Sd Richtlinien 65/65/EWG und 92/73/EWG nicht zu den Lebensmitteln. Diese Richtlinien sind zwar inzwischen außer Kraft getreten und durch die RL 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
weisbare
teilige Wirkung auftritt) von 60 mg/Kilogramm Körpergewicht und Tag aus einem Langzeitversuch an Ratten und der Einrechnung eines Sicherheitsfaktors von 100 eine gesundheitlich duldbare tägliche Dosis von 0,6 mg ALA pro Kilogramm Körpergewicht abgeleitet. Danach könne ein 70 kg schwerer Erwachsener täglich bis zu 42 mg ALA oral aufnehmen, ohne dass eine Gesundheitsschädigung zu erwarten sei. Die Tagesdosis von 306 mg ALA überschreite die sichere tägliche Aufnahmemenge von bis zu 42 mg HLA erheblich, nämlich um den Faktor 7,
mittag übersandt wurde, nahm das LGL zu den Einwendungen der Antragstellerin Stellung. Die EFSA-Stellungnahme sei bei der Erstellung der toxikologischen Risikobewertung zu ALA berücksichtigt worden und liefere weitere gewichtige Argumente für die Einstufung des Produkts als gesundheitsschädlich. Ab einer Tagesdosis von 200 mg werde ALA mit der Entwicklung eines IAS in Verbindung gebracht, wobei auch schon niedrigere Dosen möglicherweise diese Entwicklung auslösen könnten, wozu aber noch belastbare Informationen fehlten. Die EFSA schlussfolgere, dass der Verzehr von ALAangereicherten Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmittels wahrscheinlich zu einem erhöhten Risiko der Entwicklung einer IAS führe. Die Gesamtschau mit weiteren in der toxikologischen Risikobewertung aufgeführten Befunden mache eine Auslösung adverser Effekte durch das Produkt wahrscheinlich und eine Bewertung als gesundheitsschädliches Lebensmittel notwendig. 7 Gleichzeitig wurde der Antragstellerin eine ausführliche Fassung des Kurzgutachtens vom 15. Juli 2021 übermittelt. Dieser ist zu entnehmen, dass ALA in Nahrungsmitteln vor allem in rotem Fleisch sowie in Innereien vorkomme. Der ALA-Gehalt in Nahrungsmitteln sei allerdings sehr gering, nicht mehr als 3 mg/Kilogramm. Bezüglich Humandaten wird u.a. ausgeführt, dass in Deutschland ALA seit vielen Jahren als Arzneimittel zur Behandlung von Missempfindungen bei diabetischer Polyneuropathie eingesetzt werde und zwar in einer Tagesdosis von 400 bis 600 mg. Für den therapeutischen Einsatz von ALA in einer Dosis von 600 mg pro Tag würden eine Reihe adverser Effekte berichtet. Im Zeitraum 1992 bis 1995 seien laut einer Post Marketing Studie bei oraler täglicher Aufnahme von 600 mg HLA durch 3616 Patienten insgesamt 11 Fälle von Übelkeit, Erbrechen, Bauchschmerzen und Diarrhoe, bei insgesamt 10 Fällen allergische Reaktionen der Haut wie das Auftreten von Urticaria (Nesselsucht), Juckreiz und Dermatitis, bei 7 Fällen Anzeichen eine Schädigung der Leber oder der Galle aufgetreten. In randomisierten Doppel-Blind und Placebokontrollierten MulticenterStudien im Rahmen der Behandlung von Diabetes-Patienten habe sich gezeigt, dass schwerwiegende adverse Effekte in der mit 600 (bzw. 1200 und 1800) mg ALA behandelten Gruppe häufiger aufgetreten seien als in der Placebogruppe, darunter Herzfrequenzund Herzrhythmusstörungen, myo-, endo-und pericardiale Störungen sowie Störungen im Harnwegssystem. Dosisabhängig wurde eine Zunahme des Auftretens von Übelkeit, Erbrechen und Schwindel festgestellt. 8 Ein 14-jähriges 45 kg schweres Mädchen sei laut Studie
akuter oraler Aufnahme von mindestens 6000 mg ALA (abgeschätzte akute letale Dosis: 133 mg/Kilogramm Körpergewicht) in Suizidabsicht innerhalb von 24 Stunden an Multiorganversagen verstorben. Anderswo werde über die Auslösung eines Status epilepticus
akuter Aufnahme von ALA bei zwei Kleinkindern berichtet. 9 In den Fachinformationen der ALA enthaltenden Arzneimittel würden die adversen Wirkungen im Sinne von gastrointestinalen Beschwerden wie Übelkeit, Erbrechen, Bauchschmerzen, Diarrhoe als sehr selten, allergische Reaktionen wie Hautausschlag, Urticaria, und Juckreiz ebenfalls als sehr selten angegeben, hypoglykämische Beschwerden ebenfalls als sehr selten. 10 2014 sei das Auftreten von 6 Fällen von IAS im Zusammenhang mit der täglichen Einnahme von 600 mg ALA mit Symptomen einer ausgeprägten Hypoglykämie beschrieben worden. Die betroffenen Personen seien aufgrund genetischer Disposition suszeptibel hierfür gewesen. Daraufhin sei auf Veranlassung der Europäische Arzneimittel-Agentur in die Produktinformationen ein entsprechender Warnhinweis aufgenommen worden. Die genetische Anfälligkeit findet sich vorwiegend bei Patienten aus Japan und Korea. In einer Bewertung der EFSA 2021 seien 44 Fälle der Einnahme von ALA mit IAS in Verbindung gebracht worden. Die EFSA habe keine Dosis definieren können, ab der eine IAS nicht zu erwarten sei. 11 Die beim Verzehr des vorliegenden Nahrungsergänzungsmittels resultierende Tagesmenge an ALA von 306 mg liege erheblich über der nahrungsbedingten Aufnahme an ALA, die bei ungünstiger Annahme weniger als 3 mg pro Tag betrage. Somit überschreite die Aufnahmemenge an ALA die übliche nahrungsmittelbedingte Aufnahme an ALA um mindestens den Faktor
richtenagenturen im Vertriebsgebiet des streitgegenständlichen Lebensmittels zu erfolgen (Nr. 1.3) 14 In den Informationen gemäß Nr. 1.1 bis 1.4 müssten die folgenden konkreten Gesundheitsgefahren und Warnungen angegeben werden: 15 „Es liegt eine bestehende Gesundheitsgefahr vor, da die aus den Verzehrempfehlungen des Artikels resultierende Tagesdosis der Alpha-Liponsäure (ALA) die sichere tägliche Aufnahmemenge um ein Vielfaches überschreitet. Als mögliche Effekte können folgende genannt werden: Bei einer nur wenig höheren Tagesdosis wurde das Auftreten einer Reihe adverser Effekte, darunter auch schwerwiegende adverse Effekte wie die Auslösung von Herzrhythmusstörungen und myokardialer Störungen (Angina pectoris und Myokardinfarkt), Zeichen einer Leberschädigung und das Auftreten eines Insulinautoimmunsyndroms beobachtet. Kunden, die den entsprechenden Artikel gekauft haben, wird empfohlen, das Produkt nicht weiter zu verzehren.“ (Nr. 2) 16 Für die Lebensmittel unter Nr. 1 1 seien innerhalb eines Werktages
Bekanntwerden dieses Bescheides Vertriebslisten über die belieferten Händler und Kunden in Tabellenform in elektronischer Form (sortierbar) der Antragsgegnerin vorzulegen (Nr. 3). Die aktuellen Warenbestände des Lebensmittels seien innerhalb eines Werktages
Bekanntwerden des Bescheides der Antragsgegnerin schriftlich mitzuteilen (Nr. 4). Die Muster der Kundeninformation, des Händleranschreibens und des Kundenaushangs sowie die veröffentliche Pressemitteilung, die Übermittlungsnachweise an die Medien und
richtenagenturen seien der Antragsgegnerin innerhalb eines Werktages
Bekanntwerden des Bescheides vorzulegen (Nrn. 5 und 6). In Nr. 7 wurden diesbezüglich jeweils Zwangsgelder angedroht. 17 Die Anordnung des Rückrufs der Lebensmittel und der Vorlage der entsprechenden
weise und Unterlagen stütze sich auf § 39 Abs. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), Art. 138 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung). Die Antragstellerin habe nicht sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht. Gemäß den Gutachten des LGL vom
1925/2006 (VO über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln) neu vor. Von der Option, Dringlichkeitsmaßnahmen
2 Unterabs. 2 der Verordnung einzuleiten, habe die Kommission jedenfalls keinen Gebrauch gemacht. 25 In ihrer jüngsten Stellungnahme vom Juni 2021 habe die EFSA gerade nicht dargestellt, dass der Konsum von ALA per se zu einem erhöhten Risiko von IAS führe, sondern lediglich bei bestimmten sensiblen, genetisch disponierten Personen. Die EFSA habe darauf hingewiesen, dass der genaue Zusammenhang dahingehend nicht geklärt sei und keine Dosis bestimmt werden könne, die einen Schwellenwert hinsichtlich der Sicherheit darstelle. Insgesamt sei die Datenlage hierfür
Darstellung der EFSA sehr dünn. Tatsächlich seien aus der wissenschaftlichen Literatur nur 49 Fälle bekannt, bei denen IAS
weislich auf dem Konsum von ALA beruhe. Hiervon seien nur 19 Fälle
weislich auf Nahrungsergänzungsmittel zurückzuführen. Die Inzidenz von IAS in Europa schätze die EFSA als gering ein, nämlich noch niedriger als in Japan, wo sie 2017/2018 bei 0,017 pro Hunderttausend Einwohnern (das sind 22 Fälle) liege. Die Publikation aus Dänemark, wonach ein NOAEL von 60 mg/Kilogramm Körpergewicht und Tag anzunehmen sei, stütze sich auf zwei Studien, von der mindestens eine bereits in den 1970er Jahren gefertigt, jedoch erst 2006 veröffentlicht worden sei. Der Schluss, dass alle Produkte oberhalb der NOAEL-Dosis zwingend gesundheitsschädlich seien, werde nicht gezogen und könne auch nicht gezogen werden. Die (arzneimittelbezogenen) Studien, die das LGL für weitere negative Auswirkungen heranziehe, bezögen sich allesamt auf Produkte mit einer deutlich höheren Dosis (mindestens 600 mg bis zu 6.000 mg), als die hier in Rede stehende. 26 Der Bescheid sei formell rechtswidrig, da die erforderliche Anhörung im Sinne der Gelegenheit, sich
Prüfung des Sachverhalts fundiert zur Sache zu äußern, entgegen der mehrmaligen Bitte der Antragstellerin nicht erfolgt sei. Ein Fall von Gefahr in Verzug sei mit Blick auf die Tatsache, dass es viele gleichartige Produkte seit vielen Jahren auf dem Markt gebe, nicht gegeben. 27 Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 BasisVO, wonach grundsätzlich auf die normalen Bedingungen der Verwendung eines Lebensmittels abzustellen sei, gelte: ALA in der angegebenen empfohlenen Tagesdosis sei für die Zielgruppe der Konsumenten von Nahrungsergänzungsmitteln, nämlich gesunde Menschen, unbedenklich. Selbst wenn kranke Personen, die unter einer seltenen genetischen Disposition litten, in seltenen Fällen negativ auf ALA reagierten, liege das nicht an der Gefährlichkeit des Produkts, sondern an der jeweiligen Disposition des Verbrauchers, so wie beispielsweise bestimmte ansonsten völlig unbedenkliche Lebensmittel bei prädisponierten Personen Allergien auslösten. Auch gebe es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse, die eine Gesundheitsschädlichkeit der hier streitgegenständlichen konkreten Dosis von 300 mg ALA belegten. 28 Das LGL bleibe eine
vollziehbare Begründung seiner Einstufung schuldig. Für das Auftreten von IAS durch ALA sei die Datenlage nicht ausreichend, um damit eine Gesundheitsgefahr zu belegen. An der Bewertung von ALA habe die Einschätzung der EFSA bislang nichts Signifikantes geändert. Die Stellungnahme von Frau Dr. A… …, staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin, die die Datenlage zu ALA in Nahrungsergänzungsmitteln bewertet habe, vom … Juli 2021 komme zu dem Schluss, dass durch die vorgelegten Studien nicht hinreichend belegt sei, dass ein Nahrungsergänzungsmittel mit ALA in einer Dosierung von 300 mg ein gesundheitsschädliches Lebensmittel sei. IAS, hervorgerufen durch ALA Konsum, sei jedenfalls stets reversibel (umkehrbar, heilbar ohne bleibende Schäden). 29 Es sei davon auszugehen, dass allein in Italien zwischen 2011 und 2020 70 Millionen Packungen Nahrungsergänzungsmittel mit ALA auf den Markt gebracht wurden und dass dort ungefähr 12 Millionen Menschen ALA verzehrt haben. Vorkommnisse oder Warnungen bezüglich schädlicher Effekte hätten deshalb auffallen müssen, seien aber bisher jedoch nicht bekannt geworden. Im europäischen Warnsystem RASFF seien bislang keinerlei Warnungen verzeichnet gewesen. Warum ab Juli 2021 plötzlich eine höhere Gefahr von Nahrungsergänzungsmittel mit ALA gegeben sein sollte, sei nicht plausibel. Die wenigen alten und bisher unberücksichtigten Studienergebnisse aufgrund von Tierversuchen könnten keinen Anlass bieten, nunmehr das Gefahrenpotential anders einzuschätzen. 30 Auf die Antragsbegründung im Übrigen wird verwiesen. 31 Mit Schriftsatz vom
dem das Gericht mit Schreiben vom
GO ist zulässig. 40 Soweit die Hauptsacheklage auf die Aufhebung der Anordnungen unter Ziffern 1.1 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheids gerichtet ist, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 39 Abs. 7 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) statthaft. Gemäß § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten
1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
GO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn die Klage - wie hier - keine aufschiebende Wirkung hat. Dabei trifft das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene, originäre Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens
GO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. 44
diesen Maßstäben fällt die Abwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus, da die Hauptsacheklage aller Voraussicht
Erfolg haben wird. Die in der Hauptsache zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhobene Anfechtungsklage erweist sich aller Voraussicht
als begründet, da der angefochtene Verwaltungsakt insgesamt rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 45 2.1. Der streitgegenständliche Bescheid ist nunmehr zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zwar formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat es
geholt, der Antragstellerin ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 46 2.1.1 Eine Anhörung der Antragstellerin war zunächst entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin
VwVfG) notwendig. Von ihr konnte nicht
VwVfG abgesehen werden. Es liegt keine Fallkonstellation vor, in der eine sofortige Entscheidung
den Umständen des Einzelfalls wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG). 47 Die Anwendung des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG durch die Verwaltungsbehörde unterliegt hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs „Gefahr im Verzug“ in vollem Umfang der gerichtlichen
prüfung. Dabei muss das Gericht aus einer ex-ante-Sicht beurteilen, ob bei Erlass des Verwaltungsakts Gefahr im Verzug vorgelegen hat. Für diese rechtliche Beurteilung ist der objektiven Notwendigkeit zu einer sofortigen Entscheidung der Fall gleich zu erachten, dass die Behörde aufgrund der ihr bekannt gewordenen konkreten Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte. Im Hinblick auf den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck ist eine solche Gefahr dann anzunehmen, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1983 - 3 C 27.82 - juris Rn. 55 f.). 48 Hiervon ausgehend führt die rechtliche Beurteilung derjenigen Tatsachen, die der Antragsgegnerin bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom
VO handelte. Allerdings war ihr aus der Stellungnahme der Antragstellerin vom … Juli 2021 und der Antwort des LGL hierauf auch bekannt, dass ähnliche Produkte, die ALA in ähnlich hohen Dosen enthalten, bereits seit langem auf dem Markt sind. Aus der Stellungnahme der EFSA vom April 2021, aus der die Antragsgegnerin insbesondere eine Gefahr im Verzug ableiten will, sind neue valide Erkenntnisse zu Gefahrenpotenzialen des streitgegenständlichen Produkts in Bezug auf das Auftreten eines IAS, die eine Unaufschiebbarkeit der Maßnahmen aus Sicht der Antragsgegnerin nahelegen, gerade nicht ableitbar. Aus dieser Stellungnahme ergeben sich keine neuen Anhaltspunkte für ein wesentlich erhöhtes Gefahrenpotenzial. Einerseits geht aus dieser Stellungnahme hervor, dass die wissenschaftliche Datenlage (noch) zu dünn ist, um sichere Ableitungen zu treffen, andererseits ist aber auch ersichtlich, dass es im Ergebnis um einen verschwindend geringen Anteil von durch die Aufnahme von ALA in Bezug auf eine IAS gefährdeten Personen handelt, nämlich um eine Inzidenz von wohl weniger als 1,7 Fälle auf 10 Millionen Einwohner. Deswegen hat die EFSA auch keine Handlungsempfehlung in Bezug auf die Beschränkung der Verwendung von ALA abgegeben. 50 Dies zugrunde gelegt durfte die Antragsgegnerin im konkreten Fall einen Fall von Gefahr im Verzug im Sinne der Anhörungsvorschriften nicht annehmen. Zwar ging sie im Ausgangspunkt zu Recht davon aus, dass sie die höchstrangigen Rechtsgüter von Gesundheit und Leben der Verbraucher vor Gefahren zu schützen habe, und zwar vor deren Verwirklichung. Dies rechtfertigt aber mit Blick auf die niedrige Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts - vergleichbare Nahrungsergänzungsmittel sind seit langem auf dem Markt eingeführt - im konkreten Fall kein Verwaltungsverfahren, das auf eine Anhörung zu wesentlichen Tatsachengrundlagen verzichtet bzw. es, wie hier geschehen, für nicht notwendig erachtet, der Antragstellerin zu
träglich vorgelegten gutachterlichen Aussagen des LGL wenigstens eine kurze,
wenigen Tagen bemessene Anhörungsfrist einzuräumen. In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles wäre es ermessensgerecht gewesen, der Antragstellerin, wie gefordert, wenigstens eine kurze Äußerungsfrist von wenigen Tagen zu dem ausführlichen Gutachten des LGL vom 15. Juli 2021 einzuräumen. Das hätte das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr und das grundrechtlich geschützte Interesse der Antragstellerin an einer effektiven Geltendmachung ihres Sachund Rechtsstandpunktes in Einklang gebracht. Warum
Jahren des - soweit ersichtlich - unbeanstandeten Vertriebs des Produkts und vergleichbarer Produkte keine zwei Tage für eine Stellungnahme abgewartet werden können, erschließt sich schlechterdings nicht. 51 2.1.2 Die Anhörung war auch zunächst wenigstens teilweise unterblieben. „Anhörung“ bedeutet, dass die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zum Gang des Verfahrens, zum Gegenstand, den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Ergebnis, ggf. innerhalb einer angemessenen Frist, gibt und dass diese Äußerung bei der behördlichen Entscheidung ernsthaft in Erwägung gezogen wird. Der Anspruch auf Gehör umfasst dabei, soll die Anhörung ihren Zweck erfüllen, auch das Recht auf Kenntnisnahme von allen der Behörde bekannten, für die Entscheidung möglicherweise erheblichen Tatsachen, Beweisergebnissen etc. sowie das Recht, beabsichtigte Ausführungen sachgerecht vorzubereiten. Da dem Betroffenen eine Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur dann möglich ist, wenn ihm diese Tatsachen bekannt sind, folgt aus dem Recht auf Anhörung mittelbar auch die Verpflichtung der Behörde, dem Betroffenen diese Tatsache soweit dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist, mitzuteilen. Dies gilt umso mehr und mit strengeren Anforderungen dann, wenn in der Sache Grundrechte betroffen sind (zum Ganzen Kopp/Ramsauer, VwVfG,
mittag des
träglich zu übersenden und gleichzeitig den Bescheid zu erlassen, vielmehr wäre die Stellungnahme der Antragstellerin zu diesem abzuwarten gewesen. Denn dieses Gutachten enthält die ausführliche Begründung für die Annahme der Gesundheitsschädlichkeit des streitgegenständlichen Produkts mit genauer Wiedergabe der einschlägigen Studienergebnisse samt wissenschaftlichen Quellenangaben, dessen Kenntnis für eine substantiierte Stellungnahme der Antragstellerin zu der fachlichen Bewertung durch das LGL und für daraus folgende Rechtsausführungen unerlässlich ist. Die Übersendung des Kurzgutachtens als bloßer Zusammenfassung war für eine sachgerechte Wahrnehmung des Rechts, angehört zu werden, nicht ausreichend. Dabei spielt es keine Rolle, dass dieses Gutachten der Antragsgegnerin auch erst im Verlauf des Verfahrens vom LGL übermittelt wurde, obwohl es bereits bei Verfahrenseinleitung erstellt war. Es kann insoweit nicht zulasten der Antragstellerin gehen, dass der Informationsfluss zwischen den beteiligten Behörden nicht reibungslos funktioniert und dadurch Zeitverluste bis zum Ergehen des Bescheids eintreten. 54 2.1.3 Diesen Anhörungsmangel hat die Antragsgegnerin durch die
trägliche Anhörung aber geheilt, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG. 55
VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt
VwVfG nichtig macht, dann unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten
geholt wird.
VwVfG kann die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
geholt werden. Ist die Anhörung entgegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG unterblieben, tritt eine derartige Heilung aber nur dann ein, wenn die Anhörung
träglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht ausreichen lassen. Eine funktionsgerecht
geholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 7 C 5/14 - juris Rn. 17). 56 Vorliegend hat die Antragsgegnerin das Anhörungsverfahren eigenständig und außerhalb des gerichtlichen Verfahrens ordnungsgemäß
geholt. Sie hat den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ein Anhörungsschreiben vom
geholten Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin ernsthaft und im Einzelnen befasst hat. 57 2.2 Der
dem Gesagten formell rechtmäßige Bescheid ist aber materiell rechtswidrig. Die von der Antragsgegnerin herangezogene Rechtsgrundlage § 39 Abs. 2 LFGB (nunmehr § 39 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 LFGB in der durch Gesetz vom 27.7.2021 (BGBl. I S. 3274) geänderten Fassung) bzw. Art. 138 der KontrollVO in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der BasisVO ist hier nicht anwendbar. 58 Gemäß Art. 138 Abs. 1 KontrollVO ergreifen die zuständigen Behörden, wenn ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt wird, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Zu den beispielhaft, aber nicht abschließend aufgezählten, geeigneten Maßnahmen gehört insbesondere auch die Anordnung des Rückrufs, der Rücknahme, der Beseitigung und der Vernichtung von Waren (Art. 138 Abs. 2 Buchst. g KontrollVO). Gemäß Art. 14 Abs. 1 BasisVO dürfen nicht sichere Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden. Lebensmittel gelten dann als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich sind (Art. 14 Abs. 2 Buchst. a BasisVO). 59 Diese Rechtsgrundlage erweist sich als nicht tragfähig, da Überwiegendes dafür spricht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt bei summarischer Prüfung nicht um ein Lebensmittel handelt, auf das die lebensmittelrechtlichen Vorschriften Anwendung finden, sondern um ein Arzneimittel, sodass ausschließlich Arzneimittelrecht einschlägig ist und die Anwendung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht in Betracht kommt. 60 Für die Begriffsbestimmung von Lebensmitteln ist Art. 2 der BasisVO einschlägig.
3 Buchst. d dieser Verordnung gehören Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG und 92/73/EWG nicht zu den Lebensmitteln. Diese Richtlinien sind zwar inzwischen außer Kraft getreten und durch die RL 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1 Arzneimittelgesetz (AMG), der mit Art. 1 Nr. 2 der RL 2001/83/EG inhaltlich identisch ist, sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, 62 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder 63 2. die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder 64
die Voraussetzungen eines Funktionsarzneimittels
1 Nr. 2 lit.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Einzelfallprüfung, bei der alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen sind. Hierbei sind die pharmakologischen Eigenschaften das wesentliche Kriterium, auf dessen Grundlage, ausgehend von den Wirkungsmöglichkeiten des Erzeugnisses, zu beurteilen ist, ob ein Funktionsarzneimittel vorliegt. Kann ein Erzeugnis bei bestimmungsgemäßer Anwendung die physiologischen Funktionen nicht
weisbar und in nennenswerter Weise durch eine pharmakologische (oder immunologische oder metabolische) Wirkung wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen, kommt eine Einstufung als Funktionsarzneimittel nicht in Betracht. Danach ist die pharmakologische Wirkung zwar ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für die Entscheidung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Arzneimittels fällt (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2017 - 3 C 18/15, juris Rn. 12 mit umfangreichen weiteren
weisen). 71 Auch
ständiger Rechtsprechung des EuGH (z.B. U.v. 15.1.2009 - C 140/07, juris) ist die Entscheidung, ob ein Erzeugnis unter die Definition eines Funktionsarzneimittels fällt, von Fall zu Fall zu treffen. Dabei sind alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen, immunologischen und metabolischen Eigenschaften, die Modalitäten seines Gebrauchs, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken seiner Verwendung. 72 Nicht erfasst vom Begriff des Funktionsarzneimittels sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein (BVerwG, U.v. 20.11.2014 - 3 C 25/13, juris Rn. 19 m.w.N.). Schließlich genügt es nicht, dass das fragliche Erzeugnis Eigenschaften besitzt, die der Gesundheit im Allgemeinen förderlich sind, oder dass es einen Stoff enthält, der für therapeutische Zwecke verwendet werden kann. Ihm muss vielmehr tatsächlich die Funktion der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden zukommen. Das Produkt muss objektiv geeignet sein, für therapeutische Zwecke eingesetzt zu werden (BVerwG, U.v. 20.11.2014 - a.a.O., Rn. 19). 73 Des Weiteren folgt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. z.B. EuGH, U.v. 15.1.2009 - C-140/07, H. P. GmbH - Rn. 40, v. 30.4.2009 - C-27/08 [ECLI:ECLI:EU:C:2009:278], BIOS Naturprodukte GmbH - Rn. 19; v 6.9.2012 - C-308/11, Chemische Fabrik Kreussler - Rn. 33) gerade zur Abgrenzung von Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln (die regelmäßig auch eine physiologische Wirkung besitzen), dass die pharmakologische oder metabolische Wirkung eines Stoffes nur dann die Zuordnung eines Stoffes zu den Arzneimitteln rechtfertigen können, wenn sie nennenswert auf den Stoffwechsel auswirken und somit dessen Funktionsbedingungen wirklich beeinflussen, folglich eine Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Eingriffe in die Körperfunktionen, die völlig unerheblich sind, können dagegen die Zuordnung zu den Arzneimitteln nicht rechtfertigen (BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 3 C 34/06, juris Rn. 29 m.w.N.). Ein Erzeugnis, dessen Auswirkungen auf die physiologischen Funktionen nicht über die Wirkungen hinausgehen, die ein in angemessener Menge verzehrtes Lebensmittel auf diese Funktionen haben kann, besitzt keine nennenswerten Auswirkungen auf den Stoffwechsel und kann damit nicht als ein Erzeugnis eingestuft werden, das die physiologischen Funktionen wiederherstellen, bessern oder beeinflussen könnte (EuGH U.v. 15.11.2007 - C-319/05, juris Rn. 68). 74 Die erhebliche Beeinflussung der Funktionsbedingungen des menschlichen Körpers und das Vorliegen erheblicher pharmakologischer Wirkungen müssen durch belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt sein (BVerwG, U.v. 25.7.2007 - 3 C 23/06, juris Rn. 22). Die Arzneimitteleigenschaft muss wissenschaftlich
gewiesen und festgestellt sein (EuGH, U. vom 15.1.2009, a.a.O. Rn. 26-29). 75 Mögliche Gesundheitsrisiken sind in die Gesamtbetrachtung anlässlich der Einstufung eines Produkts als Arzneimittel einzustellen. Liegen die Auswirkungen eines Produkts auf die physiologischen Funktionen im Grenzbereich zwischen Nahrungsergänzungsmittel- und Arzneimittel, kommt dem Merkmal der Verwendungsrisiken besonderes Gewicht zu. Eine Einstufung als Arzneimittel ist insoweit nur gerechtfertigt, wenn dies zum Schutze der menschlichen Gesundheit erforderlich ist (BVerwG, U.v. 7.11.2019 - 3 C 19/18, juris). 76 b) Gemessen an diesen Vorgaben ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Präparat der Antragstellerin um ein Funktionsarzneimittel handelt. 77 Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln in seinem Urteil vom
dem Schlüssel-Schloss-Prinzip ist dabei bekannt und vom Verwaltungsgericht Köln in seiner genannten Entscheidung näher geschrieben worden). Laut der Aufbereitungsmonographie der Kommission B des damaligen Bundesgesundheitsamtes vom 3. November 1990 könne die orale Gabe von ALA in einer Dosierung von 300-600 mg pro Tag bei Missempfindungen bei diabetischer Polyneuropathie wirksam sein. Bei starken Dysästhesien im Rahmen einer schweren diabetischen Polyneuropathie werde die parenterale Gabe von 300-600 mg pro Tag für 2-4 Wochen in der Anfangsphase empfohlen. Als weiterführende orale Therapie werde eine Dosierung von 200-300 mg pro Tag vorgeschlagen. Derzeit seien im Arzneimittel-Informationssystem der für die Arzneimittelzulassung zuständigen Bundesoberbehörden 13 Präparate mit ALA als Humanarzneimittel zur Anwendung bei Missempfindungen bei diabetischer Polyneuropathie gelistet. 80 Die Auswirkungen von ALA in einer Dosierung wie der streitgegenständlichen auf die physiologischen Funktionen gehen auch über die Wirkungen hinaus, die ein in angemessener Menge verzehrtes Lebensmittel auf diese Funktionen haben kann. Das Gericht geht davon aus, dass ALA in einer Dosierung von 300 mg pro Tag nicht durch einen Verzehr normaler Lebensmittel in angemessener Menge aufgenommen werden kann. Auch diese Annahme findet ihre Grundlage in den Ausführungen des LGL, wonach mit dem streitgegenständlichen Produkt wesentlich höhere Mengen an ALA aufgenommen werden, als dies durch den Verzehr von Lebensmitteln in verzehrüblichen Mengen möglich sei. 81 Trotz dieser Ergebnisse schließt das LGL eine Arzneimitteleigenschaft des streitgegenständlichen Produkts deswegen aus, weil keine belastbaren Daten vorlägen, dass ALA bei Gesunden die physiologischen Funktionen des Körpers im Sinne einer pharmakologischen Wirksamkeit in erheblichem Maße beeinflusse. Eine pharmakologische Wirkung sei demnach für ALA ausschließlich bei einer Verwendung im Zusammenhang mit neurologischen Defiziten bei Diabetes in einer Dosierung von 300-600 mg oral belegt. Diese Ausführungen sind nicht
vollziehbar und mit der Definition des Funktionsarzneimittels nicht vereinbar. Sie verkennen den richtigen rechtlichen Maßstab. Für die Annahme einer positiven Beeinflussung der physiologischen Funktionen reicht aus, dass die betreffenden Stoffe eine positive Wirkung für das Funktionieren des menschlichen Organismus und folglich für die menschliche Gesundheit haben. Dies gilt sowohl für den Fall, dass keine Krankheit vorliegt (so im vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7.11.2019 entschiedenen Fall (3 C 19/18 - juris Rn. 23), als auch für den umgekehrten Fall, dass die positive Beeinflussung der physiologischen Funktionen nur bei bestimmten Krankheitszuständen, wie hier bei diabetischer Polyneuropathie, zum Tragen kommt. Es gibt mithin keinen gleichsam relativen Arzneimittelbegriff, wonach ein Stoff in Hinsicht auf bestimmte Krankheitsbilder bzw. kranke Patienten als Arzneimittel zu qualifizieren ist, in Bezug auf andere Krankheitsbilder bzw. auf gesunde Menschen jedoch nicht. 82 Für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel im Grenzbereich zwischen Nahrungsergänzungsmittel- und Arzneimitteleigenschaft sind zusätzlich auch mögliche Gesundheitsrisiken als eigenständiger Faktor zu berücksichtigen; eine Einstufung als Arzneimittel ist hier nur gerechtfertigt, wenn dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist. Grundsätzlich ist es
dem unionsrechtlichen Vorsorgegrundsatz gerechtfertigt, Schutzmaßnahmen auch gegen potentielle Gesundheitsgefahren zu ergreifen. Vernünftige Zweifel an der Unbedenklichkeit eines Erzeugnisses rechtfertigen daher die Einstufung als Arzneimittel (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2019 - 3 C 19/18 - juris). 83 Solche potentiellen Gesundheitsgefahren des streitgegenständlichen Produkts liegen
den Ausführungen des LGL, die sich freilich auf die lebensmittelrechtliche Frage der Gesundheitsschädlichkeit des Produkts beziehen, die aber auch für den vorliegenden Zusammenhang aufschlussreich sind, vor. Gesichert und im Gutachten des LGL vom 15. Juli 2021 durch die Angabe einer Reihe von Humanstudien zum therapeutischen Einsatz von ALA in einer Dosis von 600 mg pro Tag ausreichend belegt ist, dass ALA in einer solchen Dosierung zu einer Reihe adverser Effekte führen kann, darunter auch zu schwerwiegenden wie Herzfrequenz- und Herzrhythmusstörungen und myokardialen Störungen (wie Angina pectoris, Myokardinfarkt), Leberschädigung und zum Auftreten eines Insulinautoimmunsyndroms (IAS). Für die therapeutische Anwendung in einer Tagesdosis von 400-600 mg ALA werden in den Fachinformationen der ALA enthaltenen Arzneimittel verschiedene adverse Wirkungen wie gastrointestinale Beschwerden (Übelkeit, Erbrechen, Bauchschmerzen und Diarrhö), allergische Reaktionen wie Hautausschlag, Urticaria und Juckreiz sowie hypoglykämische Beschwerden mit Schwindel, Schwitzen, Kopfschmerzen und Sehstörungen beschrieben. Aus den belegten toxischen Effekten bei Dosen von 600 mg ALA pro Tag, welche das LGL als LOAEL, d. h. als geringste Dosis, bei der eine schädliche Wirkung beim Menschen festgestellt werden konnte, betrachtet, leitet es, da entsprechende Untersuchungen zu einer Dosierung von 300 mg ALA pro Tag fehlen, im Wege einer toxikologischen Risikobewertung ab, dass der NOAEL, d. h. die höchste Dosis, bei der (noch) keine Wirkung festzustellen sind, um mindestens den Faktor „Drei“ niedriger sein müsse als der LOAEL. Der Abstand der Tagesdosis des streitgegenständlichen Produkts von 300 mg ALA zum LOAEL betrage aber weniger als Faktor 2, ohne dass übrigens zusätzliche Sicherheitsabstände aufgrund der Intraspeziesvariabilität berücksichtigt würden. 84 Aus diesen plausiblen Ausführungen ergeben sich für die Kammer ausreichende Hinweise auf mögliche Gesundheitsrisiken durch das streitgegenständliche Produkt. Die Ableitung von konkret bekannten und benannten Gesundheitsrisiken bei ALA in höherer Dosierung auf mögliche Verwendungsrisiken bei einer ALA-Dosierung wie im streitgegenständlichen Produkt, die nur um die Hälfte niedriger ist, überzeugen bei summarischer Prüfung und rechtfertigen es, das streitgegenständliche Produkt den Vorschriften über Arzneimittel zu unterwerfen. 85 2.2.3 Damit wäre grundsätzlich taugliche Rechtsgrundlage, gegen das Produkt wie im Bescheid geschehen vorzugehen, § 69 Arzneimittelgesetz (AMG).
1 Satz 1 AMG treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.
1 Satz 2 Nr. 1 AMG können sie insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn die erforderliche Zulassung oder Registrierung für das Arzneimittel nicht vorliegt oder deren Ruhen angeordnet ist. 86 Kommt das Verwaltungsgericht zu der Erkenntnis, dass ein Verwaltungshandeln zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist es entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO befugt und verpflichtet zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang das Verwaltungshandeln mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann (BVerwG, B.v. 29.07.2019 - 2 B 19/18 - juris; stRspr.) Allerdings darf der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm nicht in seinem Wesen verändert werden (BVerwG, B.v. 29.7.2019 - 2 B 19.18 - NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 24; BayVGH, U.v.23.07.2020 - 14 B 18.1472 -, juris). 87 Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich
dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu tragen. Erweist sie sich aus anderen als im Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, Urt. v. 19.8.1988 - BVerwG 8 C 29.87 -, juris Rn. 13; v. 31.3.2010 - BVerwG 8 C 12.09 -, juris Rn. 16). 88 Hinsichtlich des besagten Kriteriums, dass sich durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsgrundlage das Wesen des Bescheids nicht verändern darf, bestehen bei Ermessensentscheidungen allerdings engere Grenzen als bei gebundenen Verwaltungsakten. Bei gebundenen Verwaltungsakten schadet eine inhaltlich fehlerhafte Begründung zur zugrundeliegenden Rechtsgrundlage von vornherein grundsätzlich nicht, sondern es geht allein darum, ob sich bei objektiver gerichtlicher Betrachtung eine Grundlage für die ergangene Regelung findet (BVerwG, B.v. 29.7.2019 a.a.O. m.w.N.). Dagegen gelten für die Frage einer Wesensänderung durch ein Auswechseln der Rechtsgrundlage durch das Gericht bei Ermessensentscheidungen strengere Anforderungen; insoweit sind die Zielsetzungen und die Voraussetzungen der im Bescheid gewählten und der tatsächlich einschlägigen Norm in den Blick zu nehmen (BayVGH, U.v.23.07.2020 - 14 B 18.1472 -, juris m.w.N.) 89 Das Auswechseln der Rechtsgrundlage von § 39 LFGB bzw. § 138 BasisVO gegen § 69 AMG im Wege der Umdeutung ist hier
diesen Maßstäben nicht möglich. Erstens ist für Maßnahmen
AMG zuständige Behörde nicht die hier handelnde Antragsgegnerin, sondern
1, 2 und 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Arzneimittelüberwachungsbehörden und zum Vollzug des Samenspenderregistergesetzes sowie des Gendiagnostikgesetzes (Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung - ZustVAMÜB) die Regierung von Oberbayern. Schon deshalb ist ein Austausch der Rechtsgrundlage hier ausgeschlossen. Zweitens würde durch die Umdeutung der lebensmittelrechtlichen in eine arzneimittelrechtliche Anordnung der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert. Zwar stehen den zuständigen Behörden bei nicht zugelassenen Arzneimitteln ähnliche Befugnisse zu wie angesichts nicht sicherer Lebensmittel. Insbesondere können sie in beiden Fällen das Inverkehrbringen des betroffenen Produkts untersagen oder einen Rückruf anordnen. Allerdings handelt es sich in beiden Fällen um Befugnisnormen, die der Behörde auf der Rechtsfolgenseite ein Auswahlermessen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen einräumen. Auch deshalb verbietet es sich, einen lebensmittelrechtlichen Rückruf als arzneimittelrechtlichen Rückruf gelten zu lassen. Zielrichtung, Struktur und Befugnisrahmen der beiden Rechtsgrundlagen sind wesentlich verschieden. Die Begründung für die Maßnahme ändert sich jeweils wesentlich, wenn einmal ein lebensmittelrechtlicher Verstoß und einmal ein arzneimittelrechtlicher Verstoß zugrunde gelegt wird. 90 2.2.4 Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob das Produkt, unterstellt seine Lebensmitteleigenschaft, als gesundheitsschädlich und damit als nicht sicher und nicht verkehrsfähig gemäß Art. 14 Abs. 1 BasisVO einzustufen wäre, bedarf demnach keiner Entscheidung. 91 2.2. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage überwiegt im vorliegenden Fall das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Anordnung. Für eine zusätzliche Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung ist deshalb kein Raum. 92 Der Antrag war daher abzulehnen. 93 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 94 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Über den Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen gem. Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs wurden keine Angaben gemacht, weshalb der Auffangwert angesetzt wurde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.