VGH München, Beschluss v. 13.01.2021 – 23 ZB 20.2287 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 13.01.2021 – 23 ZB 20.2287 Download Drucken Titel: Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Zwangsgeldfestsetzung gegen Hundezucht Normenketten: TierSchG § 2 VwZVG § 19 Abs. 2 Leitsätze: 1. Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts nicht ankommt (Anschluss an BVerfG NVwZ 1999, 290). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gewerbsmäßig züchtet, wer Tiere durch Auslese mittels Vermehrung zielbewusst formt und diese Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung vornimmt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erneute Zwangsgeldandrohung, Hundezucht, Verpflichtung, Witterungsschutz, Bestandsbuch, Rechtzeitige Erfüllung, gewerbsmäßige Hundezucht, Regelvermutung, Verwaltungsvollstreckung, Grundverwaltungsakt Vorinstanz: VG Regensburg, Urteil vom 21.07.2020 – 4 K 19.801 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 400,- € festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 10. April 2019 weiter, mit dem dieser dem Kläger im Wesentlichen erneut Zwangsgelder wegen der Pflicht zur Vorhaltung von witterungsgeschützten und wärmegedämmten Liegeplatzen für die von ihm gezüchteten Hunde sowie wegen der Pflicht zum Führen und Bereithalten eines Bestandsbuches angedroht hat. 2 Der Kläger betreibt seit dem Jahr 1968 eine gewerbliche Hundezucht, für die er seit dem 3. August 1989 über eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG verfügt. 3 Am 22. Juni 2016 führten beamtete Tierärzte des zuständigen Landratsamtes und des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Ortskontrolle bei dem Kläger durch. In der Fachlichen Stellungnahme des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 27. September 2016 ist ein Bestand von 37 oder 38 Hunden (ohne Welpen), darunter zehn bis zwölf Zuchthündinnen, dokumentiert. Für diese standen der Kläger und seine Ehefrau als Betreuungspersonen zur Verfügung. Aus der Fachlichen Stellungnahme ergibt sich zusammengefasst, dass der Pflege- und Gesundheitszustand der Hunde mäßig bis schlecht war und diese in reizarmer Umgebung gehalten wurden. Im Einzelnen wurde eine Vielzahl von Mängeln festgestellt. 4 Mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 gab der Beklagte dem Kläger − unter anderem − auf, für jeden Hund in den Ausläufen einen witterungsgeschützten und wärmegedämmten Liegeplatz vorzuhalten (Nr. 1.7) sowie ein Bestandsbuch mit näher bezeichneten Angaben zu führen (Nr. 1.16) und bereitzuhalten (Nr. 1.17). Dazu ordnete er die sofortige Vollziehung der vorgenannten Nummern des Bescheides an (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung aus Nr. 1.7 binnen sechs Wochen ab Zustellung nicht nachkommen sollte, drohte der Beklagte dem Kläger in Höhe von 200, - EUR an (Nr. 3.7). Hinsichtlich der Pflicht zum Führen und Bereithalten des Bestandsbuchs binnen einer Woche nach Zustellung drohte er ihm Zwangsgelder in Höhe von 300, - EUR beziehungsweise 100,- EUR an (Nrn. 3.16 u. 3.17). Der Bescheid vom 29. Dezember 2016 ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens RN 4 K 19.1105 und des Berufungszulassungsverfahrens 23 ZB 20.2291. 5 Im Rahmen eines Güterichterverfahrens in dem Verfahren RN 4 K 19.1105 schlossen die Beteiligten am 10. Mai 2017 eine Vereinbarung, wonach der Beklagte eine weitere angekündigte Ortskontrolle durchführen und hierbei noch kein Zwangsgeld fällig stellen sollte. Für den Fall der Nichtabstellung der gerügten Mängel bei nachfolgenden Ortskontrollen behielt sich der Beklagte indes die Zwangsvollstreckung vor. Am 25. Juli 2017 und am 28. Februar 2019 fanden weitere Ortskontrollen der Hundezucht statt. Dabei stellte ein beamteter Tierarzt des zuständigen Landratsamtes in dem zu der letztgenannten Ortskontrolle gehörigen Protokoll fest, dass eine Überdachung für die Auslaufflächen des Hundehauses weiterhin fehlte und der Kläger auch kein Bestandsbuch führte. Das Güterichterverfahren in dem Verfahren RN 4 K 19.1105 wurde am 25. Juni 2019 ohne weitere Ergebnisse abgeschlossen. 6 Mit Schreiben vom 10. April 2019 teilte der Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass wegen der Nichterfüllung der Nrn. 1.7, 1.16 und 1.17 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 Zwangsgelder in Höhe von 600,- EUR fällig seien. Die Fälligkeitsmitteilung ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens RN 4 K 19.800 und des Berufungszulassungsverfahrens 23 ZB 20.2286. 7 Mit streitbefangenem Bescheid ebenfalls vom 10. April 2019 drohte der Beklagte dem Kläger zudem ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR hinsichtlich der Verpflichtung aus Nr. 1.7 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 bei einer Erfüllungsfrist von sechs Wochen ab Zustellung an. In Bezug auf die Verpflichtungen aus den Nrn. 1.16 und 1.17 drohte der Beklagte Zwangsgelder in Höhe von 400,- EUR beziehungsweise in Höhe von 150,- EUR an und gewährte eine Erfüllungsfrist von einer Woche ab Zustellung. 8 Der Kläger hat hiergegen am 2. Mai 2019 Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 10. April 2019 aufzuheben. 9 Mit Urteil vom 21. Juli 2020 (RN 4 K 19.1105) hat das Verwaltungsgericht die Nrn. 3.10, 3.11, 3.13, 3.14 und 3.15 des Bescheides des Beklagten vom 29. Dezember 2016 aufgehoben, die Nr. 4.2 insoweit, als darin Auslagen für die Tätigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erhoben werden, und im Übrigen die Klage abgewiesen. 10 Mit Urteil vom 21. Juli 2020 (RN 4 K 19.800) hat das Verwaltungsgericht den Beklagten im Zusammenhang mit der Fälligkeitsmitteilung dazu verurteilt, die Vollstreckung aus Nr. 3.7 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 einzustellen, und die Klage des Klägers im Übrigen abgewiesen. 11 Mit angegriffenem Urteil vom 21. Juli 2020 (RN 4 K 19.801) hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 10. April 2019 abgewiesen. 12 Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2020 hat der Kläger beantragt, 13 hiergegen die Berufung zuzulassen. 14 Die Klägerseite trägt hierzu - gestützt auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO − im Wesentlichen vor, dass der Kläger die Pflichten im Wesentlichen erfüllt und insbesondere eingewandt habe, kein Bestandsbuch führen zu müssen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Führen eines Bestandsbuchs zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides notwendig gewesen sei, habe das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass sich die Hundezucht des Klägers derart dramatisch auf drei Rüden und sechs Hündinnen verkleinert habe, dass dies mehr einer privaten Nutzung zuzuordnen sei als einem gewerblichen Betrieb. Das habe man auch eingewandt. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Hunde auf Wärmebeton liegen könnten beziehungsweise dieser Bereich immer schon so ausgestaltet gewesen sei. Die Fälligkeit von Zwangsgeld hänge entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durchaus davon ab, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert hätten, die zu dem Grundlagenbescheid geführt und zur Zwangsgeldbeitreibung geführt hätten. Hier sei von einer wesentlichen Veränderung auszugehen. 15 Der Beklagte hat beantragt, 16 den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. 17 Mit Beschlüssen ebenfalls vom heutigen Tag (23 ZB 20.2291 u. 23 ZB 20.2286) hat der Senat die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung hinsichtlich der Urteile des Verwaltungsgerichts in den Verfahren RN 4 K 19.1105 und RN 4 K 19.800 abgelehnt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten des streitgegenständlichen Verfahrens sowie die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten in den Verfahren 23 ZB 20.2291 und 23 ZB 20.2287 verwiesen. II. 19 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 20 Der von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor beziehungsweise ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt. 21
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