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OLG Bamberg, Beschluss v. 15.09.2021 – 1 Ws 561/21

Obsah (4)§ 229§ 329§ 35§ 473

OLG Bamberg, Beschluss v. 15.09.2021 – 1 Ws 561/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Beschluss v. 15.09.2021 – 1 Ws 561/21 Download Drucken Titel: Einhaltung der Ladungsfrist bei Anordnun

StPO 64. Aufl. § 217 Rn. 6 m.w.N.). Vielmehr genügt grundsätzlich die bloße Bekanntgabe des Fortsetzungstermins (Meyer-Goßner/

§ 229Rn.

12 m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Gericht - wie vorliegend - trotz der Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger ausnahmsweise nicht gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO zur Sache verhandeln will, sondern es als erforderlich erachtet, dass der Angeklagte zur Fortsetzung der Hauptverhandlung persönlich anwesend ist. In diesem Falle ist gemäß § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO der Angeklagte zum Fortsetzungstermin neu zu laden und das persönliche Erscheinen anzuordnen (vgl. Meyer-Goßner/

§ 329Rn. 15b). Die ordnungsgemäße Ladung richtet sich nach §§ 216, 217 St

PO und setzt deren förmliche Zustellung nach § 35 Abs. 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner/

§ 35Rn.

10 m.w.N.) unter Einhaltung der einwöchigen Ladungsfrist voraus. Da die Durchführung der Hauptverhandlung nach § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO in Abwesenheit des Angeklagten den gesetzlichen Regelfall darstellt, und nach § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO nur verfahren werden darf, wenn die Anwesenheit des Angeklagten zur Urteilsfällung unerlässlich ist (Meyer-Goßner/

§ 329Rn.

15a), darf ein Angeklagter, welcher seinen Verteidiger mit ordnungsgemäßer Vertretungsvollmacht ausgestattet hat, von einem Verhandeln in seiner Abwesenheit ausgehen. Die Ladung zum Fortsetzungstermin nach § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO soll ihm von daher Gelegenheit geben, sich auf die veränderte Sachlage einzustellen und sich auf den Fortsetzungstermin vorzubereiten. 6 2. Nach §§ 329 Abs. 7 Satz 1, 44 Satz 1 StPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein säumiger Angeklagter ohne Verschulden gehindert war, an der Berufungshauptverhandlung persönlich teilzunehmen. Bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist ist ein Angeklagter zwar an sich nicht säumig. Gleichwohl ist ein nichtsäumiger Angeklagter einem säumigen gleichzustellen und ihm ist ohne Rücksicht auf sein Verschulden - ggf. auch von Amts wegen - Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Gericht das Fehlen oder die Unwirksamkeit der Ladung übersehen hat (vgl. Meyer-Goßner/

§ 329Rn.

41 m.w.N.). Auf die Frage der Glaubhaftmachung der Terminsunkenntnis kommt es vorliegend nicht an, da die Unwirksamkeit der Ladung zur Folge hat, dass der Angeklagte nicht säumig war und ihm auch von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren ist. 7

  1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten stützt sich auf Umstände, die das Berufungsgericht vorliegend in seinem die Berufung verwerfenden Urteil nicht berücksichtigt, weil es sie offenbar für nicht relevant erachtet hat. Für den Angeklagten sind sie von daher als neu einzustufen. Da alle Tatsachen aktenkundig sind, ist deren Glaubhaftmachung nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 26.02.1991 - 1 StR 737/90 = NStZ 1991, 295 = BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). 8
  2. Als Folge der Wiedereinsetzung wird das Verwerfungsurteil des Landgerichts vom 10.08.2021 nebst dem Berichtigungsbeschluss vom 11.08.2021 beseitigt, ohne dass es ausdrücklich aufgehoben zu werden braucht. Gleichwohl hat der Senat dies zur Klarstellung in den Tenor des Beschlusses aufgenommen (vgl. Meyer-Goßner/

§ 329Rn. 44). III. 9 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 467 Abs. 1 St

PO in entsprechender Anwendung (vgl. Meyer-Goßner/

§ 473Rn. 2), die Kostenentscheidung der Wiedereinsetzung auf § 473 Abs. 7 St

PO.

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