VG Augsburg, Beschluss v. 13.01.2021 – Au 5 S 20.2591 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 13.01.2021 – Au 5 S 20.2591 Download Drucken Titel: Efolgloser Antrag eines Landwirts gegen heranrückende bebauung mit einem Geschäftshaus Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 BauGB § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO § 15 BayBO Art. 6 Leitsätze: 1. Ein Gebiet verliert seine Eigenschaft als Dorfgebiet so lange nicht, als dort noch zumindest eine Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes vorhanden ist. (Rn. 109) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Anzahl der Wohnungen ist im Anwendungsbereich des § 34 BauGB kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt. (Rn. 112) (redaktioneller Leitsatz) 3. Jede Verkürzung der Abstandsflächentiefe kann nur den Eigentümer des Grundstückes in seinen Rechten verletzen, gegenüber dem die Verkürzung vorgenommen wurde. (Rn. 150) (redaktioneller Leitsatz) 4. Angesichts des Umstandes, dass eine derzeitige Verletzung der Abstandsflächenvorschrift zu Lasten des Antragstellers ab dem 1. Februar 2021 mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Regelung in der Neufassung der Bayerischen Bauordnung nicht mehr gegeben ist, erscheint es unter Abwägung unter Abwägung der gegenseitigen Interessen unverhältnismäßig, die aufschiebende Wirkung der Klage wegen einer Verletzung von Abstandsflächenvorschriften anzuordnen, die ab dem 1. Februar 2021 so nicht mehr gegeben ist. (Rn. 163) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nachbareilantrag, Genehmigung von Wohnnutzung, Geruchsbelastung durch Rinderhaltung, Lärmbelastung, Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe, Rücksichtnahmegebot, bauordnungsrechtliche Abstandsflächen Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 23.02.2021 – 15 CS 21.403 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gegen eine vom Antragsgegner den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. 2 Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. G der Gemarkung, auf dem er eine landwirtschaftliche Hofstelle mit Rinderhaltung betreibt. 3 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2019, Az. Y, erteilte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) den Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Geschäftshauses mit Arztpraxis, Apotheke, Tagespflege, Büroflächen mit Tiefgarage und Keller“ auf dem an das Grundstück des Antragstellers nördlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. B entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk vom 19. Dezember 2019 versehenen Bauvorlagen. Die Baugenehmigung wurde u.a. mit der Auflage Nr. 5.7 versehen, nach der an der Süd- und Ostfassade des Kellergeschosses des Gebäudes 2 keine Fensteröffnungen zulässig sind. Zur Begründung hat das Landratsamt Folgendes ausgeführt. Das Vorhaben liege innerhalb eines Gebietes, für das die Gemeinde ... einen Bebauungsplan aufstelle. Das Bauvorhaben sei nach § 33 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung zulässig, da es insoweit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes, der insoweit Planreife erlangt habe, nicht widerspreche, der Antragsteller dessen Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkannt habe und die Erschließung gesichert sei. In Bezug auf die Art der baulichen Nutzung liege derzeit noch keine Planreife des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes vor, weshalb das Bauvorhaben insoweit nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Danach füge es sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Unter Berücksichtigung des im Bebauungsplanaufstellungsverfahrens erstellten Geruchsgutachtens vom 9. April 2018 sei das Bauvorhaben mit der auf dem Grundstück des Antragstellers betriebenen Landwirtschaft vereinbar. 4 Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2019 unter dem Az. Au 5 K 20.135 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. 5 Am 12. März 2020 hat der Antragsteller unter dem Az. Au 5 S 20.513 beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. Januar 2020 anzuordnen. 6 Im Folgenden haben sowohl das Landratsamt als auch der Antragsteller weitere fachliche Stellungnahmen zum Umfang der von der Landwirtschaft des Antragstellers auf dem Grundstück Fl.Nr. G auf das Baugrundstück einwirkenden Geruchs- bzw. Schallimmissionen vorgelegt. 7 Mit Beschluss vom 6. April 2020, Az. Au 5 S 20.513, hat das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 20. Januar 2020 gegen die Baugenehmigung vom 19. Dezember 2019 mit der Begründung abgelehnt, dass das Bauvorhaben voraussichtlich nicht gegen bauordnungsrechtliche oder bauplanungsrechtliche Vorschriften verstoße, die zu einer Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers führten. Insbesondere sei das Bauvorhaben keinen unzumutbaren Geruchs- bzw. Lärmimmissionen ausgesetzt. 8 Am 25. Mai 2020 hat das Landratsamt unter dem Az. Y einen Bescheid erlassen, mit dem der Baugenehmigungsbescheid vom 19. Dezember 2019 um weitere Auflagen zum Immissionsschutz ergänzt wurde. 9 Mit Beschluss vom 9. Juni 2020, Az. 15 CS 20.901, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2020 u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, dass das genehmigte Bauvorhaben keinen unzumutbaren Geruchs- oder Lärmimmissionen durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers ausgesetzt sei. 10 Mit Bescheid vom 1. Juli 2020, Az. Y, hat das Landratsamt den Baugenehmigungsbescheid vom 19. Dezember 2019 um die Auflage ergänzt, dass die Tagespflege entsprechend der Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2020, die zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 19. Dezember 2019 gemacht werde, zu betreiben sei. Es wurde festgestellt, dass im Übrigen die Regelungen und Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid vom 19. Dezember 2019 sowie dem Ergänzungsbescheid vom 25. Mai 2020 unverändert in vollem Umfang weiter gelten. 11 Am 23. Oktober 2020 hat die Gemeinde ... den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. ... „H1.straße“ bekannt gemacht, der die Grundstücke mit den Fl.Nrn. A, B, C, D, E (Teilfläche), F (...), H (Teilfläche) und I (Teilfläche) der Gemarkung ... umfasst. 12 Mit Bescheid vom 5. November 2020, Az. X, hat das Landratsamt den Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau von zwei Wohn- und Geschäftshäusern (Haus 2 und 3) sowie Tektur zu [der Baugenehmigung vom 19.12.2019] Az. Y (Geschäftsgebäude Haus 1 mit Arztpraxis, Apotheke, Tagespflege, Büroflächen mit Tiefgarage und Keller)“ auf dem Grundstück Fl.Nr. B entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk vom 5. November 2020 versehenen Bauvorlagen erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Auflagen des Baugenehmigungsbescheides vom 19. Dezember 2019, des Ergänzungsbescheides vom 25. Mai 2020 sowie des Ergänzungsbescheides vom 1. Juli 2020 mit Ausnahme der Nr. 5.2 des Bescheides vom 19. Dezember 2019 und der Nr. 1.3 des Ergänzungsbescheides vom 25. Mai 2020 weiter gelten und zu beachten sind. 13 Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 10. November 2020 zugestellt. 14 Mit Schreiben vom 12. November 2020 hat der Antragsteller unter dem Az. Au 5 K 20.2318 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landratsamtes vom 5. November 2020 aufzuheben. 15 Am 17. November 2020 hat das Landratsamt zu dem Bescheid vom 5. November 2020 einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem dessen Nr. 5.1 dahingehend geändert wurde, dass die Auflagen des Genehmigungsbescheides vom 19. Dezember 2019, des Ergänzungsbescheides vom 25. Mai 2020 sowie des Ergänzungsbescheides vom 1. Juli 2020 mit Ausnahme der Nr. 5.7 und der Nr. 5.10 des Baugenehmigungsbescheides vom 19. Dezember 2019 und der Nr. 1.3 des Ergänzungsbescheides vom 25. Mai 2020 weiter gelten und zu beachten sind. 16 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 hat der Antragsteller seinen Klageantrag dahin abgeändert, dass er nunmehr beantragt, den Bescheid des Landratsamtes vom 5. November 2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. November 2020 aufzuheben. 17 Darüber hinaus hat der Antragsteller 18 mit dem Schreiben vom 3. Dezember 2020 beantragt, 19 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. November 2020 gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes vom 5. November 2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. November 2020 anzuordnen. 20 Der Antragsteller hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in dem Schreiben vom 3. Dezember 2020 im Wesentlichen wie folgt begründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „H1.straße“ sei nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam. Zwar werde der Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und seien vorliegend in dem Vorhaben- und Erschließungsplan auch einzelne Nutzungen eingetragen. Es sei allerdings davon auszugehen, dass sich aus dem Durchführungsvertrag eine weitere Präzisierung der zulässigen Nutzungen ergebe, da andernfalls der Planungsträger nicht eine entsprechende Festsetzung nach § 12 Abs. 3a BauGB getroffen hätte. Ohne eine Offenlegung zumindest derjenigen Passagen aus dem Durchführungsvertrag, aus denen sich die Beschreibung des Vorhabens und die Durchführungsverpflichtung ergebe, seien die diesbezüglichen Festsetzungen aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan nicht allgemein verständlich und daher unbestimmt. Es sei im Rechtsverkehr nicht erkennbar, welche Nutzungen nun tatsächlich zulässig seien, wenn sich entsprechende Differenzierungen (nur) aus dem Durchführungsvertrag ergäben, der weder Gegenstand der förmlichen Auslegung gewesen sei, noch auszugsweise in der Begründung des Bebauungsplanes oder als Anlage zur Satzung des Bebauungsplanes wiedergegeben werde. Diese Situation sei vergleichbar mit der Bezugnahme in einem Bebauungsplan auf DIN-Normen oder VDI-Vorschriften, die dem Bebauungsplan nicht beilägen. Für diesen Fall sei entschieden, dass ohne Vorlage der DIN- bzw. VDI-Vorschriften die entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan unbestimmt seien. Gleiches müsse für den Fall der Bezugnahme in den Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf Regelungen im Durchführungsvertrag gelten. 21 Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil er bauordnungsrechtliche Abstandsflächen fehlerhaft festsetze. In A.3. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werde der Höhenbezugspunkt (FHP) gemäß Planzeichnung mit einer Höhe von 563,50 m ÜNN festgesetzt. Nach A.4. der textlichen Festsetzungen würden im Plangebiet durch die Baugrenzen und Wandsowie Firsthöhen Außenwände festgesetzt, vor denen geringere Abstandsflächen als die nach Art. 6 BayBO vorgeschriebenen zulässig seien. Ausdrücklich werde innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eine Tiefe der Abstandsfläche von 0,5 H, mindestens von 3 m, festgesetzt. Aus dem genehmigten Plan „Ansichten 01“ zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben ergebe sich, dass die auf den Höhenbezugspunkt bezogene Wandhöhe von Haus 1 auf der Südseite 12,50 m betrage und die auf den Höhenbezugspunkt bezogene Wandhöhe von Haus 2 auf der Nordseite 11,535 m betrage. Beide Wandhöhen ergäben unter Ansatz von 0,5 H ein Maß von 12,01 m. Der Abstand zwischen Haus 1 und Haus 2 betrage allerdings nur ca. 11,60 m. Gleiches gelte für die Abstandsfläche vor der südlichen Außenwand von Haus 2. Ausgehend vom Höhenbezugspunkt betrage die Wandhöhe an der Südostecke von Haus 2 unter Ansatz von 0,5 H 5,765 m. Vorhanden seien auf dem Grundstück aber nur 4,0 m. Die genehmigten Pläne seien insoweit deckungsgleich mit den Plänen, die als Vorhaben- und Erschließungsplan dem Bebauungsplan zugrunde lägen. Konsequenz der dargestellten Abstandsflächenüberschreitung sei auf der Ebene des Bebauungsplanes, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan ein Vorhaben darstelle, das der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht zulasse. Der Bebauungsplan sehe gerade nicht vor, dass die Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung nicht gelten; vielmehr werde eine Abstandsfläche von 0,5 H angeordnet. Wie H zu ermitteln sei, ergebe sich wiederum aus A.3. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Dieser Widerspruch zwischen Vorhaben- und Erschließungsplan und dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe zu dessen Unwirksamkeit. Gerade der vorhabenbezogene Bebauungsplan müsse (mindestens) Festsetzungen enthalten, die die Zulässigkeit des Vorhabens begründeten. Diese dürften zwar in gewissem Umfang weiter gefasst sein, als das konkrete Bauvorhaben, enger gezogen dürften sie allerdings nicht sein. 22 Der Bebauungsplan sei auch unwirksam, weil er in Bezug auf die Geruchs- bzw. Lärmimmissionen, denen das streitgegenständliche Bauvorhaben durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers ausgesetzt sei, keine ausreichende Konfliktlösung beinhalte und insoweit abwägungsfehlerhaft sei. 23 Im Hinblick auf die Geruchsimmissionen gelte Folgendes. A.9.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sehe zum Schutz vor Geruchsimmissionen vor, dass entlang der in der Planzeichnung schwarz (vorgesetzte vollschwarze Dreieckslinie) gekennzeichneten Fassadenbereiche (Haus 2: südliche und östliche Fassade; Haus 3: südliche und Teile der östlichen Fassade) öffenbare Fenster unzulässig seien. Zulässig seien nur solche Fenster, die nur mittels Spezialwerkzeug/Spezialschlüsseln zu Reinigungszwecken sowie durch besondere technische Vorrichtungen zu Brandschutzzwecken öffenbar seien. Diese Schutzmaßnahmen seien in mehrfacher Hinsicht unzureichend und damit abwägungsfehlerhaft im Hinblick auf die durch den Bebauungsplan geschaffene Konfliktsituation mit dem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers. Aus dem Gutachten des Sachverständigen 1 vom 20. August 2020 ergäben sich diejenigen Fassadenbereiche des streitgegenständlichen Vorhabens, die mit einer Geruchsbelastung von mehr als 13% der Jahresstunden betroffen seien. Nach der Abbildung 1 des Gutachtens für den Erdgeschossbereich sei auch die Südwestecke von Haus 3 mit mehr als 13% Jahresgeruchsstunden belastet. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan habe der Planungsträger allerdings Schutzvorkehrungen für sämtliche Bereiche mit mehr als 13% Jahresgeruchsstunden treffen wollen. Die getroffenen Festsetzungen blieben somit hinter dem sich aus der Begründung des Bebauungsplanes ergebenden Ziel des Planungsträgers zurück. Das habe einen Abwägungsfehler zur Folge, der auch auf das Abwägungsergebnis Einfluss habe. Es könne nämlich davon ausgegangen werden, dass der Planungsträger, hätte er Kenntnis von den tatsächlichen Jahresgeruchsstunden an der Südwestfassade des Hauses 3 gehabt, auch diesen Bereich mit entsprechenden Schutzmaßnahmen versehen hätte. 24 Ungeachtet dessen sei auch die Festlegung einer Schutzwürdigkeit von 13% der Jahresgeruchsstunden innerhalb des Plangebiete abwägungsfehlerhaft. Der maßgebliche Bereich stelle sich - den Bebauungsplan ausgeblendet - als faktisches Dorfgebiet dar. Das ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsteller auf dem Nachbargrundstück eine landwirtschaftliche Hofstelle mit Tierhaltung betreibe. Nach der GIRL betrage das Schutzniveau bezüglich Gerüchen aus der Landwirtschaft im Dorfgebiet 15% der Jahresgeruchsstunden. Der Bebauungsplan setze allerdings ein Mischgebiet i.S.d. Baunutzungsverordnung fest, für das die GIRL einen Wert von 10% der Jahresgeruchsstunden als Schutzniveau vorsehe. Gleichwohl stelle der Planungsträger im Rahmen seiner Abwägung auf einen „Mittelwert“ mit 13% der Jahresgeruchsstunden ab und begründe dies mit der dorfgebietsähnlichen Situation. Eine solche könne nach Ansicht des Planungsträgers unter Hinzuziehung weiterer Beurteilungskriterien angenommen werden. So seien etwa nach den „Gelben Heften“ 52 und 63 bei einem Abstand von mehr als 30 m grundsätzlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geruchsbelastung mehr zu erwarten. Der Planungsträger verkenne dabei allerdings, dass solche Abstände bei Haus 2 deutlich unterschritten und selbst bei Haus 3 nicht eingehalten würden. Ausweislich des genehmigten Plans „Dachaufsicht“ betrage der Abstand zwischen dem Haus 3 und dem Stallgebäude des Antragstellers lediglich ca. 27 m. Die einseitig zu Lasten der geschützten Interessen des Antragstellers getroffene Abwägung, die erkennbar nur den Vorhabensträger begünstige, sei abwägungsfehlerhaft. 25 Darüber hinaus sei die Abwägung auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die getroffenen Maßnahmen zur Selbsthilfe nicht ausreichend seien. Fenster, die zumindest zu Reinigungszwecken geöffnet werden könnten bzw. im Brandfall öffenbar seien, seien nicht geeignet, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen. Technisch sei die Öffnung zu Reinigungszwecken ohne großen Aufwand möglich. Man dürfe es aber gerade nicht den Bewohnern überlassen, ob sie sich selbst gegen Gerüche schützen wollten. Schließlich habe sich der Planungsträger auch nicht abwägungsfehlerfrei mit der Problematik der Geruchsbelastung in den Außenwohnbereichen auseinandergesetzt. Zwar habe sich der Planungsträger in einem zurückliegenden Verfahrensabschnitt, als noch die Festsetzung eines Dorfgebietes geplant gewesen sei, dahingehend geäußert, dass für Garten- bzw. Freiflächen in einem Dorfgebiet 22% der Jahresgeruchsstunden in einem Dorfgebiet noch üblich und hinnehmbar seien. Diese Abwägung sei aber auf der Grundlage der damals geplanten Festsetzung eines Dorfgebietes erfolgt. Eine nochmalige Abwägung im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Mischgebietes habe dann nicht mehr stattgefunden. Dieser Abwägungsausfall werde auch nicht dadurch geheilt, dass im Vorhaben- und Erschließungsplan nicht mehr ausdrücklich Terrassen und Balkone vorgesehen seien. Die Fläche südlich des Hauses 3 sei erkennbar eine private Grünfläche und werde erwartungsgemäß von den Bewohnern als solche genutzt werden. 26 Im Hinblick auf die auf das Bauvorhaben einwirkenden Lärmimmissionen, unter anderem aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers, gelte Folgendes. A.9.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes treffe zum Schallschutz entsprechende Regelungen wie zu den Geruchsimmissionen. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen seien danach vor schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen an den in der Planzeichnung grün (Dreieckslinie) gekennzeichneten Gebäudefassaden öffenbare Fenster unzulässig. Zulässig seien nur solche Fenster, die nur mittels Spezialwerkzeugs/Spezialschlüsseln zu Reinigungszwecken sowie durch besondere technische Vorrichtungen zu Brandschutzzwecken öffenbar seien. Diese Festsetzung beruhe auf dem vom Planungsträger im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros 2 vom 6. Februar 2020, nach dem sich auf der Südseite von Haus 2 zur Nachtzeit Überschreitungen der Orientierungswerte der TA Lärm von 45 dB(A) um ein dB(A) ergäben. Es sei anerkannt, dass im Anwendungsbereich der TA Lärm Selbsthilfemaßnahmen nur wirksam seien, die nach dem Regelungssystem der TA Lärm zur Vermeidung eines entsprechenden Immissionsortes führten. Das seien anerkanntermaßen nicht öffenbare Fenster, da die TA Lärm auf einen Immissionsort 0,5 m vor dem geöffneten Fenster des am meisten betroffenen Aufenthaltsraumes abstelle. Sei ein Fenster öffenbar, schieden passive Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden somit zur Lösung von Konflikten mit Gewerbelärm aus. Da im vorliegenden Fall die Fenster öffenbar seien, müssten diese im Falle einer Überwachungsmessung geöffnet werden. Damit sei die Lärmsituation in dem Bebauungsplan unzureichend bewertet und gelöst worden. 27 Ausgehend von der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Danach füge sich das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in das vorhandene faktische Dorfgebiet ein und stehe dem Antragsteller ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Es entstehe eine Gesamtanlage, bestehend aus Tiefgarage und drei massiven Gebäuden, die sich aufgrund ihrer Größe, Dimension und Nutzungsart nicht mehr als dorfgebietstypisch qualifizieren lasse. Das Vorhaben würde aufgrund seines Umfanges und seiner Zweckbestimmung zum Kippen des Dorfgebietes bzw. zur Entstehung eines eigenständigen Mischgebietes führen. Ein Kippen des Gebietes würde auch dazu führen, dass der Antragsteller erhöhten Schutzanforderungen der Bewohner des streitgegenständlichen Vorhabens ausgesetzt sei. Gehe man von einem faktischen Mischgebiet aus, betrage die Belastungsgrenze 10% der Jahresgeruchsstunden. Auf dieses Schutzniveau sei das Vorhaben - wie oben dargestellt - nicht ausgerichtet. Selbst bei einer Mittelwertbildung der zulässigen Jahresgeruchsstunden zwischen 10% in einem faktischen Mischgebiet und 15% in einem faktischen Dorfgebiet liege dieser nicht bei 13%, sodass auch in diesem Fall die durch die streitgegenständliche Baugenehmigung vorgegebenen Maßnahmen der Selbsthilfe keinen ausreichenden Schutz böten. Ungeachtet dessen seien, selbst für den Fall, dass man von einem Mittelwert von 13% der Jahresgeruchsstunden ausgehen könne, die getroffenen Festsetzungen der baulichen Selbsthilfe insofern untauglich, als - wie oben dargelegt - die Fenster öffenbar seien und die Außenwohnbereiche nicht geschützt würden. 28 Gehe man von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes aus, sei gleichwohl zu prüfen, ob das Bauvorhaben unzumutbaren Immissionen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausgesetzt sei. Nachdem die allein auf der Abwägungsebene getroffene Festlegung eines Schutzniveaus von 13% der Jahresgeruchsstunden keine rechtsverbindliche Regelung darstelle, müsse im Baugenehmigungsverfahren abschließend geprüft werden, ob weitergehender Schutz erforderlich sei. Soweit man zutreffender Weise dabei zu dem Ergebnis komme, dass sämtliche Fassadenseiten zu schützen seien, die mit mehr als 10% Jahresgeruchsstunden belastet seien, blieben die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung festgesetzten Maßnahmen der Selbsthilfe hinter dem rechtlich Erforderlichen zurück. Ungeachtet dessen sei auch insoweit wieder zu berücksichtigen, dass öffenbare Fenster als Maßnahmen zur Selbsthilfe untauglich seien und die Außenwohnbereiche nicht geschützt würden. 29 Das streitgegenständliche Vorhaben verstoße auch gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften. 30 Gehe man von einem wirksamen Bebauungsplan aus, könne auch unter Berücksichtigung von A.4. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Zugrundelegung des festgesetzten Höhenbezugspunktes von 563,50 m der erforderliche Abstand zwischen Haus 1 und Haus 2 nicht eingehalten werden. Gleiches gelte auch für die südliche Außenwand von Haus 2. Ausgehend von dem Höhenbezugspunkt mit 563,50 m ergebe sich an der südöstlichen Gebäudekante ausweisliche des genehmigten Planes „Ansichten 02“ eine Wandhöhe von 11,53 m bzw. unter Anwendung von 0,5 H von 5,765 m. Vorhanden seien aber ausweislich des Plans „Dachansichten“ lediglich 4,0 m. Gehe man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes aus, seien die Regelabstandsflächen nach Art. 6 BayBO anwendbar. Unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe sei dabei grundsätzlich das natürliche Gelände. Würden im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben wie im vorliegenden Fall massive Abgrabungen getätigt, sei allerdings für den unteren Bezugspunkt auf das abgegrabene Gelände abzustellen. Die jeweiligen Geländeniveaus seien in den Plänen eingetragen und ergäben (wohl) die Einhaltung von 0,5 H vor der südlichen Außenwand von Haus 2 zum Grundstück des Antragstellers hin sowie von 1 H vor der westlichen und östlichen Außenwand von Haus 2, nicht jedoch von 0,5 H nach Norden. Dort überdeckten sich die Abstandsflächen mit der südlichen Abstandsfläche von Haus 1. Soweit ein Grundstücksnachbar von der Sonderregelung des 16-m-Privilegs betroffen sei, könne er sich aber darauf berufen, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift insgesamt eingehalten würden. Die Überdeckung der Abstandsflächen auf der Nordseite von Haus 2 mit denjenigen vor der Südfassade von Haus 3 führten danach zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 BayBO mit der Folge, dass das 16-m-Privileg vorliegend nicht anwendbar sei. Nach Süden hin sei damit ebenfalls eine volle Wandhöhe als Abstandsfläche einzuhalten, was aber nicht möglich sei. 31 Mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 ordnete das Verwaltungsgericht die auf schiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 5. November 2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. November 2020 vorläufig bis zu Entscheidung über den Antrag des Antragstellers im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO an. 32 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 beantragte der Antragsgegner, 33 den Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. 34 Zur Begründung des Antrages hat der Antragsgegner in dem Schreiben vom 16. Dezember 2020 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt. Dem Landratsamt stehe keine Normverwerfungskompetenz hinsichtlich des Bebauungsplanes zu. Dieser sei aus Sicht des Landratsamtes auch nicht offensichtlich unwirksam. In Bezug auf die Art der baulichen Nutzung seien in dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Vorhaben- und Erschließungsplan die Nutzungen der einzelnen Räume in jedem Gebäude detailliert festgelegt. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Nutzungen im Durchführungsvertrag im Hinblick auf genehmigungsrelevante Details noch weiter konkretisiert sein könnten. 35 Die Argumentation des Antragstellers, dass nach der Systematik des Bebauungsplanes gerade nicht davon auszugehen sei, dass die Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung nicht gelten sollten, sondern vielmehr eine Abstandsflächentiefe von 0,5 H angeordnet worden sei, sei im Hinblick auf die Südseite von Haus 2 nicht zutreffend. A.4. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes regle vielmehr, dass im Plangebiet Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO zur Anwendung komme, nachdem durch die Festsetzung von Baugrenzen und Wand- und Firsthöhen Außenwände abweichend von den Regelabstandsflächen zugelassen werden. Die Abstandsfläche vor der südlichen Außenwand des Hauses 2 unterliege dieser Regelung. Lediglich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche setze A.4. der textlichen Festsetzungen eine Tiefe der Abstandsfläche von 0,5 H, mindestens 3,0 m, fest. 36 Soweit der Antragsteller für die Berechnung der Abstandsfläche vor der südlichen Außenwand von Haus 1 und vor der nördlichen Außenwand von Haus 2 auf den Höhenbezugspunkt Bezug nehmen, verkenne er, dass der Bebauungsplan keine Festsetzung eines abstandsflächenrelevanten Geländes beinhalte. Die Festsetzung des Höhenbezugspunktes in A.3. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes beziehe sich lediglich auf die Festsetzung eines unteren Bezugspunktes für die festgesetzte Wand- und Firsthöhe. Auch die Höhenkoten im Vorhabens- und Erschließungsplan bezögen sich auf diese Höhenkote (+/- 0.00 = 536,50 m üNN). Die Abstandsflächentiefe von 0,5 H beziehe sich dagegen entsprechend der Bayerischen Bauordnung auf die Höhe des natürlichen Geländes. 37 Danach berechne sich die Tiefe der Abstandsfläche vor der südlichen Außenwand des Hauses 1 wie folgt: 38 - für die südwestliche Gebäudeecke: 576 m (OK Wandhöhe) - 567,24 m (OK natürliches Gelände) = 8,76 : 2 = 4,38 m 39 - für die südöstliche Gebäudeecke: 576 m (OK Wandhöhe) - 567,80 m (OK na türliches Gelände) = 8,20 : 2 = 4,10 m 40 - für die südöstliche Gebäudeecke des Flachdachteiles: 575,20 m (OK Wand höhe) - 567,94 m (OK natürliches Gelände) = 7,26 : 2 = 3,63 m 41 Die Tiefe der Abstandsfläche vor der nördlichen Außenwand des Hauses 2 berechne sich wie folgt: 575,05 m (OK Wandhöhe) - 567,99 m = 7,06 m: 2 = 3,53 m 42 Den genehmigten Abstandsflächenplänen sei zu entnehmen, dass die Abstandsflächen vor der südlichen Außenwand des Hauses 1 und der nördlichen Außenwand des Hauses 2 sich nicht überschnitten und somit eingehalten werden könnten. Relevant seien insoweit die in den Plänen blau dargestellten Abstandsflächen. 43 Entgegen der Ausführungen des Antragstellers komme es auch an der Südwestecke des Hauses 3 nicht zu einer Überschreitung von 13% der Jahresgeruchsstunden. Insoweit werde auf die von dem Gutachter 1 dem Landratsamt am 15. Dezember 2020 übermittelte Abbildung verwiesen. 44 Ausführungen zu der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB erübrigten sich aus Sicht des Landratsamtes mangels einer entsprechenden Normverwerfungskompetenz. 45 Auf die Beschwerde der Beigeladenen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Dezember 2020, Az. 15 CS 20.3007, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2020 aufgehoben. 46 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 seine Antragsbegründung dahingehend ergänzt, dass sich aus dem Gutachten des Sachverständigen 1 vom 20. August 2020 auch ergebe, dass die Errichtung der Gebäude Haus 2 und Haus 3 dazu führe, dass nunmehr auch an der Nordostfassade bzw. an der Südostfassade im Eckbereich von Haus 1 der Wert von 10% der Jahresgeruchsstunden nach der GIRL überschritten werde. Gehe man - wie vom Antragsteller vertreten - davon aus, dass vorliegend 10% Jahresgeruchsstunden maßgeblich seien, sei die Baugenehmigung auch deswegen rechtswidrig, weil das auf deren Grundlage errichtete Vorhaben durch eine „Umlenkung“ der Geruchsströme am Haus 1 dort zu entsprechenden Überschreitungen des Wertes von 10% der Jahresgeruchsstunden führe. 47 Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 hat der Antragsteller zum Schreiben des Landratsamtes vom 16. Dezember 2020 wie folgt Stellung genommen. Wenn man sich die Auslegung von A.4. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes durch das Landratsamt zu eigen mache, nach der die Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung lediglich nach „innen“ gelten sollen, bleibe gleichwohl die Problematik einer Überschneidung der Abstandsflächen zwischen Haus 2 und Haus 3. Daran ändere sich auch nichts, wenn man mit dem Landratsamt bezüglich des unteren Bezugspunktes der Abstandsflächen nicht auf den „Höhenbezugspunkt“ abstelle, da dann - wie bereits ausgeführt - der untere Bezugspunkt im vorliegenden Fall nicht das natürliche, sondern das abgegrabene neue Gelände sei. Mit den Schutzzielen des Abstandsflächenrechts sei es nicht vereinbar, dass ein Bauherr durch Abgrabungen größere Wandhöhen erreichen könne, weil für die abstandsflächenrechtliche Betrachtung weiterhin auf den ursprünglichen natürlichen Geländeverlauf abgestellt werde. Von geringfügigen Vertiefungen eines Teils einer Außenwand abgesehen, seien Abgrabungen bei der Bestimmung des unteren Bezugspunktes zur Ermittlung der Wandhöhe zu berücksichtigen. Gerade bei größeren Abgrabungen, die - wie vorliegend - der Schaffung von Aufenthaltsräumen in Untergeschossen dienten, sei das durch die Abgrabung geschaffene Geländeniveau der untere Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe. 48 Ergänzend wird auf die vorgelegten Akten und die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 49 Der zulässige Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht begründet. 50 1. Mangels aufschiebender Wirkung der Klage gegen die den Beigeladenen er teilte Baugenehmigung, § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Supensivinteresse des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung der Klage und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung trotz des eingelegten Rechtsmittels sofort Gebrauch machen zu können, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Das gilt ungeachtet des durch die in § 212a BauGB gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung (BayVGH, B.v. 21.12.2001 - 15 CS 01.2570 - BayVBl 2003, S. 48 ff.). Danach ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose danach zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich also die angefochtene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B.v. 12.3.1991 - CS 91.439 - BayVBl 1991, S. 720 ff.). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als voraussichtlich aussichtslos, so ist das ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt (BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - Rn. 18). 51 Eine Baunachbarklage kann ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die erteilte Genehmigung gegen öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser dadurch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektivrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann. 52 Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, B.v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - BVerwGE 130, 113 Rn. 13). 53 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage wird danach die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 5. November 2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. November 2020 im Hinblick auf die Verletzung drittschützender Rechte, auf die sich der Antragsteller allein berufen kann, voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Bescheide verletzen den Antragsteller insoweit voraussichtlich nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 54 2. Das streitgegenständliche Bauvorhaben verstößt voraussichtlich nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die nachbarschützende Rechte des Antragstellers verletzen. 55 2.1 Insoweit kommt es im vorliegenden Verfahren letztlich nicht entscheidungs erheblich darauf an, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam oder unwirksam ist. 56 2.1.1 Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „H1.straße“ unwirksam ist, weil die Beteiligten den Durchführungsvertrag zu dem Vorhaben- und Erschließungsplan nicht öffentlich zugänglich gemacht haben. 57 § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB schreibt vor, dass, wenn in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets aufgrund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt wird, unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festzusetzen ist, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 58 Danach hat jedenfalls die Bauaufsichtsbehörde zumindest von denjenigen Teilen des Durchführungsvertrages Kenntnis zu erhalten, die die Konkretisierung der zulässigen Vorhaben betreffen. Nicht erforderlich ist es aber, den Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren den Durchführungsvertrag zur Kenntnis zu geben. Da die Nachbarn grundsätzlich alle Vorhaben hinnehmen müssen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen, haben sie keinen Anspruch darauf, dass nur das Vorhaben durchgeführt wird, das dem jeweiligen Inhalt des Durchführungsvertrages entspricht. Eventuell zwischen dem Planungsträger und dem Vorhabensträger im Durchführungsvertrag vereinbarte Beschränkungen sind nicht nachbarschützend. Durch einen Verstoß gegen den Durchführungsvertrag werden jedenfalls als solches, Nachbarrechte daher nicht verletzt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.8.2020, § 12 Rn. 101e). 59 Ob im vorliegenden Fall eine solche besondere Konstellation gegeben ist, bei der eine fehlende Offenlegung des Vorhaben- und Erschließungsplans zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen kann, kann im Übrigen dahingestellt bleiben. 60 2.1.2 Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan unwirksam ist, weil er mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan nicht übereinstimmende, bauordnungsrechtliche Abstandsflächen fehlerhaft festsetzt. 61 Nach A.4. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wird innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eine Tiefe der Abstandsfläche von 0,5 H, mindestens 3 m, festgesetzt. 62 In der Begründung des Bebauungsplanes wird unter Nr. 8.5.2 hierzu Folgendes ausgeführt: 63 Für die Abstandsflächen innerhalb der Baugrenzen wird ein abweichendes Abstandsflächenmaß von 0,5 H festgesetzt. Grund hierfür ist, dass die innerörtlichen Flächen, vor allem entlang der H2. straße, verdichtet genutzt werden sollen. 64 Ob danach der auf der Grundlage der in dem genehmigten Plan „Dachaufsicht“ festgelegten Wandhöhen vor der südlichen Außenwand von Haus 1 bzw. der nördlichen Außenwand von Haus 2 unter Zugrundelegung der tatsächlich maßgeblichen Geländeoberfläche die in dem Bebauungsplan festgesetzte Abstandsflächentiefe von 0,5 H zwischen Haus 1 und Haus 2 eingehalten werden kann, kann aber im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. 65 2.1.3 Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan unwirksam ist, weil er in Bezug auf die Geruchsimmissionen, denen das streitgegenständliche Bauvorhaben durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers ausgesetzt ist, abwägungsfehlerhaft ist. 66 Unter A.9.1 trifft der Bebauungsplan diesbezüglich folgende Festsetzungen: 67 Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (hier: Geruchsimmissionen des angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebs) sind entlang den in der Planzeichnung schwarz (vorgesetzte vollschwarze Dreieckslinie) gekennzeichneten Fassadenbereichen (Haus 2: südliche und östliche Fassade; Haus 3: südliche und Teile der östlichen Fassade) öffenbare Fenster unzulässig. Zulässig sind nur solche Fenster, die nur mittels Spezialwerkzeug/Spezialschlüsseln zu Reinigungszwecken sowie durch besondere technische Vorrichtung zu Brandschutzzwecken öffenbar sind. 68 Soweit in den schwarz gekennzeichneten Fassadenbereichen schutzbedürftige Räume vorgesehen sind, ist eine Be- und Entlüftung der Räume über eine Be- und Entlüftungsanlage vorzusehen, deren Luftansaugung nur in den hierfür festgesetzten Fassadenbereichen oder in den hierfür festgesetzten Flächen erfolgen darf. 69 Zusätzlich ist für alle sonstigen schutzbedürftigen Räume im Plangebiet eine Be- und Entlüftung über eine Be- und Entlüftungsanlage vorzusehen, deren Luftansaugung nur in den hierfür festgesetzten Fassadenbereichen oder in den hierfür festgesetzten Flächen erfolgen darf. 70 In Nr. 8.8.2 der Begründung des Bebauungsplanes setzt sich der Planungsträger ausführlich mit den Geruchsimmissionen, dem Schutzanspruch bzw. der Schutzwürdigkeit der geplanten Nutzungen, der Festsetzung von Schutzmaßnahmen und deren Bewertung auseinander. 71 Der Planungsträger führt hierbei unter anderem aus: 72 […] unter Berücksichtigung dessen lassen sich die geplanten Nutzungen eher als Mischgebietsnutzung im Sinne der GIRL einordnen, für die eine zulässige Jahresstundenbelastung von 10% gilt. 73 Die Gemeinde erachtet es aber insoweit als städtebaulich gerechtfertigt und zumutbar, für das Plangebiet von einem gegenüber einem Mischgebiet verminderten Schutzanspruch auszugehen und für die geplanten Nutzungen nicht von dem Immissionswert für Mischgebiete von 10% Jahresstundenbelastung auszugehen, sondern einem Wert von bis zu 13% Jahresstundenbelastung als Zwischenwert zwischen den Schutzansprüchen eines Mischgebietes und eines Dorfgebietes. 74 Bei den Immissionswerten nach der GIRL handelt es sich nicht um feste Grenzwerte, sondern um eine Orientierungshilfe. Die maßgebliche Zumutbarkeitsschwelle ist in jedem Einzelfall, insbesondere nach den örtlichen Verhältnissen, konkret zu bestimmen. 75 In diesem Sinne war vorliegend die bestehende historische und entwicklungsstrukturelle Situation mit der Vorbelastung, insbesondere ausgehend vom südlich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb, zu berücksichtigen. 76 Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereichs, der dem klassischen Bild eines Dorfes mit einer Nutzungsmischung von landwirtschaftlichen Betrieben, Wohnnutzungen, handwerklichen und gewerblichen (Klein-)Betrieben sowie Läden und sonstigen Nutzungen entspricht und innerhalb dessen entsprechende Geruchsimmissionen auftreten. Nach Auffassung der Gemeinde sind die Belastungen mit Gerüchen aus landwirtschaftlichen Betrieben in diesem Bereich des Gemeindegebietes ortsüblich und daher in höherem Maße hinzunehmen. 77 Besonders zu berücksichtigen ist dabei, dass das Plangebiet nicht nur im erweiterten Umfeld eines emittierenden landwirtschaftlichen Betriebes liegt, sondern unmittelbar an den landwirtschaftlichen Betrieb im Süden angrenzt und aufgrund der Lage und der Windverhältnisse - jedenfalls mit seinem östlichen Teil - in einem direkten Abzugsbereich der Geruchsemissionen des landwirtschaftlichen Betriebes und damit erheblich im Einflussbereich des landwirtschaftlichen Betriebes liegt. Hieraus ergibt sich eine besondere Belastungssituation, die eher derjenigen eines Dorfgebietes entspricht. Die Situation lässt sich insoweit als Gemengelage zwischen landwirtschaftlichen Nutzungen mit den entsprechenden Emissionen und den geplanten immissionsempfindlicheren Nutzungen einstufen. 78 Die Gemeinde erkennt jedoch die im Sinne des Vorsorgegrundsatzes gesteigerte Schutzwürdigkeit der geplanten heranrückenden Nutzungen (insbesondere der Wohnnutzung) an. Die gebildeten Zwischenwerte bleiben daher hinter den Immissionswerten eines Dorfgebietes zurück. […] 79 Die Gemeinde ist sich insoweit bewusst, dass den zukünftigen Nutzungen im Plangebiet aufgrund der Zwischenwertbildung ein Mehr an Belastung zugemutet wird. Die Gemeinde erachtet dies jedoch vor dem Hintergrund des erforderlichen Ausgleichs der Interessen des benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes mit den Planungsinteressen für städtebaulich gerechtfertigt und auch in der gewählten Intensität für zumutbar. In Kombination von Zwischenwertbildung und den festgesetzten Schutzmaßnahmen für Haus 2 und Haus 3 ergibt sich ein angemessener Ausgleich der widerstreitenden Interessen. 80 Daneben liegt aber auch die Schaffung moderner attraktiver Wohnungen im Ortskern im Interesse der Gemeinde, um den Ortskern aufzuwerten, zu verdichten und neue Wohnflächen schaffen zu können. Der Planungsträger hat - wie sich insbesondere auch aus der Begründung des Bebauungsplanes ergibt - die wesentlichen Abwägungsbelange in seine Abwägung eingestellt und auch eine ausführliche Abwägung der Belange, insbesondere auch eine Abwägung des öffentlichen Planungsinteresses mit den privaten Belangen des Antragstellers vorgenommen. Ein Abwägungsdefizit ist insoweit nicht offensichtlich erkennbar. Ob der Planungsträger im Rahmen seiner Abwägung die eingestellten Belange abwägungsfehlerfrei gewichtet hat oder nicht und ob sich ein solcher Abwägungsfehler auf das Ergebnis der Abwägung mit der Folge auswirken könnte, dass der Bebauungsplan unwirksam ist, kann letztlich dahingestellt bleiben. 81 2.1.4 Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan unwirksam ist, weil er in Bezug auf die Lärmimmissionen, denen das streitgegenständliche Bauvorhaben durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers ausgesetzt ist, abwägungsfehlerhaft ist. 82 Unter A.9.2 trifft der Bebauungsplan diesbezüglich folgende Festsetzungen: 83 Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (hier: Gewerbegeräusche inklusive Landwirtschaft) sind vor schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen an den in der Planzeichnung grün (Dreieckslinie) gekennzeichneten Gebäudefassaden öffenbare Fenster unzulässig. Zulässig sind nur solche Fenster, die nur mittels Spezialwerkzeug/Spezialschlüsseln zu Reinigungszwecken sowie durch besondere technische Vorrichtungen zu Brandschutzzwecken öffenbar sind. 84 In Nr. 8.8.2 der Begründung des Bebauungsplanes setzt sich der Planungsträger ausführlich mit den Schallimmissionen, dem Schutzanspruch bzw. der Schutzwürdigkeit der geplanten Nutzung, der Festsetzung von Schutzmaßnahmen und deren Bewertung auseinander. 85 Der Planungsträger führt hierbei unter anderem aus: 86 Unter Berücksichtigung der TA Lärm kommt das Gutachten [des Ingenieurbüros 2 vom 6.2.2020 mit ergänzender Stellungnahme zum Spitzenpegelkriterium vom 29. Mai 2020] zu geringfügigen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Dorf- /Mischgebiete entlang der südlichen Fassade des Hauses 2. Aufgrund dessen wird festgesetzt, dass entlang der Südfassade des Hauses 2 vor schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nur solche Fenster zulässig sind, die nur zu Reinigungszwecken öffenbar sind. 87 Hierdurch werden ein schallschutztechnischer Konflikt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb vermieden und am Haus 2 gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert. Dies gilt auch für das Spitzenpegelkriterium. 2.2 Geht man davon aus, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit den Bebauungsplanes zum Immissionsschutz entscheidend dafür, ob insoweit durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nachbarschützende Rechte des Antragstellers verletzt werden. 88 2.2.1 Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die streitgegen ständliche Baugenehmigung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Immissionsschutz entspricht. 89 Bei Annahme der Wirksamkeit des Bebauungsplanes ist daher davon auszugehen, dass durch die Baugenehmigung vom 5. November 2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. November 2020 in Bezug auf Geruchsimmissionen bzw. Lärmimmissionen keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften des Bebauungsplanes verletzt werden, die auch nachbarschützende Rechte des Antragstellers verletzen könnten. 90 2.2.1.1 Es ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebote nen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan noch zumutbaren 13% Jahresgeruchsstunden in Zusammenschau mit den im Bebauungsplan festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen an Haus 2 und Haus 3 durchgehend eingehalten werden. 91 In der Planzeichnung des Bebauungsplanes wird zum Schutz vor unzumutbaren Geruchsimmissionen durch eine schwarze Dreieckslinie festgesetzt, dass an den so gekennzeichneten Fassadenbereichen, nämlich durchgehend vor der südlichen und östlichen Fassade von Haus 2 und durchgehend vor der südlichen Fassade und eines Teils der östlichen Fassade von Haus 3 öffenbare Fenster unzulässig sind. 92 Auf dieser Grundlage kommt die aktuellste Beurteilung der Geruchsbelastung durch das Ingenieurbüro 1 vom 20. Oktober 2020 (Blatt 134 ff. der Behördenakte) zu dem Ergebnis, dass die Geruchsbelastung durch die benachbarte Landwirtschaft des Antragstellers an den geplanten Wohn- und Geschäftshäusern Haus 1, Haus 2 und Haus 3 in allen Geschossen (Immissionshöhe 0 m - 3 m, Immissionshöhe 3 m - 6 m, Immissionshöhe 6 m - 9 m, Immissionshöhe 9 m - 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.