VG München, Beschluss v. 07.09.2021 – M 3 E 21.3962 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 07.09.2021 – M 3 E 21.3962 Download Drucken Titel: Kein Anspruch auf Präsenzunterricht ohne Coronatest Normenketten: VwGO § 123 Abs. 1
(1)) Gültigkeit besitzt im Wechselbetrieb zwischen Distanz- und Präsenzunterricht sowie bei einer vollständigen Umstellung von Präsenzauf Distanzunterricht. Der vorliegende Sachverhalt eines Distanzunterrichts neben Präsenzunterricht, da Schüler ohne Testung auf Covid-19 eine Befreiung vom Präsenzunterricht erhalten, erfasst das Konzept nicht. Im Übrigen wird im Konzept ausgeführt, dass die Schulen vor dem Hintergrund des vorliegenden Rahmenkonzeptes entscheiden, welche organisatorischen, pädagogischen und methodisch-didaktischen Wege am besten geeignet sind, um den bestmöglichen Unterrichtserfolg auch im Distanzunterricht zu erzielen (Distanzunterricht in Bayern - aktualisiertes Rahmenkonzept, Stand 30.12.2020, S.2). 32
- d)Soweit sich die Antragspartei auf das Recht auf Bildung sowie ihr Persönlichkeitsrecht beruft, schließt sich das Gericht auch hierzu den Ausführungen des VG Regensburg (B.v.25.1.2021 - RN 3 E 21.34) an: 33 „Auch soweit man die Existenz eines aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitenden Rechts auf Bildung bejaht (offen gelassen in BVerfGE 45, 400 <417> und BVerfG, B. der 1. Kammer des 1. Senats v. 6.8.1996 - 1 BvR 1609/96 - juris, Rn. 10 ff.; bejahend: BVerwGE 47, 201 <206> und BVerwGE 56, 155 <158>), käme den Landesgesetzgebern zudem eine weitgehend eigenständige Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Organisation, den Erziehungsprinzipien und der Festlegung der Unterrichtsgegenstände zu. (vgl. BVerfG, 1. Senat, 1. Kammer, E.v. 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14 - juris). Nichts anderes kann hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung eines Distanzunterrichts als Teil der Schulorganisation gelten.“ (VG Regensburg, B.v.25.1.2021 - RN 3 E 21.34) 34
- e)Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gebot der Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG. Die Antragspartei macht hier geltend, dass eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber ihren im Klassenraum unterrichteten Mitschülern vorliege. Eine solche liegt jedoch nicht vor. 35 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252 - juris Rn. 40; B.v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385 - juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. insgesamt BayVGH München, B.v. 22.6.2021 - 25 NE 21.1621, BeckOnline Rn. 53). 36 Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung ist die aus Infektionsschutzgründen eingeführte Testpflicht von Schülerinnen und Schülern bei einer entsprechenden Gefährdungslage durch den Covid-19 Erreger. Es liegen zahlreiche Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vor, die eine Testpflicht als Obliegenheit für die Teilnahme am Präsenzunterricht als rechtmäßig ansehen. So wird beispielsweise im Beschluss vom 22. Juni 2021 (25 NE 21.1621, BeckOnline Rn. 60) ausgeführt, dass an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 28b Abs. 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aus Sicht des Senats keine schwerwiegenden Zweifel bestehen. Insbesondere hält der Senat die Koppelung des Schulbesuchs an einen vorangegangenen Test nicht für unverhältnismäßig und sieht auch keinen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV Bezug genommen (BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris Rn. 14; BayVerfGH, B.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris; vgl. zu einer entsprechenden „indirekten Testpflicht“ auch VGH BW, B.v. 1.6.2021 - 1 S 1596/21 - juris Rn. 36 m.w.N.) (vgl. insgesamt BayVGH München, B.v. 22.6.2021 - 25 NE 21.1621, BeckOnline Rn. 60). Auch in einer Entscheidung vom 12. Juli 2021 (BayVGH, B.v. 12. Juli 2021 - 25 NE 21.1755 - BeckOnline) hält der Senat daran fest, dass durch die streitgegenständliche Regelung des § 20 Abs. 2 13. BayIfSMV keine Testpflicht im Rechtssinne statuiert wird, weil nach dem Wortlaut die Erfüllung der Testung nicht vom Antragsgegner erzwungen werden kann; Gegenstand sei lediglich das Verbot, ohne einen hinreichenden Testnachweis oder eine in der Schule durchgeführte Selbsttestung am Präsenzunterricht, an Präsenzphasen des Wechselunterrichts oder an der Mittags- und Notbetreuung teilzunehmen (vgl. VerfGH, E.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 16.4.2021 - 20 NE 21.1036 - juris Rn. 14, 19 ff.; B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris Rn. 18 ff.). Daher treffe Schülerinnen und Schüler lediglich eine Obliegenheit zur Testung. Dies gehe auch aus der insofern weiterhin maßgeblichen Begründung der 12. BayIfSMV hervor. Die Regelung des § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV werde in § 20 Abs. 2 13. BayIfSMV inhaltlich fortgeführt, ohne dass der Normgeber dies abweichend begründet hätte (vgl. Begründung zur 13. BayIfSMV, BayMBl 2021, Nr. 385). Nichts Anderes ergäbe sich aus den einschlägigen Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Erfüllten Schülerinnen und Schüler die Testobliegenheit daher nicht, fände für sie Distanzunterricht und Distanzlernen statt (vgl. insgesamt BayVGH, B.v. 12.7.2021 - 25 NE 21.1755 - BeckOnline m.w.N.). Der BayVGH führt im Weiteren aus, dass, selbst wenn dem nicht gefolgt würde und ein Eingriff in den Schutzbereich der genannten Grundrechte (mangels Freiwilligkeit) vorläge, die Regelung angemessen wäre. Ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, läge im unteren Bereich der Eingriffsintensität. Der bei den verwendeten Tests erforderliche Abstrich aus dem Mund-, Nasen- oder Rachenraum dürfte zwar als Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zu werten sein. Diese wäre indes nur von kurzer Dauer und niedrigschwelliger Intensität (VerfGH, E.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 27 m.w.N.). Gleiches gelte für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit. Angesichts des verfolgten Ziels, in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit, der weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus entgegenzuwirken (vgl. VerfGH, E.v. 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 24), seien die Eingriffe zumutbar (vgl. insgesamt BayVGH, B.v. 12.7.2021 - 25 NE 21.1755 - BeckOnline Rn. 68). Im Übrigen geht der Senat des BayVGH weiterhin von der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Testung sowie davon aus, dass nur verkehrsfähige Antigen-Tests für die Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2 zur Anwendung kommen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris Rn. 39), etwa aufgrund von Sonderzulassungen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nach § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz, die jeweils auch die Altersgruppen der jeweiligen Anwender und die Selbstanwendung abdecken (BayVGH, B.v. 12.7.2021 - 25 NE 21.1755 - BeckOnline Rn. 70). 37 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen. 38 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.