VGH München, Urteil v. 30.07.2021 – 9 N 18.1995 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 30.07.2021 – 9 N 18.1995 Download Drucken Titel: Festsetzung einer privaten Grünfläche auf Privatgrundstück Normenkette: BauGB § 1 Abs. 3 S. 1, Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 2 S. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 15, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Leitsatz: Es verstößt gegen das Abwägungsgebot, wenn sich weder aus den Planaufstellungsakten noch den Planunterlagen, insbesondere der Begründung, der zusammenfassenden Erklärung, der Begründung zum Grünordnungsplan oder dem Umweltbericht Angaben dazu entnehmen lassen, von welcher naturschutzrechtlichen und -fachlichen Wertigkeit eines als private Grünfläche festgesetzten Grundstücks bzw. der darauf befindlichen Biotopfläche die Gemeinde ausgeht und in welcher Höhe ein Ausgleichsbedarf bei Überplanung dieses Grundstücks überhaupt entstehen würde. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Normenkontrolle, Festsetzung privater Grünfläche, Kostenermittlung, Abwägung, Bebauungsplan, private Grünfläche, Biotopfläche, Abwägungsmangel, Ermittlungsdefizit, Erforderlichkeit eines Bebauungsplans, Entwicklungsgebot, Ausgleichsbedarf Tenor I. Der Bebauungsplan „W.“ der Antragsgegnerin ist unwirksam, soweit auf dem Grundstück FlNr. 5936 Gemarkung Sommerkahl private Grünfläche festgesetzt wurde. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „W. straße“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 1. März 2018. 2 In der Gemeinderatssitzung vom 19. September 2016 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss, den Bebauungsplan „W. straße“ aufzustellen, um eine ordnungsgemäße städtebauliche Entwicklung entlang der auszubauenden W. straße zu gewährleisten. Das 5 ha große Plangebiet liegt am östlichen Siedlungsrand des Ortes der Antragsgegnerin und erstreckt sich beidseits der W. straße sowie des H. weges; es wird im Norden durch den Sommerkahler Bach und im Süden vom Auweg begrenzt. Nördlich der W. straße, sowie beidseits des H. weges ist jeweils ein Dorfgebiet festgesetzt; südlich der W. straße ein allgemeines Wohngebiet, wobei die im Plangebiet liegenden Teilflächen des Grundstücks FlNr. 5935 Gemarkung Sommerkahl als öffentliche Grünfläche sowie die im Plangebiet liegenden Teilflächen des Grundstücks des Antragstellers, FlNr. 5936 Gemarkung Sommerkahl, als private Grünfläche festgesetzt sind. Die Grundstücke FlNr. 5935 und 5936 Gemarkung Sommerkahl sind zudem als Biotopfläche kartiert. 3 Das Grundstück FlNr. 5936 Gemarkung Sommerkahl des Antragstellers liegt mit seiner nördlichen Teilfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans und ist insoweit als private Grünfläche festgesetzt. Es grenzt im Osten an das bebaute Grundstück FlNr. 5937 Gemarkung Sommerkahl, das teilweise als Dorfgebiet festgesetzt ist, und im Westen an das Grundstück FlNr. 5936 Gemarkung Sommerkahl an. 4 Im Bauleitplanverfahren hat der Antragsteller im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mehrmals Einwendungen erhoben. Die Antragsgegnerin beschloss am 26. Januar 2018 über die eingegangenen Stellungnahmen und den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan „W. straße“ wurde am 27. Februar 2018 ausgefertigt und am 1. März 2018 bekannt gemacht. 5 Mit Schriftsatz vom 17. September 2018 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Er ist der Ansicht, der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, weil dieser für sein Grundstück Wohnbaufläche darstelle. Außerdem macht er Abwägungsfehler geltend. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche für sein Grundstück habe Strafcharakter, weil er als einziger Grundstückseigentümer sein Grundstück nicht an die Antragsgegnerin verkauft habe. Aus den Angeboten der Antragsgegnerin ergebe sich, dass für sein Grundstück bei einer Teilfläche von 690 m 2 von Bauerwartungsland ausgegangen worden sei; die Festsetzung einer privaten Grünfläche habe daher Enteignungscharakter. Außerdem werde der Antragsteller im Vergleich zu anderen Flächen ungleich behandelt. Die Verlegung eines Grabens auf FlNr. 5934 Gemarkung Sommerkahl zeige, dass naturschutzrechtliche Belange überwunden und ausgeglichen werden könnten, was auch für sein Grundstück möglich sei. Die Antragsgegnerin habe im grünordnerischen Konzept davon Gebrauch gemacht, Eingriffe auszugleichen. Feststellungen dazu, in welchem Umfang sein Grundstück tatsächlich als Biotop schutzbedürftig sei, seien nicht erfolgt. Tatsächlich beschränke sich die Schutzbedürftigkeit auf 1 v.H. der Teilfläche. Der Pflanzenbewuchs auf seinem Grundstück unterscheide sich nicht von den Sträuchern und Hecken entlang der W. straße, die im Zuge der Planung keinen Bestand haben sollten. Schließlich sei der Ausgleichsflächenbedarf nicht transparent. Der Ausgleich für die hochwertige Biotopfläche auf FlNr. 5934 Gemarkung Sommerkahl werde außerhalb der Ausgleichsflächen auf dem Grundstück FlNr. 5935 Gemarkung Sommerkahl erbracht; dies hätte für sein Grundstück auch erfolgen können. Feststellungen zum Ausgleichsflächenbedarf seien jedoch gar nicht getroffen worden. 6 Der Antragsteller beantragt, 7 den Bebauungsplan „W. straße“ der Antragsgegnerin vom 1. März 2018 für unwirksam zu erklären. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, 9 den Antrag abzulehnen. 10 Der Bebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Festsetzung privater Grünflächen sei auch im Rahmen einer Darstellung von Wohnbauflächen zulässig, da die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans hiervon unangetastet bleibe; es sei nur die Bebaubarkeit einzelner, untergeordneter Flächen aufgrund der Biotopkartierung ausgeschlossen worden. Der Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsfehlern. Dem Antragsteller sei ein Angebot zum Verkauf einer Teilfläche seines Grundstücks auf Preisbasis von Bauerwartungsland gemacht worden, ohne hierbei jedoch Aussagen über die tatsächliche Nutzbarkeit des Grundstücks zu machen, weil alle Anlieger im Plangebiet gleich behandelt werden sollten. Das Angebot zum Rückkauf von Bauland sei nicht grundstücks-, sondern vielmehr gebietsbezogen gewesen. Ein Strafcharakter der Festsetzung sei nicht ersichtlich, weil das Grundstück als Biotop kartiert sei und dessen Erhaltung und Sicherung von der unteren Naturschutzbehörde gefordert gewesen sei. Das Grundstück FlNr. 5934 Gemarkung Sommerkahl sei dagegen nicht als Biotop kartiert gewesen. Anders als das Grundstück des Klägers, das nahezu vollständig als Biotop kartiert sei, umfasse der Graben auf dem Grundstück FlNr. 5934 Gemarkung Sommerkahl nur ca. 47 m 2 . Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn außerhalb der kartierten Biotope ein kleiner Teil eines sonst schützenswerten Bewuchses verlegt werde. Der Gehölzstreifen entlang der W. straße konnte im Übrigen wegen der Erschließung der Baugrundstücke nicht erhalten bleiben. Die Ausgleichsflächenberechnung ergebe sich aus der Begründung des Grünordnungsplans. Aufgrund der Biotopkartierung sei der Ausgleichsflächenbedarf des Grundstücks des Antragstellers deutlich höher als für den Grabenabschnitt auf dem Grundstück FlNr. 5934 Gemarkung Sommerkahl. 11 Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat sich nicht am Verfahren beteiligt. 12 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig und hinsichtlich der Festsetzung private Grünfläche auf dem Grundstück FlNr. 5936 Gemarkung Sommerkahl begründet, weshalb der Bebauungsplan „W. straße“ der Antragsgegnerin gem. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insoweit für unwirksam zu erklären ist. 14 I. Der innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Zwar kann das Interesse eines Eigentümers, für seine Grundstücke Baurecht zu erhalten, ihm regelmäßig keine Antragsbefugnis vermitteln (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2007 - 4 BN 18.07 - juris Rn. 6). Der Antragsteller ist hier aber Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks FlNr. 5936 Gemarkung Sommerkahl und wendet sich gegen bauplanerische Festsetzungen, die unmittelbar sein Grundstück betreffen (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 - 4 BN 17.17 - juris Rn. 5 m.w.N.). 15 II. Der Normenkontrollantrag ist hinsichtlich der Festsetzung private Grünfläche auf dem Grundstück des Antragstellers FlNr. 5936 Gemarkung Sommerkahl begründet und der Bebauungsplan „W. straße“ der Antragsgegnerin ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insoweit für unwirksam zu erklären. 16 Verfahrensfehler sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Bebauungsplan „W. straße“ verstößt nicht gegen die städtebauliche Erforderlichkeit (1.) und es liegt kein beachtlicher Verstoß gegen das Planentwicklungsgebot vor (2.). Der Bebauungsplan leidet jedoch hinsichtlich der Festsetzung private Grünfläche auf dem Grundstück des Antragstellers an einem beachtlichen Abwägungsmangel (3.). Dieser Mangel führt zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans (4.). 17 1. Der Bebauungsplan ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. 18 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 25.7.2017 - 4 BN 2.17 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, U.v. 28.7.2020 - 9 N 16.2497 - juris Rn. 17). Nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit des Plans, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 9 N 12.1003 - juris Rn. 17). Gemessen an diesen Maßstäben ist die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans „W. straße“ i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gegeben. Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zulässige Festsetzung private Grünfläche (vgl. zur Zweckbestimmung: BVerwG, B.v. 27.7.1989 - 4 NB 19.89 - juris Rn. 10) ist auch nicht lediglich vorgeschoben, um Bauwünsche zu verhindern, sondern verfolgt mit der Angabe, das vorhandene kartierte Biotop nicht beeinträchtigen zu wollen, auch ein positives, städtebauliches Ziel (vgl. Beschluss des Gemeinderats vom 17.2.2017; Begründung Nr. 3.4, S. 7). 19 2. Der Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. 20 Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Erforderlich ist eine inhaltliche Konkretisierung des Flächennutzungsplans durch den Bebauungsplan, wobei dem Plangeber ein gewisser Spielraum für Abweichungen vom Flächennutzungsplan zur Verfügung steht, soweit die Grundkonzeption desselben durch den Bebauungsplan nicht angetastet wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2020 - 9 N 16.2497 - juris Rn. 25). Der Bebauungsplan kann hierbei in gewissen Grenzen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 - 4 C 6.98 - juris Rn. 16). Allein die Tatsache abweichender Festsetzungen - wie hier Grünfläche statt Wohnbaufläche - lässt aber nicht den Schluss zu, der Bebauungsplan sei nicht in der gebotenen Weise aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2003 - 4 BN 31.03 - juris Rn. 16). 21 Hier erscheint schon die Festsetzung einer Grünfläche im nördlichen Teilbereich der Grundstücke FlNr. 5935 und 5936 Gemarkung Sommerkahl südlich der W. straße gegenüber der im Flächennutzungsplan durchgehenden Darstellung von Wohnbaufläche südlich der W. straße nur geringfügig zu sein und - im Hinblick auf den natur- und landschaftsschutzbezogenen Ausgleich (vgl. OVG NW, U.v. 30.6.1999 - 7a D 184/97 - juris Rn.18) - nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot zu begründen. Aber auch bei Berücksichtigung der weiteren Grün- und Ausgleichsflächen im Plangebiet folgt aus der Ausweisung einer Grünfläche im Bebauungsplan entgegen der Darstellung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan hier jedenfalls kein beachtlicher Fehler i.S.d. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass hierdurch die städtebauliche Ordnung beeinträchtigt wäre. Allein aufgrund der größer dimensionierten Grünflächen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden wäre (vgl. OVG RhPf., U.v. 12.7.2012 - 1 C 11236/11 - juris Rn. 34), weil es sich einerseits um Ausgleichsflächen und andererseits - soweit die Grundstücke FlNr. 5935 und 5936 Gemarkung Sommerkahl betroffen sind - nur um geringfügige Abweichungen handelt. Insoweit ist zudem die planerische Konzeption des Flächennutzungsplanes insgesamt - und damit bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet - maßgebend (vgl. OVG NW, U.v. 17.8.2020 - 2 D 27/19.NE - juris Rn. 83; BVerwG, U.v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - juris Rn. 21). 22 3. Der Bebauungsplan „W. straße“ leidet hinsichtlich der Festsetzung private Grünfläche auf dem Grundstück FlNr. 5936 Gemarkung Sommerkahl an einem beachtlichen Abwägungsmangel. 23 Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot, um die Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange in wesentlichen Punkten (zutreffend) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (BayVGH, U.v. 28.7.2020 - 9 N 16.2497 - juris Rn. 34). Daran gemessen leidet der Bebauungsplan an einem beachtlichen Abwägungsmangel. 24
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