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LSG München, Urteil v. 11.05.2021 – L 17 U 331/20

LSG München, Urteil v. 11.05.2021 – L 17 U 331/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Urteil v. 11.05.2021 – L 17 U 331/20 Download Drucken Titel: Unfallversicherung: Fußballturnier mit Wet

§ 8Nr.

55 Rn. 9; BSG, Urteil vom 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R =

§ 8Nr.

53 Rn. 11; BSG, Urteile vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R =

§ 8Nr.

50 Rn. 10 und B 2 U 12/12 R =

§ 8Nr.

49 Rn. 14; BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R =

§ 8Nr.

47 Rn. 12; BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R = BSGE 112, 177 =

§ 8Nr.

46 Rn. 20; BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R =

§ 8Nr.

44 Rn. 26 f.). 34 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar war der Kläger nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des geltend gemachten Unfallereignisses - das Fußballspielen - stand aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Der Kläger ging während des Fußballspiels nicht seiner Beschäftigung bei der WfbM nach. Das Fußballspielen des Klägers kann ausnahmsweise auch weder als arbeitsbegleitende Maßnahme noch als Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und auch nicht als eine Verrichtung im Sinne des Betriebssportes gesehen werden. Daher ist der innere Zusammenhang zwischen dem Fußballspielen des Klägers und seiner nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII versicherten Tätigkeit in einer anerkannten WfbM zu verneinen. 35 Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf diese Gründe, die auch der Überzeugung des Senats nach eigener Überprüfung entsprechen. 36 Lediglich ergänzend ist unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung des Klägers Folgendes festzustellen: 37 Das Fußballspielen des Klägers kann auch nicht ausnahmsweise als Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden. Beispielhaft führt das BSG in seiner Entscheidung vom 15.11.2016 (B 2 U 12/15 R) zu den Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung überzeugend aus: „Eine Verrichtung, die nicht der Erfüllung einer Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dient oder dienen soll, kann nur dann im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses vornimmt, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen in nicht offensichtlich untauglicher Weise zu dienen. Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, d. h. rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sog. betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV) durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft zu fördern (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr. 11). Dieses unternehmensdienliche Verhalten rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses geschuldeten versicherten Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu betrachten (stRspr, vgl. zuletzt BSG vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 - Juris RdNr. 13 m.w.N.). Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden. Der Senat verlangt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführt oder durchführen lässt. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen…Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist… Die von der Unternehmensleitung getragene, im Einvernehmen mit ihr durchgeführte Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. An diesem betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund stehen. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (BSG vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R - Juris RdNr. 14; BSG vom 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr. 12 m.w.N.; BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R -

§ 2Nr. 4 Rd

Nr. 23; BSG vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R -

§ 8Nr. 11 Rd

Nr. 13; BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr. 14; BSG vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R -

§ 8Nr. 2 Rd

Nr. 14).“ 38 Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat es sich bei dem Fußballturnier nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt. 39 Gegen die rechtliche Qualifizierung des Fußballturniers als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spricht bereits, dass zwar im Unfallfragebogen vom 31.07.2009 unter der Frage 14 angegeben wurde, dass die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe, gleichzeitig jedoch, dass sie auf einen bestimmten Teilnehmerkreis beschränkt gewesen sei, nämlich auf aktive Fußballer und Helfer. Die Veranstaltung hatte zudem eindeutig Wettkampfcharakter, so dass in der Gesamtbetrachtung der Schluss naheliegt, dass es sich um eine rein sportliche Veranstaltung gehandelt hat, die von vornherein so geplant war, dass aufgrund ihrer Eigenart ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen wird. 40 Im Wege der gebotenen Gesamtbetrachtung scheidet zur Überzeugung des Senats jedenfalls vorliegend die Bewertung des Fußballturniers als eine in den Schutzbereich der Gesetzlichen Unfallversicherung fallende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung deshalb aus, weil die Veranstaltung von vornherein nicht nur unwesentlich auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen, nämlich Betriebsfremden, offenstand. Der Senat stellt fest, dass bei einer Teilnehmerzahl von 35 Betriebsangehörigen bei ca. 450 Mitarbeitern auch 250 Betriebsfremde an dem Fußballturnier teilgenommen haben, so dass der Zweck einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, nämlich die Zusammenkunft der Verbundenheit zwischen den Beschäftigten untereinander zu fördern, nicht erreicht werden konnte. Um diese den Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen begründende wesentliche betriebliche Zielsetzung zu erreichen, genügt es nicht (BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R -, juris Rn. 25), dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offenstand, was hier - wie dargestellt - bereits wegen ihres Charakters als sportliche Wettkampfveranstaltung nicht gegeben war. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die Veranstaltung im Wesentlichen allein für die Beschäftigten angeboten wird. An dem betrieblichen Zweck der Förderung des Gemeinschaftsgedankens und des „Wir-Gefühls“ fehlt es nämlich bei Veranstaltungen, die nahezu jedermann offenstehen (BSG, a.a.O., juris Rn. 26). Vorliegend hat am Fußballturnier ein nicht unwesentlicher Teil von Betriebsfremden teilgenommen, sodass das Fußballturnier nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung zu qualifizieren ist. 41 Für die vom Kläger in der Berufungsbegründung geltend gemachten Verstöße gegen den Gesetzmäßigkeits-, Verhältnismäßigkeits- und Gleichheitsgrundsatz und die Behauptung rechtswidriger Erniedrigung eines geistig Behinderten wegen Ablehnung der Anerkennung des Ereignisses vom 04.07.2009 als Arbeitsunfall sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden; insbesondere ist ein Verstoß gegen das Verbot, Behinderte zu benachteiligen (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG), nicht ersichtlich. Die rechtliche Beurteilung der streitentscheidenden Fragen würde sich bei einem nichtbehinderten Kläger von der rechtlichen Beurteilung im vorliegenden Fall nicht unterscheiden. Der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass er als Basketballer für den Torwart eingesprungen sei, hat keine rechtliche Relevanz. 42 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war er vor der Ablehnung der Anerkennung des Ereignisses vom 04.07.2009 als Arbeitsunfall auch nicht gemäß § 24 SGB X anzuhören. Bei der Ablehnung der Anerkennung des Ereignisses vom 04.07.2009 als Arbeitsunfall handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, der in die Rechte des Klägers eingegriffen hätte. Denn die Verwaltungsentscheidung hat nicht den bereits bestehenden Rechtskreis des Klägers beeinträchtigt (Siefert in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 24 Rn. 11), sodass eine vorherige Anhörung nicht erforderlich war. 43 Die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen §§ 14, 15 SGB I sind von ihm weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst nach der Aktenlage ersichtlich. 44 Soweit der Kläger eine Verletzung der §§ 133, 226, 242, 276, 839 BGB geltend macht, ist festzustellen, dass der Kläger nicht dartut, inwieweit eine Verletzung dieser BGB-Vorschriften im sozialgerichtlichen Verfahren - ggf. in analoger Anwendung - vorliegen solle. 45 Da der Kläger mit seinem Antrag vom 19.01.2021 (Schreiben vom 11.01.2021) nicht Schadensersatz begehrt, sondern die Anerkennung des Ereignisses vom 04.07.2009 als Arbeitsunfall und Gewährung der zustehenden Sozialleistungen, kam eine Abtrennung einer - hier nicht vorliegenden - Schadensersatzklage aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) und Erfassung als erstinstanzliche Klage in der Berufungsinstanz von vornherein nicht in Betracht. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. 47 Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

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