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LSG München, Urteil v. 19.05.2021 – L 19 R 197/17

LSG München, Urteil v. 19.05.2021 – L 19 R 197/17 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Urteil v. 19.05.2021 – L 19 R 197/17 Download Drucken Titel: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nu

§ 5Nr.

2 SGB IX. Die Vertreterin der Beigeladenen im damaligen Termin hatte also zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beigeladene nicht Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sein kann, weil das GAL keine entsprechenden Leistungen vorsieht. Auch der Vorsitzende Richter hat dies wohl gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bestätigt. Der Kläger wiederum hat mit Schreiben vom 23.12.2014 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens des jetzigen Verfahrens ausgeführt, dass das Gericht (damals) gemeint habe, dass die Rentenversicherung zuständig sei. Es war deshalb für alle an der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2014 Beteiligten von Anfang an klar, dass die Beigeladene nicht Rehabilitationsträger sein konnte und damit auch keine Klärung der Leistungszuständigkeit durch das Verfahren nach § 14 SGB IX erforderlich war. Insoweit wurde vom damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zwar ein Antrag auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation in der mündlichen Verhandlung formuliert, aber allein der Umstand, dass das Gericht dies dann auch zu Protokoll genommen hatte, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Kenntnis der Unzuständigkeit der Beigeladenen und dortigen Beklagten darauf bestanden hatte, bedeutet nicht, dass in diesem Augenblick der Antrag auch bei einem Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX eingegangen und das Verfahren nach § 14 SGB IX eingeleitet worden ist. Vielmehr ist ein Eingang bei einem für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach zuständigen Rehabilitationsträger erst am 17.07.2014 mit Eingang des Schreibens der Beigeladenen vom 16.07.2014 mit beigefügtem Protokoll des SG vom 28.05.2014 und der Abschrift des Urteils vom 28.05.2014 bei der Beklagten anzunehmen. Die Beklagte hat sich aufgrund der von der Beigeladenen hierbei übersandten Unterlagen für grundsätzlich leistungszuständig angesehen und hat dem Kläger die Formblattunterlagen übersandt, die dieser im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - ausfüllen sollte. Dies hat er getan und die ausgefüllten Unterlagen am 11.09.2014 an die Beklagte zurückgereicht. Diese hat anschließend in der Sache auch entschieden. 63 Ein rechtlich bindender Eingang des Antrags bei der Beigeladenen im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX bereits am 28.05.2014 in der mündlichen Verhandlung mit der Folge des Eintritts der Bindungswirkung zur Entscheidung über diesen Antrag nach Ablauf von 2 Wochen kann entgegen der Ansicht des SG auch nicht dadurch begründet werden, dass laut Protokoll die Sitzungsvertreterin der Beigeladenen die Anträge entgegengenommen und baldige Bearbeitung zugesichert hatte. Im Protokoll ist bereits zuvor festgehalten worden, dass im Falle der sachlichen Unzuständigkeit der Beigeladenen der Antrag an die zuständige Rentenversicherung weitergeleitet werden solle. Die Sitzungsvertreterin der Beigeladenen und dortigen Beklagten hatte keinerlei rechtliche Ermächtigung für die hiesige Beklagte Anträge im Rechtssinne entgegenzunehmen. Eine entsprechende Vollmacht lag nicht vor. Die Sitzungsvertreterin war auch kein Empfangsbote im rechtlichen Sinne. Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist (Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl., 2019, § 130 BGB Rdnr 9 ff. m. w. N.). Die Beklagte hatte mit der damaligen Sitzungsvertreterin der Beigeladenen nichts zu tun, diese war sicherlich nicht zur Entgegennahme einer Erklärung oder einer Antragstellung für die hiesige Beklagte bestellt worden. Sie ist auch nicht nach der Verkehrsauffassung als bestellt anzusehen, weil aufgrund des gegliederten Sozialversicherungssystems ein benannter Sitzungsvertreter jeweils nur für seinen Dienstherrn auftritt und für eine Weiterung einer entsprechenden Terminsvollmacht des anderen Trägers bedürfte. Eine solche lag aber nicht vor. Dies war dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers auch bekannt. 64 Die „Entgegennahme“ des Antrags durch die Sitzungsvertreterin der Beigeladenen und dortigen Beklagten - so wie dies im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2014 festgehalten ist - könnte deshalb allenfalls im Sinne einer „Entgegennahme“ nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB I zu verstehen sein. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 SGB I sind Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hätte deshalb vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bzw. vom Kläger selbst bei der hiesigen Beklagten gestellt werden müssen. Zugunsten des Klägers könnte aber entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 1 S. 2 SGB I davon ausgegangen werden, dass der in der mündlichen Verhandlung vor dem SG im Verfahren S 15 LW 9/11 durch die Aufnahme in das Sitzungsprotokoll „gestellte“ Antrag vor einer unzuständigen Stelle gestellt wurde, dort von der Vertreterin eines anderen - unzuständigen - Leistungsträgers entgegengenommen wurde und dann nach Zugang des Sitzungsprotokolls und der Abschrift des Urteils - und damit mit den Unterlagen, die eine Zuständigkeitsprüfung durch die hiesige Beklagte zugelassen haben - den Antrag an die Beklagte als dem Grunde nach zuständigen Leistungsträger weitergeleitet wurde. Dieses Vorgehen, das in § 16 SGB I für alle Arten von Anträgen geregelt ist, ist Ausdruck des kläger- bzw. versichertenfreundlichen Verfahrens und soll Nachteile vermeiden, die sich aus Unkenntnis über die Zuständigkeiten im gegliederten System der gesetzlichen Sozialversicherung oder sonstiger Leistungsträger ergeben könnten. § 14 Abs. 5 SGB IX, der eine Anwendung des § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I ausschließen würde, greift insoweit nicht ein, weil es sich vorliegend gerade nicht um einen Leistungsantrag handelte, der bei einem Rehabilitationsträger eingegangen war (Joussen, a.a.O., § 14 SGB IX, Rdnr 22). 65 Die an sich nicht unübliche Praxis, dass bei erfolglosen Klageverfahren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung versucht wird, wenigstens Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Versicherten zu erreichen und dass dies der Einfachheit halber zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gestellt wird, wobei dies in der Regel gegenüber dem gleichen Sozialleistungsträger erfolgt, würde bei einer Leistungszuständigkeit eines anderen Leistungsträgers - wie vorliegend -, die Sichtweise des SG unterstellt, zu dem „fatalen“ Ergebnis führen, dass infolge einer Anwendung des § 14 SGB IX eine Leistungszuständigkeit mit der entsprechenden Verpflichtung zur Kostenträgerschaft zu Lasten des Sozialleistungsträgers eintreten könnte, gegen den gegebenenfalls ein Reha-Anspruch nicht bestehen würde, und zwar aufgrund des reinen Zeitablaufs zwischen der Erstellung des Protokolls und gegebenenfalls der Entscheidung und der Zustellung der Unterlagen an die Prozessbeteiligten. Dies ist von der Zielsetzung des § 14 SGB IX nicht gewollt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers und der Kläger wussten aufgrund der Hinweise in der mündlichen Verhandlung schon vor „Antragstellung“ um die sachliche Unzuständigkeit der Beigeladenen und dortigen Beklagten, so dass ein Zuständigkeitsstreit möglicher Träger von vorneherein ausgeschlossen war. 66 Das Urteil des SG ist auch insoweit fehlerhaft, als es die Beigeladene zum Erlass eines Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet hatte. Ein sog. Verbescheidungsurteil ist nur dann zulässig, wenn der Adressat aufgrund gesetzlicher Regelungen einen Ermessensspielraum inne hat oder untergesetzliche Normen (z. B. eine Satzung oder Beurteilungsgrundsätze) nichtig sind, auf die die bisherige Entscheidung gestützt wurde (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 131 SGG Rdnr 12c m. w. N.). Das Gericht muss die Sache vielmehr spruchreif machen und den Sachverhalt vollständig ermitteln und gegebenenfalls auch andere Ablehnungsgründe prüfen. Ausgehend von seiner Prämisse, dass die Beigeladene über § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX als erstangegangener Leistungsträger zuständig sei, hätte es die Beigeladene verurteilen müssen, dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an den Kläger zu erbringen. Zuvor hätte das SG aber klären müssen, nach welchen sozialrechtlichen Vorschriften überhaupt Rehaleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Kläger in Betracht gekommen wären. Dies hat das SG aber nicht getan. Bei der Frage, „ob“ Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sind, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, lediglich die Ausgestaltung, also das „Wie“ der Leistung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialleistungsträgers. 67 II. Kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung von Leistungen

§§ 9ff. SGB VI i

Vm §§ 49 ff. SGB IX. 68 Gemäß § 9 Abs. 1 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

  1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
  2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. 69 Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VI haben die Leistungen zur Prävention Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe habe Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 S. 3 SGB VI). Die Leistungen nach § 9 Abs. 1 SGB VI sind gemäß § 9 Abs. 2 SGB VI zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10 und 11 SGB VI erfüllt sind. 70 Die Beklagte hat im Verfahren angegeben, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Klägers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt sind. Der Kläger hat in der gesetzlichen Rentenversicherung die sog. große Wartezeit von 15 Jahren erfüllt. 71 Der Kläger erfüllt aber nicht die notwendigen persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI. 72 Gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
  3. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
  4. bei denen voraussichtlich a. bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b. bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch diese Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann c. bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aa. der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder bb. ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist. 73 Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Voraussetzungen kommen Leistungen

§ 16SGB VI i

Vm §§ 49 bis 54 SGB IX für den Kläger zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht. Anknüpfungspunkt ist hierfür nicht die zuletzt (und immer noch) vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines selbständigen Landwirts. Vielmehr ist stets auf die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit abzustellen, d.h. vorliegend die Tätigkeit als Maurer. Diese Tätigkeit hatte der Kläger aber aus freien Stücken im Jahr 2001 aufgegeben, um anschließend bis heute in selbständiger Tätigkeit die eigene Landwirtschaft zu betreiben. Im Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit als Maurer im Jahr 2001 hatte der Kläger keinerlei gesundheitliche Einschränkungen, die zu einer Gefährdung seiner Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit hätten führen können oder geführt haben. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Versicherungsverlauf des Klägers keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit mit entsprechendem Sozialleistungsbezug oder entsprechende Ausfallzeiten vermerkt wären. Der Kläger hat selbst angegeben, dass er im Jahr 2005 den Nabelbruch spontan erlitten hatte, als er einen Baumstamm hochheben wollte, so dass auch daraus keine länger zurückliegende - die Erwerbsfähigkeit im Beruf des Maurers beeinträchtigende - Erkrankung des Klägers gefolgert werden könnte. Die Anerkennung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls ist rechtskräftig abgelehnt worden. Es handelte sich um eine sog. Gelegenheitsursache. 74 Darüber hinaus fehlt es auch an dem in § 10 SGB VI genannten Zweck der Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, für die die Beklagte als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig sein könnte. § 10 SGB VI knüpft daran an, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers erheblich gefährdet war, eine Erwerbsminderung abgewendet werden könnte oder durch Rehaleistungen zumindest der bisherige Arbeitsplatz erhalten oder ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden könnte. Hierbei ist nicht auf die Besonderheiten des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes abzustellen, sondern auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten für die typischen Anforderungen des zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Berufs und darauf, ob durch entsprechende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Wiedereingliederung in diesen Beruf erfolgen könnte. 75 Zum Zeitpunkt der Aufgabe der versicherungspflichtigen Tätigkeit als Maurer lag eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers für die typischen Anforderungen dieses Berufs - wie oben ausgeführt - nicht vor. Die selbständige Tätigkeit als Landwirt ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert und damit nicht maßgebend. Einen Arbeitsplatz in abhängiger Beschäftigung, der durch die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit infolge einer Krankheit oder Behinderung erhalten oder erlangt werden könnte, hat der Kläger seit 2001 nicht mehr inne. Er könnte aufgrund seiner derzeitigen gesundheitlichen Situation die Tätigkeit eines Maurers nicht mehr vollschichtig verrichten, so zumindest die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. S1 im Gutachten vom 24.11.2015. Infolge des massiven Nabelbruchs, der auch durch die Operation im Jahr 2015 nicht geheilt werden konnte, ist schweres Heben und Tragen, das zwingend mit einer Tätigkeit als Maurer verbunden ist, nicht mehr wettbewerbsfähig möglich. 76 Dem SG ist zuzustimmen, wenn es darauf hinweist, dass eine Zehnjahresfrist - wie von der Beklagten zunächst vorgetragen - in dieser generellen Form gesetzlich nicht geregelt ist. Das BSG hatte mit Urteil vom 29.03.2006 (B 13 RJ 37/05 R, juris) für Leistungen zur beruflichen Rehabilitation nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage entschieden, dass es auf eine Minderung des Leistungsvermögens des Versicherten in einer nicht nur kurzfristig ausgeübten Tätigkeit ankommt. Die bisherige Ausübung einer Beschäftigung, für die eine Ausbildung erforderlich sei und die Berufsschutz nach sich ziehe, werde nicht vorausgesetzt. Damit wurde klargestellt, dass im Rahmen der Leistungen zur Rehabilitation nicht auf den Prüfungsmaßstab für eine Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) abzustellen ist, sondern auf die konkrete, nicht nur kurzfristig ausgeübte Tätigkeit, die zuletzt vor Eintritt der Gefährdung der Erwerbsfähigkeit infolge Krankheit oder Behinderung versicherungspflichtig ausgeübt wurde. Dabei kommt es auf die typischen Anforderungen dieser Tätigkeit an. 77 Mit Urteil vom 12.03.2019 hat das BSG ausdrücklich festgestellt, dass ohne zeitliche Begrenzung regelmäßig an die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit anzuknüpfen ist (Az.: B 13 R 27/17 R, juris). Das BSG stellt aber auch in dieser Entscheidung darauf ab, ob Leistungen zur Teilhabe geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in seinem letzten versicherungspflichtig ausgeübten Beruf wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen oder ob hierdurch eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Erwerbsfähigkeit in diesem Sinne ist die Fähigkeit, den bisherigen Beruf - oder die bisherige Tätigkeit - weiter ausüben zu können. Zu prüfen sei demnach - so das BSG in diesem Urteil (Rn 20) -, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des bisher bzw. gerade innegehabten Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs oder der ausgeübten Tätigkeit noch nachkommen kann. Nicht maßgeblich sind aber Tätigkeiten, die nur verhältnismäßig kurze Zeit verrichtet werden (so BSG, Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 20/14 R) oder nicht versicherungspflichtig ausgeübt worden sind. Das BSG weist weiter darauf hin, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit „wegen“ Krankheit bzw. Behinderung des Versicherten eingetreten sein müsse. Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei ausgeschlossen, wenn die erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, also die Unfähigkeit eines Versicherten, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können, nicht auf Krankheit oder Behinderung beruht. Dabei sei der Rentenversicherung zu folgen, wenn sie in einer solchen Konstellation die „Erwerbsfähigkeit“ nicht nur anhand des bisherigen Berufs bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern auch anhand der Fähigkeit des Versicherten prüft, eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes weiter ausüben zu können. Anspruchsbegründend sei aber auch im Rahmen dieser subsidiären Prüfung nur eine auf Krankheit oder Behinderung beruhende erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Maßstab der Kausalitätsprüfung sei auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Lehre von der wesentlich mitwirkenden Bedingung. In diesem Sinne könne eine überragende Ursache im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auch der Verlust verwertbarer Fähigkeiten im „bisherigen Beruf“ sein, sei es durch arbeitsmarktbedingte Berufs- oder Tätigkeitsentfremdung infolge eines grundlegenden Wandels der fachlichen Anforderungen oder durch individuelle Berufs- bzw. Tätigkeitsentfremdung aufgrund des Verlustes der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten durch langfristige Nichtausübung. Diese Umstände gehörten nicht zur Risikosphäre der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine individuelle Entfremdung komme regelmäßig erst nach einer längeren Zeit der Nichtausübung eines Berufes bzw. einer Tätigkeit in Betracht. In Anlehnung an die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Weiterbildungsbedarfes berufsentfremdeter Arbeitnehmer mit Berufsabschluss nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), die auch den Fall einer 4-jährigen Arbeitslosigkeit erfasse, erschienen individuelle Ermittlungen frühestens nach Ablauf von vier Jahren nach letztmaliger Ausübung des Bezugsberufs notwendig. 78 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass eine individuelle Entscheidung des Klägers wesentlich mitwirkende Bedingung für die Leistungseinschränkungen für den Beruf des Maurers gewesen ist. Der Kläger hat ohne entsprechende gesundheitliche Einschränkungen, die Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit hätten haben können, die Entscheidung getroffen, die versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Maurer aufzugeben und die eigene Landwirtschaft als Vollerwerbslandwirt selbständig auszuüben. Er hat unmittelbar nach dem erlittenen Nabelbruch bei der Beklagten keinerlei Leistungen beantragt gehabt. Bis zum Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Jahr 2014 hat der Kläger in dem Beruf als Maurer nicht mehr versicherungspflichtig gearbeitet. Ein Arbeitsplatz ist nicht mehr vorhanden gewesen, es stand auch kein entsprechender Arbeitsplatz in Aussicht. Der Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bei der Beigeladenen von 2010 ist - entgegen der Ansicht des SG - nicht gleichzeitig als Reha-Antrag zu sehen. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Nabelbruch sich im Jahr 2005 ereignet hatte, also - wie das SG fehlerhaft meint - innerhalb von 10 Jahren nach Aufgabe des Berufs. Allerdings war insoweit auch die Begründung der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid fehlerhaft, weil der Kläger weder arbeitslos noch beschäftigungssuchend gewesen ist, sondern selbständig tätig gewesen ist. 79 Die Beklagte hat deshalb zu Recht im Rahmen der Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers vorliegt, auf die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abgestellt, für die von den Sachverständigen im vorangegangenen Verfahren wegen Gewährung einer Erwerbsminderungsrente und zuletzt im SG-Verfahren durch das Gutachten von Dr. S1 ein mindestens 6-stündiges Leistungsvermögen unter Beachtung qualitativer Einschränkungen festgestellt wurde. Die Beklagte hat deshalb zu Recht mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2015 einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt. Ob und in welcher Form eine berufliche Förderung des Klägers nach den Vorschriften der Arbeitsförderung in Betracht käme, war vorliegend nicht zu entscheiden. 80 Nach alledem war auf die Berufung der Beigeladenen hin das Urteil des SG vom 30.05.2016 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2015 als unbegründet abzuweisen. 81 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 82 Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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