VGH München, Beschluss v. 15.02.2021 – 3 ZB 20.774 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 15.02.2021 – 3 ZB 20.774 Download Drucken Titel: Anerkennung von Beschäftigungszeiten als
§ 160Abs.
3 ZPO genannten Pflichtangaben gemäß §
§ 160Abs. 2 Vw
GO die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung und die von einem entsprechenden Antrag eines Beteiligten nach §
§ 160Abs.
4 ZPO umfassten Umstände aufzunehmen. Die Beurteilung, ob ein wesentlicher Vorgang vorliegt, hat der Richter nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen (BayVGH, B.v. 5.2.2019 - 13a 17.1712 u.a. - juris Rn. 2). Der Protokollumfang kann dabei lediglich Folge des Bemühens sein, den Sachvortrag eines Beteiligten möglichst vollständig zu erfassen, ohne dass es hierzu als „äußeren“, den Inhalt der Entscheidung nicht betreffenden Umstand Rückschlüsse auf die besondere Schwierigkeit des Rechtsstreits zuließe. Entsprechend verhält es sich hier, da das Verwaltungsgericht unzweideutig entschieden hat (juris Rn. 37 f.), dass der Gesamtcharakter des DFG-Graduiertenkollegs deutlich auf die Promotion zugeschnitten war. 29 Soweit die Klägerin besondere Schwierigkeiten in den Besonderheiten des DFG-Graduiertenkollegs sieht, die durch die Auswertung der Aufzeichnungen der Klägerin zum Teilprojekt 16 aufgeklärt werden könnten, übersieht sie, dass es hierauf bereits nicht entscheidungserheblich ankommt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (juris Rn. 37 f.), dass auch bei dem Nachweis eines abgrenzbaren, zusätzlich zur promotionsbezogenen Forschung angefallenen Zeitaufwandes, der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin auf der Erstellung Dissertation bzw. der Erlangung der nötigen Forschungsergebnisse gelegen habe. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Auswertung der Aufzeichnungen nicht an. 30
- Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 3 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. 31 3.1 Die Frage, ob das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags zum Nachweis der zusätzlich zur promotionsbezogenen Forschung angefallenen Zeitanteile überspannt habe, bedarf keiner Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren, weil diese Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungstragend war (s. unter 1.1). Im Übrigen hat die Vorinstanz ihrer Sachaufklärungspflicht genüge getan. Die Amtsermittlungspflicht findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen vorzutragen, mit denen sie ihre Anträge begründen. Im Verhältnis zur gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO treffen den Beamten schon wegen seiner persönlichen Nähe zu den maßgeblichen Umständen seiner beruflichen Entwicklung besondere Mitwirkungspflichten (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). 32 Ohne dass es darauf entscheidend ankäme, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass das Verwaltungsgericht auch nicht die von der Klägerin behauptete „Vermutungsregel für deren Hauptberuflichkeit im Sinne einer Beweiserleichterung“ missachtet hat, da eine solche nicht existiert. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem klägerseits zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (U.v. 9.10.2009 - V ZR 178/08 - juris Rn. 11 ff., 17) zur tatsächlichen Vermutung im Rahmen des § 138 BGB, wonach von einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die verwerfliche Gesinnung des hiervon begünstigten Vertragsteils zu schließen sei. 33 Ferner kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.5.2005 - 2 C 20.04 - juris Rn. 19) zur versorgungserhöhenden Berücksichtigung von Vordienstzeiten eines Lehrers als ruhegehaltfähige Dienstzeit berufen, wonach es für die Hauptberuflichkeit genüge, wenn die Tätigkeit (hier im Teilprojekt 16) den überwiegenden Anteil der Arbeitskraft beanspruche und ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnehme, was sich im Fall der Klägerin aus den angebotenen Aufzeichnungen und den Arbeitsverträgen anderer Teilnehmer des Graduiertenkollegs ohne Stipendium mit einem Stellenumfang von 0,5 ergebe. Denn die Tätigkeit im Teilprojekt 16 und im Graduiertenkolleg dienten im Schwerpunkt ihrer Dissertation und damit ihrer Aus- und Weiterbildung; sie entsprach somit nicht der Arbeitszeit eines „Vollzeitbeschäftigten“. 34 3.2 Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte insbesondere die in der mündlichen Verhandlung angebotenen handschriftlichen Aufzeichnungen der Klägerin über die Tätigkeit im Teilprojekt 16 des Graduiertenkollegs auswerten müssen, vermag sie keinen zur Zulassung der Berufung führenden Aufklärungsmangel in Form eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO darzutun. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Dass ein Beweisantrag - wie vorliegend - nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12). Dies zeigt das Zulassungsvorbringen schon vor dem Hintergrund der fehlenden Entscheidungserheblichkeit (juris Rn. 38: „selbst dann“) nicht auf. Aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung ergibt sich kein Anhaltspunkt für die begründete Annahme, es würde die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom
- Januar 2002 bis
- November 2004 als hauptberuflich anerkennen. Soweit der Verzicht auf Vorlage weiterer Unterlagen bei der Klägerin diesen Eindruck erweckt und sie deshalb von der Stellung weiterer Beweisanträgen Abstand genommen haben sollte, geht dies zu ihren Lasten. 35 Die Klägerin hat es zudem versäumt darzutun, welche konkreten, entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus den Aufzeichnungen hätten ergeben sollen und inwieweit die angefochtene Entscheidung auf der unterlassenen Auswertung der Unterlagen bzw. Zeugenvernahmen beruhen kann. Der pauschale Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht aus den Unterlagen hätte herauslesen können, „dass nachgewiesenermaßen zum Datum XY bestimmte Tätigkeiten ausgeübt wurden, die mit einem erheblichen Zeitaufwand in Verbindung standen“, genügt insoweit nicht den Darlegungsvoraussetzungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. Happ in Eyermann a.a.O § 124a Rn. 74). 36 3.3 Ohne Erfolg macht die Beschwerde zudem geltend, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO bzw. seine richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt und eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. 37 Das Verwaltungsgericht musste die Klägerin nicht darauf hinweisen, dass die Vorlage der handschriftlichen Aufzeichnungen nicht ausreicht, um ihr die Möglichkeit zu einem ergänzenden Vortrag einzuräumen. 38 Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, B.v. 29.1.2010 - 5 B 21.09 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ein hiergegen verstoßendes Verhalten des Gerichts läge aber nur vor, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Ansonsten besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 5.11.1986 - 1 BvR 706/85 - juris 15). Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2010 a.a.O. m.w.N.). Die Zulassungsbegründung hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass das Erstgericht seine Entscheidung auf einen bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung nicht mit den Beteiligten erörterten und für sie erkennbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem sie nicht rechnen musste. Der Sache nach wendet sich die Klägerin insoweit lediglich gegen eine von ihr nicht geteilte Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne einen Verfahrensverstoß schlüssig aufzuzeigen. 39
- Die Kostenentscheidung folgt aus auf § 154 Abs. 2 VwGO. 40
- Der Streitwert beträgt insgesamt 21.640,70 Euro. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gemessen an dem Klageantrag in der ersten Instanz (Anerkennung eines weiteren Zeitraums von fünf Jahren und elf Monaten statt nur einem Jahr) bemisst sich der Streitwert an der Differenz zwischen Eingangsstufe 4 (4.376,78 Euro) und der Stufe 6 (4.847,23 Euro) der Besoldungsgruppe A 14 im Jahr
- Festzusetzen ist nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG der dreifache Jahresbetrag (470,45 Euro x 36) unter Hinzurechnung der gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bei Einreichung der Klage (27.7.2018) fälligen Beträge (470,45 Euro x 10; Antrag v. 27.10.2017). Die gesetzliche Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG geht Empfehlungen des Streitwertkatalogs vor (BVerwG, B.v. 30.11.2018 - 2 B 40.18 - juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 12.9.2018 - 2 B 23.18 - juris Rn. 16). Die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. 41
- Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).