VGH München, Beschluss v. 21.09.2021 – 20 N 21.1269 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 21.09.2021 – 20 N 21.1269 Download Drucken Titel: Unzulässige Normenkontrolle bei außer Kraft getretener Norm Normenkette: VwGO § 47 Leitsätze: 1. Das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm entzieht dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand, sodass er unzulässig wird. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Umstellung des Antrags auf Feststellung der Ungültigkeit der außer Kraft getretenen Norm kommt aber in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesses an der (nachträglichen) Feststellung der Ungültigkeit besteht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: berechtigtes Feststellungsinteresse, Normenkontrolle, außer Kraft getretene Norm Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe 1 Der gegen die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021 (12. BayIfSMV, BayMBl. 2021 Nr. 171) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 9. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 261) gerichtete Antrag ist unzulässig und durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abzulehnen. 2 1. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22. April 2021 beantragt, die angegriffene Verordnung für unwirksam zu erklären, „soweit diese die Öffnung von Gärtnereien und Floristik-/Gartenbaugeschäften mit Kundenverkehr bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 untersagt“. Die Verordnung ist mit Ablauf des 6. Juni 2021 außer Kraft getreten (vgl. § 30 12. BayIfSMV i.d.F. der Änderungsverordnung vom 14. Mai 2021, BayMBl. 2021 Nr. 337). 3 Der Senat hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. September 2021 - ihrem Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 6. September 2021 - darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über die „Gültigkeit“ der angegriffenen Norm (§ 47 Abs. 1 VwGO) nach deren Außerkrafttreten nicht mehr in Betracht komme und - falls am Antrag festgehalten werden solle - eine Antragsumstellung auf nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit sowie die Geltendmachung eines Feststellunginteresses erforderlich sei. Außerdem sei der gestellte Antrag durch genaue Bezeichnung der angegriffenen Norm(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.