VGH München, Beschluss v. 21.09.2021 – 20 N 20.2730 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 21.09.2021 – 20 N 20.2730 Download Drucken Titel: Unzulässige Normenkontrolle bei außer Kraft getretener Norm Normenkette: VwGO § 47 Leitsätze: 1. Das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm entzieht dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand, sodass er unzulässig wird. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Umstellung des Antrags auf Feststellung der Ungültigkeit der außer Kraft getretenen Norm kommt aber in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesses an der (nachträglichen) Feststellung der Ungültigkeit besteht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Normenkontrolle, außer Kraft getretene Norm, berechtigtes Feststellungsinteresse Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe 1 Der gegen die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (8. BayIfSMV, BayMBl. 2020 Nr. 616) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 12. November 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 639) gerichtete Antrag ist unzulässig und durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abzulehnen. 2 1. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19. November 2020 beantragt, die angegriffene Verordnung für unwirksam zu erklären. Die Verordnung ist mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft getreten (vgl. § 30 9. BayIfSMV vom 30. November 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 683)). 3 Der Senat hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Juli 2021 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über die „Gültigkeit“ der angegriffenen Norm (§ 47 Abs. 1 VwGO) nach deren Außerkrafttreten nicht mehr in Betracht komme und - falls am Antrag festgehalten werden solle - eine Antragsumstellung auf nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit sowie die Geltendmachung eines Feststellungsinteresses erforderlich sei. Außerdem sei der gestellte Antrag durch genaue Bezeichnung der angegriffenen Norm(
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