den Angaben des Polizeibeamten wechselte der Kläger im weiteren Verlauf noch einige Male zum schnelleren Vorwärtskommen die Fahrstreifen, beschleunigte sodann sein Fahrzeug bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf über 100 km/h und fuhr bis zum Ende einer Einfädelspur an zwei Fahrzeugkolonnen rechts vorbei, um bei letzter Gelegenheit dort einzufahren. Zunächst sei es aufgrund der Geschwindigkeit und des Fahrverhaltens des Klägers nicht möglich gewesen, diesen anzuhalten. Erst
dem der Kläger sein Fahrzeug angehalten habe, habe er dessen Identität feststellen können. Sein Fahrverhalten habe der Kläger als absolut in Ordnung empfunden. 4 Unter Bezugnahme auf diese Vorfälle forderte das Landratsamt Würzburg den Kläger gestützt auf „§ 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV“ und „§ 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV“ mit Schreiben vom
„§ 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV und § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV“ im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit eine Fahreignungsbegutachtung erforderlich sei. 5 Mit Schreiben vom
pflichtgemäßem Ermessen im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit angeordnet worden. 6 Mit Bescheid vom 8. Januar 2019 entzog das Landratsamt dem Kläger gestützt auf § 11 Abs. 8 i.V.m. Abs. 3 Nr. 5 und 7 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein spätestens eine Woche
Zustellung des Bescheids abzugeben. Dem kam der Kläger am 16. Januar 2019
. 7 Am selben Tag ließ er durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, den die Regierung von Unterfranken mit Bescheid vom
VG seien im Fahreignungsregister eingetragene Taten und die zugrunde liegende Entscheidung bis zur Löschung der Eintragung verwertbar. Die für die Tat vom 28. April 2012 eingetragenen Punkte seien zwar
der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2013 gelöscht worden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG). Dies ändere allerdings nichts an der fortbestehenden Eintragung der strafrechtlichen Verurteilung vom 6. Dezember 2012, für die die Tilgungsfrist zehn Jahre ab Rechtskraft der Verurteilung betrage (§ 28 Abs. 3 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Nr. 1 StVG). Die zwischenzeitliche Neuerteilung der Fahrerlaubnis entfalte keine Sperrwirkung für die Berücksichtigung früher liegender Tatsachen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Gutachtensanordnung auch auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV gestützt habe. Insoweit genüge es, wenn die erhebliche Straftat im Sinne dieser Vorschrift im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehe, mithin insoweit Rückschlüsse zulasse. Die Anwendung der Vorschrift auf Straftaten, die im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen worden seien, werde dadurch nicht ausgeschlossen. In beiden Fällen gehe es um die Aufklärung charakterlicher Fahreignungszweifel, welche auf erheblichen oder wiederholten Verstößen des Fahrerlaubnisinhabers gegen strafrechtliche Vorschriften beruhten und aufzuklärende Bedenken gegen die Kraftfahreignung begründeten. Es spreche deshalb nichts dagegen, die sich in ihrem Anwendungsbereich zum Teil überschneidenden Vorschriften nebeneinander anzuwenden. Auch die Fragestellung in der Gutachtensanordnung sei nicht zu beanstanden. Sie orientierten sich an dem konkret geschilderten Begutachtungsanlass und bezweckten die Aufklärung der aufgeworfenen charakterlichen Eignungszweifel. Ferner lägen die übrigen formellen Anforderungen vor. Unschädlich sei insoweit die unvollständige Zitation der Rechtsgrundlagen „§ 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV“ bzw. „§ 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV“. Es handle sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die
dem Rechtsgedanken des Art. 42 Satz 1 BayVwVfG jederzeit berichtigt werden könne. Die jeweiligen Voraussetzungen der Vorschriften seien dargelegt worden. Es seien weder Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die unvollständige Zitation geeignet gewesen sei, den Kläger in seiner Rechtsverteidigung gegen die Gutachtensanordnung und in seiner Entscheidungsfreiheit zur Beibringung des Gutachtens zu beeinträchtigen, noch dafür, dass sich deshalb für die zu beauftragende Begutachtungsstelle Zweifel über Anlass und Ziel der Begutachtung hätten ergeben können. Auch wahre die Gutachtensanordnung den in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG zum Ausdruck kommenden Vorrang des Fahreignungs-Bewertungssystems. Wolle die Fahrerlaubnisbehörde außerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystems charakterliche Eignungszweifel durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung aufklären, habe sie im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 bis 7 FeV bei der Ausübung ihres Ermessens die Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu würdigen. Die Gutachtensanordnung müsse erkennen lassen, warum es gerechtfertigt sei, zusätzlich zu den Maßnahmen, die das Punktesystem erlaube, eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzufordern. Dies sei hier noch ausreichend der Fall, wenngleich sich die Gutachtensaufforderung nicht ausdrücklich mit dem Vorrang des Punktesystems auseinandersetze und nicht explizit auf die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG verweise. Die Ausführungen auf Seite 2 brächten jedoch zum Ausdruck, dass die Fahrerlaubnisbehörde den besonderen Ausnahmecharakter des Verkehrsverhaltens des Klägers darin erblicke, dass er aus dem Strafbefehl vom 6. Dezember 2012 nicht die richtigen Schlussfolgerungen gezogen habe, weil er „bereits Ende 2016“ erneut wegen einer im Straßenverkehr begangenen Nötigung rechtskräftig verurteilt worden sei. Er hebe sich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer dadurch ab, dass er dies nicht zum Anlass genommen habe, sein Verkehrsverhalten zu ändern, sondern stattdessen im Dezember 2016 einen anderen Verkehrsteilnehmer durch rücksichtsloses Verhalten beim Überholvorgang in Gefahr gebracht habe. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Kläger im motorisierten Straßenverkehr möglicherweise nicht erwarten lasse, die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer zu respektieren, und dass er dort eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetze. Dadurch seien „so erhebliche Zweifel“ an seiner Kraftfahreignung entstanden, das zu deren Ausräumung eine medizinisch-psychologische Fahreignungsbegutachtung erforderlich sei. Dieser Einschätzung schließe sich die Kammer an. Wenn im Verhalten eines Fahrerlaubnisinhabers eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und eine darin zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit hinsichtlich deren Sicherheitsinteressen erkennbar werde und zu erwarten sei, dass er sich im Straßenverkehr auch künftig unbeherrscht und die Verkehrssicherheit gefährdend verhalte, komme es nicht darauf an, ob bzw. wie viele Punkte im Fahreignungsregister in der Vergangenheit eingetragen worden seien. Es könne nicht abgewartet werden, bis sich ein derart schwerwiegender charakterlicher Mangel in (tatsächlich bekannt gewordenen und geahndeten) Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften auf eine Weise niederschlage, dass es zu einer Anhäufung von mindestens acht Punkten im Fahreignungsregister komme. 10 Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend und trägt zur Begründung vor, das Verwaltungsgericht habe die Unrechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung verkannt.
V sei die Aufforderung im Fall von mehreren bestimmten Straftaten gerechtfertigt. Dies gehe aus der zweiten Fragestellung nicht hervor, die daher nicht ausreichend bestimmt und angemessen sei. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Die Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV gehöre nicht zur zweiten Frage in der Beibringungsanordnung, die gerade nicht konkret benenne, was bzw. welcher der in der Anordnung genannten Sachverhalte Gegenstand der Untersuchung sein solle. Dem Sachverhalt aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV werde die Fragestellung nicht gerecht. Es wäre der Sachverhalt des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV zugrunde zu legen, den die Gutachtensanordnung als Begründung nicht enthalte. Auch sei die zweite Frage nicht eindeutig, da sie dem Gutachter die Wahl lasse, welche der in der Anordnung genannten Taten er zur Grundlage seiner Begutachtung heranziehe. Die Frage hätte lauten müssen „Ist trotz der aktenkundigen Straftaten …“, nicht „Straftat“ in der Einzahl. Ferner verkenne das Gericht die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall statt
dem Punktesystem
den Vorschriften des § 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV vorgegangen werden könne. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG hinreichend begründet worden. Eine derartige Anordnung dürfe nur aus besonderen, auf den Einzelfall bezogenen Gründen angeordnet werden, die in der Anordnung selber darzulegen seien. Diese lasse die rechtswidrige Gutachtensanordnung vom 24. September 2018 jedoch vermissen. Eine
trägliche Heilung sei nicht möglich, sondern könne nur durch Neubescheid erfolgen. Erst mit Schreiben vom 29. November 2018, das nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV entspreche, habe der Beklagte eine Begründung
geschoben. Auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Münchens vom
VG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom
V kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke
V angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.
V kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angeordnet werden bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Fahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf
V auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19). Dies war hier der Fall. 15 Die auf Seite 13 ff. der Urteilsgründe im Einzelnen dargelegte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass mit dem am
den sich hieran anschließenden Ermessenserwägungen hat es - ebenfalls optisch abgesetzt - die beiden Fragen formuliert, ob trotz der aktenkundigen Straftaten bzw. „Straftat“ im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bzw. mit der Kraftfahreignung erhebliche oder wiederholte verkehrsrechtliche Verstöße des Klägers zu erwarten seien. Aus diesem Vorgehen war sowohl für den Kläger als auch einen Gutachter klar ersichtlich, dass das Landratsamt den eingangs geschilderten Sachverhalt jeweils in Form einer Frage unter die wiedergegebenen Rechtsbestimmungen subsumieren wollte und es sich beim Wort „Straftat“ in der zweiten Frage um ein - rechtlich unschädliches - Redaktionsversehen handelt. Auch die ohne „Satz 1“ verkürzt zitierten Vorschriften des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 FeV sind eindeutig bezeichnet, da § 11 Abs. 3 FeV nur eine Nummer 5 bzw. 7 enthält und damit eine Verwechslung mit anderen Vorschriften ausgeschlossen ist; zumal der Inhalt der Bestimmungen wiedergegeben worden ist. 17 Insgesamt betrachtet hat die Gutachtensaufforderung es dem Kläger ermöglicht, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will bzw. zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unterziehen muss. Er konnte ihr entnehmen, was konkret ihr Anlass war und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 21). 18 Mit seinen Einwänden gegen die Ermessenserwägungen in der Gutachtensanordnung dringt der Kläger nicht durch. 19 Die Fahrerlaubnisbehörde hat das in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 FeV eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG), mithin ihr Vorgehen außerhalb des Punktsystems ausreichend und zutreffend zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2014 - 11 CS 14.352 - NJW 2014, 3802 = juris Rn. 20; B.v. 7.11.2013 - 11 CS 13.1779 - juris Rn. 13). Daher genügt es nicht aufzuzeigen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigung erfüllt sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 38), sondern es ist darüber hinaus darzulegen, aus welchen besonderen Gründen die Verkehrssicherheit und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer die Ermittlungsmaßnahme ausnahmsweise gebieten (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2014 a.a.O. Rn. 26; B.v. 7.11.2013, a.a.O. Rn. 13). Dies kann
den Umständen des Einzelfalls sogar bei Vorliegen nur eines erheblichen Verkehrsverstoßes der Fall sein. Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an die Ermessenserwägungen unterscheidet sich die Rechtsprechung des Senats nicht von der in der vom Kläger angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (B.v. 27.5.2019 - 10 B 10387/09 - DAR 2009, 478 = juris Rn. 8). Allerdings bleibt es eine Frage des konkreten Einzelfalls, wann diese erfüllt sind. 20 Auch wenn sich die Ermessenserwägungen des Landratsamts nicht ausdrücklich mit dem Verhältnis von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 FeV zum Fahreignungs-Bewertungssystem auseinandersetzen, werden sie den genannten Anforderungen noch gerecht. Danach war für die Behörde ausschlaggebend, dass der Kläger sein Fahrverhalten
der Warnung durch die erste strafgerichtliche Verurteilung nicht geändert hat und damit eine konkrete Wiederholungsgefahr („ernsthafte Besorgnis“) eines grob fahrlässigen, konkret gefährlichen Verhaltens bestand. Dies sind sachgerechte Erwägungen. Sie hat weiter ausgeführt, dass das gezeigte Verhalten durch ein hohes Aggressionspotential, eine Neigung zur Unbeherrschtheit und die Bereitschaft gekennzeichnet war, unter „grober“ Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eigensüchtige Motive zu verfolgen und bedenkenlos das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Hieraus ergibt sich deutlich, dass die Behörde den Fall des Klägers für krass, mithin für einen Ausnahmefall, sein Fahrverhalten für eine Gefahr u.a. für höchste Rechtsgüter (Leben und Gesundheit), wegen seiner offenbaren Unbelehrbarkeit die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts für hoch und damit eine weitere Aufklärung für notwendig gehalten hat. Diese Einschätzung war gemessen an den eingangs beschriebenen Vorfällen vom
dem er durch erneutes vergleichbares und erheblich verkehrsgefährdendes Fahrverhalten gerade gezeigt hatte, dass er trotz der einschneidenden Folgen der ersten Verteilung, wie der bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.