Durchführung der Feuerstättenschau und Kehrarbeiten Normenketten: BayKG Art. 1, Art. 2, Art. 6, Art. 16 SchfHwG § 1 Abs. 4 S. 1 BayVwZVG Art. 36 Abs. 2 Leitsätze:
eine gebundene behördliche Entscheidung dar. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gerichtsbescheid, Schornsteinfegerwesen, Mieter eines Anwesens, Kostenfestsetzung für Duldungsanordnung, Duldung des Betretens des Grundstücks durch Bezirksschornsteinfeger, Androhung unmittelbaren Zwangs, Kostenschuldner, Amtshandlung, Kosten, Duldungsanordnung, Feuerstättenschau, Kehrarbeiten, Schornsteinfeger, Kostenbescheid, unmittelbarer Zwang Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die festgesetzten Kosten für die mit der Androhung unmittelbare Zwangs verbundene Anordnung der Duldung des Zutritts zu seinem gemieteten Anwesen zwecks Durchführung der Feuerstättenschau und von Kehrarbeiten. 2
gewiesen. 5 Mit Zweitbescheid vom
kommen, werde der unmittelbare Zwang angewendet. Das Landratsamt werde sich Zugang zu den Räumen - bei Abwesenheit auch mit einem Schlüsseldienst - verschaffen, damit der Kläger die Feuerstättenschau und die Kehrarbeiten durchführen könne (Nr. 2). Nr. 1 der Verfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Nr. 2 ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Nr. 3). Die Kosten der Duldungsanordnung wurden dem Kläger auferlegt. Gegebenenfalls anfallende Auslagen für den Schlüsseldienst würden ebenfalls in Rechnung gestellt. Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt. Für die Postzustellungsurkunde wurden erstattungsfähige Auslagen in Höhe von 4,00 EUR festgelegt (Nr. 4). Zur Begründung des Bescheids wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nr. 1 des Bescheids finde seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 3 SchfHwG. Der Kläger sei verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau den Zutritt zu gewähren. Werde der Zutritt nicht gestattet, werde gemäß § 1 Abs. 4 eine Duldungsverfügung erlassen. Die Rechtsgrundlage für die freien Kehrarbeiten sei in § 25 Abs. 1 und 2 SchfHwG zu finden. Die Anordnung sei in Nr. 2 mit der Androhung des unmittelbaren Zwangs zu verbinden gewesen, um die Durchführung der Arbeiten sicherstellen zu können. Die Feuerstättenschau sei eine Begutachtung aller Feuerungsanlagen in einem Gebäude. Die letzte sei am
HwG erlassen. Die Kosten der Duldungsanordnung seien vom Verursacher zu tragen (Art. 2 KG). Die festgesetzten 50,00 EUR würden sich im mittleren Bereich bewegen. Die Auslagen für die Postzustellungsurkunde hätten zum Zeitpunkt des Bescheid-Erlasses - unter Beachtung der verringerten Mehrwertsteuer - 4,00 EUR betragen. 14 Mit weiterem Schriftsatz vom
IfSMV habe Abs. 1 nicht für „berufliche und dienstliche Tätigkeiten …,“ bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich gewesen sei, gegolten. Bei jeder Ersatzvornahme
HwG sei ein Verantwortlicher des Landratsamtes mit den Unterlagen/Bescheiden vor Ort, um dem Verpflichteten auf Verlangen nochmals die Rechtslage erläutern zu können. Die Polizei leiste bei Ersatzvornahmen Amtshilfe in Form von Personenschutz, wenn dies für die Sicherheit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers angezeigt erscheine. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Zutritt gegen den Willen des Wohnungsinhabers erfolgen müsse. Der Kläger habe seitens des Landratsamtes vor Erlass der Duldungsanordnung zweimal die Gelegenheit erhalten, mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen Termin für die Durchführung der Arbeiten zu vereinbaren. Von dieser Möglichkeit habe er keinen Gebrauch gemacht, was den Schluss zugelassen habe, dass er den Bezirksschornsteinfeger nicht ins Haus habe lassen wollen. Daher sei das Zusammenwirken der an der Ersatzvornahme beteiligten Personen zwingend erforderlich. Bei der Durchführung der Ersatzvornahme habe ausschließlich der Bezirksschornsteinfeger das Gebäude betreten; die Polizei und die Mitarbeiterin des Landratsamtes hätten im Hof gewartet. Der später eintreffende Schlüsseldienst habe weder Hof noch Gebäude betreten. Auf das mehrmalige Klopfen und Rufen hin sei keine Reaktion des Klägers erfolgt. Folglich sei davon auszugehen gewesen, dass sich niemand im Haus befunden habe und ein Schlüsseldienst anzufordern gewesen sei. 15 3. Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 28. Mai 2021 und 3. August 2021 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Das Landratsamt Kitzingen hat sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben vom 2. Juni 2021 und Schriftsatz vom 29. Juli 2021). 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage, über die
Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist zulässig, aber unbegründet. 18
verständiger Würdigung des Vorbringens des Klägers (§ 88 VwGO) ist seine „Klage gegen die Duldungsverfügung zum Preis von 54 EUR“ als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 1 VwGO) auszulegen, mit der er die Aufhebung der Kostenentscheidung in Nr. 4 der Duldungsverfügung des Landratsamtes Kitzingen vom 6. November 2020 begehrt.
3 KG ist die Kostenentscheidung grundsätzlich einer isolierten Anfechtung zugänglich und kann damit isoliert Gegenstand einer Klage sein. 19 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 20 Die Kostenfestsetzung in Nr. 4 des Bescheids des Landratsamtes Kitzingen vom
1 Satz 1 KG bemisst sich die Höhe der Gebühren grundsätzlich
dem Kostenverzeichnis.
Tarif-Nr. Lfd. Nr. 2.IV.8/10 des Kostenverzeichnisses ergibt sich für den Erlass einer Duldungsverfügung
HwG ein Gebührenrahmen von 30,00 EUR bis 80,00 EUR. Ist wie hier mit dem Erlass der Duldungsverfügung die Androhung eines Zwangsmittels
ZVG verbunden, erhöht sich die Gebühr um die Gebühr
Tarif-Nr. Lfd. Nr. 1.I.8/1 des Kostenverzeichnisses, die einen Gebührenrahmen von 12,50 EUR bis 150,00 EUR vorsieht. Damit ergibt sich insgesamt ein Gebührenrahmen von 42,50 EUR bis 230,00 EUR. 24 Die streitgegenständliche Gebühr in Höhe von 50,00 EUR liegt im unteren Bereich der Rahmengebühr. Die festgesetzte Gebühr ist nicht überhöht, sondern der Sachlage angemessen und ist auch gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG im Hinblick auf den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten nicht zu beanstanden. Die Erhebung der Auslage in Höhe von 4,00 EUR beruht auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG. 25 Ein Ermessensfehler ist im streitgegenständlichen Fall nicht erkennbar; die Gebührenfestsetzung hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Bei der Festsetzung der konkreten Gebühr wurden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (vgl. Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) eingehalten. 26 Im Übrigen sind die Duldungsanordnung und die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids als Grundlage für die Kostenfestsetzung in rechtmäßiger Weise erfolgt (vgl. Art. 16 Abs. 5 KG). Unabhängig davon, dass sich die streitgegenständliche Klage nur gegen die Kostenfestsetzung richtet und die Duldungsanordnung und die Androhung unmittelbaren Zwangs somit
folgend bestandskräftig geworden sind, sind Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung nicht ersichtlich. Die Duldungsanordnung und die Androhung unmittelbaren Zwangs unter Nr. 1 bzw. Nr. 2 der Duldungsverfügung des Landratsamtes Kitzingen vom
VwVfG geheilt. 28 Rechtsgrundlage für den Erlass der Duldungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids des Landratsamtes Kitzingen vom 6. November 2020 ist § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG (vgl. OVG NRW, B.v. 20.4.2020 - 4 A 3726/18 - juris).
HwG ist jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 SchfHwG bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Aus § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SchfHwG i.V.m. § 10 Abs. 1 SchfHwG ergibt sich, dass die Feuerstättenschau innerhalb von sieben Jahren zweimal durchzuführen ist, wobei sie spätestens fünf Jahre
der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden soll. Die letzte Feuerstättenschau war vorliegend am
HwG hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen, wenn - wie hier - die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid
HwG festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt wird. 29
HwG erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung, sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 (Nr. 1) oder die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist (Nr. 2), nicht gestattet. Diese Voraussetzungen für den Erlass einer Duldungsverfügung sind vorliegend erfüllt.
dem unbestrittenen Vorbringen des Landratsamts Kitzingen gestattete der Kläger dem Bezirksschornsteinfeger keinen Zutritt zu dem von ihm gemieteten Anwesen, um die anfallenden Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu können.
dem es trotz Aufforderung zu keiner Terminvereinbarung gekommen ist, konnte das Landratsamt Kitzingen den Kläger verpflichten, dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, den Zutritt zu den erforderlichen Räumen in dem streitgegenständlichen Anwesen zu gestatten. Der Erlass der Duldungsanordnung stellt
HwG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dem Grunde
eine gebundene behördliche Entscheidung dar. Die Frage der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Zweitbescheids vom
ZVG mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Duldung aufgegeben wird, wenn wie hier den Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vor.
dem der zugrundeliegende Zweitbescheid bereits bestandskräftig ist und die streitgegenständliche Duldungsverfügung kraft Gesetzes sofort vollziehbar, ist der Grundverwaltungsakt (Duldung/Gestattung des Zutritts zur Durchführung der erforderlichen Kaminkehrerarbeiten) gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollstreckbar. Der unmittelbare Zwang ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 4 und Art. 34 VwZVG ein taugliches Mittel zur Durchsetzung einer Duldungspflicht. Das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs steht vorliegend insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck und es kommen keine sonst zulässigen, milderen Zwangsmittel in Betracht, Art. 34 VwZVG. Angesichts der bereits in der Vergangenheit gezeigten hartnäckigen Weigerung des Klägers, die anstehenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchführen zu lassen, verspricht die Androhung von Zwangsgeld keinen rechtzeitigen Erfolg. Die Durchführung der anstehenden Kehrarbeiten und der Feuerstättenschau ist dringend geboten und angesichts des bestehenden öffentlichen Interesses an der Brand- und Betriebssicherheit sowie dem Umweltschutz auch verhältnismäßig. 32 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die corona-bedingten Kontaktbeschränkungen (vgl. VG Hannover, U.v. 9.11.2020 - 13 A 4340/20 - juris Rn. 28). Die Ausübung des Schornsteinfeger-Handwerks war zum Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsverfügung vom 6. November 2020 und des geplanten Termins zur Durchführung der Kehrarbeiten und der Feuerstättenschau am 16. November 2020 durch die 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV - Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020) nicht verboten. Bei einer weiteren Verzögerung der erforderlichen Arbeiten hätten erhebliche Gefahren der Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen und
teiliger Auswirkungen auf Klima und Umwelt bestanden. 33 Insbesondere waren die Duldungsverfügung und die Androhung unmittelbaren Zwangs nicht auf die Duldung bzw. Vornahme einer Tätigkeit gerichtet, die ggf gegen die Kontaktbeschränkung
in § 3 Abs. 1 der
alledem war die Klage abzuweisen. 36 3. Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.