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OLG München, Beschluss v. 21.06.2021 – 23 W 784/21

OLG München, Beschluss v. 21.06.2021 – 23 W 784/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 21.06.2021 – 23 W 784/21 Download Drucken Titel: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen

§ 1Abs.

4). Im Innenverhältnis zwischen den Antragstellern bleibt dabei - auch wenn die Antragstellerin zu 1) in der Ausübung ihres Stimmrechts frei ist - der Antragsteller zu 2) wirtschaftlich Berechtigter der Anteile (

§ 2Abs.

2, § 3 Abs. 2). Das Verwaltungsverhältnis wurde nur für die Dauer des Streits über die Ausschließung des Antragstellers zu 2) bindend geschlossen; nach Beendigung der Streitigkeit kann das Verhältnis gekündigt werden, die Anteile wären sodann wieder auf den Antragsteller zu 2) zu übertragen (

§ 5Abs.

1, 2). So gesehen kommt die Rechtsstellung der Antragstellerin zu 1) derjenigen einer Strohfrau des Antragstellers zu 2) zumindest nahe, was hier gleichfalls für ihre Ausschließung spricht (vgl. BGH NJW 1953, 780, 782; Baumbach/Hueck/Kersting, aaO, Anh. § 34 Rn. 5). 102 Im Falle einer Beendigung des Ausschließungsstreits durch einen Ausschluss des Antragstellers zu 2) aus der Gesellschaft müsste überdies die Antragstellerin zu 1) im Falle einer Kündigung durch den Antragsteller zu 2) ihre Anteile wieder auf diesen zurückübertragen - mit der Folge, dass der Antragsteller zu 2) direkt nach der endgültigen Feststellung seines Ausschlusses wieder Gesellschafter würde. Genau dies ist aus den oben dargelegten Gründen, nach summarischer Prüfung jedoch der Gesellschaft nicht zumutbar. 103 Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass eine eigenständige, sich von ihrem Ehemann unterscheidende Ausübung der Gesellschaftsrechte durch die Antragstellerin zu 1) nicht erkennbar ist, zumal diese sich in der Versammlung vom 28.01.2021 von dem Rechtsanwalt vertreten ließ, der auch ihren Ehemann in dieser Angelegenheit berät und vertritt (Anlage AG 18 Seite 1). 104 2.2.1.2.

  1. § 13 Abs. 1 der Satzung steht der beschlossenen Abtretungsverpflichtung nicht entgegen. Sinn und Zweck der Vinkulierung ist es, den Mitgesellschaftern vor allem in der stark personenbezogenen Gesellschaft Einfluss auf die Auswahl eines Nachfolgegesellschafters zu geben (Lutter/Hommelhoff/Bayer, aaO, § 15 Rn. 69). Danach aber ist nur die Zustimmung solcher Gesellschafter erforderlich, die in der Gesellschaft verbleiben und mit den neuen Gesellschaftern zusammenarbeiten müssen. Das betrifft hier weder die Antragstellerin zu 1) noch den Antragsteller zu 2), wenn sie, wie hier im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens anzunehmen ist (s.o.), wirksam durch Beschluss verpflichtet wurden, ihre Anteile beide an die Antragsgegner zu 2) mit 4), die sämtlich damit einverstanden sind (Anlage AG 13), abzutreten. 105 2.2.
  2. Aus dem oben Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Antragsteller auch keinen Verfügungsanspruch auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste vom 10.03.2021 im Handelsregister haben. 106 2.2.
  3. Auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes kam es nach allem nicht mehr an. III. 107 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 3 ZPO, 48 GKG. Der Senat schließt sich der unbeanstandet gebliebenen Bemessung durch die Antragssteller (Antragsschrift vom 19.03.2021 Seite 2, Bl. 2 der Akte) an.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.