ArbG München, Beschluss v. 29.03.2021 – 37 BV 39/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt ArbG München, Beschluss v. 29.03.2021 – 37 BV 39/21 Download Drucken Titel: Einigungsstelle mit dem Regelungsgegen
§ 100Abs. 1 Satz 2 Arb
GG i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG kann wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle der Antrag auf Bestimmung der Person des Einigungsstellenvorsitzenden sowie der Anzahl der Beisitzer nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. 9 b.
§ 87Abs. 2 Betr
VG entscheidet die Einigungsstelle, wenn eine Einigung zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberseite über eine Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 BetrVG nicht zustande kommt.
§ 87Abs. 1 Ziff. 7 Betr
VG hat der Betriebsrat in Angelegenheiten zur Regelung über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mitzubestimmen. 10 c. Die Arbeitszeiterfassung ist eine Angelegenheit des Gesundheitsschutzes. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des EUGH vom 14.05.2019 C-55/
- Die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung resultiert aus der RL 2003/88/EG -im Lichte des Art.31 Abs. 2 GrCH- und aus Artikel 6 Abs. 1 der RL 89/
- Diese beinhalten den Gesundheitsschutz. 11 § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG umfasst den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Richtlinien sowie Art. 31 Abs. 2 GrCH sind solche gesetzlichen Vorschriften. Hierbei ist es irrelevant, dass der nationale Gesetzgeber es bisher versäumt hat, eine nationale Regelung zur Arbeitszeiterfassung zu erlassen. Denn Art.31 GrCH ist als Primärrecht unmittelbar anwendbar. Primärrecht bindet auch, wenn der nationale Gesetzgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommt. 12 Die Arbeitszeiterfassung dient dem Gesundheitsschutz, das Primärrecht ist eine gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG. Die Arbeitszeiterfassung unterfällt daher dem § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG. 13 Eine offensichtliche Unzuständigkeit liegt daher keinesfalls vor. 14 d. Hinsichtlich des Vorsitzenden bestanden keine Unstimmigkeiten. 15 e. Die Anzahl der Beisitzer wurde mit drei festgesetzt. Daher wurde der Antrag im Übrigen abgewiesen. 16 Hierbei ist das Gericht davon ausgegangen, dass ein anwaltlicher Vertreter, der Betriebsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter sowie ein Betriebsrat aus einer betroffenen Abteilung beziehungsweise der betroffenen Tätigkeiten an der Einigungsstelle teilnimmt. Die beantragten vier Beisitzer waren nach Auffassung des Gerichtes nicht notwendig. III. 17 Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht München eröffnet.