BayObLG, Beschluss v. 02.08.2021 – 202 ObOWi 960/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 02.08.2021 – 202 ObOWi 960/21 Download Drucken Titel: Keine nachträgliche Ergänzung eines Protokollurteils im Bußgeldverfahren Normenketten: StVG § 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BKatV § 4 Abs. 2 S. 2 OWiG § 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 77b Abs. 1, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 S. 1, Abs. 6, § 80a Abs. 1 StPO § 36 Abs. 1 S. 1, § 41, § 267 Abs. 4, Abs. 5 S. 2, § 275 Abs. 1 Leitsätze: 1. Die Zustellung eines entgegen § 71 Abs. 1 OWiG iVm § 267 StPO ohne Urteilsgründe abgefassten sog. "Protokollurteils" auch an den Verteidiger verwehrt dem Rechtsbeschwerdegericht eine materiell-rechtliche Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler von vornherein; auf die nachträgliche, jedoch unzulässige und damit für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr relevante Ergänzung des Urteils durch die (erst) nachträglich zu den Akten gelangten schriftlichen Urteilsgründe kommt es nicht mehr an (vgl. BGH BeckRS 2013, 9025; OLG Bamberg BeckRS 2009, 3920; BeckRS 2009, 87267; OLG Bamberg Beschl. v. 27.12.2011 – 3 Ss OWi 1550/11; Beschl. v. 22.2.2012 – 3 Ss OWi 200/12; Beschl. v. 26.6.2013 – 3 Ss OWi 754/13; Beschl. v. 2.7.2014 – 2 Ss OWi 625/14; Beschl. v. 3.7.2015 – 3 Ss OWi 774/15; Beschl. v. 8.1.2016 – 3 Ss OWi 1546/15; OLG Bamberg BeckRS 2016, 135236; OLG Saarbrücken BeckRS 2017, 104174; KG BeckRS 2018, 11224; OLG Bamberg BeckRS 2017, 138044; BeckRS 2018, 7636). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) 2. Liegt ein sog. "Protokollurteil" vor, gelten die Fristen für die Urteilsabsetzung nach § 275 Abs. 1 StPO nicht (vgl. BGH BeckRS 2013, 9025). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) 3. Allein der Umstand, dass in dem Hauptverhandlungsprotokoll keine Urteilsgründe niedergelegt sind, steht der Annahme eines iSd §§ 46 Abs. 1 OWiG, 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 1 S. 1 StPO vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenen Urteils nicht entgegen. Es genügt vielmehr, dass das Hauptverhandlungsprotokoll alle für den Urteilskopf nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben sowie den vollständigen Tenor einschließlich der angewendeten Vorschriften enthält und von dem erkennenden Richter unterzeichnet ist (vgl. OLG Bamberg BeckRS 2009, 3920; BeckRS 2010, 19622; OLG Celle BeckRS 2011, 26283; KG BeckRS 9998, 38488; OLG Oldenburg BeckRS 2012, 9007). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die nachträgliche Ergänzung eines Urteils ist grundsätzlich nicht zulässig – und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO –, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist. Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gem. § 77 b Abs. 2 OWiG zulässig. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe liegen nicht vor, wenn mit dem angefochtenen Urteil gegen den Betroffenen nicht lediglich Geldbußen von nicht mehr als 250 EUR festgesetzt worden sind (§ 77 b Abs. 1 S. 3, Abs. 2 OWiG). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) 6. Etwas anderes kann nur dann ausnahmsweise anzunehmen sein, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände der eindeutige Wille der Tatrichterin oder des Tatrichters, dass die an die von ihr bzw. ihm verfügte förmliche Zustellung geknüpften Rechtsfolgen ausgelöst werden sollten, ersichtlich nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen ist (vgl. KG BeckRS 2018, 11224). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Protokollurteil, nachträgliche Ergänzung, Urteilsgründe, Absetzungsfrist, Urteilsabsetzungsfrist Vorinstanz: AG Rosenheim, Urteil vom 01.03.2021 – 12 OWi 460 Js 1859/21 Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 01.03.2021 mit den Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Rosenheim zurückverwiesen. Gründe I. 1 Das Amtsgericht hat den mit Beschluss vom 10.02.2021 von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung entbundenen und dort auch nicht durch seinen Verteidiger vertretenen Betroffenen am 01.03.2021 wegen einer am 23.08.2020 als Führer eines Pkw begangenen fahrlässigen Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt und gegen ihn wegen des Regelfalls eines (benannten) beharrlichen Pflichtverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 [2. Alt.] StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV entsprechend der Festsetzung im Bußgeldbescheid vom 22.10.2020 ein Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. 2 Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründeten Rechtsbeschwerde. II. 3 Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und zwingt den Senat, wie die Generalstaatsanwaltschaft M. in ihrer Antragsschrift vom 19.07.2021 zutreffend feststellt, auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 4 1. Aufgrund der vom Amtsgericht noch am Tag der Fertigstellung des Protokolls unter dem 08.03.2021 angeordneten (Bl. 34 d.A. einerseits, Bl. 31 unten andererseits) und spätestens am 17.03.2021 bewirkten Bekanntgabe durch (urschriftliche) Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft „gem. § 41 StPO“ unter gleichzeitiger Anordnung der am 19.03.2021 bewirkten Zustellung (zu Bl. 34 d.A.) eines entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO ohne Urteilsgründe abgefassten sog. ‚Protokollurteils‘ auch an den Verteidiger ist dem Senat eine materiell-rechtliche Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler von vornherein verwehrt mit der Folge, dass es auf die nachträgliche, jedoch unzulässige und damit für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr relevante Ergänzung des Urteils durch die (erst) am 12.04.2021 zu den Akten gelangten schriftlichen Urteilsgründe (Bl. 49 unten d.A.) nicht mehr ankommt (vgl. rechtsgrundsätzlich neben BGH, Beschl. v. 08.05.2013 - 4 StR 336/12 = BGHSt 58, 243 = DAR 2013, 477 = NJW 2013, 2837 = NZV 2013, 557 = NStZ 2013, 730 schon OLG Bamberg, Beschl. v. 16.12.2008 - 3 Ss OWi 1060/08 = BeckRS 2009, 3920 = ZfSch 2009, 175; ferner u.a. Beschl. v. 15.01.2009 - 3 Ss OWi 1610/08 = ZfSch 2009, 448; 27.12.2011 - 3 Ss OWi 1550/11; 22.02.2012 - 3 Ss OWi 200/12; 26.06.2013 - 3 Ss OWi 754/13; 02.07.2014 - 2 Ss OWi 625/14; 03.07.2015 - 3 Ss OWi 774/15; 08.01.2016 - 3 Ss OWi 1546/2015 und 06.06.2016 - 3 Ss OWi 646/16 = StraFo 2016, 385; siehe auch OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.09.2016 - Ss Bs 53/16 = NStZ 2017, 590; KG, Beschl. v. 22.02.2018 - 162 Ss 27/18 = NStZ-RR 2018, 292 = StraFo 2018, 384 und OLG Bamberg, Beschl. v. 23.10.2017 - 3 Ss OWi 896/17 = OLGSt StPO § 36 Nr. 4 sowie 02.05.2018 - 3 Ss OWi 490/18 = OLGSt OWiG § 77 b Nr. 5). 5 2. Zwar gilt § 275 Abs. 1 StPO gemäß §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG im gerichtlichen Bußgeldverfahren entsprechend. Dies bedeutet, dass das vollständige Urteil unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht werden muss, sofern es nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen wurde. Liegt jedoch ein sog. ‚Protokollurteil‘ vor, gelten die Fristen für die Urteilsabsetzung nach § 275 Abs. 1 StPO nicht (BGH a.a.O.). 6
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