VG München, Beschluss v. 27.09.2021 – M 10 E 21.5053 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 27.09.2021 – M 10 E 21.5053 Download Drucken Titel: Erfolgloser Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung wegen einer psychischen Erkrankung (Senegal) Normenkette: AufenthG § 60 Abs. 2, Abs. 2c S. 1 Leitsätze: 1. Ist eine die Abschiebung beeinträchtigende Erkrankung nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht und die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit damit nicht widerlegt, kommt eine Aussetzung der Abschiebung in der Regel nicht in Betracht; eine Ermittlungspflicht der Ausländerbehörde besteht in diesem Fall grundsätzlich nicht (Anschluss an OVG Magdeburg BeckRS 2017, 131949). (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Ausländer hat gegebenenfalls darzulegen, dass er finanziell – auch nicht im Wege der Ratenzahlung oder unter Inanspruchnahme sozialrechtlicher Ansprüche – nicht in der Lage und somit unverschuldet verhindert war, eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung oder ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. Selbst bei Annahme einer nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr liegt nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor; vielmehr ist die Abschiebung von der Ausländerbehörde dann gegebenenfalls so zu gestalten, dass einer Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (Anschluss an VGH München BeckRS 2016, 50741). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Aussetzung der Abschiebung, Psychische Erkrankung, Abschiebung, Senegal, Abschiebungshindernis, Reiseunfähigkeit, psychische Erkrankung, qualifiziertes Attest, Gutachten, suizidal Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 27.09.2021 – 10 CE 21.2473 Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,-- EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der senegalesische Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung. 2 Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 6. Juni 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Juni 2013 einen Asylantrag. 3 Mit Bescheid vom 9. August 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylerstantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und droht ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Senegal an. 4 Mit Beschluss vom 23. August 2018 wurde der gegen den Bescheid gerichtete Eilantrag abgelehnt (M 10 S 18.33150). Die gegen den Bescheid erhobene Klage (M 10 K 18.3314) wurde mit Urteil vom 12. September 2019 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. 5 Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Übernahme der Kosten für die Erstellung eines qualifizierten Gutachtens wegen Reiseunfähigkeit. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 12. März 2020 wurde der Antragsteller bezüglich einer Kostenübernahme auf das Sozialamt des zuständigen Landratsamts verwiesen. 6 Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers bei dem Antragsgegner erneut die Übernahme der Kosten eines Gutachtens wegen Reiseunfähigkeit. Der Antrag wurde durch den Antragsgegner an das Sozialamt weitergeleitet. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 verwies das Sozialamt den Antragsteller für die Kostenübernahme einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung, die Voraussetzung für die Einleitung einer Begutachtung sei, an die Krankenkasse. Sollte eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht möglich sein, könne er sich erneut an das Sozialamt wenden. 7 Der Antragsgegner betreibt derzeit die Abschiebung des Antragstellers. Für den 27. September 2021 ist eine medizinisch- und sicherheitsbegleitete Einzelabschiebung des Antragstellers in den Senegal vorgesehen. Seit 20. September 2021 befindet sich der Antragsteller aufgrund richterlicher Verfügung in Ausreisegewahrsam. 8 Mit Schriftsatz vom 24. September 2021 beantragt der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte, 9 dem Antragsgegner die Durchführung aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorläufig zu untersagen. 10 Zudem beantragt er, 11 ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seine Bevollmächtigte beizuordnen. 12 Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller sei zwar vollziehbar ausreisepflichtig, aber nicht reisefähig. Gerade in den letzten zwei Jahren hätten die behandelnden Fachärzte die weitere diagnostische Abklärung durch ein psychiatrisches Gutachten als erforderlich gehalten. Es sei Sache der zuständigen Ausländerbehörde, dieses Gutachten zu ermöglichen. Für ein psychiatrisches Gutachten würde der Antragsteller eine Kostenübernahme durch das Sozialamt benötigen, das jedoch nur durch Auftragserteilung durch die Ausländerbehörde tätig werde. Die Vermutung des § 60a Abs. 2c AufenthG sei angesichts des seit Jahren bekannten Krankheitsbildes und der seit Jahren von den behandelnden Fachärzten geforderte Abklärung mittels eines Gutachtens widerlegt. Eine Abschiebung ohne fachärztliche Begutachten sei unzulässig, da eine Verletzung von Art. 2 Grundgesetz offensichtlich im Raum stehe, sodass eine nicht wieder gutzumachende Beeinträchtigung, bis hin zu einer Verletzung des Lebens möglich erscheine. 13 Dem Antrag wurden fachärztliche Atteste des Neurozentrums … vom 19. Juli 2019, 25. Januar 2021, 20. Mai 2021 und 24. Juni 2021 beigefügt, die dem Antragsteller eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, eine vordiagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung und zuletzt eine langdauernde depressive Reaktion attestieren. Zudem wurde ein undatierter vorläufiger Entlassbericht sowie eine abschließende Epikrise vom 3. Dezember 2019, jeweils ausgestellt durch das Klinikum … …, vorgelegt, die bei dem Antragsteller nach einem stationären Klinikaufenthalt vom 15. bis 23. Oktober 2019 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, sowie eine absichtliche Selbstschädigung feststellen. Auf den weiteren Inhalt der ärztlichen Unterlagen wird Bezug genommen. 14 Bereits mit Schriftsatz vom 21. September 2021 hat der Antragsgegner vorab im Hinblick auf eine mögliche Einlegung eines Antrags nach § 123 VwGO beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sei. Es lägen weder Abschiebungshindernisse noch Abschiebungsverbote vor. Der Antragsteller sei reisefähig. Die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG sei nicht durch Vorlage eines qualifizierten Attests widerlegt. Hinsichtlich seiner Pflicht zur Vorlage von Attesten nach § 60a Abs. 2d AufenthG sei der Antragsteller belehrt worden. Die vorgelegten Atteste würden den Anforderungen an ein qualifiziertes ärztliches Attest im Sinne von § 60a Abs. 2c Satz 3 und 4 AufenthG nicht erfüllen. Die Gefahr, dass der Antragsteller im Fall eines Aufgriffs durch die Polizeikräfte am Flugtag bis zur Ankunft im Herkunftsland selbstverletzende oder gar suizidale Handlungen vornehmen könne, werde dennoch nicht verkannt. Etwaigen selbstverletzenden Handlungen während der geplanten Abschiebemaßnahme werde zum einen durch besondere Information aller beteiligten Stellen und eingesetzten Kräfte wirksam entgegengewirkt, zum anderen finde die Abschiebung selbst medizinisch- und sicherheitsbegleitet statt. Folglich würde sowohl während des Fluges als auch im Vorfeld Begleitkräfte der Polizei und ein Arzt bereitstehen. Weitere Duldungsgründe seien weder vorgetragen, noch ersichtlich. 17 Mit Schriftsatz vom 26. September 2021 führte der Antragsgegner weiter aus, dass aus seiner Sicht derzeit noch keine ausreichenden Anhaltspunkte vorlägen, die eine Begutachtung erforderlich machen würden, da zunächst qualifizierte Atteste hätten vorgelegt werden müssen. 18 Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 19 1. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg. 20 Einer Abschiebung steht entgegen des Vortrags des Antragstellers kein Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit entgegen. Die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG hat der Antragsteller nicht widerlegt. 21 Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, als sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht (BayVGH, B.v. 11.4.2017 - 10 CE 17.349 - juris Rn. 17 m.w.N.). In Betracht kommen damit nur inlandsbezogene Abschiebungsverbote. 22 Eine bestehende psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fällen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 - 10 CE 17.349 - juris Rn. 17 m.w.N.). 23 Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet‚ dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. In Konkretisierung seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten (§ 82 AufenthG) muss der Ausländer eine Erkrankung‚ die die Abschiebung beeinträchtigen kann‚ durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Der Ausländer ist verpflichtet‚ der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG unverzüglich vorzulegen, § 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG (BayVGH, B.v. 11.4.2017 - 10 CE 17.349 - juris Rn. 18). 24
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