Aussagen der Zeugin S.-M., die insbesondere Angaben zu ihrer Ehe mit dem Angeklagten und zur weiteren Ehe des Angeklagten, sowie zu den Kindern des Angeklagten machte, sowie den verlesenen Aussagen des Zeugen Ab. N., der in seiner Vernehmung die Fluchtroute von Syrien nach Deutschland beschrieb. 91 Über die unter A. getroffenen Feststellungen hinaus konnte die Kammer keine sicheren Feststellungen zum Vorleben des Angeklagten in Syrien treffen. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden von verschiedenen Zeugen, die den Angeklagten teilweise noch aus Syrien kannten, beispielsweise verschiedene Mutmaßungen hinsichtlich der Berufstätigkeit des Angeklagten angestellt: Der Angeklagte sei Koch gewesen (so die M. N. in einer verlesenen Zeugenaussage), er habe auf dem Bau gearbeitet, sei als Taxifahrer tätig gewesen (so der Zeuge S.), habe in einer Bar mit „tanzenden Mädchen“ gearbeitet oder habe seinen Lebensunterhalt als Schmuggler von Zigaretten, Alkohol und Drogen verdient (so der Zeuge R.). Sichere Angaben zur Berufstätigkeit des Angeklagten in Syrien konnte allerdings kein Zeuge machen. 92 Soweit der Zeuge Ab. N. in seiner verlesenen Vernehmung angab, der Angeklagte habe in Syrien einen Mann mit einem Kopfschuss getötet und dort auch seinen Vorgesetzten mit einem Messer angegriffen, so konnte die Kammer auf diese Aussage keine weiteren Feststellungen stützen. Objektive Beweise für diese Taten konnten nicht erhoben werden. Der Zeuge KHK A. schilderte in seiner Vernehmung, dass am 04.03.2019 eine Anfrage an Interpol Damaskus gestellt worden sei, ob der Angeklagte in Syrien bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Mit Schreiben vom 11.04.2019 habe Interpol Damaskus mitgeteilt, dass gegen den Angeklagten keinerlei strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorlägen. 93 Die Feststellungen zu der Vorstrafe des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 08.02.2021 sowie auf dem verlesenen Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg, Az. 304 Ds 102 Js 8291/16, vom 17.05.2017. 94 II. Zur Beweiswürdigung, soweit ein Freispruch erfolgte Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. 95 1. Zur Vorgeschichte 96 Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen KHK A., der Angaben zu den Wohnverhältnissen der Familie des Angeklagten im Raum A. und zu Problemen in dessen Familie machte. Die Kammer hat außerdem mehrere Mitarbeiterinnen der jeweils zuständigen Jugendämter, die Zeuginnen F.-S., R., B. und R., eine Wohngruppenleiterin des Kinderheims in A., die Zeugin H., und eine ehemalige Pflegemutter der M. N., die Zeugin B., vernommen, die im Rahmen der Hauptverhandlung Angaben insbesondere zu Problemen des Angeklagten mit der Erziehung seines Sohnes Ab., zum teilweise von körperlicher Züchtigung geprägten Erziehungsstil des Angeklagten und zu Drohungen des Angeklagten gegenüber seiner Tochter M. N. gemacht haben. Diese Drohungen hatte die M. N. etwa den Mitarbeiterinnen des Jugendamtes gegenüber geschildert, was die mehrfache Unterbringung der M. N. in Pflegefamilien und im Kinderheim zur Folge hatte. Weiter hat die M. N. Drohungen und Gewalt des Angeklagten ihr gegenüber in zwei Aussagen geschildert, die die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme verlesen hat. 97 Soweit die Kammer Feststellungen zu den Familienverhältnissen getroffen hat, beruhen diese auch auf der verlesenen Zeugenvernehmung des Angeklagten sowie auf den verlesenen Zeugenaussagen seiner Ehefrau, der Zeugin S.-M.. 98 2. Zur Beziehung zwischen M. N. und dem Zeugen R. 99 Die Feststellungen zur Beziehung zwischen M. N. und dem Zeugen R. beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen R., der den Beginn der Beziehung und den Verlauf der Beziehung bis zum Verschwinden der M. N. schilderte. Ergänzend hierzu hat die Kammer den Zeugen S., einen Cousin des Zeugen R., der die Angaben des Zeugen R. im Wesentlichen bestätigte, und den Zeugen A., der Angaben zu seiner Beziehung zu M. N. bis Mitte März 2017 machte, vernommen. Dass der Angeklagte die Beziehung seiner Tochter zum Zeugen R. zumindest anfangs nicht duldete, ergab sich insbesondere aus der verlesenen Zeugenaussage des Angeklagten selbst, aus den verlesenen Aussagen der Zeugin S.-M. sowie aus den Aussagen der vernommenen Mitarbeiterinnen des Jugendamtes, denen gegenüber die M. N. zumindest teilweise auch Angaben zu ihrer Beziehung zu dem Zeugen R. gemacht hat. 100 Ob es im Rahmen der Beziehung tatsächlich zu einem Geschlechtsverkehr im Sinne eines vaginalen Eindringens des Zeugen R. mit seinem Penis in die Scheide der M. N. kam, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Zeuge R. an, es sei nur zum Oralverkehr gekommen. Soweit er in früheren Vernehmungen von „miteinander geschlafen“ gesprochen hat, hatte die Kammer dies unter dem Eindruck des Zeugen in der Hauptverhandlung zu würdigen, in der er sich äußerst schambehaftet gezeigt hat und u.a. auch angab, dass das nackte gemeinsam in einem Bett schlafen seiner Ansicht nach auch schon ein „miteinander schlafen“ sei. 101 3. Zu den Geschehnissen am 03.05.2017 und am 04.05.2017 Die Feststellungen zu den Geschehnissen am 03.05.2017, insbesondere zum Gespräch in der Familie N. über die Hochzeit der M. N. mit dem Zeugen R. in der Nacht vom 03.05.2017 auf den 04.05.2017, beruhen auf den verlesenen Zeugenaussagen des Angeklagten und der Zeugin S.-M.. 102 Die Feststellungen, die die Kammer zum 04.05.2017 bis zum Verschwinden der M. N. treffen konnte, beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugin C., einer Mitschülerin der M. N., und den Zeuginnen M.-T. und C., die beide am 04.05.2017 als Lehrerin bzw. Sozialpädagogin mit der M. N. bis kurz vor ihrem Verschwinden Kontakt hatten. Die getroffenen Feststellungen zum Chatverkehr bzw. dem telefonischen Kontakt der M. N. mit dem Zeugen R. und der Zeugin C. beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der vorgenannten Zeugen sowie der Zeugen KHK S. und PHM S.. 103 Soweit die Kammer Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten am 04.05.2017 getroffen hat, so beruhen diese auf den Angaben der Zeugin S.-M., des Zeugen Y., und der Zeugen Mu. und Mo., wobei letztere übereinstimmend angaben, der Angeklagte sei mit ihnen am 04.05.2017 gegen 14:30 Uhr zu ihrer Arbeitsstelle in Schaafheim gefahren und habe die Arbeit aufgrund eines Anrufes am Nachmittag, auf den er betroffen bzw. traurig reagiert habe, vorzeitig verlassen. 104 Die Feststellungen betreffend die Vermisstenanzeige des Angeklagten am Abend des 04.05.2017 beruhen auf dem verlesenen Aktenvermerk des Zeugen PHM O.. 105 4. Zu den Geschehnissen nach dem 04.05.2017 Zu den polizeilichen Suchmaßnahmen, die im Rahmen einer Vermisstensuche begannen und schließlich in der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten mündeten, hat die Kammer die Zeugen PHK F., KHK A. und EKHK B. vernommen, die den Gang der polizeilichen Ermittlungen darstellten. Soweit der Angeklagte am 06.05.2017 erneut eine Vermisstenanzeige erstattet hat, beruht diese Feststellung auf den Angaben der in der Zum Auffinden der Leiche am 09.12.2018 im Bereich des oberen F.bergs im Gemeindegebiet von Haibach hat die Kammer die Aussage des Zeugen V.d.S. verlesen, der die skelettierte Leiche in einem dort befindlichen Betonschacht gefunden hat. Im Rahmen der Hauptverhandlung machte der Zeuge KHK A. umfangreiche Angaben zum Auffindeort selbst. Die Kammer hat auch zahlreiche Lichtbilder vom Auffindeort, von der skelettierten Leiche und von der noch an der Leiche befindlichen und sichergestellten Kleidung der Verstorbenen in Augenschein genommen. 106 Hauptverhandlung vernommenen Zeugin POMin C.. 107 Aus dem verlesenen forensischanthropologischen Gutachten der Uniklinik F. am Main vom 11.03.2019 ergab sich im Wesentlichen, dass an dem Skelett der M. N. im Rahmen der durchgeführten Micro-CT Untersuchung keinerlei Verletzungen feststellbar waren, die eine Einwirkung stumpfer Gewalt belegen können. Auch knöcherne Verletzungen, verursacht etwa durch ein Messer, konnten nicht festgestellt werden. Die Todesursache sei nicht aufklärbar, ebenso der Todeszeitpunkt. Die Kammer hat zur Frage etwaiger Blutspuren insbesondere den Zeugen KHK A. vernommen. Dieser gab an, dass auch nach einer nochmaligen nach Anklageerhebung auf Veranlassung der Kammer durchgeführten Untersuchung des Bodens des Betonschachtes, des Kofferraumbodens des angeblich zum Leichentransport verwendeten Pkw Peugeot und der an der skelettierten Leiche befindlichen Kleidung der M. N., welche der Kleidung entspricht, die sie am 04.05.2017 trug, keine Blutspuren festgestellt werden konnten. 108 5. Zur nicht festgestellten Täterschaft des Angeklagten Nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hatte die Kammer nach ihrer freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. 109 Grundlage einer Sachentscheidung kann dabei nur sein, wovon die Kammer auf Grund der Hauptverhandlung voll überzeugt ist. Für eine solche Überzeugung genügt dabei ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht mehr aufkommen. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemand anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, dass also bloß theoretische Zweifel an der Schuld unberücksichtigt bleiben. Andererseits genügen bloße Vermutungen für eine Verurteilung nicht (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 261 Rn. 2). 110 Soweit eine Verurteilung auf eine oder mehrere Indiztatsachen gestützt werden soll, so müssen diese Indiztatsachen ihrerseits feststehen, bevor Schlüsse daraus gezogen werden können. Bloße Verdachtsmomente können für den Nachweis der konkret abzuurteilenden Tat keine Indizwirkung entfalten. 111 Hat sich das Gericht aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise bzw. anhand der Beweisaufnahmeergebnisse eine sichere Überzeugung gebildet, dass der erhobene Tatvorwurf zutrifft, ist der Angeklagte wegen dieser Tat zu verurteilen. Die Freisprechung aus tatsächlichen Gründen erfolgt dagegen, wenn der Tatvorwurf nicht bewiesen ist. 112 Das für eine Verurteilung erforderliche Maß an Sicherheit konnte die Kammer hinsichtlich des Vorwurfes des Mordes an M. N. nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gewinnen, weshalb der Angeklagte insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war. 113
  6. a)Zu den Angaben des Zeugen Ab. N. 114 Der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Lebenssachverhalt betreffend den Tod der M. N. beruht im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen Ab. N., die dieser bei seinen zwei ermittlungsrichterlichen Vernehmungen am 03.01.2019 bzw. am 23.02.2019 gemacht hat. Der Aufenthalt des Zeugen ist seit dem Sommer des Jahres 2019 unbekannt, weshalb eine Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung nicht möglich war. Vermutlich hält sich der Zeuge in Istanbul auf, gesichert ist dies jedoch nicht. Die Kammer hat im Rahmen der Hauptverhandlung eine Vernehmung des Zeugen Ab. N. vom 26.05.2017 verlesen und den vernehmenden Polizeibeamten KHK Au. hierzu vernommen, sowie die zwei Videovernehmungen, die anlässlich der ermittlungsrichterlichen Vernehmungen vom 03.01.2019 bzw. vom 23.02.2019 erstellt wurden, in Augenschein genommen. Bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung hatte die Kammer ein aussagepsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben, da dies bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung nicht geschehen war, welches jedoch angesichts erheblicher aussagekritischer Momente in den beiden ermittlungsrichterlichen Vernehmungen des Zeugen Ab. N. dringend angezeigt war. Dieses Gutachten hat die Sachverständige Dr. Aymans in der Hauptverhandlung erstattet. Im Ergebnis hat die Kammer erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen Ab. N., weshalb diese insgesamt nicht als Beweismittel, welches eine Verurteilung des Angeklagten stützen könnte, herangezogen werden kann. 115
  7. aa)Zu den Angaben des Zeugen Ab. N. in seiner ersten Vernehmung (26.05.2017) 116 In der ersten Vernehmung am 26.05.2017 gab der Zeuge Ab. N. zusammengefasst Folgendes an: Seine Schwester M. N. habe er zuletzt am Tag ihres Verschwindens morgens gegen 6:30 Uhr gesehen. Er vermisse seine Schwester, weil er keine Lust habe, allein zu Hause zu sein. Auf die Frage, ob er wisse, wo seine Schwester sei, gab der Zeuge an, dass er glaube, dass sie nach Holland gegangen sei. In Holland lebe eine Cousine der M. N.. Weiter äußerte der Zeuge Ab. N. die Vermutung, dass die M. N. zu einem Freund gegangen sei. Er gab weiter an, auch den Zeugen R. zu kennen. Dieser sei auch schon bei ihnen zu Hause gewesen, womit sein Vater, der Angeklagte, auch einverstanden gewesen sei. 117 Der Zeuge Ab. N. schilderte weiter, dass der Angeklagte die M. N. regelmäßig mit dem Auto von der Schule abgeholt habe. Dies sei nur dann nicht der Fall gewesen, wenn die M. N. um 15:00 Uhr Schule aus gehabt habe, da der Angeklagte in dieser Zeit habe arbeiten müssen. Am Nachmittag des 04.05.2017 habe man den Angeklagten auf seiner Arbeitsstelle angerufen und ihm mitgeteilt, dass die M. am Nachmittag nicht von der Schule zurückgekommen sei. Daraufhin sei der Angeklagte nach Hause gekommen. Er selbst habe an diesem Tag bis 13:00 Uhr Schule gehabt. Danach sei er nach Hause gegangen, habe Hausaufgaben gemacht, gegessen und sei dann raus gegangen. Bevor der Angeklagte auf die Arbeit gegangen sei, sei er noch mit ihm Einkaufen gewesen. 118 Auf die Frage, ob der Angeklagte die M. nach ihrem Verschwinden gesucht habe, gab der Zeuge Ab. N. an, dass sein Vater immer nach M. gesucht habe, sie aber nicht gefunden habe. Sein Vater habe die M. nicht geschlagen, sondern ihr nur ihre Zigaretten weggenommen. Am Morgen des 04.05.2017 habe es auch keinen „Stress“ in der Familie gegeben. Er selbst gehe davon aus, dass die M. wieder nach Hause komme. Sie sei schließlich schon dreimal von zu Hause weggelaufen und dann für eine Woche, einmal auch für einen Monat, weg gewesen und anschließend wieder nach Hause gekommen. Dass sein Vater der M. N. etwas angetan habe, glaube er nicht. Dafür liebe sein Vater die M. viel zu sehr. 119
  8. bb)Zu d. Angaben des Zeugen Ab. N. in seiner zweiten Vernehmung (03.01.2019) 120 Bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung am 03.01.2019 waren im Vernehmungszimmer der zuständige Ermittlungsrichter, die sachbearbeitende Oberstaatsanwältin, der Vormund des Zeugen Ab. N. (der Zeuge J.) und dessen „Erlebnisbetreuer“ (der Zeuge T.) anwesend. Bei dem Zeugen T. lebte der Zeuge Ab. N. zu dieser Zeit in H.. Außerdem war ein Dolmetscher anwesend, mithin also fünf Erwachsene. Bei der Vernehmung selbst fragten Richter, Oberstaatsanwältin, Vormund und Betreuer teilweise durcheinander, wobei zeitweise die Vernehmung des Ab. von dem erkennbar in forensischen Befragungen unerfahrenen Zeugen T. übernommen wurde. 121 In dieser ersten richterlichen Vernehmung am 03.01.2019 gab der Zeuge Ab. N. zunächst an, dass er gar nichts sagen werde, solange er seine Schwester nicht gesehen habe. Nach weiteren Diskussionen führte er aus, dass er nicht wisse, was mit der M. N. passiert sei. Auf die konkrete Frage, ob der Angeklagte die M. N. getötet habe, gab der Zeuge Ab. N. an, dass dies nicht der Fall sei. Er habe keine Ahnung und wisse es nicht. 122 Nach einer Unterbrechung der Vernehmung gab der Ab. N. sodann an, dass sein Vater die M. N. getötet habe. Dies habe sein Vater ihm erzählt. Dabei gewesen sei er selbst nicht. Sein Vater habe ihm auch keine Details erzählt. Mehr wisse er nicht. 123 Nach einer weiteren Unterbrechung gab der Zeuge Ab. N. an, dass der Angeklagte ihm gesagt habe, dass er die M. nach der Tötung in einen Wald gebracht habe. Sodann wurde die Vernehmung beendet. 124 In der folgenden 10-minütigen Unterbrechung, die auf der Videoaufzeichnung zu sehen und zu hören ist, fragte die Oberstaatsanwältin den Zeugen Ab. N., ob dieser „mehr oder etwas anderes“ sagen würde, wenn er seine Schwester sehen würde. 125 Daraufhin gab der Zeuge Ab. N., nachdem die Vernehmung wieder aufgenommen wurde, an, dass er dabei gewesen sei, als sein Vater die M. getötet habe. Im Rahmen der weiteren Befragung gab der Zeuge Ab. N. dann an, dass er selbst die M. N. getötet habe. Sein Vater habe ihm gesagt, wenn er das nicht mache, würden beide sterben. Befragt nach dem konkreten Ablauf gab der Zeuge Ab. N. zuerst an, dass sein Vater ihm gesagt habe „du musst so und so machen“. Auf die Frage, wie er seine Schwester getötet habe, sagte der Ab. N. lediglich „Messer“. Die Fragen „Und du hast das Messer genommen?“, „Er hat‘s dir gegeben?“, „Hast du zugestochen?“ beantwortete der Zeuge jeweils mit „Ja“. Eine nähere Beschreibung des Tatablaufes erfolgte zunächst nicht. Der Zeuge gab weiter an, dass er beim Abholen der M. an der Berufsschule nicht dabei gewesen sei. Der Angeklagte habe vielmehr erst die M. und dann ihn von der Schule abgeholt. Danach sei man gemeinsam zwei Stunden Auto gefahren. Dann sei man aus dem Auto ausgestiegen und der Angeklagte habe die M. geschlagen. 126 Auf erneute Befragung zum konkreten Tatablauf gab der Zeuge nunmehr an, dass er seiner Schwester dreimal mit dem Messer in den Bauch gestochen habe. Sein Vater habe dabei vor ihm gestanden. Die tote M. sei dann in den Kofferraum gelegt worden. Die vorgebende Frage, dass wahrscheinlich viel Blut geflossen sei, bejahte der Zeuge. Die Frage nach der Art des verwendeten Messers beantwortete der Zeuge dahingehend, dass er das Messer nicht beschreiben könne, da sein Vater zu viele Messer habe. Sodann wurde der Zeuge Ab. N. erneut zum konkreten Tatablauf befragt. Auf die vorgebende Frage, ob die M. beim Zustechen festgehalten wurde, gab der Zeuge Ab. N. an: „der hat die mit ihre Hände, mit einer Hand von hinten so gemacht“. Dies kommentierte die Oberstaatsanwältin mit den Worten „ihr, da hinten, hinten verbunden gehabt“, was der Zeuge bejahte. Die vorgebende Frage „und sie stand in dem Moment“ bejahte der Zeuge ebenfalls, wie auch die vorgebende Frage, ob auch die Beine zusammengebunden gewesen seien. Sodann fragte die Oberstaatsanwältin „mit einem Klebeband, oder?“ worauf der Zeuge nunmehr mit „Nein“ antwortete und sagte, dass es ein normales Band gewesen sei. Die nächste vorgebende Frage, ob auch der Mund zugeklebt gewesen sei, bejahte der Zeuge wieder, wobei er auf Frage angab, dass das Klebeband silberfarben gewesen sei. Auch der weitere Verlauf der Vernehmung war von geschlossenen und vorgebenden Fragen geprägt. 127 Der Zeuge Ab. N. gab an, dass er bei seiner Schwester an diesem Tag keine Tasche gesehen habe. Er führte auf weitere Befragung aus, dass man zwei Stunden zum Tatort gefahren sei, unter anderem auch über eine Autobahn. Die Frage, ob die M. stark geblutet habe, als sie in den Kofferraum gelegt worden sei, beantwortete der Zeuge mit „Ja“. Außerdem schilderte der Zeuge, dass sein Vater den Kofferraumboden ausgewechselt habe. Wo der Angeklagte die Leiche abgelegt habe, habe dieser ihm nicht verraten. 128 Auf erneute Frage, wie er zugestochen habe, gab der Zeuge an, dass er der M. zweimal in die linke Seite und einmal in die rechte Seite des Bauches gestochen habe. Ihre Hände seien dabei vor ihrem Körper gefesselt gewesen. Nach dem Zustechen habe sein Vater das Klebeband, nachdem er die M. in den Kofferraum des Fahrzeugs gelegt habe, wieder abgemacht, da „ihre Fingerabdrücke“ darauf gewesen seien. Das Klebeband habe sein Vater dann mitgenommen. 129
  9. cc)Zu den Angaben des Zeugen Ab. N. in seiner dritten Vernehmung (26.02.2019) 130 Am 26.02.2019 wurde der Zeuge Ab. N. erneut ermittlungsrichterlich vernommen. Hierbei machte er zum Tatablauf im Wesentlichen folgende Angaben: Beim Abholen der M. an der Berufsschule sei er dabei gewesen. Die M. habe ihre Tasche dabeigehabt. Dann sei man zwei Stunden mit dem Auto gefahren, wobei die einzige Kommunikation im Auto die gewesen sei, dass er die M. gefragt habe, wie ihr Tag gewesen sei. Die M. habe im Fahrzeug nicht gesprochen. Der Angeklagte habe im Fahrzeug auf die Frage des Zeugen, wo man hinfahre, nur gesagt, dass er sich überraschen lassen solle. Das eigentliche Kerngeschehen beschrieb der Zeuge im freien Bericht wie folgt: Man sei dann da hingefahren. Der Angeklagte habe ihm gesagt, er solle das machen. Er selbst habe das dann machen müssen. 131 Auf Nachfrage gab der Zeuge an, dass man zwei Stunden lang gefahren sei und die Tat sich dann in einem Waldstück ereignet habe. Sein Vater habe die M. mit einem Klebeband an den Händen gefesselt und ihr den Mund zugeklebt, wobei das Klebeband weiß gewesen sei. Die Farbe korrigierte der Zeuge nach einem Vorhalt des Richters sodann auf „silberweiß“. Die Hände der M. seien hinter dem Körper gefesselt gewesen. Dann habe er dreimal zustechen müssen. Bei dem Messer habe es sich um ein Militärmesser mit schwarzem Griff und silberner Klinge gehandelt, wobei die Klinge etwa 20 cm lang gewesen sei. Die M. habe geblutet. Das Blut sei sogar auf den Boden getropft. Die Frage, ob die Kleidung der M. mit Blut durchtränkt gewesen sei, beantwortete Zeuge mit „ich glaube ja“. Danach habe der Angeklagte die M. in den Kofferraum gelegt. Auch dabei habe die M. noch geblutet. Sein Vater habe ihn dann zwei Straßen entfernt von der Wohnanschrift in G. aus dem Fahrzeug aussteigen lassen und sei mit der M. im Kofferraum weitergefahren. Wohin wisse er nicht. Sein Vater sei dann wieder nach Hause gekommen und um 15:00 Uhr wieder zu seiner Arbeit gefahren. Er selbst sei zu Hause gewesen und habe seine Hausaufgaben gemacht. 132 Befragt zum Ablauf des 04.05.2017 gab der Zeuge an, dass er bis 13:00 Uhr in der Schule gewesen sei, wobei er in den letzten beiden Stunden Sportunterricht gehabt habe. Dann sei er mit seinem Vater zum Einkaufen gefahren und sodann zurück in die Wohnung zu seiner Stiefmutter, da diese kein Essen mehr zu Hause gehabt habe. Danach seien sie zusammen zur Berufsschule gefahren. Dort habe man direkt an einer Bushaltestelle angehalten und die M. sei allein zum Auto gekommen. Eine Freundin der M. habe er nicht wahrgenommen. 133 Die Fahrt zum Tatort habe über die Autobahn A7 geführt. Das habe er auf einem Straßenschild gelesen. Hinfahrt und Rückfahrt hätten jeweils zwei Stunden gedauert. 134 Im Rahmen der weiteren Befragung zum Tatablauf gab der Zeuge dann an, dass sein Vater nicht blutverschmiert gewesen sei, da er während der Tat ganz an der Seite neben ihm gestanden habe. Auf die Frage, ob der Angeklagte das Klebeband von der M. wieder abgemacht habe, gab der Zeuge an, dass der Angeklagte das Klebeband nicht abgemacht habe. Dies sei noch dran gewesen, als der Angeklagte die M. in den Kofferraum gelegt habe. Bei der Tat selbst seien die Hände der M. hinten gefesselt gewesen. 135
  10. dd)Zu den weiteren die Aussage des Ab. N. betreffenden wesentl. Beweismitteln Die Kammer hat die Angaben des Zeugen T. in seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 03.01.2019 verlesen, der unter anderem schilderte, dass der Zeuge Ab. N. ihm am 28.12.2018 unter Tränen gesagt habe, dass sein Vater seine Schwester umgebracht habe, ohne aber Details zu nennen. Der Zeuge Ab. N. habe ihm auch nicht gesagt, woher er dies wisse. Er selbst habe bei dem Zeugen „nachgebohrt“, um herauszubekommen, warum der Vater das getan habe. 136 Weiter hat die Kammer auch den Zeugen J., der ab dem Untertauchen des Angeklagten im Juni 2017 zum Vormund des Ab. N. bestimmt war, in der Hauptverhandlung vernommen. Der Zeuge J. schilderte in seiner Vernehmung insbesondere, dass der Ab. N. in der Zeit, in der er ihn betreut habe, völlig „außer Rand und Band“ gewesen sei. Dieser sei in mindestens zehn verschiedenen pädagogischen Einrichtungen untergebracht worden, im Ergebnis sei er aber in keiner dieser Einrichtungen führbar gewesen, weshalb letztlich der Versuch einer Einzelbetreuung durch den Zeugen T. unternommen worden sei. Mit dem Zeugen T. sei der Ab. N. dann nach Hamburg gegangen. Ihm gegenüber habe der Ab. N. keine konkreten Angaben zum Tod seiner Schwester gemacht. 137 Zum Verhalten des Zeugen Ab. N. hat die Kammer auch dessen ehemalige Lehrerin aus der Mittelschule, die Zeugin E., vernommen, die ein höchst auffälliges Verhalten des Zeugen in der Schule, geprägt von Beleidigungen, hoher Aggressivität und teils erheblichen körperlichen Angriffen gegenüber Mitschülern, beschrieb. Der Ab. N. habe sehr oft gelogen und immer wieder versucht, mit martialischen Geschichten Eindruck bei seinen Mitschülern zu hinterlassen. Die Zeugin schilderte weiter, dass der Ab. N. am 04.05.2017 sicher bis 13:00 Uhr am Sportunterricht in der Schule teilgenommen habe und diesen sicher nicht vorzeitig verlassen habe, was sie u.a. anhand von noch aufbewahrten Unterlagen aus dem Jahr 2017 nachvollzogen habe. 138 Aus einem verlesenen Aktenvermerk des Kriminaldauerdienstes in Dresden vom 31.12.2018 ergab sich weiter, dass der Zeuge Ab. N. dort keine Angaben zur eigentlichen Tat machte, der Zeuge T. aber angegeben hatte, für den Ab. N. zu sorgen und mit diesem täglich zwei bis drei Stunden zu „Therapiezwecken“ über die Erlebnisse des Ab. zu sprechen. 139
  11. b)Zum eingeholten aussagepsychologischen Gutachten Im Rahmen der Hauptverhandlung erstattete die Sachverständige Dr. Aymans - Fachpsychologin für Rechtspsychologie und Forensische Psychologie - ein aussagepsychologisches Gutachten zu den Angaben des Zeugen Ab. N.. 140 Die Sachverständige, der die Zeugenaussagen des Ab. N., auch in Form der von der Kammer in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen dieser Vernehmungen, die Vernehmungen der Zeugin E. (Lehrerin des Zeugen Ab. N.), des Zeugen T. (Erlebnisbetreuer des Ab. N.) und des Zeugen J. (Vormund des Ab. N.), mehrere polizeiliche Aktenvermerke, u.a. von der KPI A., dem LKA H. und der Polizeidirektion D., zwei Hilfeplanberichte des Christopherus Jugendwerkes betreffend den Ab. N. und zwei Befunde der Kinder- und Jugendpsychiatrie W. sowie die eigenen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung am 14.04.2021 zur Verfügung standen, gab an, dass aufgrund der umfassenden vorliegenden Materialien, insbesondere auch aufgrund der Videoaufzeichnungen der hier relevanten Zeugenaussagen, die Erstattung eines Gutachtens auch ohne eigene Exploration des Zeugen Ab. N. möglich sei. 141
  12. aa)Zu persönlichkeitsbezogenen, eine falsche Aussage begünstigenden Anhaltspunkten Im Rahmen ihrer aussagepsychologischen Bewertung der Angaben des Zeugen Ab. N., insbesondere in den ermittlungsrichterlichen Vernehmungen am 03.01.2019 bzw. 26.02.2019, erläuterte die Sachverständige, dass ihr über den Zeugen diverse Verhaltensbeobachtungen ab dem Jahr 2016 vorgelegen hätten. Unter anderem sei bei dem Zeugen Ab. N. eine Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F91.2) diagnostiziert worden, die durch die Kombination von andauerndem dissozialen oder aggressiven Verhalten und mit einer deutlichen und umfassenden Beeinträchtigung der Beziehungen des betroffenen Kindes zu anderen verbunden sei. Hinsichtlich des Zeugen seien ein oppositionelles und sozial unerwünschtes Verhalten, dissoziale Verhaltensweisen wie Weglaufen, Schuleschwänzen, Lügen, delinquentes Handeln, antisoziales und aggressives, teils massiv tätlichangreifendes, potenziell lebensbedrohliches Verhalten anderen gegenüber beschrieben worden. Dabei handele es sich nicht nur um ein vorübergehendes oder situatives Verhaltensmuster, sondern um ein situationsübergreifendes Muster von dissozialen, aggressiven oder oppositionellaufsässigen Verhaltensweisen. 142 Neben der Störung des Sozialverhaltens sei eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD-10: F94.2) diagnostiziert worden, wobei eine solche Bindungsstörung durch ein besonderes Muster abnormer sozialer Funktionen charakterisiert sei, bei dem abnormes Bindungsverhalten im Verlauf der späteren Kindheit in aufmerksamkeitssuchende und diffuse Bahnen gelenkt werde. 143 Beim Zeugen Ab. N. sei insgesamt von einer tiefgreifenden Störung auszugehen. Die genannten Besonderheiten im Verhalten und Erleben des Zeugen stellten einen gewichtigen, in der Person liegenden Faktor dar, der die Wahrscheinlichkeit erhöhe, in bestimmten Situationen gerade unbeliebten Erwachsenen gegenüber bewusst falsche Aussagen zu tätigen. Ebenfalls sei bei dem Zeugen von einem hohen Bedürfnis nach Aufmerksamkeit auszugehen, das ebenfalls situativ zur Produktion eindrucks- und gewaltvoller Geschichten ohne Erlebnishintergrund führen könne, um sich Aufmerksamkeit zu sichern. Dies könne etwa durch provokante Lügengeschichten, die gleichzeitig sein Bedürfnis nach männlichaggressivkriegerischer Selbstdarstellung befriedigen, geschehen. Aus der Auswertung der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen habe sich ergeben, dass sich der Zeuge auch in der Vergangenheit (abgesehen von den zu beurteilenden Aussagen im hiesigen Verfahren) in ein vermeintlich heldenhaftes und martialischkriegerisches Licht gesetzt habe. 144 Bei dem Zeugen Ab. N. handele es sich um einen bindungsgestörten jungen Menschen mit einem sehr ausgeprägten dissozialen Verhaltensmuster, mitverursacht mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Kriegs- und Fluchterlebnisse, aber auch durch ein hoch dysfunktionales Familiensystem, in dem der Zeuge väterliche Gewalt erlebt habe, zunehmend aber auch eine besondere Rolle in Bezug auf seinen Vater als Verbündeten gespielt habe. Der Zeuge Ab. N. habe aufgrund seiner Lebenssituation gelernt, sich taktisch zu verhalten, wobei der Zeuge dazu neige, sich mit Lügengeschichten zu inszenieren oder aber sich in misslichen Lagen damit einen scheinbaren Vorteil zu verschaffen. In einer Gesamtschau ergebe sich ein Bild von einem Jugendlichen mit sehr geringer subjektiver Wahrheitsverpflichtung. Es sei daher damit zu rechnen, dass der Zeuge Ab. N. in Befragungssituationen, bei denen er unter Stress gerate, seine Angaben nicht an eigenen Erinnerungen ausrichte. In solchen Situationen, wie sie sich auch bei den beiden ermittlungsrichterlichen Vernehmungen vom 03.01.2019 bzw. 26.02.2019 dargestellt hätten, greife bei dem Zeugen zudem sein hohes Bedürfnis nach Aufmerksamkeit. Diese mache den Zeugen dafür anfällig, verbal drastische Inszenierungen zu produzieren, deren Inhalte nicht oder nur teilweise auf tatsächlich Erlebtem basierten. Dieses Bedürfnis nach Aufmerksamkeit mache den Zeugen gerade in Stresssituationen in besonderem Maße auch dafür anfällig, auf suggestive Angebote in Gesprächen mit Erwachsenen, die für ihn Autoritäten darstellen, einzugehen und fiktive Geschichten über eigenes Erleben oder Handeln zu produzieren. 145 Hinsichtlich der Aussagetüchtigkeit des Zeugen könne das Vorliegen einer geistigen Behinderung oder einer Erkrankung mit psychotischen Symptomen ausgeschlossen werden. Ebenso sei der Zeuge in der Lage gewesen, vermeintliche oder tatsächliche Erinnerungen in der deutschen Sprache ausreichend zu kommunizieren. Das vorliegende widersprüchliche Aussagebild sei demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durch eine Einschränkung der Aussagetüchtigkeit zu erklären. 146 In einer Gesamtschau weise der Zeuge Ab. N. Besonderheiten in seiner Persönlichkeit auf, die seine Bereitschaft, fiktive oder teilweise fiktive Berichte über sich und andere zu produzieren - im Bewusstsein darüber, dass sie nicht oder nicht gänzlich zutreffen - deutlich erhöhe. Die Persönlichkeit des Zeugen prädestiniere ihn zugleich für eine erhöhte Bereitschaft, auf suggestive Angebote in Gesprächen, insbesondere mit Erwachsenen, einzugehen. Die Möglichkeit einer freiwilligen oder befragungsinduzierten falschen geständigen Einlassung sei damit bereits durch seine Persönlichkeitseigenarten erhöht. Die Wahrscheinlichkeit falscher selbstbelastender Angaben des Zeugen werde noch gesteigert, wenn in einer Vernehmung ungünstige suggestive Befragungsweisen und situative Faktoren, die den Stress des Zeugen erhöhen und ihn in gewohnte aggressive Verhaltensmuster drängen, hinzukommen. 147
  13. bb)Zu Anhaltspunkten einer Falschaussage aufgrund der Entstehung/Entwicklung der Aussage Die Sachverständige führte weiter aus, dass falsifikationsorientiert bereits aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Zeugen zur Sache die Annahme einer bewusst falschen selbstbezichtigenden Einlassung nicht zurückzuweisen sei. Der Zeuge habe im Jahr 2017 zunächst angegeben, er habe nicht gewusst, was mit M. passiert sei. Ende des Jahres 2018 habe der Zeuge angegeben, dass er glaube, dass sein Vater die M. getötet habe. In seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 03.01.2019 habe der Zeuge erst angegeben, nichts über den Verbleib der M. zu wissen, dann habe der Zeuge geschildert, von seinem Vater erfahren zu haben, dass dieser die M. getötet habe, sodann, dass er dabei gewesen sei, als sein Vater die M. getötet habe und schließlich, dass er selbst, im Beisein und auf Aufforderung seines Vaters, die M. getötet habe. 148 Es sei zwar denkbar, dass der Zeuge ab Entdeckung des Leichnams seiner Halbschwester Ende des Jahres 2018 eigenes aktives Tatverhalten zunächst verdecken und den Verdacht auf seinen Vater habe lenken wollen. Das ambivalente Aussageverhalten des Zeugen sei auch im Falle eines späteren zutreffenden Geständnisses möglicherweise erklärbar. Im Zusammenspiel mit weiteren Faktoren in der Entstehung der Aussage könne es aber mindestens genauso wahrscheinlich zu einem falschen Geständnis gekommen sein. 149 So sei die Situation der Entstehung der Aussage des Zeugen durch Komponenten geprägt gewesen, die, vor dem Hintergrund seiner Neigung zu impulsivem, provokantem und offen aggressivem Verhalten und seiner mangelnden Wahrheitsverpflichtung, falsche Angaben begünstigt haben können. Der Zeuge habe sich in einer Stresssituation befunden, da er im Beisein mehrerer Erwachsener der Person des Ermittlungsrichters gegenüber habe aussagen müssen, wobei es sich für ihn bei dem Ermittlungsrichter um eine, wenn auch mit Verachtung bedachte, Autoritätsperson gehandelt habe. Der Betreuer T. und der Vormund J. hätten in ihren Vernehmungen zuvor geäußert, dass sie „fast sicher“ seien, dass der Zeuge Ab. N. bei der Tötung der M. zugegen gewesen sei. Diese Voreinstellung sei durch den Ermittlungsrichter dann offen an den Zeugen herangetragen worden, bevor dieser seine - im Ergebnis den Angeklagten belastende - Aussage gemacht habe: Dem Zeugen sei in der Vernehmung wiederholt sowohl vom Ermittlungsrichter als auch von der anwesenden Oberstaatsanwältin verbal nahegelegt worden, dass man sicher sei, dass er nicht alles sage, was er wisse. Eine solche Voreinstellung habe das Verhalten der Befragungen geprägt und eine Erwartungshaltung beim Zeugen aufgebaut, mehr anzugeben, als er es bisher getan habe. 150 In einer solchen Befragungssituation könne es bei psychisch labilen Jugendlichen mit den beschriebenen Eigenarten des hiesigen Zeugen schnell zu falschen Angaben kommen. 151
  14. cc)Zu situativen Risikofaktoren in den konkreten ermittlungsrichterlichen Vernehmungen Neben den Risikofaktoren in der Person des Ab. N. für die Produktion einer Falschaussage und der Betrachtung der Entwicklung der Aussage seien, so die Sachverständige, die unmittelbaren situativen Bedingungen der Vernehmung zu bewerten. 152

(1)Zum Ablauf der ermittlungsrichterlichen Vernehmung am 03.01.2019 Zusammengefasst machte die Sachverständige zu den Rahmenbedingungen der ermittlungsrichterlichen Vernehmung, zum Verhalten und zur Aussagebereitschaft des Zeugen sowie zur Befragungstechnik folgende Angaben: 153 Zunächst sei festzustellen, dass das Verhalten des Zeugen vor, während und nach der Vernehmung am 03.01.2019 hoch aggressiv gewesen sei, was auf ein hohes Niveau seines subjektiven Stresserlebens hindeute. Während der Vernehmung am 03.01.2019 hätten sich neben dem Zeugen in dem vergleichsweise kleinen Vernehmungszimmer insgesamt fünf weitere Erwachsene aufgehalten, was ein weiterer Stressfaktor für den Zeugen gewesen sei. Dem Zeugen sei auch bewusst gewesen, dass in einem Nebenzimmer Polizeibeamte der Vernehmung folgen. Außerdem habe es gleich zu Beginn der Vernehmung Unruhen und Störungen gegeben, etwa als der Ermittlungsrichter wegen eines technischen Problems den Raum verlassen habe, ohne dem Zeugen den Grund für die Unterbrechung zu erklären. Sodann habe der Ermittlungsrichter die Befragungsführung aus der Hand gegeben, was einer konzentrierten Befragung zuwiderlaufe. So habe etwa der Dolmetscher in Abwesenheit des Richters ohne dessen Genehmigung übersetzt und der Betreuer T. habe erheblichen Raum zum Agieren gehabt und in weiten Teilen selbst die Befragung des Zeugen durchgeführt. Der Zeuge habe aufgrund mangelnder Struktur, die gerade für dissoziale männliche Jugendliche aus einem patriarchalen Kulturkreis wichtig sei, entsprechend machtvoll agieren können: So habe sich der Zeuge dem Richter gegenüber im Tonfall „pampig“ verhalten, Bedingungen für seine Aussage gestellt (er sage erst aus, wenn er seine Schwester gesehen habe) und sich zu Beginn der Vernehmung in eine Diskussion mit seinem Vormund verstrickt, die mit dem eigentlichen Vernehmungsthema nichts zu tun gehabt habe. Sodann habe der Zeuge angegeben, zum Tod seiner Schwester nichts sagen zu können. 154 Dieser offensichtlichen Aussageunwilligkeit des Zeugen sei der Ermittlungsrichter mit einer Suggestion begegnet, indem er zum Zeugen gesagt habe: „Ich kann dich natürlich nicht zwingen, aber ich glaube, du weißt mehr, als du sagst. Und du würdest uns sehr helfen.“ Der Betreuer T. habe sich als Befrager eingemischt und dem Zeugen suggeriert, dass dieser „um den heißen Brei rede“ und dass der Zeuge doch wisse, dass „das mit seinem Vater“ falsch gewesen sei. Daran habe sich die Frage des Richters, ob der Angeklagte die M. getötet habe, angeschlossen, worauf der Zeuge u.a. mit „Nein. Keine Ahnung. Ich weiß davon nichts. Ich sage die Wahrheit“ geantwortet habe. Im weiteren Verlauf habe der Zeuge versucht, mit dem Richter zu verhandeln, wobei insbesondere der Passus „Geben und Nehmen“ immer wieder eine Rolle gespielt habe. Auch sei zu Beginn der Vernehmung von dem Betreuer T. die Illusion eingeführt worden, dass der Richter dem Ab. N. helfen werde, wenn er „rede“. 155 In einer Gesamtschau sei die Gestaltung der Vernehmung von Anfang an ungünstig gewesen und habe dem Ab. N. Raum für Ablenkungen und die Macht, Bedingungen zu stellen, geboten. Der Zeuge sei nicht auf die Befragung fokussiert worden und es sei nicht gelungen, ihn von seinem hohen Erregungsniveau herunterzubringen. Der Zeuge habe von Anfang an immer wieder und nachdrücklich seine mangelnde Aussagebereitschaft zum Ausdruck gebracht, was konsequent ignoriert worden sei. 156 In einer ersten Unterbrechung der Vernehmung habe die Oberstaatsanwältin den Befragungsdruck erhöht, indem sie dem Zeugen gegenüber angab, dass er eigentlich zu erkennen gebe, dass er mehr wisse, als er jetzt sage. Dies habe der Zeuge umgehend zurückgewiesen. Daraufhin habe der Betreuer T. den Druck weiter erhöht, indem er dem Zeugen zu verstehen gegeben habe, dass dieser sich, wenn er „so“ weiter mache, selbst „den Strick um den Nacken“ lege. Der Betreuer T. habe den Zeugen aufgefordert, entweder von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen oder zu kooperieren, sich aber jetzt nicht „selber in den Knast [zu bringen], mein Freund“. Sodann habe der Betreuer T. den Zeugen ermahnt, „hier die Leute nicht zu verarschen“. Auch der Vormund des Zeugen habe sich an dieser Diskussion beteiligt. Schließlich habe der Betreuer T. den Zeugen, verbunden mit einer eindringlichen Ausführung zur Perspektive, was geschehen werde, wenn er vermeintlich unwahre oder unvollständige Ausführungen mache („Knast“) zur Sache befragt, worauf der Zeuge erstmals angegeben habe: „Ja, mein Vater hat das gemacht“. Dies sei von Kommentaren des Betreuers T. wie „Du tust das Richtige, mein Freund“ begleitet worden. Der Zeuge habe sodann begonnen zu schluchzen und zu weinen, worauf die Befragung zum zweiten Mal unterbrochen worden sei. 157 In der Unterbrechung habe der Betreuer T. zum Zeugen gesagt, dass er „das Richtige“ tue und „allen eine Chance gegeben solle, seiner Schwester zu helfen“. Der Zeuge habe in der Unterbrechung u.a. gesagt, er könne nicht mehr, er sei fertig, und trotzdem sei die Vernehmung sodann fortgesetzt worden. 158 Nach der Unterbrechung habe der Richter den sichtlich erregten und emotional aufgewühlten Zeugen weiter befragt, was der Vater denn gemacht habe. Der Zeuge gab darauf zur Antwort, dass er keine Ahnung habe. Sein Vater habe ihm das nur erzählt. Er sei selbst nicht dabei gewesen. In der weiteren Befragung, in die sich der Betreuer T. immer wieder eingemischt habe, habe der Zeuge schließlich angegeben, dass sein Vater ihm gesagt habe, dass er die Schwester „irgendwo im Wald“ versteckt habe und dass er wisse, dass sein Vater das mit dem Auto gemacht habe. Auf die Frage des Richters, um welches Fahrzeug es sich dabei gehandelt habe, habe der Zeuge angegeben: „Kannst du Zeitung gucken“. In dieser Phase der Befragung sei dem Zeugen suggeriert worden, dass sein Vater seine Schwester umgebracht habe, dass sein Vater möglicherweise ein Messer benutzt habe und dass sein Vater möglicherweise bei der Tat nicht allein gewesen sei. 159 Der Zeuge habe in dieser Phase der Vernehmung mit knappen abweisenden Antworten und teils aggressivem abweisenden Verhalten (er habe keinen Bock, alles von Anfang zu erzählen) seine Aussageunwilligkeit mehrfach und eindeutig zum Ausdruck gebracht, was wiederum konsequent ignoriert worden sei. Der Zeuge habe etwa angegeben, er habe nun gesagt, was zu sagen sei und mehr wisse er nicht. Trotzdem hätten zunächst der Betreuer T. und dann der Richter weiter fragend auf den Zeugen eingewirkt, bis der Zeuge auf die Frage, ob er sich sicher sei, den Grund für das angegebene Handeln seines Vaters nicht zu kennen, geantwortet habe: „Ja. Lass mich jetzt in Ruhe“. Daraufhin sei von mehreren Seiten suggerierend und insistierend auf den Zeugen eingeredet worden, worauf sich der Zeuge zunehmend überfordert gezeigt habe. Mehrfach sei dem Zeugen in Aussicht gestellt worden, dass die Vernehmung gleich zu Ende sei. Trotzdem sei sie immer weiter fortgesetzt worden. In einer weiteren Unterbrechung hätten sodann der Vormund und der Betreuer auf den Zeugen eingeredet und ihm gesagt, dass es sehr gut sei, was er gemacht habe. Nun müsse er nichts mehr „weglügen“. Sodann sei die Vernehmung vom Richter beendet worden. 160 Nach dem Ende der Vernehmung habe der Zeuge erneut gefordert seine Schwester zu sehen. Daraufhin habe die Oberstaatsanwältin den Zeugen gefragt, ob er „etwas anderes oder mehr erzählen würde, wenn er seine Schwester gesehen habe“. Auch der Betreuer des Zeugen habe nachgehakt, ob er bereit sei, nochmal eine Aussage zu machen, wenn er seine Schwester gesehen habe, was der Zeuge verneint habe. Er habe bereits alles gesagt, was zu sagen sei. 161 Die bereits beendete Befragung sei sodann wieder aufgenommen worden. Auf Empfehlung des Betreuers T. habe der Richter dem Zeugen seine (potenzielle) Strafunmündigkeit erklärt, sollte er an der Tötung seiner Schwester beteiligt gewesen sein, da er damals noch keine 14 Jahre alt gewesen sei. Daraufhin habe der Zeuge erstmals angegeben, dass er dabei gewesen sei, als sein Vater seine Schwester getötet habe. 162 Auf die offene Frage des Richters, ob der Zeuge erklären könne, was passiert sei, habe der Zeuge angegeben, dass er sich nicht darauf einlassen wolle, da er sonst Kopfschmerzen bekomme und es ihm schlecht gehe. Daraufhin hätten sowohl der Betreuer T. als auch der Vormund J. den Zeugen ermutigt, doch noch etwas zu sagen, worauf dieser schon fast kokettierend gefragt habe: „Alles? Bist du sicher?“. Der Vormund des Zeugen habe sodann zu diesem gesagt: „Du musstest es ja machen, er hat dich ja gezwungen“ und die Oberstaatsanwältin habe dem Zeugen erneut zu verstehen gegeben, dass ihm nichts passieren könne, worauf der Zeuge nunmehr gesagt habe: „Ich hab das gemacht. Mein Vater hat mir gesagt, wann ich das nicht mache, wir sterben zusammen.“ 163 Weitere Fragen zum konkreten Tatablauf habe der Zeuge nur noch knapp beantwortet. Er habe es mit einem Messer gemacht. Das Messer habe sein Vater mitgenommen. Sein Vater habe ihm das Messer gegeben. Die Frage, ob er zugestochen habe, habe der Zeuge dann mit Ja beantwortet. Angaben zum fraglichen Kerngeschehen erfolgten im Wesentlichen auf vorgebende Fragen und Überlegungen, etwa, dass da ja bestimmt viel Blut gewesen sei, wenn er mit dem Messer in den Bauch gestochen habe. An anderer Stelle habe der Zeuge die Frage, ob die M. beim Zustechen festgehalten worden sei, verneint und angegeben, dass sein Vater M.s Hände hinter deren Rücken mit einem „Band zugemacht“ habe. Daran habe sich die vorgebende Frage, ob der Vater auch die Beine zusammengebunden habe, angeschlossen, die der Zeuge mit Ja beantwortet habe. Es sei ein normales Band gewesen. Die Oberstaatsanwältin habe dann gefragt, ob es ein Klebeband gewesen sei, was der Zeuge wieder mit Ja beantwortet habe. Auch die Frage, ob der Angeklagte der M. auch den Mund zugeklebt habe, habe der Zeuge mit Ja beantwortet. 164 Sodann habe der Zeuge mitgeteilt, dass er jetzt alles gesagt habe. Der Betreuer T. habe den Zeugen sodann gelobt und ihm mitgeteilt, dass er sehr stolz auf ihn sei. Schließlich habe der Zeuge in die Runde gefragt: „Wollt ihr noch? Habt ihr noch einen Wunsch?“. 165 Die Befragung sei sodann fortgeführt worden, wobei der Zeuge im weiteren Verlauf die Befragungsrichtung umgedreht habe und seinerseits die Oberstaatsanwältin und den Richter befragt habe, warum man etwa seinen Vater bestrafen wolle und nicht den Zeugen R. festnehmen würde. Letzterer habe doch schließlich mit Drogen zu tun. 166 In der weiteren Vernehmung seien dem Zeugen sodann Lichtbilder von seiner skelettierten Schwester, von ihren Schuhen und ihrem BH gezeigt worden. Auf die Frage, ob der Zeuge den vernehmenden Personen die Stelle, an der die M. erstochen worden sei, zeigen könne, habe der Zeuge geantwortet, dass er keinen Bock habe zwei Stunden zu fahren. 167 Nach einer weiteren 25-minütigen Unterbrechung sei die Vernehmung nochmals fortgeführt worden, wobei auch die weitere Befragung unstrukturiert und von vorgebenden und suggestiven Fragen geprägt gewesen sei. Die Oberstaatsanwältin habe den Zeugen gefragt, ob er denn vormachen könne, wie er mit dem Messer zugestochen habe. Dieser Frage sei der Zeuge im geübten Verhandlungsmodus ausgewichen und habe geantwortet, dass er die Schuhe seiner Schwester haben wolle, erst dann mache er das Zustechen vor. Außerdem wolle er auch die Tasche seiner Schwester haben. Der Richter habe dem Zeugen sodann ein Bild der Schuhe seiner Schwester in Aussicht gestellt. Dieses Angebot habe der Zeuge angenommen, aber mitgeteilt, dass er das Zustechen nur demonstrieren werde, wenn die Kamera ausgeschaltet sei. Daraufhin habe zunächst der Vormund des Zeugen ungefragt die Hand vor die Kamera gehalten. Sodann sei der Zeuge zur Kamera gelaufen und habe diese eigenmächtig weggedreht. Weder Richter noch Oberstaatsanwältin seien eingeschritten, weshalb die anschließende Demonstration in der Überblickseinstellung der Kamera nicht zu sehen sei. Auf die Frage der Oberstaatsanwältin, ob der Zeuge bereit sei, mit Ihnen zu seiner ehemaligen Wohnanschrift zu fahren, habe dieser geantwortet, dass er sich an Nichts erinnern könne. Er habe alles vergessen. Sodann habe sich der Zeuge den anwesenden Erwachsenen provokant zugewandt und gesagt: „Noch Fragen?“. 168 Der Zeuge habe die Vernehmung mit den Worten „Habt ihr alles von mir gekriegt. Ich muss auch, auch von irgendwas von euch kriegen“ sodann beendet. 169
(2)Zur Bewertung des Verlaufs der Vernehmung vom 03.01.2019 Durch die Befragungssituation und die in seinem Verhalten erkennbare psychische Belastung des Zeugen sei, so die Sachverständige, der Boden für falsche Angaben gelegt worden. Der Betreuer des Zeugen habe immer wieder Druck aufgebaut, der Zeuge müsse die Wahrheit bzw. etwas anderes sagen, sonst komme er ins Gefängnis. Unter diesem, auch von der Oberstaatsanwältin aufgebauten Druck sei es beim Zeugen zu aggressivem und sodann zu dekompensierendem Verhalten im ersten Teil der Vernehmung gekommen. Dieses Verhalten weise darauf hin, dass der Zeuge in der Befragungssituation vor dem Angeben der Involvierung bzw. der aktiven Tatbeteiligung überfordert und hilflos gewesen sei und versucht habe, diesen Zustand durch mehrfaches und eindringliches Bekunden seiner Aussageunwilligkeit zu beenden. Trotzdem sei die Vernehmung immer wieder fortgesetzt worden. Die Antworten des Zeugen auf die gestellten Fragen ließen den Schluss zu, dass der Zeuge zuvor von den Erwachsenen ausgesprochene Überlegungen nur nacherzählte, um den ebenfalls von den Erwachsenen kommunizierten Erwartungen nachzukommen. Schließlich habe bis dahin der Versuch des Zeugen, auf aggressive Abwehr und Aussageunwilligkeit zu setzen, ihn nicht aus der für ihn unangenehmen Befragungssituation befreit. Da es sich bei dem Zeugen um einen taktisch denkenden Jugendlichen handele, der auch falsche Angaben impulsiv vorbringen und nutzen könne, um seine kurzfristigen Ziele zu erreichen (Beendigung der Befragung) sei es möglich, dass er in der Folge versucht habe, mit falschen Angaben aus der Befragungssituation zu entkommen. 170 Durch die Frage der Oberstaatsanwältin, ob er mehr oder etwas anderes sagen werde, wenn er seine Schwester sehen könne, sei das Thema Verhandeln erneut eröffnet worden. Damit sei, wenn auch unabsichtlich, eine für den Zeugen interessante Belohnung an die Bedingung geknüpft worden, mehr oder etwas anderes zu sagen. Die Reaktion des Zeugen auf dieses Angebot der Oberstaatsanwältin habe gezeigt, dass er die Taktik verstanden habe: Er muss etwas anderes oder mehr berichten, um sein Ziel zu erreichen. Zudem sei dem Zeugen von seinem Betreuer suggeriert worden, dass es ja auch noch mehr zu sagen gebe. 171 Diese Suggestion, verbunden mit dem Handelsangebot der Oberstaatsanwältin und dem Erklären von Straffreiheit für den Fall, dass der Zeuge selbst etwas mit der Tat zu tun habe, habe einen suggestiven Druck und eine Steilvorlage erzeugt, nun auch durch falsche Angaben ungestraft davon zu kommen und seinen Konflikt (nichts weiter sagen wollen contra etwas anderes oder mehr sagen müssen) zu minimieren. Diese Situation könne den Boden dafür bereitet haben, dass der Zeuge eine wahrheitsgemäße, bislang unterdrückte selbstbelastende Aussage nun wiedergeben konnte. Ebenso könne in dieser durch Befragungsdruck und Suggestion geprägten Befragung eine falsche Aussage erfolgt sein, in dem Bewusstsein des Zeugen, dass das, was er bislang gesagt habe „falsch“ sei und weder dazu führe, dass er seine Schwester sehen könne, noch dazu, die eigentlich schon beendete Vernehmung nun tatsächlich verlassen zu können. 172 Auffällig am Verhalten des Zeugen sei, dass er sich ab seinem „Geständnis“ zunächst relativ ruhig und oberflächlich kooperativ gezeigt habe. Nachdem ihm dann die verlangten Bilder gezeigt worden seien und es um die Frage gegangen sei, ob er die Befrager zum Tatort führen könne, sei das Verhalten des Zeugen wieder gekippt. Dieser Verhaltensumschwung sei genau an der Stelle zu beobachten, an der es um eine mögliche Realitätsprüfung seiner Angaben gehen sollte. Die Situation sei dann eskaliert, als der Zeuge eigenmächtig das Vernehmungszimmer verlassen habe. Gleichwohl sei er kurze Zeit später weiter befragt worden, obwohl der Zeuge angegeben habe, dass er nicht mehr könne. Die inhaltlichen Angaben auf die weiteren Fragen seien spärlich gewesen. Teilweise habe der Zeuge renitentes Verhalten gezeigt, so etwa an der Stelle, an der er das Zustechen demonstrieren sollte, und an der es erneut um entscheidende Details gegangen sei. Der Frage nach einer Ortsbesichtigung sei er ausgewichen und habe komplettes Vergessen angegeben. 173 Zusammenfassend sei, so die Sachverständige, Folgendes festzustellen: Nach einer Phase der Renitenz und des Aushandelns der Bedingungen, unter denen der Zeuge mehr oder anderes sage, habe er sich bei seinen Angaben zur vermeintlichen Sache zugewandter und kooperierender gezeigt, wenn auch nur mit spärlichen Angaben zum Kern der Sache. Als der Handel (sehen der Leiche gegen eine andere Aussage) für den Zeugen abgeschlossen gewesen sei, habe sich sein Verhalten wieder in Richtung Aggression, hochmütiges Fordern, aber auch Signalisieren von emotionaler Überforderung und dem Wunsch, die Befragung zu beenden, geändert. Die festgestellten Befragungsbedingungen sowie der emotionale Ausnahmezustand des Zeugen seien dem Ziel, möglichst richtige und möglichst vom Zeugen umfassend und eigenständig produzierte Details zu erfahren, völlig zuwider gelaufen. 174
(3)Zum Ablauf und zur Bewertung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung am 26.02.2019 Die Vernehmung vom 26.02.2019, die im selben Vernehmungszimmer und in selber Besetzung wie am 03.01.2019 (den Dolmetscher ausgenommen) durchgeführt worden sei, sei deutlich fokussierter und strukturierter verlaufen. Das nunmehr gezeigte freundliche und kooperative Verhalten des Zeugen, der teils jovial gelächelt habe, deute darauf hin, dass er die ihm zuteil gewordene Aufmerksamkeit bei der ersten Vernehmung genossen habe. 175 Der Zeuge habe in seiner sprachlichen Kommunikation am Beginn der Vernehmung eine gute Verbalisierungsfähigkeit im Deutschen und einen guten Alltagswortschatz gezeigt. Er sei in der Lage gewesen, eigenständig und zusammenhängend zu berichten. Die Gesprächsführung des Ermittlungsrichters sei angemessen gewesen. Auch der Vormund und der Betreuer hätten sich nunmehr zurückgehalten. 176 Die Befragungstechnik zum eigentlichen Kerngeschehen sei durch viele und geschlossene, teils vorgebende und korrigierende Fragen geprägt gewesen. So habe der Zeuge beispielsweise auf die Frage nach der Farbe des Klebebandes „weiß“ angegeben, worauf der Richter „silber, oder?“ gefragt habe und der Zeuge „Ja, so silberweiß“ geantwortet habe. Zum eigentlichen Kerngeschehen habe der Zeuge eigenständig nur angegeben, sie seien dann „dahin“ gefahren. Dann habe sein Vater ihm gesagt, er solle „das“ machen und er habe „das“ dann halt machen müssen. Viele Angaben seien auch hier nur durch die Beantwortung von vorgebenden Fragen mit „Ja“ zustande gekommen. Soweit offene und erzählauffordernde Fragen gestellt worden seien, habe der Zeuge oft ausweichend oder einsilbig geantwortet. 177
(4)Fazit zur Aussagegenese der selbstbelastenden Angaben Die Sachverständige stellte zunächst fest, dass die Vernehmung eines Jugendlichen mit den psychischen Auffälligkeiten des Zeugen Ab. N. für jeden Vernehmer eine Herausforderung darstelle. 178 Der Zeuge habe bei seiner Vernehmung am 03.01.2019 von Anfang an vielfältig zum Ausdruck gebracht, dass er sich einer gezielten Befragung entziehen wolle. Das teilweise renitente und dekompensierende Verhalten des Zeugen lasse auf eine psychische Überforderung in der Befragungssituation schließen. In dieser für den Zeugen psychologisch heiklen Situation sei er auf einen Richter getroffen, der einen partnerschaftlichen Gesprächsstil versucht habe, dabei aber die Gesprächsführung weitgehend aus der Hand gegeben habe, auf einen nicht abgegrenzten Betreuer, der zeitweilig die Befragung übernommen habe, auf einen Richter und eine Oberstaatsanwältin, die den Zeugen insistierend und suggestiv unter Druck gesetzt hätten, was wiederum von seinem Betreuer unterstützt worden sei. Auf den Betreuer T. habe der Zeuge zudem all seine Hoffnungen auf eine Zukunft in Deutschland gesetzt. Der Zeuge Ab. N. habe den Verlauf der Befragung intuitiv nur dahingehend auffassen können, dass sein bisheriges Aussageverhalten und seine vorgebrachten Aussageinhalte (er wisse nichts, er habe es lediglich von seinem Vater erfahren) nicht ausreichten, um die Befragung zu beenden. 179 Das beschriebene Handelsangebot der Oberstaatsanwältin habe sodann den Befragungsdruck noch erhöht und dem Zeugen suggeriert, er könne auf Augenhöhe mit der Justiz verhandeln, unter welchen Bedingungen er etwas sage. Zudem sei dem Zeugen damit suggestiv unterstellt worden, dass es überhaupt noch mehr zu sagen gebe. In Verbindung mit der Erläuterung der Straffreiheit und der Aussicht für den Zeugen, Bilder von seiner Schwester zu sehen, habe dies eine Art Steilvorlage dargestellt, die zu falschen selbstbelastenden Angaben in der unmittelbaren Folge geführt haben können. Die Befragungsbedingungen bis zum Beginn der selbstbelastenden Einlassung des Zeugen, in Verbindung mit den psychischen Eigenarten des dissozialen Zeugen, hätten den Boden dafür bereitet, sich durch falsche Angaben eine kurzfristige Entlastung zu verschaffen, womöglich ohne in diesem Moment an längerfristige Konsequenzen zu denken. Die in der Folge vom Zeugen gezeigte Renitenz könne neben einer psychischen Überforderung falsifikationsorientiert auch damit in Verbindung gebracht werden, dass der Zeuge ein falsches Geständnis abgelegt habe, das er aber sogleich, auch in der Vernehmung am 26.02.2019, jeglicher Konkretisierung und Überprüfung zu entziehen versucht habe. 180
  1. dd)Zur Bewertung der Aussageinhalte 181 Bei einem Vergleich der Aussageinhalte der verschiedenen Vernehmungen des Zeugen Ab. N. seien, so die Sachverständige, einige erhebliche Abweichungen zu erkennen, die im Falle einer Erlebnisbasiertheit der Aussagen gedächtnispsychologisch nicht zu erwarten seien. So hätten sich widersprüchliche Angaben zur Tat und zur eigenen Tatbeteiligung an sich, zur Abholsituation, zum Fesseln der Hände der Schwester sowie zur Frage, ob der Vater die Bänder bzw. Klebebänder im Kofferraum vom Körper der Schwester wieder entfernt habe, gezeigt. Diese Widersprüchlichkeiten begründeten nach den Ausführungen des Sachverständigen eindeutig Zweifel an der Erlebnisbasiertheit des vorgebrachten Tatablaufes. Bereits auf dieser Ebene der Qualitätsanalyse der Aussage des Zeugen Ab. N. sei festzustellen, dass die Annahme einer bewussten Falschaussage nicht zurückgewiesen werden könne. 182 So habe der Zeuge in seiner Vernehmung am 03.01.2019 zur Abholsituation geschildert, dass sein Vater erst die M. von der Berufsschule und sodann ihn von seiner Schule abgeholt habe. In der Vernehmung vom 26.02.2019 habe der Zeuge dagegen angegeben, dass sein Vater erst ihn an seiner Schule abgeholt habe und sie dann gemeinsam zur Schule der M. gefahren seien und diese dort abgeholt hätten. 183 Zum Fesseln der Hände der M. habe der Zeuge in seiner Vernehmung am 03.01.2019 angegeben, dass dies mit einem normalen Band hinter dem Rücken geschehen sei. An anderer Stelle habe der Zeuge in dieser Vernehmung gesagt, dass die Hände vor dem Körper gefesselt worden seien. In der Vernehmung am 26.02.2019 habe der Zeuge zweimal gezeigt, dass die Hände vor dem Körper gefesselt worden seien. Auf Frage habe er dann gesagt, dass sie hinten gefesselt gewesen seien. Dazu befragt, wo die Hände der M. gewesen seien, als diese in den Kofferraum gelegt worden sei, habe er seine Hände vor seinen Körper gehalten. Bei der Demonstration des Zustechens habe er wiederum vorgeführt, dass die Hände hinter dem Körper der M. gefesselt worden seien. 184 Beim Zustechen selbst habe der Angeklagte nach den Angaben des Zeugen in der Vernehmung vom 03.01.2019 vor ihm gestanden, nach den Angaben in der Vernehmung vom 26.02.2019 „ganz an der Seite“. 185 Die Frage nach der Farbe des Klebebandes habe der Zeuge mal mit silberfarben, mal mit weiß und mal mit silberweiß beantwortet. Die Frage, ob die M. am vermeintlichen Tattag ihren Rucksack dabeigehabt habe, habe der Zeuge in der Vernehmung vom 03.01.2019 verneint, in der Vernehmung vom 26.02.2019 dagegen bejaht. 186 Befragt zum Verbleib des Klebebandes an den Händen der M. habe der Zeuge in der Vernehmung vom 03.01.2019 angegeben, dass der Angeklagte das Klebeband abgemacht habe, nachdem er die M. in den Kofferraum gelegt habe. Dies habe der Angeklagte gemacht, da auf dem Klebeband Fingerabdrücke gewesen seien. Das abgezogene Klebeband habe der Angeklagte sodann mitgenommen. In der Vernehmung vom 26.02.2019 habe der Zeuge dagegen angegeben, nicht zu wissen, ob der Vater das Klebeband entfernt habe. Die Klebebänder seien noch am Körper seiner Schwester gewesen, als diese im Kofferraum gelegen habe. Mehr habe er nicht gesehen. 187 Bereits die Vielzahl und Erheblichkeit der Widersprüche der Angaben des Zeugen zum eigentlichen Kerngeschehen erweckten nach den Aussagen der Sachverständigen schon erhebliche Zweifel an der Erlebnisbasiertheit seiner Angaben. Ein Vergessen bestimmter Details sei aussagepsychologisch erklärbar. Dies sei aber bei den hier gezeigten teilweise völlig konträren Schilderungen des Zeugen zum Kerngeschehen nicht der Fall. Hier habe der Zeuge keine Angaben vergessen, sondern gänzlich andere Angaben (Klebeband vorne/hinten, beim Abholen dabei/nicht dabei, Klebeband wurde entfernt/nicht entfernt, Vater stand beim Zustechen vor ihm/neben ihm, usw.) gemacht, was bei der Wiedergabe eines erlebten Geschehens nicht zu erwarten sei. 188 Zudem sei die für eine erlebnisbasierte Aussage notwendige Eingangsvoraussetzung der logischen Konsistenz nicht gegeben. Es sei etwa nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge auf die von ihm demonstrierte völlig komplikationsfreie Art in den mittleren bis unteren Bauchbereich habe stechen können, wenn die Hände der M. N. vor ihrem Körper gefesselt gewesen seien. Weiterhin sei nicht nachvollziehbar, wie es dem Zeugen gelungen sein soll, seine Schwester mit drei Bauchstichen zu töten, ohne dass er oder sein Vater die Schwester festgehalten hätten und ohne dass diese in irgendeiner Form Gegenwehr gezeigt habe. 189 Auch die geringe quantitative Detaillierung der Aussage führe zu Unkonkretheiten und Fragen an die Nachvollziehbarkeit der Aussage. Die Angaben des Zeugen etwa dazu, wie der Vater ihn aufgefordert habe, die Schwester zu erstechen, wie die Schwester im Einzelnen reagiert habe, wie sie verstorben sei, wie der Zeuge selbst danach reagiert habe und was er bezüglich der Fesselung gesehen habe seien plakativ und bewegten sich auf einem reinen Behauptungsniveau. Damit sei auch das notwendige Eingangskriterium des quantitativen Detailreichtums vor dem Hintergrund der anzunehmenden Komplexität des längeren Handlungsablaufes zwischen drei Personen nicht gegeben. Alle Angaben des Zeugen könnten auch aus Schemawissen und bereichsspezifischem Wissen zusammengesetzt worden sein. So ein bereichsspezifisches Wissen sei dem Zeugen etwa in der ersten Vernehmung durch Vorzeigen von Fotos der Leiche in gekrümmter Haltung präsentiert worden. Wenn ein jugendlicher, normalbegabter, auffassungsschneller und eloquenter Zeuge wie Ab. N. daraufhin beschreibe, dass der Körper der Getöteten gekrümmt im Kofferraum gelegen habe, sei dies kein qualitätsreiches Detail, das auf einen Erlebnisbezug hindeuten könne. Darüber hinaus weise die Aussage des Zeugen keine oder allenfalls sehr gering ausgeprägte Elemente episodischer Erinnerung, keine Elemente, die von einem kognitiven Schema abweichen und keine Aspekte der Selbstpräsentation auf, die für lügende Aussagende untypisch wären. In der Aussage fände sich auch kein täterspezifisches Wissen, das dem Zeugen nicht durch mediale Berichterstattung oder sonstige Wissensquellen zur Verfügung gestanden haben könnte. An Stellen der potentiellen Überprüfbarkeit seien die Aussagen völlig unkonkret, obwohl bei der zweiten Vernehmung des Zeugen, bei der dieser fokussierte und ruhiger gewesen sei, festzustellen gewesen sei, dass er bei Schilderungen abseits des Tatgeschehens deutlich flüssiger und inhaltlich detaillierter berichtet habe, als zur Sache selbst. 190 Im Ergebnis weise die vorliegende Aussage des Zeugen erhebliche Mängel im aussageübergreifenden Vergleich und hinsichtlich der inhaltsbezogenen Eingangskriterien erlebnisbasierter Aussagen auf. Die vorgefundenen Konstanzmängel begründen nach den Ausführungen der Sachverständigen daher Zweifel an der Erlebnisbezogenheit sämtlicher Schilderungen des Zeugen zum Tod seiner Schwester. 191 Aus den Bereichen Aussagepersönlichkeit, Aussagegenese und Befragungsbedingungen ergäben sich, so die Sachverständige, gewichtige Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer bewussten Falschaussage bzw. bewusst falsch selbstbelastender Angaben des Zeugen. Der für falsche Geständnisse erhöht anfällige, intelligente und zum verbalen und eindrucksvollen Taktieren fähige Zeuge, der im Vorfeld ab dem Jahr 2017 unterschiedliche Angaben zum Verschwinden seiner Schwester und zur fraglichen Beteiligung seines Vaters gemacht habe, sei in der ersten ermittlungsrichterlichen Vernehmung am 03.01.2019 auf ungünstige Befragungsbedingungen getroffen, die ihn angehalten haben können, eine falsche Aussage zu produzieren. Darüber hinaus seien die inhaltlichen Aussagen, die der Zeuge in den beiden ermittlungsrichterlichen Vernehmungen gemacht habe, substanzlos und an entscheidenden Stellen in sich widersprüchlich. 192 Die Annahme einer bewussten Falschaussage sei hinsichtlich des gesamten geschilderten fraglichen Tatablaufs einschließlich der selbstbelastenden Angaben aus aussagepsychologischer Sicht nicht zurückzuweisen. Man könne, so die Sachverständige, mit sämtlichen Informationen des Zeugen Ab. N. zur Tat „nichts anfangen“, da eine Erlebnisbasiertheit der Angaben des Zeugen nicht belegbar sei. 193
  2. ee)Zur Überzeugungsbildung der Kammer 194 Unter Berücksichtigung der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen Dr. Aymans und des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme kann die Kammer die Aussagen des Zeugen Ab. N. in allen von ihm vorgebrachten Varianten nicht als glaubhaft einstufen. 195 Die Kammer schließt sich zunächst nach eigener Überzeugungsbildung den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Aymans an, die anschaulich die Risikofaktoren in der Person des Zeugen und in den konkreten Vernehmungssituationen dargestellt und zahlreiche Inkonstanzen in den Aussagen aufgezeigt hat und die die erforderliche Qualität der Aussage nicht zu bejahen vermochte. Auch die Kammer hat festgestellt, dass insoweit in den verschiedenen Aussagen des Zeugen erhebliche Widersprüche zu finden sind und die vom Zeugen von sich aus und in einem freien Bericht zum Kerngeschehen gemachten Angaben sich im Wesentlichen darauf beschränken, dass „er das dann halt gemacht habe“. Im Verlauf der Vernehmung wurde mit vorgebenden und geschlossenen Fragen mit dem Zeugen Ab. N. ein Tatablauf „erarbeitet“, wobei sich der Zeuge weitgehend darauf beschränkte, vorgebende Fragen mit „Ja“ zu beantworten. Eine relevant eigene Aussageleistung des Zeugen zum Kerngeschehen konnte die Kammer im Ergebnis nicht feststellen. Die Schilderungen des Zeugen sind völlig oberflächlich und plakativ, obwohl der Zeuge insbesondere in der Vernehmung vom 26.02.2019 gezeigt hat, dass er im Gespräch über Inhalte abseits des Vernehmungsthemas durchaus in der Lage war, von sich aus umfassende detaillierte und bildhafte Angaben zu machen. Dieser erhebliche Detaillierungsbruch ist für die Kammer - im Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen - nicht erklärbar. 196 Soweit der Zeuge Details schilderte, wie etwa, dass er mit einem Messer zugestochen habe oder dass die M. u.a. mit einem Klebeband gefesselt worden sei und dass viel Blut geflossen sei, so wurden diese Details überwiegend von den vernehmenden Personen, die sich teilweise ungefragt und störend in die Vernehmung eingemischt und diese zeitweise übernommen haben, in die Vernehmung mit suggestiven und vorgebenden Fragen hineingetragen, sodass diese Details ursprünglich gar nicht vom Zeugen Ab. N. stammten. 197 Die Kammer hat zudem, wie auch die Sachverständige, festgestellt, dass in der Aussage des Zeugen kein hinreichender quantitativer Detailreichtum zu finden ist. So schilderte der Zeuge nahezu keine Interaktion zwischen den drei beteiligten Personen: Auf der zweistündigen Fahrt, während der Tötung der Schwester im Wald und auf der Rückfahrt seien im Ergebnis nur wenige Sätze gesprochen worden, die sich auf ein „Wie geht’s?“, „Wie war dein Tag?“, „Wo fahren wir hin?“ und „Lass dich überraschen“ beschränkten. Der Zeuge schilderte auch keinerlei Komplikationen im Handlungsablauf, keine motivationsbedingten Inhalte und keine originellen Details, die bei einem derart autobiographisch relevanten Ereignis wie der Tötung der eigenen Schwester zu erwarten gewesen wären. Die Schilderung des Kerngeschehens ist plakativ und entspricht gängigem Schemawissen. Die Kammer geht davon aus, dass der Zeuge Ab. N. auch intellektuell dazu in der Lage war, seine Angaben in der ersten ermittlungsrichterlichen Vernehmung ohne große Anstrengung - unter Nutzung der von den anwesenden Erwachsenen eingebrachten „Ideen“ zu einer möglichen Tat - zu erfinden. 198 Im Übrigen sprechen auch mehrere objektive Beweismittel gegen die Angaben des Zeugen zum Tatablauf, auf denen die Anklage im Wesentlichen beruht: 199 Der Zeugen Ab. N. schilderte, er habe der M. N. dreimal mit einem Militärmesser mit einer 20 cm langen Klinge in den Unterbauch gestochen, wobei dabei auch viel Blut geflossen sei. Dieser vom Zeugen Ab. N. geschilderte Tatablauf ist nach Überzeugung der Kammer widerlegt. 200 Zum einen konnten an der noch erhaltenen Bekleidung der M. N., die sie auch am 04.05.2017 trug, keinerlei Textildefekte festgestellt werden, die auf Einstiche mit einem Messer, insbesondere im Bauchbereich, hinweisen. Sowohl das von ihr getragene „Top“ als auch das von ihr getragene „Longsleeve“-Oberteil - beide Teile gehen deutlich über den Bauchbereich nach unten hinaus, die Geschädigte war also nicht etwa „bauchfrei“ - sind in den vom Zeugen Ab. N. beschriebenen Bereich der Einstiche gänzlich unversehrt, was die in Augenscheinnahme der Lichtbilder von den Kleidungsstücken der Verstorbenen zweifelsfrei ergeben hat. Dies ist mit den beschriebenen Stichen in den Bauch nicht vereinbar. 201 Zum anderen waren nach der durchgeführten Beweisaufnahme weder an der Kleidung der Getöteten, noch im Innern des angeblich zum Transport der Leiche genutzten Pkw Peugeot (insbesondere im Kofferraum), noch in dem Betonschacht, in dem die Leiche aufgefunden wurde, Blutanhaftungen festzustellen. Diese wären aber nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. bei einem Zustechen mit einem Messer in den Unterbauch der stehenden Geschädigten zu erwarten. Der Zeuge Ab. N. schilderte in seiner Vernehmung mehrfach, wenn auch auf vorgebende Fragen, dass die M. N. nach dem Zustechen stark geblutet habe. Das Blut sei sofort auch auf den Boden gelaufen. Diese Schilderungen sind mit dem gänzlichen Fehlen von Blutanhaftungen, insbesondere an der Kleidung der Getöteten, nicht vereinbar. 202 Schließlich sind auch die zeitlichen Angaben des Zeugen Ab. N. in keiner Weise mit dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme in Einklang zu bringen. Der Zeuge Ab. N. hat in mehreren Vernehmungen angegeben, am Tag des Verschwindens seiner Schwester bis 13:00 Uhr in der Schule gewesen zu sein. Diese Angaben haben sich in der Vernehmung der Zeugin E., der damaligen Klassenlehrerin des Zeugen Ab. N. bestätigt, die nachvollziehbar angab, dass der Ab. N. an diesem Tag sicher nicht vor 13:00 Uhr die Schule verlassen hat. Damit ist aber ausgeschlossen, dass der Zeuge Ab. N. bei einem möglichen Abholen der M. N. an der Berufsschule gegen 11:45 Uhr dabei war. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach 13:00 Uhr nochmals an die Berufsschule gefahren ist, um seine Tochter abzuholen, haben sich nicht ergeben. Ausgehend von den geschilderten Fahrzeiten von je zwei Stunden zum eigentlichen Tatort bzw. wieder zurück wäre der Angeklagte erst gegen 15:45 Uhr (ausgehend von einer Abfahrt um 11:45 Uhr, was den Feststellungen zum Schulbesuch des Ab. N. widerspricht), eher aber erst gegen 17:00 Uhr wieder in Aschaffenburg gewesen (ausgehend vom festgestellten Schulende des Zeugen Ab. N. um 13:00 Uhr), wobei bei diesen Berechnungen nur die vom Zeugen Ab. N. angegebenen Fahrzeiten, nicht aber Zeiten für etwa die eigentliche Tatbegehung und das Verbringen der Leiche in den Betonschacht berücksichtigt wurden. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht aber fest, dass der Angeklagte gegen 14:30 Uhr mit seinen Arbeitskollegen, den Zeugen M. und M., zu seiner Arbeitsstelle nach Schaafheim gefahren ist und dort ab 15:30 Uhr gearbeitet hat. 203 Nach alledem konnte die Kammer die Angaben des Zeugen Ab. N. zum eigentlichen Tatgeschehen für eine Verurteilung des Angeklagten nicht heranziehen. Die Kammer kann eine bewusste Falschaussage nicht nur nicht ausschließen, sondern erachtet den Wahrheitsgehalt der Aussage als fernliegend. Die Angaben des Zeugen zum Kerngeschehen, wie sie auch der Anklage zugrunde liegen, sind in wesentlichen Punkten auch objektiv widerlegt. 204
  3. c)Zu den weiteren Beweismitteln und Indizien
  4. aa)Zu möglichen für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Beweismitteln und Indizien 205
(1)Zum möglichen Tatmotiv und zu vorherigen Gewalttaten und Drohungen des Angeklagten gegenüber der M. N. 206 Soweit als Motiv des Angeklagten in Betracht kommt, dass er seine Tochter wegen eines außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit dem Zeugen R. umgebracht hat, um so seine vermeintliche Ehre wieder herzustellen, so konnte die Kammer hierzu keine konkreten Feststellungen treffen. Die Kammer ist insoweit zwar davon überzeugt, dass der Angeklagte vor dem Verschwinden der M. N. Kenntnis von einem sexuellen Kontakt seiner Tochter mit dem Zeugen R. erlangt hat. Wie und wann er diese Kenntnis erlangte, konnte die Kammer allerdings nicht feststellen. Auch konnte die Kammer keine konkreten Feststellungen zu einer etwaigen Reaktion des Angeklagten hierauf treffen. Gleiches gilt für die Frage, ob ein solches denkbares Motiv bei einer - unterstellten - Tatausführung durch den Angeklagten überhaupt in der konkreten Tatsituation handlungsleitend war. Feststellungen zu den Umständen des Todes der M. N. konnte die Kammer insoweit nicht treffen. Die Kammer hatte dabei auch zu beachten, dass der Angeklagte sich zumindest nach außen hin mehrfach mit der Beziehung seiner Tochter mit dem Zeugen R. einverstanden erklärt hat, etwa gegenüber Mitarbeiterinnen des Jugendamtes bei einem Gespräch am 25.04.2017 oder zuletzt im Gespräch in der Familie N. über die geplante Hochzeit in der Nacht vom 03.05.2017 auf den 04.05.2017. Im Übrigen wäre auch die Feststellung eines denkbaren Motives nur von indiziellem Charakter, wobei ein solches Indiz allein eine Verurteilung nach Überzeugung der Kammer nicht tragen kann. 207 Fest steht, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bereits Anlässe wie die Nutzung von Facebook durch seine Tochter ausreichen ließ, um M. N. zu schlagen und ihr erhebliche körperliche Verletzungen, insbesondere Hämatome an den Armen und im Gesicht, zuzufügen. Auch gegenüber seinem Sohn Ab. griff der Angeklagte immer wieder zu Gewalt als Erziehungsmittel. Die Kammer ist insoweit davon überzeugt, dass eine Person, die in der Vergangenheit bereits mehrfach gegenüber ihren Kindern körperliche Gewalt ausgeübt hat, indiziell eher dazu neigt, dies auch in einer letztlich tödlichen Gewaltausübung eskalieren zu lassen, als eine Person, die sich in der Vergangenheit gegenüber ihren Kindern nicht gewalttätig gezeigt hat. Die bereits gezeigte Gewalttätigkeit des Angeklagten gegenüber der M. N. vor ihrem Verschwinden konnte die Kammer insoweit als Indiz für dessen Täterschaft heranziehen. 208 Gleiches gilt für die vom Angeklagten vor dem Verschwinden der M. N. ihr gegenüber geäußerten Todesdrohungen. Die Kammer hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte die M. N. mehrfach mit dem Tode bedroht hat, sollte sie etwa weiter Facebook nutzen, einen Freund haben, oder einen Freund haben, der dem Angeklagten nicht „passe“. Auch diese Drohungen haben einen indiziellen Charakter dahingehend, dass eine Person, die eine andere Person mehrfach mit dem Tod bedroht, eher dazu neigt, erhebliche Gewalt gegen diese Person auszuüben, als eine Person, die solche Todesdrohungen nicht ausspricht. 209
(2)Zur Nähe des Ablageortes zum ehemaligen Wohnort des Angeklagten Ein Indiz für die Täterschaft des Angeklagten, dem die Kammer größeren Wert zumisst, ist die Lage des Auffindeortes der Leiche am „oberen F.berg“. Der Auffindeort der Leiche ist nur wenige Gehminuten von der ehemaligen Wohnung des Angeklagten entfernt. Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich weiter ergeben, dass der Angeklagte mehrfach zumindest im Bereich des „unteren F.bergs“ spazieren ging, teilweise alleine, teilweise in Begleitung des Ab. N. und auch der M. N.. Allerdings konnte die Kammer nicht feststellen, dass dem Angeklagten auch der

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