GO vorgehen. (Rn. 80 – 82) (redaktioneller Leitsatz)
weis des Grundstückskatasters zu erschüttern. (Rn. 96 – 105) (redaktioneller Leitsatz) 4. In bestimmten Fällen gibt das einschlägige Fachrecht dem Rücknahmeermessen eine Richtung vor, so dass das Ermessen in diesem Rahmen fehlerfrei nur durch eine bestimmte Entscheidung, namentlich die für die Rücknahme des Verwaltungsaktes, ausgeübt werden kann. (Rn. 106 – 117) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anfechtungsklagen gegen Abmarkungsbescheide,
weis der Grundstücksgrenze im Liegenschaftskataster, Zuständigkeit ordentlicher Gerichte für Grenzstreitigkeiten, Abmarkungsbescheid, Anfechtungsklage, Rücknahme eines Verwaltungsakts, Korrektur von Eigentumsgrenzen, Grenzstreitigkeiten Tenor Die Klagen AN 9 K 19.01325 und AN 9 K 20.00799 werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Mit seinen Klagen begehrt der Kläger die Aufhebung zweier Abmarkungsbescheide. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. …, Gemarkung … (* …*). Das Grundstück des Klägers grenzt östlich an das Grundstück Fl.-Nr. …(* …*) und südlich an das Grundstück Fl.-Nr. … (* …*). 3 Der Kläger beantragte am
dem Stadtblatt Nr. 24, 2 (Anlage K 15) sei die nördliche Wand von … früher dicker gewesen (dazu auch Fotografie, Anlagen K 7, K 14). Der Verlauf der früheren Rückwand entspreche dem Verlauf des nun freigelegten Fundaments; dies sei der reale östliche Grenzverlauf. 9 Die damals neuen Verhältnisse stelle auch ein unterschriebenes Dokument aus dem Jahr 1967 dar. Dieses habe der Kläger beim Beklagten einmalig für 45 Sekunden einsehen dürfen. Mittlerweile enthalte der Beklagte ihm dies vor. 10
dem Abriss der ursprünglichen Rückwand im Jahr 1966 sei der freigewordene Abstand zur Grenze hinter der neuen Rückwand mit einer ~15 cm dicken Zementmischung aufgefüllt worden. Dieser Zementauftrag sei in Kenntnis des damaligen
barn von Flurstück … auf dem Grundstück des Klägers hinter der neuen Brandwand erfolgt. Es habe keine Grenzüberschreitung gegeben. Der Zementauftrag befinde sich voll auf dem Grundstück des Klägers entlang der neuen Rückwand und sei baulicher Bestandteil seines Hauses. 11 Das Abmarkungsprotokoll zur Katasterneuvermessung 1912 zeige den östlichen Grenzverlauf gut auf. Der freistehende Teil der damaligen gemeinsamen östlichen Wand der Grundstücke Fl.-Nr. … und … befinde sich im Alleineigentum von … Die Grenze verlaufe zwar innerhalb der gemeinsamen Mauer, nicht aber innerhalb des freistehenden Teils der Mauer. 12 Der Handriss der Vermessung des Jahres 1912 zeige, dass der Abschluss der inneren Mauer des Hauses auf … auf einer Linie mit dem weiteren östlichen Grenzverlauf liege. Im Anschluss sei der östliche Grenzverlauf um eine Mauerbreite zurückversetzt und verlaufe in Richtung Norden entlang des Sockels auf dem klägerischen Grundstück. 13 Der Vermessungsbeamte habe dem Kläger beim Abmarkungstermin vom 3. Juni 2019 den Verlauf der östlichen Grenze zwischen den benachbarten Häusern … und … demonstriert. Dies habe gezeigt, dass der Beamte von der irrigen Annahme ausgegangen sei, dass die Grundstücksgrenze innerhalb der freistehenden Mauer von … verlaufe. 14 Der Kläger meint, der freistehende Teil der Mauer sei noch existent (Anlagen K 2, K 3, K 10, K 26). Er stehe voll auf dem Grundstück … Es wäre untypisch gewesen, die Mauer auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Es handele sich um die tragende Seitenwand von …, die oberhalb des Firstes von … freistehend sei. Der freistehende Mauerfortsatz habe schon vor dem Jahr 2012 gestanden. Auch er gehöre zum Grundstück … Dabei sei ein Teil der freistehenden Mauer um eine Mauerbreite versetzt in den Hofraum gebaut worden. Dies belege, dass der Grenzverlauf im Osten um eine Mauerbreite versetzt sei. Zudem belege der im Sommer 2019 erfolgte Abriss des Gebäudes auf Fl.-Nr. …, dass die verbliebene Mauer des Gebäudes auf dem Flurstück … vollständig zu diesem Flurstück gehöre (Anlage K 4). 15 Der Kläger wende sich dagegen, dass die im Jahr 2019 durchgeführte Grenzermittlung das gültige Abmarkungsprotokoll des Jahres 1911 nicht berücksichtige. 16 Der östliche Grenzverlauf sei falsch ermittelt worden. Er sei zum
teil des Klägers etwa um die Sockelbreite verschoben worden. Das Fundament, das durch Bauarbeiten auf dem Grundstück … freigelegt worden sei, verlaufe 24 cm hinter der Rückwand seines Anwesens. Der östliche Grenzverlauf zwischen den Fl.-Nrn. … und … verlaufe bis zu den Häusern an der … eigentlich geradlinig. Dies entspreche dem Verlauf des Fundaments hinter der Rückwand von … (Anlagen K 11-K 14). 17 Weiter sei der Katasterfestsetzungspunkt 50 19 im Jahr 2013 entfernt worden; er habe deshalb bei der Vermessung am 3. Juni 2019 nicht mehr vorhanden sein können. Ferner sei am 3. Juni 2019 der Katasterfestsetzungspunkt 50 17 nicht berücksichtigt worden. Der Punk 50 20 sei gar nicht erst gesucht worden. Bei der Neufestsetzung von 50 19 , 50 18 und 50 17 seien einfach Korrekturwerte festgesetzt worden. Dies habe dazu geführt, dass der westliche Grenzverlauf
Süden in Richtung des Grundstücks Fl.-Nr. … verschoben worden sei. Dennoch seien nicht auch die vorderen Maßzahlen verändert worden - etwa durch einen Ausgleich in Richtung Einfahrt von … Dadurch sei das Grundstück des Klägers geschmälert worden, da der durch … überbaute Bereich nicht nutzbar sei. Die Überbauung vom Grundstück … auf dem Grundstück des Klägers betrage ursprünglich 26 cm. Hinzu komme eine
träglich angebrachte Isolierung am Gebäude auf dem Grundstück …; insgesamt ergebe sich eine Überbauung von ~ 50 cm. Das klägerische Grundstück sei bereits durch die vorhandene Überbauung des Grundstücks … benachteiligt, eine weitere Benachteiligung durch eine einseitige Anwendung von Korrekturen zugunsten … sei nicht zu rechtfertigen. 18 Neben dem beschriebenen Dokument von 1967 enthalte der Beklagte dem Kläger weitere Dokumente vor: Der Neumessungsriss 390 von Oktober 1912 sei nicht das endgültige Ergebnis der damaligen Grenzermittlung und stelle nicht den amtlichen Katasternachweis dar. Der Riss 390 sei ungenau; es gebe eine überarbeitete Fassung, die
einer Überprüfung mit den beteiligten Eigentümern erstellt und durch deren Unterschrift anerkannt worden sei: Der Beklagte halte den womöglich ersten Fortführungsriss
der landesweiten Neumessung 1912 zurück. Der Riss sei im Jahr 2018 noch Bestandteil der Akte gewesen. Das Dokument zeige das Ergebnis der Neumessung von
dem Fortführungsriss 10653 sei sie nun 2,49 m breit. Der Fortführungsriss 10653 zeige, dass der Unterscheid durch einen Knick im nördlichen Grenzverlauf (Grenzpunkte D, E und F) möglich geworden sei. 23 Die angebrachte Isolierung von … schließe mit der Hauswand bündig ab. Die dort eingezeichnete Grenze besage, dass die Seitenwand von Flurstück … auf dem Flurstück … stehe. Auf dem Handriss 10092 habe eine Verschiebung der gesamten Grenze von Flurstück … und Flurstück … zu Flurstück … stattgefunden, die den östlichen Grenzverlauf umfasse. Der Fortführungsriss 10092 des Jahres 2012 sei fehlerhaft. Die Mauer, die voll auf Flurstück … stehe, sei im Handriss auf beiden Flurstücken … und … stehend eingezeichnet. Es wäre auch gänzlich unüblich, ein Mauer auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken zu errichten. Obwohl der Fortführungsriss 10092 von 2012 maßgeblich den östlichen Grenzverlauf seines Grundstücks betreffe, sei der Kläger damals nicht beteiligt worden. 24 Der Fortführungsriss stamme vom
barn des Klägers und sei 2012 vom Beklagten übernommen worden. Gebäudevermessungen könnten
Recherche des Klägers
der sog. Gebäudeübernahmeverordnung ins amtliche Liegenschaftskataster übernommen werden. Hiervon habe der Beklagte wohl Gebrauch gemacht. Sachliche Voraussetzung der Übernahme sei aber, dass die Vermessung und Koordinierung des Gebäudegrundrisses bezüglich der rechtmäßigen Grenzen der von der Vermessung betroffenen Grundstücke möglich sein müsse. Hierzu müssten die Grenzzeichen der maßgeblichen Grundstücke entweder vorhanden oder durch amtliche Bezugspunkte
dem Prinzip der
barschaft örtlich mit der im Liegenschaftskataster vorgeschriebenen Genauigkeit repräsentiert sein. 25 Der Fortführungsriss 10653 vom 3. Juni 2019 sei ebenfalls fehlerhaft. Der Grenzpunkt F liege an der heutigen östlichen Rückwand (Anlagen K 27, K 6, K 10). Dies sei falsch, da die Rückwand des Klägers ehemals weiter in Richtung Innenhof (östlich) errichtet worden sei, bevor sie 1966 abgerissen und durch eine innenseitig im Haus des Klägers errichtete Außenwand ersetzt worden sei. Der Grenzpunkt D an der Einfahrt zur … sei im Fortführungsriss 10653 um drei Zentimeter
Süden in Richtung … verschoben worden. Folglich habe sich die überbaute Fläche zugunsten … und zulasten seines Grundstücks … vergrößert. 26
einer Grunddienstbarkeit aus dem Jahr 1909 (Anlagen K 23 und K 24) sei ein 26 cm breiter Streifen zugunsten … auf dem Grundstück … bewilligt worden. 2012 sei eine etwa 21 cm dicke Isolierung angebracht worden. Es ergebe sich eine Überbauung von 47 cm. 27 Ein weiterer Zentimeter Verschiebung des Grenzpunkts D
Süden in Richtung des Grundstücks … folge daraus, dass Grenzpunkt C in Richtung Bürgersteig
vorne verlegt worden sei (Anlage K 25). Der spitzere Winkel am Grenzpunkt C führe zu einer Verkürzung des westlichen Spannmaßes. 28 Die Position des Grenzpunkts G befinde sich
der Neuvermessung zwar an der Grenze zwischen … und …, aber nicht direkt an der Grenze zu … Der Beklagte habe die Grenzmarkierung am
seiner Ansicht habe daher eine Ausnahme von der Abmarkungspflicht i.S.v. Art. 6 Nr. 5 AbmG bestanden. Deshalb sei der Grenzpunkts A über das Grenzzeichen B indirekt abgemarkt worden. Letzteres sei um 0,5 m von Grenzpunkt A in der westlichen Grenzlinie der Fl.-Nr. … angebracht worden;
Nr. 16.2 der Bekanntmachung zum Vollzug des Abmarkungsgesetzes werde als Weiser ein Grenzzeichen möglichst um ein rundes Maß vom Grenzpunkt entfernt in die auf den Grenzpunkt zulaufende Grenzlinie eingebracht. 34 Der Beklagte habe vor der Abmarkung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AbmG den Verlauf der Grundstückgrenzen entsprechend dem
weis im Liegenschaftskataster festgestellt. Der Beklagte habe die Abmarkung ohne Einverständnis des Klägers beziehungsweise trotz verweigerter Anerkennung der Abmarkung durchgeführt. Dies sei bezüglich der Abmarkung der Grenzpunkte B, C, D, E und F
G zulässig, da der
weis im Liegenschaftskataster eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zugelassen habe: 35 Die Umfangsgrenzen von Fl.-Nr. … seien anlässlich einer Katasterneuvermessung in der Steuergemeinde … im Jahr 1912 aufgemessen worden. Damals seien die Umfangsgrenzen festgestellt, von den Beteiligten anerkannt und in den Grenzpunkten A, C, D, E und F durch genaues, mit Kontrollmaßen geprüftes Zahlenmaterial dokumentiert worden (Neumessungsriss 390 mit Abmarkungsprotokoll). Dieser Neumessungsriss sei der gültige amtliche Katasternachweis der streitigen Grenzpunkte A, C, D, E und F. Sonstige überarbeitete Fassungen gebe es im Liegenschaftskataster nicht; seit 1912 seien weder auf dem klägerischen Grundstück …, noch auf den
bargrundstücken …, … und … Grundstücksgeschäfte vollzogen worden, die sich auf den Grenznachweis dieser Flurstücke hätten auswirken können. Folglich existierten auch keine sonstigen für den Grenznachweis relevanten Dokumente, die dem Kläger vorenthalten werden könnten. 36 Es sei ohne weiteres möglich gewesen, die Grenzpunkte C, D, E und F sowie den in die Grenzlinie A
C gerechneten Grenzpunkt B bei der Vermessung am
den Vorgaben der Beteiligten festgelegt und aufgemessen worden. Mit den im Neumessungsriss 390 dokumentierten Maßen und anhand vorkoordinierter Festpunkte sei die Lage des Grenzpunkts G am 3. Juni 2019 daher gutachterlich in die Örtlichkeit übertragen und mit einem Grenzpunkt abgemarkt worden. 38 Angesichts der Klage habe das … die für die Koordinierung des Grenzpunkts G maßgebliche Dokumentation der Grenze im Neumessungsriss 390 und in den hierzu erstellten Koordinatenberechnungsbänden überprüft. Dabei sei festgestellt worden, dass die für die Koordinierung des Grenzpunkts G maßgeblichen Vermessungspunkte (sogenannte Katasterfestpunkte als Ausgangspunkte beziehungsweise Hilfspunkte für die Vermessung) aufgrund eines Maßübertragungsfehlers in den historischen Koordinatenberechnungsbänden fehlerhaft koordiniert gewesen seien.
entsprechender Korrektur der Koordinate und deren Übertragung in die Örtlichkeit dürfte der Grenzpunkt G an die östliche Mauer ohne die dort vorhandene Verkleidung fallen, so dass der östliche Grenzverlauf von Flurstück … entlang der unverkleideten östlichen Bestandsmauer des Gebäudes … verlaufen werde. 39 Bei der Überprüfung sei zugleich festgestellt worden, dass der Grenzpunkt G nicht zweifelsfrei
gewiesen gewesen sei. Die Einmessung des Grenzpunkt G im Jahr 1912 sei mangels Kontrollmaßen unzureichend dokumentiert und deshalb mit Unsicherheiten im Bereich von etwa zehn Zentimetern behaftet. Daher sei eine einwandfreie Feststellung der durch den Grenzpunkt G definierten Grenzen nicht möglich gewesen. Daher sei
G für die Beseitigung der bestehenden Unsicherheiten im Grenzverlauf und zur rechtmäßigen Abmarkung eine Einigung der betroffenen Grundstückseigentümerenden notwendig geworden; insoweit bedürfe es eines Grenzfeststellungsvertrages. 40 Der Beklagte helfe der Klage angesichts der Unsicherheiten in der Feststellung des Grenzpunktes G ab. Es sei ein neuer Messungstermin erforderlich. Dabei werde das … dem Kläger und den sonstigen Grundstückseigentümern die einschlägigen Unterlagen des Liegenschaftskatasters sowie deren Unsicherheit erläutern und den Beteiligten den
den amtlichen Unterlagen wahrscheinlichsten Grenzverlauf vorweisen. Bei einer Einigung werde die Abmarkung entsprechend dem Willen der Beteiligten erfolgen. Andernfalls werde die bestehende Abmarkung am Grenzpunkt G entfernt und die Ost- und Südgrenze des Flurstücks … im Liegenschaftskataster als strittig eingetragen. 41 Im Übrigen sei für die Feststellung und Abmarkung der östlichen Grundstücksgrenze allein der
weis im Liegenschaftskataster maßgebend (Art. 2 Abs. 1 AbmG). Hier sei für die Feststellung der Umfangsgrenzen - mithin auch der östlichen Grenze des Flurstücks … - der Neumessungsriss 390 aus dem Jahr 1912 relevant. Dieser bilde die technische Dokumentation der erstmaligen genauen Einmessung des bis heute unveränderten Flurstücks … Weiter sei die Grenze auch im Abmarkungsprotokoll fortlaufende Nummer 1819 des Bandes 4 der Protokollsammlung zur Katasterneuvermessung der Steuergemeinde … dokumentiert. 42 Weder sei im Abmarkungsprotokoll die Festlegung der östlichen Grenze in Bezug zu einem Fundament beschrieben, noch seien technisch im Neumessungsriss Festlegungsmaße der Grenzpunkte bezogen zu einem Fundament dokumentiert. Es stehe dahin, ob es das klägerisch ohne
weise behauptete Fundament gebe, geschweige denn ob er dessen Eigentümer sei. 43 Ferner sei die Argumentation des Klägers mit Blick auf den östlichen Grenzverlauf zwischen den Flurstücken … und … anhand der Inhalte des Abmarkungprotokolls des Jahres 1912, der vermeintlich guten Erkennbarkeit der Grenze in der Örtlichkeit sowie der Schluss auf den Verlauf der östlichen Grenze des Flurstücks … nicht sachgerecht. Der Gebäudebestand auf dem Flurstück … habe sich seit dem Jahr 1912 aufgrund von Abriss, Neubau und dem Auftrag von Wärmedämmung im Vergleich zu den Flurstückgrenzen verändert. 44 Mit dem Riss 10092 habe das … im Jahr 2012 Gebäudeveränderungen am Flurstück … aufgemessen und dokumentiert. Es sei dabei nur um die Einmessung von Gebäudeveränderungen gegangen. Es seien weder Grenzen behandelt, noch verändert worden. Einer Beteiligung von Grundstückseigentümern habe es nicht bedurft. 45 Bei den Messungen sei auch ein Neubau einer Mauer an der Stelle des ehemals freistehenden Teils der gemeinsamen östlichen Wand der Grundstücke Flurstücke … und … dokumentiert worden. Der Kläger beziehe sich auf diesen nicht mehr bestehenden Teil der gemeinsamen östlichen Wand der beiden Grundstücke. Eine Erkennbarkeit der Grenze sei ohne Absteckung der Grenzpunkte anhand des Zahlenmaterials des Katasternachweises nicht möglich. 46 Der beschriebene Abriss und Aufbau der Rückwand des klägerischen Gebäudes mit der Konsequenz eines gewissen Abstandes zur östlichen Grenze erfolge bar jeden Belegs. Entgegenstehe, dass der nordöstliche Grenzpunkt beim Vermessungstermin am 3. Juni 2019
den Unterlagen des Liegenschaftskatasters abgesteckt worden und - wie im Neuvermessungsriss 390 dokumentiert sei - unverändert mit dem nordöstlichen Eck des Wohnhauses des Klägers zusammengefallen sei. Auch sei die nördliche Hauswand des Wohnhauses des Klägers bei der Vermessung am 3. Juni 2019 genauso lang gewesen wie 1912 und 2012.
den technischen Dokumentationen im Riss 390 ergebe sich rechnerisch ein Gebäudespannmaß von 5,08 m. Im Riss 10092 sei eine Gebäudelänge von 5,07 m zuzüglich neu aufgebrachter Verkleidung von zehn Zentimetern gemessen worden. Im Riss 10653 vom 3. Juni 2019 sei das nördliche Gebäudespannmaß ohne Verkleidung mit 5,08 m und mit Verkleidung mit 5,18 m dokumentiert worden. Die Differenz von einem Zentimeter liege innerhalb der zulässigen Toleranz. 47 Dabei beruhe die im Neumessungsriss 390 dokumentierte Lage des Grenzpunkts G auch nicht auf einem Mauerfortsatz, sondern allein auf der darin dokumentierten Messungslinie zwischen Katasterfestpunkten 50 19 und 50 20 . Beide Punkte seien durch Koordinaten im Landeskoordinatensystem
gewiesen und könnten daher in die Örtlichkeit übertragen werden. Für die Grenzfeststellung sei irrelevant, ob die Katasterfestpunkte in der Örtlichkeit physisch existierten. 48 Die Feststellung der östlichen Grenze des Flurstücks … basiere auf den im Jahr 1912 gewonnenen und im Neumessungsriss 390 dokumentierten Festlegungsmaßen. Diese seien auf das Vermessungspunktefeld (Katasterfestpunktfeld) bezogen gemessen und im Landeskoordinatensystem umgerechnet worden. Beim Vermessungstermin vom
weis der Grenzen im Liegenschaftskataster erfolgt. 50 Im Übrigen sei es richtig, dass die Überbauung des Gebäudes … ausweislich des Abmarkungsprotokolls zu Neumessungsriss 390 genau 26 cm betragen habe. Die Abmarkung des um 50 cm zurückgesetzten Grenzpunktes B an der Außenfassade führe zum Ergebnis, dass das Gebäude auf Fl.-Nr. … im Grenzpunkt B 50 cm auf Fl.-Nr. … überbaut sei; verglichen mit dem Jahr 1911 seien Veränderungen im Mauerbestand zu verzeichnen, die vermutlich aus Isolierungs- und Putzarbeiten einer Größenordnung von 24 cm resultieren. Träfe zu, dass
träglich nur 21 cm Isolierung aufgebracht worden sei, gäbe die Abmarkung die Grenze im Rahmen der Fehlertoleranz von drei cm richtig wieder. 51 Bei Gegenüberstellung der im Neumessungsriss 390 gemessenen Spannmaße mit den aus den amtlichen Koordinaten berechneten Spannmaßen zwischen den Grenzpunkten A, C und D in der Westgrenze von Fl.-Nr. … zeige sich, dass die Summe der Spannmaße
Neumessungsriss 390 genau 18,59 m und die
den amtlichen Koordinaten berechneten und in die Örtlichkeit übertragene Summe der Spannmaße 18,63 m ergebe.
der - nicht sachgerechten - Argumentation des Klägers ergebe sich für diesen im Übrigen kein
teil, sondern ein Vorteil von vier Zentimetern. 52 Im Liegenschaftskataster sei der klägerseits behauptete Protokolltermin vom 7. November 1911 nicht
gewiesen. Der Riss 390 trage das Datum der Fertigstellung „am 4.VII.11“. Am
gemessen habe. Etwaige Fehler bei der
messung wären im Riss in roter Farbe eingezeichnet worden. 53 Der Kläger habe am
gemessen worden sei. Am
dem die Grenzfeststellung und Abmarkung am
weis vorgelegen habe, habe eine neue Abmarkung stattfinden müssen. Ein Grenzfeststellungsvertrag sei von den beteiligten Grundstückseigentümern nicht geschlossen worden; auch beim Vermessungs- und Abmarkungstermin vom 26. März 2020 habe keine Einigung erzielt werden können. 72 Angesichts dessen sei die zuvor erfolgte Einbringung eines Grenznagels rechtswidrig gewesen. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt könne
VwVfG zurückgenommen werden. Die Rücknahme der rechtswidrigen Abmarkung sei infolge der Anfechtung der Abmarkung durch den Kläger und der Rechtsvermutung
G nötig gewesen. Die gesetzlich intendierte Richtung der Ausübung des Rücknahmeermessens zeige auch Art. 2 Abs. 3 AbmG. Danach unterbleibe eine Abmarkung, wenn eine einwandfreie Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenze auf Basis des Katasternachweises nicht möglich sei und eine Einigung über die Grundstücksgrenze zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern nicht zustande komme (verwiesen werde auf: BayVGH, B.v. 17.3.2015 - 19 ZB 13.1582). Die Rücknahme einer rechtswidrigen Abmarkung bestehe regelmäßig in der Entfernung des Grenzzeichens.
G zähle zur Abmarkung auch das Entfernen von Grenzzeichen (verwiesen werde auf Art. 8 AbmG). Demnach habe das … beim Termin vom
dem Termin vom
Maßgabe des § 44 VwGO in einer Klage zusammen verfolgt werden. II. 80 Der Kläger begehrt die Aufhebung zweier Abmarkungsbescheide. Insoweit ist jeweils die Anfechtungsklage
GO statthaft. 81 „Abmarkung“ ist das im Vollzug des Abmarkungsgesetzes von den zuständigen Behörden oder Personen vorzunehmende Kennzeichnen des Verlaufs der bei der Vermessung ermittelten Grenze durch Setzen dauerhafter Grenzzeichen (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1959, BayVBl 1960, S. 22; Simmerding-Püschel, Bayerisches Abmarkungsrecht, 2010, Art. 21 Rn. 20). Die in natura erfolgte Abmarkung ist ein feststellender Verwaltungsakt (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2000 - 19 ZB 99.476 - juris Rn. 6; Simmerding-Püschel, Bayerisches Abmarkungsrecht, 2010, Art. 21 Rn. 7). Dieser wird denjenigen beteiligten Grundstückseigentümern im Abmarkungsbescheid bekanntgegebenen, die beim Abmarkungstermin nicht anwesend waren und keinen Vertreter entsandt haben oder beim Abmarkungstermin die Anerkennung der Abmarkung verweigern. 82 Zum Zweck der Aufhebung des Abmarkungsbescheides muss ein Beteiligter folglich gegen den Bescheid mit der Anfechtungsklage
GO vorgehen (VG München, U.v. 25.10.2017 - M 23 K 17.589 - juris Rn. 16). Eine isolierte Anfechtung des Abmarkungsbescheids kommt nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2000 - 19 ZB 99.476 - juris Rn. 6). Die Erteilung des Abmarkungsbescheids ist Nebenhandlung, die nicht mehr zur „Abmarkung“ gehört. Stellt das handwerkliche Einbringen, Anbringen, Aufrichten oder Entfernen des Grenzzeichens einen Realakt dar, so ist das Erklären der Verbindlichkeit ein Rechtsakt (Simmerding-Püschel, Bayerisches Abmarkungsrecht, 2010, Art. 1 Rn. 7a). III. 83 Der Kläger hat die Grenzverhandlungs- und Abmarkungsprotokolle 10653 vom
GO Bezug auf die bereits dem Kläger übermittelten Stellungnahmen der Vertretungsbehörde des Beklagten, insbesondere vom
G sind Grundstücksgrenzen festzustellen und abzumarken, wenn die Grenzen nicht richtig durch als solche erkennbare Grenzzeichen abgemarkt sind und ein Anlass zur Abmarkung gegeben ist. Ein Anlass für eine Abmarkung besteht stets, wenn Grundstücksgrenzen - wie hier im Vorfeld der Abmarkung vom 3. Juni 2019 - von der zuständigen Behörde auf Antrag ermittelt oder festgestellt werden (Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 AbmG). 90 Zweck der angefochtenen Abmarkung ist
G, die Grenzen der Grundstücke durch Marken (Grenzzeichen) örtlich erkennbar zu machen. Maßgebend für die behördliche Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenzen ist hierbei der
weis des Grenzverlaufs im Liegenschaftskataster (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AbmG). Nicht maßgeblich sind somit in der Örtlichkeit vorhandene Grenzzeichen, Grenzeinrichtungen oder die Anschauungen der Beteiligten (BayVGH, U.v. 30.11.1989 - 19 B 87. 01225 und 19 B 87/00424 - juris). 91 Angesichts der Maßgeblichkeit des Liegenschaftskatasters wird nicht geprüft, ob der Grenznachweis im Liegenschaftskataster mit der materiell rechtmäßigen Grenze übereinstimmt. Die Richtigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Abmarkung besagt demnach nicht, dass die katastermäßigen Aufzeichnungen mit der wirklichen Eigentumsgrenze eines Grundstückes übereinstimmen (vgl. ebenso VG Augsburg, U.v. 15.1.2014 - Au 4 K 13.1299 - juris Rn. 40 m.w.N.; VG Ansbach, U.v. 17.7.2019 - AN 9 K 17.01928 -, Rn. 31, juris). Dementsprechend hat die Abmarkung keine konstitutive Wirkung bezüglich der Grundstücksgrenze. Sie schafft vielmehr ein Beweismittel dafür, wie weit das Eigentum reicht.
G wird vermutet, dass die abgemarkte Grenze die richtige ist, sofern sie mit dem
weis aus dem Liegenschaftskataster übereinstimmt (VG Ansbach, U.v. 10.02.2010 - AN 9 K 09.01053 - Beck RS 2010, 34340; U.v. 03.12.2008 - AN 19 K 07.03138 - BeckRS 2008, 44093). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Abmarkung beschränkt sich darauf, ob die Abmarkung mit den Vermessungsfeststellungen des Liegenschaftskatasters bzw. der Katasternachweise (insbesondere der Fortführungsrisse) übereinstimmt (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AbmG) oder ob ein Abmarkungsmangel vorliegt (HessVGH, U.v. 15.02.1971, ESVGH Bd. 21 Seite 148; VG Ansbach, U.v. 3.12.2008, Az.: AN 9 K 07.03138 -, juris; U.v. 10.02.2010 - AN 9 K 09.01053 - BeckRS 2010, 34340). Für Streitigkeiten zwischen den Grundstückseigentümern über den Verlauf der Eigentumsgrenze sind hingegen die ordentlichen Gerichte zuständig (Simmerding-Püschel, a.a.O. Art. 21 Rn. 5). Geht das Ziel eines Rechtsschutzsuchenden dahin, den Freistaat Bayern zu einer vom Katasternachweis abweichenden Abmarkung zu veranlassen, ist Grenzfeststellungsklage vor den ordentlichen Gerichten zu erheben. Streitigkeiten über das Eigentum an Grund und Boden und Streitigkeiten über die örtliche Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen liegen unterschiedliche Streitgegenstände zu Grunde (VG München, U.v. 30.1.2013 - M 23 K 12.156 - juris Rn. 17). 92 Wenn der
weis im Liegenschaftskataster eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufes zulässt, kann das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung die Abmarkung einer Grundstücksgrenze auch im Bestreitensfall vollziehen, Art. 2 Abs. 2 AbmG. 93
alledem sind
Überzeugung des Gerichts Rechtsfehler der Abmarkung und der hierzu ergangenen Abmarkungsbescheide des … vom 12. Juni 2019 und vom 27. März 2020 nicht erkennbar. Die Abmarkungen sind nicht zu beanstanden. 94
1912. Insbesondere handele es sich beim Riss 10092 um einen Riss, mit dem im Jahr 2012 die Gebäudeveränderungen angemessen worden seien - Grenzen seien somit weder verändert, noch überhaupt behandelt worden. 99 Nicht zu beanstanden ist dabei die Auffassung des Beklagten dahingehend, dass die vom Kläger vorgelegten Fotografien von vorhandener Bebauung und ähnliche Unterlagen keine Rolle spielen können. Denn insoweit ist allein der
weis der Grenzpunkte im Liegenschaftskataster für eine eindeutige Feststellung des Grenzverlaufs maßgebend. 100 Anhaltspunkte für unzutreffende Vermessungsfeststellungen oder Abmarkungsmängel sind nicht ersichtlich. Vielmehr wurden die Vermessung und Abmarkung dem Liegenschaftskataster entsprechend vorgenommen. Mithin ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Katasternachweis hinsichtlich der streitgegenständlichen Grenzpunkte einwandfrei ist und eine der üblichen Messgenauigkeit entsprechende, einwandfreie Feststellung des Verlaufs der Grenze ermöglichte. Daher konnte die Abmarkung trotz des Bestreitens des Klägers vorgenommen werden (Art. 2 Abs. 2 AbmG). 101 Dabei steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte dem Kläger keine Unterlagen des Liegenschaftskatasters vorenthält: Substantiierte und schlüssige Einwendungen hat der Kläger diesbezüglich nicht vorgetragen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Kläger in seiner Ausgangs-Klageschrift zunächst die östliche Grundstücksgrenze zwischen den Fl.-Nrn. … und … in Frage stellte und im Wesentlichen mit der vermeintlichen Lage der Grundstücksgrenze an einem von ihm behaupteten, vermeintlich zu seinem Grundstück gehörigen Fundament argumentierte. Insoweit legte er mannigfaltige Unterlagen wie Fotografien vor, die im hiesigen Verfahren wie skizziert nicht maßgeblich sind. Im weiteren Verlauf betont er mit zunehmender Intensität, es gebe einen abweichenden Katasternachweis für sein Grundstück - die Unterlagen würden ihm nunmehr vorenthalten. Dies unterstreicht er mit Beschreibungen der ihm vermeintlich einmal für die Dauer von ~ 45 Sekunden vorgelegten Dokumenten oder mit nicht näher substantiierten Verdachtsmomenten oder der Erklärung, der Beklagte habe zwar Teile des Landesvermessungswerks vorgelegt, verwechsle dies aber wirklichen Katasterwerk. 102 Indes vermag dies den Vortrag des Beklagtenvertreters in den Schriftsätzen respektive der mündlichen Verhandlung nicht zu erschüttern: So ist bereits kein Motiv des Beklagten für ein Vorenthalten von Unterlagen erkennbar. Der Beklagtenvertreter zeigte keinerlei Belastungseifer dahingehend, dem Kläger mit vermeintlich falschen Abmarkungen zu schaden; der Beklagte hat daran auch keinerlei Interesse. Zudem hat der Beklagtenvertreter stets schlüssig argumentiert. Beim Gericht entstand im Rahmen der Verhandlung der Eindruck, dass der Beklagte den klägerischen Einwänden stets geduldig begegnet ist; so hat der Vorwurf des Vorenthaltens stets
vollziehbar aufzuklären versucht -vergleiche nur die Aufklärung des zwischenzeitlichen Einwandes, wonach der Beklagte das Neumessungsverzeichnis 1914 vorenthalte. 103 Von geringem Wert sind dagegen die klägerischen Beschreibungen vermeintlich vorgelegter Dokumente; hierbei ist zu bedenken, dass der Kläger als Laie jeweils innerhalb von 45 Sekunden erkannt haben will, dass die ihm vermeintlich vorgelegten komplexen Vermessungs-Unterlagen zwar annähernd dem Katasternachweis des Jahres 1911/1912 entsprochen haben sollen, jedoch in Details abwichen. Im Übrigen hilft es dem Kläger nicht, unablässig und ohne objektiven Anknüpfungspunkt die Existenz eines anderslautenden archivierten Katasterbuchwerks zu behaupten. Auch die Auskünfte des Amtsgerichts Erlangen sowie des Staatsarchivs … brachten keine Indizien dafür, dass es dieses gibt. Vielmehr zeigte sich, dass die Grundbuchämter nie selbst Liegenschaftskataster geführt haben, letztere dem … als Vertreter des Beklagten vorliegen und das historische Katasterunterlagen ans Staatsarchiv abgegeben werden. Dass letzteres keine gegenüber dem Handriss 390 nebst Abmarkungsprotokoll aktuelleren Katasterunterlagen vorlegen konnte, spricht weniger für ein Vorenthalten aktuellerer Unterlagen, als vielmehr dafür, dass der Handriss 390 aktueller Katasternachweis ist. 104 Im Ergebnis sind vage Schilderungen vermeintlicher Erinnerungen - der Kläger rekurriert zum Teil auf Erlebnisse aus einem dreiwöchigen Praktikum im Jahr 1991 - nicht imstande, den objektiven
weis des Grundstückskatasters zu erschüttern. Folglich konnte die Abmarkung vorgenommen werden, obwohl der Kläger den Grenzverlauf bestritten hat (Art. 2 Abs. 2 AbmG). 105 Soweit sich der Kläger gegen den abgemarkten östlichen Grenzverlauf zum
bargrundstück Fl.-Nr. … wendet und einen davon abweichenden Verlauf der Eigentumsgrenze behauptet, kann er diesem etwaigen eigentlichen Begehr der Korrektur der Eigentumsgrenzen im hiesigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit schon im Ansatz nicht durchdringen. III. 106 Auch mit Blick auf den Bescheid vom 27. März 2020 sind keine Gründe ersichtlich, die zur Rechtswidrigkeit führen. 107 Als feststellender Verwaltungsakt ist eine Abmarkung
den Vorschriften der Art. 48, 49 BayVwVfG aufzuheben. Vorliegend lagen für Entfernung des Grenzpunktes G die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1, 4 BayVwVfG vor. 108 Konkrete Anhaltspunkte gegen die Anwendung des Art. 48 BayVwVfG hat der Kläger nicht vorgetragen. Er erklärte nur, die Abmarkung vom 26. März 2020 nicht anzuerkennen; im weiteren Verlauf wiederholte und vertiefte er den früheren Vortrag, der Neumessungsriss 390 könne nicht der
weis der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster sein - der Beklagte enthalte Unterlagen zu einer Neuvermessung vor. 109 Neben der Bezugnahme i.S.v. § 117 Abs. 5 VwGO sei daher auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts zum Abmarkungsbescheid vom
der vom Kläger beantragten Abmarkung hatte sich gezeigt, dass der Grenzpunkt G mangels Kontrollmaße unzureichend dokumentiert war. Der Riss 390 als einziger
weis zu den Grenzabständen war mit Unsicherheiten von +/- zehn Zentimetern behaftet. Der Beklagtenvertreter hat diesbezüglich vorgetragen. Dieser Vortrag ist
vollziehbar. 111 Angesichts dieser Unsicherheit bezüglich des Grenzpunktes G hätten sich die beteiligten Grundstückseigentümer einigen müssen. Einen wirksamen Grenzfeststellungsvertrag haben sie aber nicht abgeschlossen; auch eine Anerkennung des am
G wird vermutet, dass eine abgemarkte Grenze die richtige ist, wenn sie mit dem
weis des Liegenschaftskatasters übereinstimmt. In der amtlichen Begründung zu Art. 1 Abs. 4 AbmG (zitiert
Simmerding/Püschel, a.a.O., Art. 1 AbmG Anm. 10) heißt es: „Der in der Abmarkung zum Ausdruck kommenden amtlichen Erklärung über den richtigen Verlauf der Grundstücksgrenzen muss besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies drückt die hier aufgestellte Vermutung aus, dass die abgemarkte, mit den Katasterunterlagen übereinstimmende Grundstücksgrenze bis zum Beweis des Gegenteils als richtig anzusehen ist. Damit ist im Streitfall eine den Verhältnissen angemessene Beweislastverteilung erzielt. Wer sich nämlich auf eine solchermaßen abgemarkte Grenze beruft, braucht seine Behauptung, dass diese die richtige sei, nicht besonders zu beweisen. Wer diese Behauptung mit Erfolg bestreiten will, muss beweisen, dass die Vermutung unrichtig ist.“ 115 Da Art. 1 Abs. 4 Satz 1 AbmG der vorschriftsmäßig abgemarkten Grundstücksgrenze eine rechtliche Beweiskraft zumisst, ist ihr die Regel zu entnehmen, dass eine rechtswidrige Abmarkung zurückgenommen werden muss (im gleichen Sinn OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 14.10.2010 - 2 L 139/09 - juris - zum dortigen Vermessungsrecht). Diese gesetzlich intendierte Richtung der Ausübung des Rücknahmeermessens kommt zudem in Art. 2 Abs. 3 Satz 2 AbmG zum Ausdruck. Danach „unterbleibt“ die Abmarkung, wenn eine einwandfreie Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenze auf der Grundlage des Katasternachweises nicht möglich ist und eine Einigung über die Grundstücksgrenze zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern nicht zustande kommt. 116 Diesem Ergebnis stehen auch nicht durchgreifende Gesichtspunkte des Einzelfalls entgegen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Abmarkung zu unterbleiben hat. 117 Folglich kann der Kläger mit keinem Begehr durchdringen. Die Klage war abzuweisen. C. 118 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.