VGH München, Urteil v. 24.09.2021 – 8 A 19.40006 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 24.09.2021 – 8 A 19.40006 Download Drucken Titel: Teilweise erfolgreiche Klage einer Gemeinde gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss Normenketten: GG Art. 14 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 FStrG § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 S. 2, § 13, § 17 Abs. 1 BayStrWG Art. 3 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 6, Nr. 7, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 S. 1, Art. 46 Nr. 1 BayVwVfG Art. 35 S. 2, Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 Leitsätze: 1. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe für die Durchführung einer Verkehrsprognose als Grundlage eines jeden straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens und damit auch als Grundlage der in der Planfeststellung mitgeregelten Nebenbestimmungen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es unvereinbar, für ein fachplanerisches Vorhaben Grundstücke Privater in Anspruch zu nehmen, wenngleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand verfügbar sind. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Gemeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger, wie z.B. Immissionsschutzinteressen der Nachbarn von Verkehrswegen, geltend zu machen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Planfeststellung, Betroffenheit einer Gemeinde, Anforderungen an die Planrechtfertigung, Berücksichtigung gemeindlicher Grundstücke in der Abwägung, Berücksichtigung gemeindlicher Planungen in der Abwägung, straßenrechtlichen Verfügungen im Planfeststellungsbeschluss, Abgrenzung Kreisstraße/Gemeindeverbindungsstraße, Straßenbaulast für die Ein- und Ausfahrt einer Bundesstraße, Fernstraße, Abwägungsgebot, Normenkontrolle Fundstellen: KommJur 2021, 424 LSK 2021, 28491 Tenor I. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken für die Erneuerung der R …brücke B … im Zuge der Bundesstraße B 26 sowie für die Änderung der Kreuzung zwischen der Bundesstraße B 26 und der Kreisstraße BA 36 von Baukm 0+340 West bis Baukm 0+460 Ost (Az. 32-4354.20-/16) vom 27. Dezember 2018 wird in Buchst. A Nr. 5 und in Nr. 2 Planunterlage 11 lfd. Nr. 3 sowie Planunterlage 12 aufgehoben, soweit durch die straßenrechtliche Verfügung an der „AS B …-West“ am Teilknotenpunkt West (Aus- und Einfahrt B …-Ost) die Verbindungsrampe einschließlich des Ausfädelungsstreifens sowie des Fahrbahnteilers bzw. der Trenninsel zur Gemeindeverbindungsstraße abgestuft und der neue Einfädelungsstreifen (Einfahrt B …-Ost) zur Gemeindeverbindungsstraße gewidmet wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 7/8, der Beklagte zu 1/8. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 27. Dezember 2018 betreffend die Erneuerung der R …brücke B … im Zuge der Bundesstraße 26 (im Folgenden: B 26) sowie für die Änderung der Kreuzung zwischen der B 26 und der Kreisstraße BA 36 (im Folgenden: BA 36). 2 Die bestehende R …brücke liegt im Straßenzug der B 26 zwischen der „Anschlussstelle (AS) E …“ und der „AS B …-Hafen“ (jeweils Anschluss an die Bundesautobahn A 70). Die BA 36 verbindet die Gemeinde B … beginnend an deren Ortsrand mit dem Stadtgebiet B … bzw. dem Stadtteil B …-G … Miteinander verknüpft sind die B 26 und die BA 36 derzeit über den östlich von B … liegenden Knotenpunkt „AS B …-West“, der aus drei Teilknotenpunkten besteht. Im Bereich dieses Knotenpunktes verläuft die B 26 in einem Bogen. Die BA 36 führt in einem Abstand von etwa 20 m geradlinig an der B 26 vorbei von B …-G … nach B … Der westliche Teilknotenpunkt (Aus- und Einfahrt B …-Ost) liegt am Ortseingang von B … Der südliche Teilknotenpunkt befindet sich auf freier Strecke zwischen B … und G … 3 Das planfestgestellte Gesamtvorhaben umfasst den Abbruch der Brücke über die R … und deren stromaufwärts positionierten Ersatzneubau. Der Brückenneubau, eine Stahl-Bogenbrücke mit 137 m Stützweite, soll einen Querschnitt mit zwei Fahrstreifen sowie einen einseitig angeordneten Geh- und Radweg erhalten und stromaufwärts neben der bestehenden R …brücke errichtet werden. Gleichzeitig mit dem Brückenneubau soll der unmittelbar an die Brücke angrenzende Knotenpunkt „AS B …-West“ umfassend umgestaltet und durch einen Kreisverkehrsplatz mit drei Ästen (zwei Äste Bundesstraße, ein Ast Kreisstraße) ersetzt werden. Auf der Bundesstraße wird für die Fahrbeziehung Richtung „AS E …“ zusätzlich ein Bypass angeordnet. Die von der Umgestaltung betroffenen Straßenzüge der B 26 und BA 36 werden entsprechend der Lage des neuen Brückenbauwerkes und der geänderten Knotenpunktform verlegt und ergänzt. Am Teilknotenpunkt West bei B …-Ost bleiben die Aus- und Einfahrtsrampen der B 26 (Ausfahrt von E … nach B … und Einfahrt von B … nach B …-Hafen) erhalten und werden um einen Einfädelungsstreifen ergänzt. Die gegenüberliegenden östlichen Aus- und Einfahrtsrampen entlang der R … (Ausfahrt von B …-Hafen nach B …G … und Einfahrt von B …G … nach E … ) werden zurückgebaut und eingezogen. Die direkte Straßenverbindung zwischen B … und B …-G … wird einschließlich des Geh- und Radwegs südlich um den Kreisverkehr herumgeführt und mittels neuer Einmündung südöstlich des Kreisverkehrs mit der BA 36 verbunden. Im Rahmen der Planrechtfertigung wird auf erhebliche Mängel an der Bausubstanz der R …brücke und eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts verwiesen. 4 Zusätzlich enthält der Planfeststellungsbeschluss mehrere straßenrechtliche Verfügungen (vgl. PFB Buchst. A Nr. 5, S. 24 f.). Unter anderem wird an der „AS B …-West“ am Teilknotenpunkt West (Aus- und Einfahrt B … Ost) die Abstufung der B 26 zur Gemeindeverbindungs straße verfügt (vgl. PFB Buchst. A Nr. 5.1, S. 25; Planunterlage 11 lfd. Nr. 3 und Planunterlage 12; Planunterlage 1, S. 60). Begründet wird die Abstufung damit, dass dieser Teilknotenpunkt derzeit Teil der bestehenden höhenungleichen Kreuzung (Einmündung) der B 26 mit der BA 36 sei. Er soll in eine höhengleiche Einmündung einer Gemeindeverbindungs straße in die B 26 und in eine höhengleiche Einmündung einer Gemeindeverbindungs straße in eine Gemeindeverbindungs straße (vormals BA 36) geändert werden. Die geänderte Verbindungsrampe einschließlich der Ein- und Ausfädelungsstreifen sowie des Fahrbahnteilers bzw. der Trenninsel soll ebenfalls Gemeindeverbindungs straße werden. Ferner regelt der Planfeststellungsbeschluss, dass die bestehende BA 36 zwischen dem Ortsrand B … (bisherige Station BA 36 0,000) und dem Baubeginn der neuen Verbindungstrasse bei 0+000 als Gemeindeverbindungs straße umgestuft wird (vgl. Planunterlage 11 lfd. Nr. 5 und 7 und Planunterlage 12, Planunterlage 1, S. 60). Der anschließende Ausbauabschnitt der neuen Trasse, d.h. der südlich um den Kreisverkehr herumführende Straßenabschnitt von Baukm 0+000 bis zur Einmündung in die BA 36 neu bei Baukm 0+307, wird als Gemeindeverbindungs straße gewidmet (vgl. PFB Buchst. A Nr. 5.2, S. 25, Planunterlage 1, S. 60, Planunterlagen 11 Nr. 5 und 7 und 12). Der Straßenzug vom Kreisverkehr in Richtung Stadtteil B …-G … bleibt wie bisher als BA 36 gewidmet. Die Abstufungen werden jeweils mit der Maßgabe verfügt, dass sie mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam werden. 5 Die Einwände der Klägerin gegen das Vorhaben, insbesondere gegen die straßenrechtlichen Verfügungen wurden im Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen (vgl. PFB Buchst. C 3.2.5.2, S. 43; Buchst. C 5.2, S. 90). 6 Am 1. Februar 2019 hat die Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben. Sie beruft sich neben ihrem Selbstverwaltungsrecht auf ihr Eigentumsrecht, da zur Realisierung des Vorhabens die gemeindlichen Grundstücke FlNr. … der Gemarkung B … (beschränkt öffentlicher Weg) und FlNr. … (Grünlandgrundstück) in Anspruch genommen werden sollen. Dies stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung gemeindlicher Grundstücke dar. Eine Erneuerung der R …brücke bei Beibehaltung der aktuellen straßenbaulichen Situation sei auch mit Blick auf den aktuellen und zukünftigen Verkehr ohne weiteres möglich. Die vom Beklagten im Planfeststellungsbeschluss vorgetragenen Ablehnungsgründe der Nullvarianten überzeugten nicht. Anlass für das streitgegenständliche Planfeststellungsverfahren sei allein die Baufälligkeit der bestehenden Brückenkonstruktion. Eine Veränderung der straßenbaulichen Situation abseits der Erneuerung der Brücke sei hingegen aus verkehrsplanerischer Sicht nicht notwendig. Es bestehe insofern durch Realisierung einer Nullvariante die Möglichkeit eines geringeren Eingriffs, der den Zweck der Planfeststellung - die Erneuerung der baufälligen R …brücke - ebenso gut erreichen könne. Zudem sei die Klägerin in ihrer Planungshoheit verletzt durch die beabsichtigte straßenbauliche Veränderung, da der als „Bypass“ vorgesehene Straßenabschnitt zwischen dem Ortsschild B … und der Stadt B …-G … näher als bisher an die Wohnbebauung heranrücke. Es sei davon auszugehen, dass die Immissionsbelastung auf diesem Straßenabschnitt für die angrenzende Wohnnutzung und die Nutzung des Seniorenzentrums unzumutbar ansteige. Aufgrund der veränderten Immissionssituation werde es der Klägerin zukünftig nicht mehr möglich sein, ihre in diesem Nahbereich beabsichtigten Planungen zu realisieren. 7 Darüber hinaus wendet sich die Klägerin speziell gegen die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgenommenen Beurteilungen der straßenrechtlichen Situation und der in diesem Zusammenhang vorgenommenen Abstufungen. Sie werde in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG, insbesondere in ihrer Finanzhoheit verletzt, da die fehlerhafte Abstufung und Zuordnung der Straßenbestandteile zu einer Gemeindeverbindungs straße eine Übertragung der Straßenbaulast auf die Klägerin zur Folge habe. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass die Straße auf dem Grundstück FlNr. … (im PFB bezeichnet als GVS B …-G … ) als Gemeindeverbindungs straße zu klassifizieren sei und ordne auch die streitgegenständlichen Ein- und Ausfädelstreifen der B 26 fälschlicherweise dieser Gemeindeverbindungs straße zu. Der Beklagte verkenne die tatsächlichen Verhältnisse und die tatsächliche Bedeutung des streitgegenständlichen Straßenabschnitts. Es sei nicht nachvollziehbar und werde auch anhand der vom Beklagten eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Annahme getroffen werde, es handle sich bei dem streitgegenständlichen Abschnitt zukünftig nur noch um eine Gemeindeverbindungs straße. Insbesondere ließen die im Planfeststellungsverfahren herangezogenen Verkehrsgutachten eine solche Einschätzung nicht zu und könnten vom Beklagten zur Beurteilung der Sachlage nicht herangezogen werden. Die Verkehrsuntersuchung von Prof. K. vom 20. Oktober 2012 (Anlage 1.1) stütze sich auf Verkehrszählungen aus den Jahren 2011 und 2012. Zum Zeitpunkt der Planfeststellung sei diese Datengrundlage bereits mehr als sechs Jahre alt und damit nicht geeignet, eine belastbare Prognose über den aktuellen Verkehr und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse abzugeben. Der Verkehrssimulation der Autobahndirektion Südbayern vom Juli 2012 liege eine andere, nicht aber die planfestgestellte Planung zugrunde, sodass auf diese ebenfalls zur Beurteilung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse und der Quantität des Verkehrs im streitgegenständlichen Straßenabschnitt nicht zurückgegriffen werden könne. Weitere Unterlagen lägen nicht vor zur Beurteilung der qualitativen oder quantitativen Verkehrsverhältnisse auf dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte die Abstufung ohne nähere Untersuchung und Erörterung vorgenommen habe und somit zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei. Der Straßenabschnitt GVS B …-G … einschließlich Fahrbahn, Geh- und Radweg sei nach wie vor als Kreisstraße zu qualifizieren. Die überörtliche Bedeutung ergebe sich bereits aus der Quantität des vermittelten Verkehrs. Eine solche Einordnung nehme auch der Verkehrsgutachter an, wie aus der Beschriftung der Anlagen 2 und 3 zum Verkehrsgutachten vom 20. Oktober 2012 (Anlage 1.1) deutlich werde. Vor dem Hintergrund des Prognosezeitraums 2025/2030 ergebe sich zudem, dass die Quantität des großräumigen Verkehrs noch zunehmen werde. Die in Anlage 3 des Verkehrsgutachtens herangezogene Prognose, wonach zukünftig kein Fahrzeug von der B 26 auf diese Straße abfahren und in Richtung B …-G … weiterfahren werde, sei unzutreffend. Diese Prognose lasse insbesondere bestehende Gewohnheiten und besondere Verkehrssituationen, wie z.B. Stau am neu zu errichtenden Kreisverkehr auf der B 26, unberücksichtigt. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass insbesondere in Zeiten des Berufsverkehrs, d.h. in den Morgen- und Abendspitzen, dieser vom Gutachter als „Bypass“ bezeichnete Abschnitt auch vom überörtlichen Verkehr verwendet werde. Zudem werde der Kreisverkehr an der B 26 nur deshalb als leistungsfähig eingestuft, weil parallel zur B 26 die Verbindungs straße von B … in Richtung B … verlaufe. Im Ergebnis sei zu erwarten, dass auch bei einer Umgestaltung der straßenbaulichen Situation entsprechend der Planung des Beklagten die durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen in quantitativer Hinsicht weiterhin derjenigen einer Kreisstraße entsprächen. Letztlich könne dies allerdings dahinstehen, da im Einzugsbereich von Städten das quantitative Kriterium allein keine sichere Aussage über die Zuordnung einer Straße liefere. Es komme wesentlich auf die Qualität des aufgenommenen Verkehrs an. Dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt komme eine eigene Netzfunktion zu. Dies ergebe sich sowohl unter Zugrundelegung der aktuellen als auch der zukünftigen Straßenverhältnisse. Der Straßenabschnitt sei sowohl in Richtung Osten als auch in Richtung Westen weiterhin für einen Anschluss der Klägerin an das überörtliche Verkehrsnetz erforderlich. Insbesondere in Richtung Süd-Ost stelle der Straßenabschnitt eine Verlängerung eines Netzes dar, das die B 26 mit der B 22 auf Höhe der B Hellip Straße in B … verbinde. Damit deute die Lage im Netz darauf hin, dass es sich bei dem Abschnitt bis zur „AS B …-West“ an die B 26 wie bisher um eine Kreisstraße handele und der Straßenabschnitt diese Funktion auch tatsächlich erfülle. Eine Gemeindeverbindungs straße im klassischen Sinne liege bereits deshalb nicht vor, weil die Straße eine tatsächliche Verbindung nach B …-G … nicht ermögliche. Um von B … in den Ortsteil G … zu gelangen, müsse zuvor die BA 36 befahren bzw. auf diese aufgefahren werden. Damit verbinde bereits begrifflich der streitgegenständliche Straßenabschnitt nicht den Verkehr zwischen zwei Gemeinden. Schließlich sei zu erwarten, dass der streitgegenständliche Straßenabschnitt insbesondere bei Stauereignissen am neu geplanten Kreisverkehr auf der B 26 als Ausweichstrecke für denjenigen Verkehr genutzt werde, der in Richtung Osten nach B … weiterfahren wolle. Die bestehende Kreisstraße diene daher im Falle erhöhten Verkehrsaufkommens dem überörtlichen Verkehr der B 26. 8 Die Klägerin wendet sich zudem gegen die Einordnung der Ein- und Ausfahrt samt Ein- und Ausfädelspuren als Gemeindeverbindungs straße. Die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Zuordnung überzeuge nicht, wonach die beiden Äste dem Anschluss der Gemeindestraße an die Bundesstraße dienen. Ein- und Ausfahrten einer Bundesfern straße seien dieser zuzuordnen, da diese Abschnitte offensichtlich die Funktion hätten, eine Anbindung zu gewährleisten und damit dem überörtlichen Verkehr der Bundesfern straße dienten und zu dienen bestimmt seien. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dieser Materie komme es wie bei der Klassifizierung von Straßen einzig darauf an, welche Bedeutung dieser Straßenabschnitt aufweise. Die Ausführungen des Beklagten im Planfeststellungsbeschluss seien diesbezüglich widersprüchlich. Selbst wenn es sich bei dem Straßenabschnitt auf dem Grundstück FlNr. … um eine Gemeindeverbindungs straße handele, käme der Ein- und Ausfahrt der B 26 zu dieser Straße nicht eine Verbindungsfunktion für den nachbarlichen Verkehr zwischen B … und B … zu. Für den von Westen kommenden Verkehr, der an der Ausfahrt die B 26 verlasse, bestehe lediglich die Möglichkeit, entweder nach rechts in Richtung B … abzubiegen oder nach links in Richtung B …-G … Ein Verkehr zwischen der Gemeinde B … und dem Ortsteil G … könne hingegen auf diesem Abschnitt der Straße naturgemäß nicht stattfinden. 9 Schließlich sei die Umstufungsverfügung formell fehlerhaft erfolgt. Die Aufnahme der Abstufungsentscheidung in den Planfeststellungsbeschluss erweise sich als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Es liege ein sogenannter Ermessensnichtgebrauch vor. Zu beachten sei, dass sich das von § 2 Abs. 6 Satz 4 FStrG eingeräumte Ermessen auf den Zeitpunkt der Verfügung beziehe, während die Umstufung selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 4 FStrG eine gebundene, gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung darstelle. Aus diesem Grund dürfe eine Planfeststellungsbehörde dann von der Verfügung im Planfeststellungsverfahren absehen, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht eindeutig abschätzen lasse, in welchem Umfang sich das Planfeststellungsprojekt auf die Verkehrsbedeutung der betroffenen Straße auswirke. Die Ermessensentscheidung sei vorliegend nicht ausgerichtet auf den Zweck des § 2 Abs. 6 Satz 4 FStrG getroffen worden. Problematisch sei bereits, dass aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses Erwägungen für die Ausübung des Ermessens nicht erkennbar seien. Die Verwaltungsvorgänge ließen Erwägungen hinsichtlich der Ermessensausübung ebenfalls nicht erkennen. Auch bei Ausübung des Ermessens wäre die Ermessensentscheidung fehlerhaft. Entsprechend dem Gesetzeszweck sei eine Umstufung im Planfeststellungsbeschluss nur dann vorzugswürdig, wenn sie aufgrund der bereits absehbar geänderten Verkehrsbedeutung in jedem Fall erfolgen müsse. Mangels entsprechender Verkehrsuntersuchungen oder aktueller Verkehrserhebungen könnten keine Angaben zu den Verkehrsverflechtungen gemacht werden. 10 Zum Beleg der Behauptung, dass die von der Behörde getroffene Abstufungsentscheidung aus fachlicher Sicht nicht plausibel sei, legte die Klägerin vom Gutachterbüro R. eine „Stellungnahme zu ausgewählten Aspekten des Planfeststellungsbeschlusses für die Erneuerung der R …brücke B … im Zuge der B 26“ von Dezember 2019 vor. 11 Die Klägerin beantragt, 12 1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für das Vorhaben „Erneuerung der R …brücke B … im Zuge der Bundesstraße 26 sowie für die Änderung der Kreuzung zwischen der Bundesstraße 26 und der Kreisstraße BA 36 von Baukm 0+340 West bis Baukm 0+460 Ost (Abschnitt 1620, Station 1,927 bis Abschnitt 1640, Station 0,468) im Gebiet der Stadt B … und der Gemeinde B …, Landkreis B … (Az. 32-4354.20-/16)“ vom 27. Dezember 2018 aufzuheben, 13 2. hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten „Erneuerung der R …brücke B … im Zuge der Bundesstraße 26 sowie für die Änderung der Kreuzung zwischen der Bundesstraße 26 und der Kreisstraße BA 36 von Baukm 0+340 West bis Baukm 0+460 Ost (Abschnitt 1620, Station 1,927 bis Abschnitt 1640, Station 0,468) im Gebiet der Stadt B … und der Gemeinde B …, Landkreis B … (Az. 32-4354.20-/16)“ vom 27. Dezember 2018 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss. Die Belange der Gemeinde als Eigentümerin von vorhabenbedingt in Anspruch zu nehmenden Grundstücken seien hinreichend abgewogen worden. Die Planfeststellungsbehörde habe erkannt, dass der von der Klägerin bevorzugte Ersatzneubau der R …brücke (Nullvariante mit vier Untervarianten bzw. Variante 1) mit einem geringen Flächenverbrauch und insofern einer geringen Grundinanspruchnahme verbunden wäre (vgl. PFB S. 45). Sie sei sich dabei auch der Wertigkeit der klägerischen Grundstücke bewusst gewesen. Auf einer Teilfläche des Grünlandgrundstücks mit der FlNr. … werde zukünftig ein (unselbständiger) Geh- und Radweg als Bestandteil der B 26 entstehen, bei dem es sich um eine Rampe zur Auffahrt auf die neue R …brücke handele. Die Wegefläche auf FlNr. … werde ohne wesentliche bauliche Änderungen vom in gemeindlicher Baulast stehenden beschränkt öffentlichen Weg zum (unselbständigen) Geh- und Radweg als Bestandteil der B 26 aufgestuft. Das Abwägungsmaterial sei in Bezug auf die geltend gemachten klägerischen Belange hinreichend erfasst worden. Die Entscheidung für die Planvariante beinhalte keinen Abwägungsfehler. Eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit liege ebenfalls nicht vor. Eine bestimmte Planung sei nur dann gestört, wenn sich eine vorhabenbedingte Lärmzunahme nicht nur auf einzelne Grundstücke, sondern auf wesentliche Teile von Baugebieten auswirke. Der bloße Hinweis der Klägerin, infolge einer veränderten Immissionssituation sei es ihr zukünftig nicht mehr möglich, ihre in diesem Nahbereich beabsichtigten Planungen zu realisieren, zeige keinen Abwägungsfehler auf. Abwägungsrelevante Planungen seien im Verfahren nicht vorgetragen worden. Im Übrigen könne der behauptete, mit einer Schallimmissionserhöhung verbundene Umfahrungsverkehr schon rein tatsächlich nicht entstehen. Vorsorglich bemerkte der Beklagte an, dass der klägerische Hinweis auf eine fehlende Verkehrsprognose im Sinne einer Bedarfsprognose fehlginge. Die Planrechtfertigung für das gegenständliche Vorhaben erschließe sich zentral aus dem maroden Zustand der Bestandsbrücke. Dass ein Bedarf für eine R …querung der B 26 als solcher bestehe und dieser Bedarf nur durch eine Brücke erfüllt werden könne, werde von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Eine mangelnde Leistungsfähigkeit des zukünftigen Kreisverkehrsplatzes B 26/BA 36 sei in der maßgeblichen Klagebegründung vom 12. April 2019 nicht gerügt worden. Unabhängig davon sei schon nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin durch den Kreisverkehrsplatz, an den keine Gemeindestraße angrenzen werde, überhaupt in eigenen Rechten betroffen sein könnte. Rein vorsorglich habe der Beklagte über das Büro Prof. K. eine Verkehrszählung der Morgenspitze am 9. Juni 2021 vornehmen lassen. Hiernach ergebe sich auch bezogen auf einen Prognosezeitpunkt 2030 eine hinreichende Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes in der Morgenspitze. 17 Die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Abstufungen zu Gemeindeverbindungsstraßen in der Baulast der Klägerin seien rechtmäßig. In Bezug auf das streitgegenständliche Straßenstück seien zukünftig weder die quantitativen noch die qualitativen Komponenten einer Kreisstraße gegeben. Die Quantität der durch die streitgegenständliche Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen werde sich ändern. Es liege ohne weiteres auf der Hand, dass auf der streitgegenständlichen Straße in Zukunft der Verkehr wegfalle, der künftig über den dreiarmigen Kreisverkehrsplatz B 26/BA 36 abgewickelt werde. Über den streitgegenständlichen Straßenabschnitt werde damit zukünftig keine Anbindung von B …-G … an die B 26 mehr erfolgen. Der Anschluss B …-West (Teilknoten West) werde nur noch Bedeutung haben für die Anbindung von B … Auf der zukünftigen Gemeindeverbindungs straße werde die Fahrtbeziehung von B … kommend in Richtung Kreisverkehr untersagt (vgl. Planunterlage 11 lfd. Nr. 6), was auch baulich nachvollzogen werde (vgl. Planunterlage 5 Lageplan). Relevant sei das streitgegenständliche Straßenstück damit nur noch für Verkehre in Fahrtrichtung Ost von B … nach B …-G … sowie in Fahrtrichtung West von B …-G … nach B … sowie von der B 26 (aus Richtung B …-Hafen kommend) über den Kreisverkehr nach B … Hieraus resultierten nach der Verkehrsuntersuchung vom 20. Oktober 2012 - ausgehend vom Verkehrsumfang 2012 - Verkehrsrückgänge auf dem streitgegenständlichen Straßenstück im Bereich von 34% (Morgenspitze) und 27% (Abendspitze). Die Verkehrsbeziehungen würden weit überwiegend nachbarlicher Art sein, d.h. vorrangig der Verkehr zwischen B … und B … Der Zubringerverkehr zur B 26 trete demgegenüber mit ca. 20% Verkehrsanteil (Morgenspitze) bzw. ca. 33% (Abendspitze) deutlich zurück. Mit dieser tatsächlichen (quantitativen) Entwicklung der vermittelten Verkehrsbeziehungen gehe auch ein Funktionsbedeutungswandel einher. Die Straße werde keine Funktion im Verkehrsnetz mehr haben. Es fehle die eine Kreisstraße kennzeichnende „Anschlussfunktion“. Das streitgegenständliche Straßenstück habe vielmehr nur noch die eine Gemeindeverbindungs straße kennzeichnende Zubringerfunktion. Das streitgegenständliche Straßenstück diene schon deshalb nicht (auch) dem Anschluss der Klägerin an das überörtliche Verkehrsnetz, weil ihr Hauptort bereits durch die B 26 berührt werde. Angesichts dieses Berührtseins des Hauptortes durch die B 26 reichten bloße Zufahrten/Zubringer zur B 26 aus. Einer Anschluss straße bedürfe es nicht. Eine ähnliche Situation bestehe bei der Einmündung B …-West (B 26/westliches Ende der H H1. straße). Dort erfolge ebenfalls die Anbindung an die B 26 durch eine Gemeindestraße (die „H H1. straße“). Soweit die Klägerin geltend macht, das streitgegenständliche Straßenstücks in Fahrtrichtung Ost werde als Ausweichstrecke zur Umfahrung des Kreisverkehrs genutzt, übersehe sie, dass diese Fahrbeziehung ausweichlich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 50) und des Erläuterungsberichts (Planunterlage 1, S. 54, 81) rein tatsächlich ausgeschlossen sei, da nur noch ein Rechtsabbiegen in Richtung B … zugelassen und baulich ausgestaltet werde (vgl. Planunterlage 5). Im Übrigen hätten zusätzliche Verkehre, die durch Baumaßnahmen, Staus, häufige Unfälle oder zeitweise Streckenüberlastungen einer Straße zufließen, keine Auswirkungen auf die Funktion einer Straße. Aufgrund von Umfahrungsverkehr könne keine Netzfunktion entstehen. 18 Hinsichtlich der Zuordnung der Ab- und Einfahrt zur B 26 (B … Ost) einschließlich der Aus- und Einfädelungsstreifen auf der B 26 übersehe die Klägerin, dass der Ein- und Ausfahrt am Teilknotenpunkt West nur noch eine eng begrenzte und für die Klassifizierung maßgebliche Zubringerfunktion nach und aus B … zukomme. Diese sei kennzeichnend für eine Gemeindeverbindungs straße. Es sei ein genereller Grundsatz, dass die Straßenbaulast der einmündenden Straße sowohl an höhengleichen Kreuzungen und Einmündungen wie auch an den einmündenden Ästen von Teilen höhenungleicher Kreuzungen und Einmündungen generell am Fahrbahnrand der durchgehenden Straße ende. In diesem Sinne gehörten zur durchgehenden Straße nicht die Ein- und Ausfädelspuren. Der Beklagte verwies in diesem Zusammenhang auf die Hinweise zur Fernstraßenkreuzungsverordnung (FStrKrV). Aus Nr. 1.1 FStrKrV ergebe sich für höhengleiche Kreuzungen, dass die Straßenbaulast - anders als die Unterhaltungslast - an der Linie zwischen der durchgehenden Fahrbahn der Bundesfern straße und dem Ein- und Ausfädelstreifen abgegrenzt sei. Diese Abgrenzung begründe sich rechtshistorisch. 19 Zum klägerischen Vorbringen zur Ermessensausübung bei der Umstufung der BA 36 zur Gemeindeverbindungs straße wendet der Beklagte ein, dass dieser Vortrag prozessual präkludiert, im Übrigen aber auch inhaltlich unzutreffend sei. Die Klägerin übersehe, dass die Straßenklassifizierung zwingenden Vorgaben folge und insoweit, d.h. in materieller Hinsicht, gerade keinem Ermessen unterliege, sondern eine gebundene Entscheidung darstelle. Bestehe wie hier zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bereits abschließend Klarheit über die künftige Straßenklassifizierung, sei eine Umstufung im Planfeststellungsbeschluss auszusprechen. Es bestehe dann keine Veranlassung, die Umstufung über den Erlasszeitpunkt weiter hinauszuschieben. Die Vorschriften des § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG, Art. 6 Abs. 6 und Art. 7 Abs. 5 BayStrWG eröffneten kein zeitliches Ermessen, sondern eine Befugnis. Jedenfalls sei ein Ermessen im Sinne einer Regelung schon im Planfeststellungsbeschluss intendiert. 20 Der Senat hat am 6. Juli 2021 mündlich verhandelt. Auf weitere mündliche Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, ist nur zu einem geringen Teil begründet. 23 A. Die Klage ist zulässig. Die klagende Gemeinde ist insbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie macht u.a. geltend, das streitige Vorhaben und die im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen straßenrechtlichen Verfügung beeinträchtigten ihre kommunale Planungshoheit. Außerdem sollen zwei in ihrem Eigentum stehende Grundstücke bei der Umsetzung des Vorhabens in Anspruch genommen werden. Damit hat die Klägerin die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte dargetan, die nicht von vornherein ausgeschlossen ist. 24 B. Die Klage ist allerdings nur hinsichtlich der straßenrechtlichen Verfügung unter Buchst. A Nr. 5 teilweise begründet (s. dazu II. 2.). Im Übrigen leidet der angefochtene Planfeststellungsbeschluss an keinen Mängeln, die die Klägerin in ihren Rechten verletzen und eine Aufhebung oder - als rechtliches Minus - die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (s. dazu I.). 25 I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich die Rechtslage bei dessen Erlass, hier also am 27. Dezember 2018 (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800, 803 = juris Rn. 30; U.v. 12.11.2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 16, jeweils m. w. N.). 26 Als von einer Fachplanung betroffene Gemeinde ist die Klägerin auf die Rüge der Verletzung von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Sie kann keine vollständige Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine Rechtmäßigkeit verlangen; weder die in Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an den beiden Grundstücken, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen, vermitteln ihr einen solchen Vollüberprüfungsanspruch (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388, 391 = juris Rn. 21; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4000.09 - juris Rn. 23 ff.; B.v. 24.5.2012 - 7 VR 4.12 - NuR 2012, 710 = juris Rn. 11; U.v. 26.9.2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 = juris Rn. 26; B.v. 14.2.2017 - 4 VR 18.16 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.). 27 Unter diesen Aspekten ist der angegriffene Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden. 28 1. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben. 29 Die Klägerin kann als in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht betroffene Gemeinde den Einwand fehlender Planrechtfertigung erheben und zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Das folgt aus der subjektiven Rechtsstellungsgarantie, die Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG mit der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung verbindet. Danach müssen Eingriffe in den Schutzbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit, die den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts nicht entsprechen oder auf unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse stoßen und deshalb nicht realisierbar sein würden, sind unverhältnismäßig und nicht „vernünftigerweise“ geboten (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1001.04 - NVwZ 2006, 1055, 1058 = juris Rn. 194; U.v. 18.7.2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 = juris Rn. 32). Bei der Planrechtfertigung handelt es sich aber um eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2001 - 11 C 14.00 - BVerwGE 114, 364 = juris Rn. 32; B.v. 4.9.2018 - 9 B 24.17 - juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). 30 Einen solchen planerischen Missgriff stellt das planfestgestellte Vorhaben nicht dar. Es dient den Zielen des § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG, Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Das Vorhaben ist zwar nicht im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 S. 2 Fernstraßenausbaugesetz, FStrAbG) enthalten. Es handelt sich jedoch um eine einzelne Verbesserungsmaßnahme i.S.d. § 3 FStrAbG. Die Planfeststellungsbehörde hat überzeugend dargelegt, dass der Straßenzug der B 26 erhebliche Defizite aufweist; insbesondere sind massive Mängel an der Bausubstanz der R …brücke und eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes „AS B …-West“, d.h. der Verknüpfung der B 26 mit der BA 36, festzustellen. Die Erneuerung der R …brücke im Zuge der B 26 sowie die Änderung der Kreuzung zwischen der B 26 und der BA 36 zielen auf eine sicherere und leistungsfähigere Abwicklung des Verkehrs auf der B 26 und der BA 36 (vgl. PFB Buchst. C Nr. 3.2.1, S. 36) und damit auf eine Verbesserung des gegenwärtigen Straßenzustands ab. Auslöser der vorliegenden Planfeststellung waren die gravierenden Mängel in der Bausubstanz der bestehenden R …brücke, nachdem ermittelt worden war, dass die Dauerfestigkeit der Brücke wegen des erhöhten Risikos von Spannrisskorrosion stark beeinträchtigt ist und eine potentielle Schiffsanfahrgefährdung aufgrund von Brückenteilen im Gefährdungsraum des Main-Donau-Kanals besteht (vgl. PFB Buchst. B Nr. 3, S. 29). Daneben wurden Leistungsfähigkeitsdefizite am Knotenpunkt der B 26 mit der BA 36 („AS B …-West“) festgestellt, die zum einen auf den sehr ungünstigen Verhältnissen für die Einbieger ohne Einfädelungsstreifen beruhen und zum anderen verursacht werden durch die Überlagerung der Verkehrsströme aus den naheliegenden Ortsstraßen mit dem Verkehr auf der BA 36 (vgl. PFB Buchst. B. Nr. 3, S. 30). Hinzukommt, dass die Teilknotenpunkte uneinheitlich ausgestaltet sind und verhältnismäßig weit auseinanderliegen, was sich nachteilig auf die Verkehrsverhältnisse und Verkehrssicherheit auswirkt (vgl. Planunterlage 1, S. 9 f.). Daher war neben der erforderlichen Neuerrichtung der R …brücke ein weiteres Planungsziel der Planfeststellungsbehörde, die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes „B …-West“ zu verbessern. Dies sind gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes vernünftige Gründe für das geplante Vorhaben. 31 Diese fachplanerischen Ausführungen, die für das Vorhaben sprechen, hat die Klägerin nicht substantiiert angegriffen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der mangelnden Leistungsfähigkeit des bestehenden Knotenpunktes „AS B …-West“, d.h. der Verknüpfung der B 26 mit der BA 36. Die Planfeststellungsbehörde hat entgegen der Auffassung der Klägerin die aktuelle und die künftige Verkehrsbelastung der B 26 untersucht (vgl. PFB Buchst. C. Nr. 3.2.1, S. 37 f.). Die dort angeführten Zahlen stützen die Notwendigkeit des mit dem planfestgestellten Vorhaben verfolgten Ziels, die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes B 26 und BA 36 zu verbessern. 32 Eine gesetzliche Vorgabe, nach der entsprechend der Vorstellung der Klägerin eine Verkehrsprognose als Grundlage eines jeden straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens und damit auch als Grundlage der in der Planfeststellung mitgeregelten Nebenbestimmungen zwingend durchzuführen wäre, gibt es nicht. Soweit die Klägerin eine solche dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS), Ausgabe 2015, entnimmt, ist nicht erkennbar, woraus die Klägerin diese Vorgabe konkret ableitet. Bei dem HBS handelt es sich um ein technisches Regelwerk, das anerkannte standardisierte Berechnungsverfahren u.a. auch für Verkehrsprognosen enthält. Es ist erst dann zu verwenden, wenn die Planungen eine Verkehrsprognose erfordern. Nichts Anderes ist dem von der Klägerin zitierten Schreiben der früheren Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 2. Juni 2016 zu entnehmen, welches adressiert an die Regierungen, Autobahndirektionen und Staatlichen Bauämter das HBS 2015 zur Anwendung einführt für die Bundesfern- und Staatsstraßen sowie die von den Staatlichen Bauämtern verwalteten Kreisstraßen. Unter Nr. 3 des Schreibens ist nur die Rede davon, dass der verkehrstechnischen Bemessung grundsätzlich aktuelle Verkehrsprognosen zu Grunde zu legen sind. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass eine Verkehrsprognose Voraussetzung einer jeden straßenrechtlichen Planfeststellung ist. Dies ergibt sich auch nicht aus Nr. II.10 Abs. 2 der von der Klägerin angeführten „Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz“ (Stand Juni 2015). Dort wird allein bezogen auf den Erläuterungsbericht festgehalten, dass bei der Erstellung einer Verkehrsprognose das Ergebnis und die methodische Vorgehensweise darzustellen sind. Schließlich ergibt sich eine entsprechende Vorgabe nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das von der Klägerin angeführte Urteil vom 15. Februar 2018 (9 C 1.17 - BVerwGE 161, 180) ist bereits nicht mit der vorliegenden Konstellation zu vergleichen. Das streitgegenständliche Vorhaben ist weder im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen aufgeführt noch findet § 9 UVPG (i.d.F. vom 24.2.2010) Anwendung (vgl. PFB Buchst. C Nr. 2.2.1, S. 35). Zudem trifft die zitierte Urteilspassage nur eine Aussage darüber, ob eine Verkehrsprognose zu den Unterlagen nach § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UVPG 2010 gehört oder als Bericht und Empfehlung nach § 9 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 UVPG 2010 einzuordnen ist. Allein aus der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von Entscheidungen mit den Anforderungen an Verkehrsprognosen beschäftigt hat, lässt sich ebenfalls keine Verpflichtung für die Planfeststellungsbehörde ableiten, unabhängig von der konkreten Fallkonstellation jeder Planfeststellung eine Verkehrsprognose zugrunde legen zu müssen. Im Gegenteil lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, dass Einschätzungen und Prognosen erst dann in die Planung einfließen, soweit das Bedürfnis nach einer Verkehrseinrichtung mit der Vorausschau auf künftige Entwicklungen begründet wird (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1985 - 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 = juris Rn. 17). Dies ist bei dem planfestgestellten Vorhaben gerade nicht der Fall, da sich das Bedürfnis aus der aktuellen Verkehrslage, nämlich den festgestellten Leistungsfähigkeitsdefiziten am Knotenpunkt „AS B …-West“ ergibt (vgl. PFB Buchst. B Nr. 3, S. 30, Buchst. C Nr. 3.2.1, S. 38). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nicht zur Funktion der Planrechtfertigung des Vorhabens gehört, die konkrete planfestgestellte Variante in Form des Kreisverkehrsplatzes mit drei Ästen auf ihre Leistungsfähigkeit zu überprüfen. 33 2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Abwägungsmängeln zu Lasten der Klägerin. 34 Nach § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2019 - 9 A 14.18 - BVerwGE 166, 171 = juris Rn. 45; B.v. 27.7.2020 - 4 VR 7.19 u.a. - juris Rn. 66). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 = juris Rn. 37; U.v. 14.3.2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 = juris Rn. 73). 35 Eine Gemeinde kann eine gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenüber gestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.2013 - 9 A 9.12 - NuR 2014, 277 = juris Rn. 18). Als eigene Rechtspositionen kommen neben dem einfachgesetzlichen Eigentum nur Belange in Betracht, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuordnen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2008 - 9 A 19.08 - juris Rn. 28). 36 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Recht der Klägerin auf gerechte Abwägung ihrer wehrfähigen Belange nicht verletzt worden. 37
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.