VGH München, Urteil v. 15.02.2021 – 8 B 20.2352 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 15.02.2021 – 8 B 20.2352 Download Drucken Titel: Sperrung eines tatsächlich-öffentlichen Wegs durch den Grundstückseigentümer Normenketten: GG Art. 14 Abs. 1 BV Art. 141 Abs. 3 S. 1 BGB § 903, § 917 Abs. 1 VwGO § 43 Abs. 1, § 91 Abs. 1 StVG § 1 StVO § 32 BNatSchG § 59 Abs. 1 BayNatSchG Art. 27 ff. BayStrWG Art. 1 S. 1, Art. 6, Art. 14, Art. 67 Abs. 4 ZustGVerk Art. 3 BayBO Art. 5 Leitsätze: 1. Nicht gewidmete, tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen unterliegen nicht dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, sondern lediglich dem Straßenverkehrsrecht. (Rn. 37) 2. Tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen dürfen vom Grundstückseigentümer nur dann gesperrt werden, wenn die Voraussetzungen des § 903 BGB vorliegen, wenn der Eigentümer zum Widerruf der vormals erfolgten Freigabe der Verkehrsfläche zur Nutzung durch die Allgemeinheit befugt ist und wenn entweder die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Sperrung zustimmt oder ein gerichtlicher Titel vorliegt, der das Recht zur Sperrung bestätigt (Zusammenfassung der Rechtsprechung). (Rn. 27 – 46) Schlagworte: Feststellungsklage, Sachdienlichkeit der Klageänderung, Berechtigung des Grundstückeigentümers zur Sperrung einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche, mögliche Einschränkungen des Eigentumsrechts, Notwegerecht, naturschutzrechtliche Betretungsrechte, Widerruflichkeit der Freigabe zur Verkehrsnutzung eines tatsächlich-öffentlichen Wegs, unzulässige Rechtsausübung (verneint), Verkehrshindernis Vorinstanz: VG Würzburg, Urteil vom 10.03.2020 – W 4 K 19.1104 Fundstellen: RÜ 2021, 399 BayVBl 2021, 747 NVwZ-RR 2021, 858 LSK 2021, 2784 Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. März 2020 wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, den sog. „L* …weg“ auf dem Grundstück FlNr. 3700 Gemarkung E* … an der Grenze zum Grundstück FlNr. 3709 zu sperren. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Sperrung eines über die Grundstücke des Klägers verlaufenden tatsächlich-öffentlichen Wegs. 2 Der Kläger ist Eigentümer der aneinandergrenzenden Grundstücke FlNr. 3698, 3700 und 3702 Gemarkung E* … im Stadtgebiet der Beklagten. Die Grundstücke FlNr. 3698, 3700 sind mit einem Geschäfts- und Mehrfamilienhaus bebaut. Straßenmäßig erschlossen sind die Grundstücke durch den an die FlNr. 3698 unmittelbar angrenzenden, öffentlich gewidmeten S**weg. Zudem verläuft an den östlichen Grenzen der Grundstücke FlNr. 3698 und 3700 ein Teil des straßenrechtlich nicht öffentlich gewidmeten L* …wegs, der sich nach Norden auf dem privaten Wegegrundstück FlNr. 3709 und im Südosten auf dem unbebauten, im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück FlNr. 3681 fortsetzt, bis er in den S**weg mündet. Der L* …weg wird seit Jahrzehnten neben dem Kläger auch von den Eigentümern der im Norden des klägerischen Grundstücks FlNr. 3700 anschließenden Wohngrundstücke FlNr. 3708 und 3710 (Anwesen L* …weg 3 und 5) sowie FlNr. 3720 und 3723 (Anwesen L* …weg 7) als Zuwegung und Zufahrt zum S**weg genutzt. Die Grundstücke FlNr. 3708 und 3710 liegen selbst nicht an einer öffentlich gewidmeten Straße. Zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers dieser Grundstücke wurde aber im November 2008 bzw. April 2020 in das Grundbuch als Grunddienstbarkeit ein Geh- und Fahrtrecht auf den westlich bzw. nördlich angrenzenden Grundstücken FlNr. 3716 und 3720 eingetragen, die unmittelbar an die öffentlich gewidmete E* … Straße (FlNr. 3743/1) grenzen. 3 Mit Schreiben vom 25. November 2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, ein auf dem Grundstück FlNr. 3681 aufgestelltes Straßennamensschild mit der Aufschrift „L* …weg“ zu entfernen, da durch das Schild der Eindruck einer öffentlich-rechtlichen Widmung des Privatwegs entstehe. Im Antwortschreiben vom 14. Dezember 2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie das Schild vor längerer Zeit aufgestellt habe, um den ortsunkundigen Kraftfahrern und Fußgängern die Orientierung zu erleichtern und sichtbar zu machen, wie man zu den dortigen Wohnhäusern gelangen könne. Sie habe keine Probleme, das Schild wieder zu entfernen, wenn alle Anlieger damit einverstanden seien. 4 Nachdem der Kläger von der Absicht der Beklagten zur Aufstellung eines Bebauungsplans „L* …weg Süd“ Kenntnis erhalten hatte, forderte er diese mit Schreiben vom 13. März 2018 erneut auf, das Straßenschild auf dem Grundstück FlNr. 3681 zu entfernen. Mit Schreiben vom 27. April 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, einen Bebauungsplan „L* …weg Süd“ aufzustellen, im Zuge dessen der bestehende L* …weg aufgelöst werden solle. Bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans und der damit verbundenen neuen Erschließungsgestaltung sehe sie die Notwendigkeit für alle angrenzenden Miteigentümer, den L* …weg in der bisherigen Form zu erhalten. Bei einer persönlichen Gesprächsrunde mit dem ersten Bürgermeister der Beklagten am 27. Juni 2018 stimmten der Kläger und weitere Anlieger des L* …wegs mündlich der bisherigen Nutzung des L* …wegs zu und vereinbarten, dass dies jedenfalls so lange gelten solle, bis der Stadtrat der Beklagten eine Entscheidung zur Herausnahme der Grundstücke des Klägers aus dem beabsichtigten Umgriff des Bebauungsplan getroffen habe. 5 Nachdem in der Folgezeit eine Einigung zwischen Kläger und Beklagten über den Erwerb der Teilflächen des L* …wegs auf den klägerischen Grundstücken gescheitert war, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2019 die Zustimmung der Beklagten zur Sperrung der Zufahrt über sein Grundstück an den Grundstücksgrenzen FlNr. 3700 und 3709. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 6. August 2019 im Hinblick auf die Interessen der übrigen Anlieger des L* …wegs ab. 6 Am 19. August 2019 hat der damals anwaltlich nicht vertretene Kläger beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2019 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte nicht befugt sei, über die beantragte Sperrung zu entscheiden. Hilfsweise hat er beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Zustimmung zu der beantragten Sperrung zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung am 10. März 2020 hat er den Antrag gestellt, festzustellen, dass die Verkehrsfläche auf dem Grundstück FlNr. 3700 auf der Grenze zu dem Grundstück FlNr. 3709 keine tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche ist und die Beklagte nicht befugt ist, dem Kläger eine Sperrung der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken mit den FlNr. 3700 und 3709 nach den Grundsätzen über die tatsächlich öffentliche Nutzung von nicht gewidmeten Verkehrsflächen zu untersagen. 7 Mit Urteil vom 10. März 2020 hat das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass der L* …weg, soweit er über sein Grundstück FlNr. 3700 führe, keine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche sei, könne dahingestellt bleiben, ob für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Sie sei jedenfalls unbegründet, da der L* …weg ein tatsächlich-öffentlicher Weg sei. Der Kläger habe die Nutzung des Wegs auf seinem Grundstück durch die Anlieger der Anwesen L* …weg 3 bis 7 bisher geduldet und der Nutzung in der Gesprächsrunde am 27. Juni 2018 zugestimmt. Zwar sei der Eigentümer eines tatsächlich-öffentlichen Wegs nicht gehindert, sein Grundstück dem öffentlichen Verkehr wieder zu entziehen. Ein solcher Widerruf gegenüber der Allgemeinheit sei aber nicht erfolgt. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass die Beklagte nicht befugt sei, dem Kläger eine Sperrung der Grenze zwischen den Grundstücken FlNr. 3700 und 3709 zu untersagen, sei die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Da es sich bei der Wegefläche um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche handle, unterliege sie dem Straßenverkehrsrecht mit der Folge, dass der Eigentümer keine Verkehrshindernisse errichten dürfe. Dies wäre unzulässige Selbsthilfe und verbotene Eigenmacht. Zur Wahrnehmung seiner Rechte müsse er die von der Rechtsordnung vorgesehenen behördlichen und gerichtlichen Mittel ergreifen und sich einen entsprechenden Rechtstitel verschaffen. Da es im vorliegenden Fall an einem solchen Rechtstitel fehle, sei die Beklagte als Sicherheitsbehörde befugt, dem Kläger die Sperrung der Grundstücksgrenze zwischen den FlNr. 3700 und 3709 zu untersagen. 8 Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 (Az. 8 ZB 20.1053) zugelassenen Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Obwohl das Klageziel völlig klar gewesen sei, habe das Verwaltungsgericht zugelassen, dass der Kläger einen unglücklich formulierten Klageantrag gestellt habe. Es habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass es sachgerecht gewesen wäre, auf Feststellung der Duldung der Beseitigung oder der Berechtigung zur Sperrung des streitgegenständlichen Wegs zu klagen. Stattdessen sei die Klage abgewiesen worden. Darin liege ein Verfahrensfehler. Wäre darauf hingewirkt worden, dass der Kläger einen sachdienlichen Antrag stellt, hätte er sich nicht verwehrt. Es wären dann im Urteil keine Ausführungen dazu nötig gewesen, ob ein tatsächlich-öffentlicher Weg vorliege oder nicht. Das Erstgericht habe selbst erkannt, dass der Eigentümer eines tatsächlich-öffentlichen Wegs Kraft seines Eigentumsrechts nicht gehindert sei, sein Grundstück dem öffentlichen Verkehr wieder zu entziehen. Dass ein entsprechender Wille für das Erstgericht nicht zu erkennen gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Aus dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 29. Juli 2019 ergebe sich, dass es ihm letztlich um die Zustimmung der Beklagten zur Durchführung der beantragten Sperrung gegangen sei. Dem entspreche auch die Klageerhebung. Besonders dem Hilfsantrag habe man klar entnehmen können, was der Kläger gewollt habe, nämlich den ihm gehörenden Teil des streitgegenständlichen Wegs im Norden zu sperren, also der allgemeinen Nutzung nicht mehr zur Verfügung zu stellen. Die Annahme des Erstgerichts, dass die Feststellungsklage unbegründet sei, weil der Kläger nicht im Besitz eines Rechtstitels sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe gerade Klage erhoben, um sich einen solchen Titel zu beschaffen. Die sachdienliche Auslegung seiner Klageanträge ergebe, dass der Kläger genau dies gewollt habe. Damit müsse nur noch entschieden werden, ob die Beklagte einen Rechtsanspruch darauf habe, dass der Kläger es weiterhin zulasse, die Flächen des streitgegenständlichen Wegs auch künftig einer öffentlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Weshalb die Beklagte meine, dass es einen Rechtsmissbrauch darstelle, wenn der Kläger mit der öffentlichen Nutzung seiner Flächen nicht mehr einverstanden sei, sei unverständlich. Die Beklagte habe selbst vorgetragen, dass die Erschließung der Grundstücke der weiteren Anlieger des L* …wegs anderweitig gesichert sei. Der vom Kläger beabsichtigten Sperrung stehe kein rechtliches Hindernis entgegen, weshalb er berechtigt sei, seinen Wunsch zu realisieren. 9 Der Kläger beantragt, 10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. März 2020 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, den in der Gemarkung der Beklagten liegenden sog. „L* …weg“ auf seinem Flurstück 3700 an der Grenze zum Flurstück 3709 zu sperren. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Sie berief sich auf das erstinstanzliche Urteil und wies darauf hin, dass ein Teil der Fläche des L* …wegs, soweit er über die Grundstücke FlNr. 3681 und 3679 verlaufe, in ihrem Eigentum stehe. Der Kläger könne daher den ihm gehörenden Teil des L* …wegs nicht mit Fahrzeugen nutzen, ohne zugleich die Grundstücke der Beklagten in Anspruch nehmen zu müssen. Insbesondere für die Nutzung der Stellplätze auf dem Grundstück FlNr. 3700 sei er auf die Nutzung der Grundstücke der Beklagten angewiesen. Der Kläger und die Beklagte hätten jahrelang geduldet, dass auch die weiteren Anlieger des L* …wegs, deren Erschließung nunmehr anderweitig gesichert sei, diesen Weg zur verkehrsmäßigen Erschließung ihrer Grundstücke nutzten. Die Beklagte sei seit geraumer Zeit bestrebt, die Erschließungssituation bauplanungsrechtlich zu ordnen. Bereits am 13. Dezember 2018 habe der Stadtrat einen Aufstellungsbeschluss für einen entsprechenden Bebauungsplan gefasst. Anfang des Jahres 2019 habe sich die Beklagte ferner darum bemüht, die betreffenden Grundstücksteile zu erwerben. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe der Kläger seine ursprüngliche Absicht, dieser Veräußerung zuzustimmen, nicht aufrechterhalten. Aufgrund dieser besonderen Situation, die von der üblichen Fallkonstellation abweiche, dass ein Grundstückseigentümer einseitig eine private Fläche für die verkehrsmäßige Nutzung zur Verfügung stelle, sei das Verlangen des Klägers auf Sperrung der Fläche eine unzulässige Rechtsausübung und ein Verstoß gegen Treu und Glauben, zumal dieser offensichtlich unterstelle, dass die Beklagte ihrerseits die Nutzung ihrer Grundstücke weiterhin dulde. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten darauf verzichtet haben, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 101 Abs. 2 VwGO. 16 Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Sie ist zulässig (vgl. dazu unten A.) und begründet (vgl. dazu unten B.). A. 17 Die Berufung ist - unter Zugrundelegung des geänderten Klageantrags - zulässig. 18 1. Sie ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO rechtzeitig innerhalb eines Monats begründet worden und enthält nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Berufungsantrag. 19 2. Die Umstellung des ursprünglichen Klageantrags auf Feststellung, dass die streitgegenständliche Verkehrsfläche auf dem Grundstück FlNr. 3700 keine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche ist und die Beklagte nicht befugt ist, dem Kläger eine Sperrung zu untersagen, in den geänderten Klageantrag auf Feststellung, dass er selbst berechtigt ist, die Wegefläche an der Grenze zum FlNr. 3709 zu sperren, ist zulässig. 20 Bei der Umstellung des Klageantrags handelt es sich um eine Klageänderung im Sinn des § 91 VwGO. Eine Klageänderung in diesem Sinne ist dadurch gekennzeichnet, dass der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht geändert wird, etwa durch einen weiteren Antrag ergänzt oder durch ein neues Begehren ersetzt wird (vgl. BVerwG, U.v. 18.8.2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 = juris Rn. 21; B.v. 27.5.2014 - 1 WB 59.13 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 2 Rn. 34). Dies ist hier der Fall. Durch den neuen Antrag wurde der Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit der Klage (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 263 ZPO) geändert, weil mit dem maßgeblichen in der mündlichen Verhandlung gestellten, ursprünglichen Klageantrag insbesondere hinsichtlich der Feststellung der Befugnis der Beklagten zur Untersagung der Sperrung durch den Kläger ein gänzlich anderer prozessualer Anspruch geltend gemacht wurde als mit der nunmehr streitigen Feststellung der Befugnis des Klägers zur Sperrung des Wegs. Dass diesen Ansprüchen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, steht dem nicht entgegen. Insbesondere liegt deswegen nicht nur eine bloße Beschränkung oder Konkretisierung des Klagebegehrens im Sinn des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 1 bis 3 ZPO vor. 21 Die Klageänderung ist zulässig. Eine Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch noch im Berufungsverfahren zulässig (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 7), wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder wenn das Gericht sie für sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1 VwGO). Jedenfalls Letzteres ist hier der Fall. 22 Wesentlich für den Begriff der Sachdienlichkeit sind Erwägungen der Prozessökonomie. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn die Beurteilung des geänderten Sachverhalts bzw. Klageziels zu einer endgültigen Beilegung des Streits zwischen den Beteiligten führt, deshalb einen weiteren Rechtsstreit überflüssig macht und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 18.8.2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 24.4.2015 - 8 ZB 14.1010 - juris Rn. 16; Rennert in Eyermann, a.a.O., § 91 Rn. 31). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Entscheidung über die geänderte Klage trägt zur endgültigen Beilegung des Streits bei, da mit ihr der Streit über die Berechtigung zur Sperrung des L* …wegs endgültig geklärt werden kann. Andernfalls müsste der Kläger, um sein Rechtschutzziel zu erreichen, ein neues behördliches oder gerichtliches Verfahren, in denen es um denselben Streitstoff ginge, anstrengen, da er bei Entscheidung über den ursprünglichen Klageantrag den von ihm für die von Anfang an begehrte Sperrung des Wegs erforderlichen Rechtstitel nicht erlangen kann. Auch wird der Prozessstoff nicht wesentlich verändert, weil es auch bei Entscheidung über den ursprünglichen Klageantrag letztlich um die Berechtigung zur Sperrung des Wegs ging. Der Sachverhalt lässt sich ohne Weiteres aus dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten einschließlich der von ihnen vorgelegten Unterlagen entnehmen, ohne dass weitere Ermittlungen erforderlich sind. Bei dieser Sachlage entspricht es der Prozessökonomie, die Klageänderung als sachdienlich anzusehen. B. 23 Die Berufung ist begründet. 24 I. Der Feststellungsantrag ist nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. 25 Der seit dem Jahr 2006 bestehende Streit mit der Beklagten um die Rechte an der streitbefangenen Wegefläche begründen ein berechtigtes Interesse des Klägers an der gerichtlichen Feststellung, ob er zur Sperrung dieser Flächen berechtigt ist. Für die Klage fehlt auch nicht das allgemeine Rechtsbedürfnis, da sich der Kläger zunächst vergeblich bemüht hat, als einfacheren Weg zur Erreichung seines Rechtsschutzziels (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, U.v. 30.9.2009 - 1 WB 73.08 - Buchholz 449.7 § 45 SBG Nr. 2 = juris Rn. 18) von der Beklagten als der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Satz 1 Nr. 1 ZustGVerk) die Zustimmung zur Sperrung einzuholen. 26 II. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. 27 Der Kläger ist im Rahmen seiner aus dem privaten Eigentumsrecht folgenden Rechtsmacht (Art. 14 Abs. 1 GG, § 903 BGB) berechtigt, die Allgemeinheit von der Nutzung des „L* …wegs“ auf seinem Grundstück FlNr. 3700 auszuschließen und diesen Weg an der Grenze zum angrenzenden Grundstück FlNr. 3709 zu sperren. 28 1. Die Voraussetzungen des § 903 BGB liegen vor. 29 Nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist ausweislich des Grundbuchs Eigentümer der Grundstücke FlNr. 3698 und 3700 und damit auch Eigentümer der sich auf diesen Grundstücken befindlichen Wegeflächen des L* …wegs. Die Grundstücksflächen sind als (unbewegliche) „Sache“ im Sinn des § 903 BGB zu qualifizieren (vgl. Bassenge in Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 903 Rn. 2; BayVGH, B.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 = juris Rn. 24). 30 Die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 903 BGB, dass der Ausübung der Eigentümerbefugnisse des Klägers kein Gesetz und keine Rechte Dritter entgegenstehen, liegt ebenfalls vor. 31
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