VGH München, Beschluss v. 03.09.2021 – 25 NE 21.2114 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 03.09.2021 – 25 NE 21.2114 Download Drucken Titel: Verpflichtung zum Tragen einer Maske in FFP2-Qualität Normenkette: VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2 Nr. 1 Leitsatz: Billigem Ermessen iSv § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erledigung der Hauptsache, Kostenentscheidung, billigem Ermessen, voraussichtliches Unterliegen, FFP2-Maske, Tragen von Masken, Verpflichtung Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen. 2 Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, B.v. 3.4.2017 - 1 C 9.16 - NVwZ 2017, 1207 - juris Rn. 7; B.v. 7.2.2007 - 1 C 7.06 - juris Rn. 2; vgl. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.