4). Im Innenverhältnis zwischen den Antragstellern bleibt dabei - auch wenn die Antragstellerin zu 1) in der Ausübung ihres Stimmrechts frei ist - der Antragsteller zu 2) wirtschaftlich Berechtigter der Anteile (
2, § 3 Abs. 2). Das Verwaltungsverhältnis wurde nur für die Dauer des Streits über die Ausschließung des Antragstellers zu 2) bindend geschlossen; nach Beendigung der Streitigkeit kann das Verhältnis gekündigt werden, die Anteile wären sodann wieder auf den Antragsteller zu 2) zu übertragen (
1, 2). So gesehen kommt die Rechtsstellung der Antragstellerin zu 1) derjenigen einer Strohfrau des Antragstellers zu 2) zumindest nahe, was hier gleichfalls für ihre Ausschließung spricht (vgl. BGH NJW 1953, 780, 782; Baumbach/Hueck/Kersting, aaO, Anh. § 34 Rn. 5). 102 Im Falle einer Beendigung des Ausschließungsstreits durch einen Ausschluss des Antragstellers zu 2) aus der Gesellschaft müsste überdies die Antragstellerin zu 1) im Falle einer Kündigung durch den Antragsteller zu 2) ihre Anteile wieder auf diesen zurückübertragen - mit der Folge, dass der Antragsteller zu 2) direkt nach der endgültigen Feststellung seines Ausschlusses wieder Gesellschafter würde. Genau dies ist aus den oben dargelegten Gründen, nach summarischer Prüfung jedoch der Gesellschaft nicht zumutbar. 103 Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass eine eigenständige, sich von ihrem Ehemann unterscheidende Ausübung der Gesellschaftsrechte durch die Antragstellerin zu 1) nicht erkennbar ist, zumal diese sich in der Versammlung vom 28.01.2021 von dem Rechtsanwalt vertreten ließ, der auch ihren Ehemann in dieser Angelegenheit berät und vertritt (Anlage AG 18 Seite 1). 104 2.2.1.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.