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VG München, Beschluss v. 16.09.2021 – M 3 E 21.4116

VG München, Beschluss v. 16.09.2021 – M 3 E 21.4116 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 16.09.2021 – M 3 E 21.4116 Download Drucken Titel: Berufung einer Professorin nach einer

§ 2des Gesetzes vom 9.

April 2021 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, und der Satzung der Universität zum Universitäts Faculty Tenure Track (Tenure-Satzung) geregelt. 23 Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 18 BayHSchPG über die Berufung von Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen. Hierfür spricht, dass es sich bei dem Verfahren um einen Karriereaufstieg handelt und eine bloße Entfristung der (zunächst) befristeten Professur nicht vorgesehen ist (vgl. § 2 Abs. 2 Hs. 2 Tenure-Satzung), und dass das Verfahren im Einklang mit Art. 18 BayHSchPG als Berufungsverfahren bezeichnet wird (vgl. § 3 Tenure-Satzung). Gegen den ebenfalls als Rechtsgrundlage denkbaren Art. 8 Abs. 2 Satz 5 bis 7 BayHSchPG spricht, dass dort die Umwandlung einer befristeten Professur als Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ohne Karriereaufstieg geregelt ist. Daran ändert Art. 8 Abs. 3a BayHSchPG nichts, da diese Regelung zwar auch für einen Karriereaufstieg gilt, aber lediglich eine Abweichung von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG betrifft, der eine Regelung zur Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit trifft und somit keine Aussage zur Entfristung enthält. Weiterhin geht auch der Antragsgegner (wie die Antragstellerin) selbst davon aus, dass Art. 18 BayHSchPG einschlägig ist, was für einen entsprechenden Willen spricht, das Berufungsverfahren anzuwenden. 24 Im demnach für das Verfahren maßgebenden Art. 18 BayHSchPG ist u.a. geregelt, dass Professuren auszuschreiben sind, wovon - wie hier - bei Vorlage eines zwischen Staatsministerium und Hochschule abgestimmten Qualitätssicherungskonzepts abgesehen werden kann (Abs. 3 Satz 1 und 5). Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Fakultätsrat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung einen Berufungsausschuss (Abs. 4 Satz 1), in dem die Professoren und Professorinnen über die Mehrheit der Stimmen verfügen und dem zusätzlich stimmberechtigt die jeweilige Frauenbeauftragte sowie je ein Vertreter oder eine Vertreterin aus der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Studierenden angehören (Abs. 4 Satz 2) sowie mindestens ein auswärtiges Mitglied als Professor oder Professorin angehören soll (Abs. 4 Satz 3). Es ist auf die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft hinzuwirken (Abs. 4 Satz 7) und sind die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung eingehend und vergleichend zu würdigen (Abs. 4 Satz 11). Der Senat nimmt zu dem vom Berufungsausschuss beschlossenen Berufungsvorschlag Stellung (Abs. 5 Satz 1). 25 Dieses Verfahren wird von der Tenure-Satzung der Universität näher ausgestaltet. Grundsätzlich kann die Universität im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit die nähere Ausgestaltung der einzelnen Verfahrensschritte frei regeln. Ob sich eine solche Regelung auf die Satzungsfreiheit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK),

§ 1des Gesetzes vom 9.

April 2021 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, gestützt werden kann, wie das vorliegend in der Tenure-Satzung explizit der Fall ist, kann dahinstehen. Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass es sich bei der Personalverwaltung nach Art. 12 Abs. 3 Nr. 1 BayHSchG um staatliche Angelegenheiten handelt und nach Art. 18 Abs. 4 Satz 13 BayHSchPG nähere Regelungen nur in der Grundordnung getroffen werden. Eine eigene Satzung ist nicht vorgesehen. 26 Die Tenure-Satzung spezifiziert die Vorgaben des Art. 18 BayHSchPG u.a. dahingehend, dass die Evaluierungskommission aus bis zu neun stimmberechtigten Mitgliedern besteht, nämlich eine Professorin oder ein Professor der Fakultät (Vorsitz und Fach-/ Strukturkompetenz), eine Professorin oder ein Professor aus einer anderen Fakultät (kritische Distanz und Berichterstattung), bis zu vier fachlich ausgewiesene Professorinnen oder Professoren der TUM (Fachkompetenz), wobei eine Professorin oder ein Professor die Studiendekanin oder den Studiendekan und somit die Lehrinteressen vertritt (didaktische Kompetenz, Lehrbelange), ein fachlich ausgewiesenes externes Mitglied (Fachkompetenz), eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter (Personalführungskompetenz), eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter, zzgl. einer Studierendenvertreterin oder einem Studierendenvertreter ohne Stimmrecht (Akzeptanz in der Lehre) (vgl. § 8 Abs. 2 Tenure-Satzung). 27 2. Das vorliegende Verfahren leidet nach summarischer Prüfung gleich an mehreren formellen Fehlern, die jeder für sich zum Erfolg in der Hauptsache, die auf Wiederholung des Tenure-Verfahrens bei gleichzeitiger Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss dieser Wiederholung gerichtet ist, führen. 28

  1. a)Zunächst wurde § 8 Abs. 2 Tenure-Satzung nicht eingehalten. Nach dieser Vorschrift ist der Vorsitz der sog. Evaluierungskommission - eigentlich des Berufungsausschusses nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayHSchPG - ein Professor der Fakultät. Hier war der Vorsitzende aber eben kein Professor der Fakultät der Antragstellerin. In diesem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Tenure-Satzung ist ein Verfahrensfehler zu sehen. Zwar ist dem Antragsgegner dahingehend Recht zu geben, dass in Art. 18 Abs. 4 BayHSchPG selbst keine spezifische Fakultätszugehörigkeit für den Vorsitz (oder überhaupt ein Vorsitz) vorgesehen ist. Dies entbindet die Universität aber nicht, sich an die von ihr selbst festgesetzte nähere Ausgestaltung des Berufungsverfahren zu halten. Der Freiheit zur eigenverantwortlichen Gestaltung der eigenen Organisation entspricht die Verpflichtung der Befolgung selbstgesetzter Normen. Insofern tritt eine Selbstbindung ein. Dieser formelle Fehler ist auch beachtlich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einem anderen Vorsitz eine andere Entscheidung der Kommission getroffen worden wäre; eine Beeinflussung der Entscheidung kann nicht ausgeschlossen werden (Art. 46 BayVwVfG). 29
  2. b)Weiter liegt ein Verfahrensfehler darin, dass sich 5 von 9 Mitgliedern der Kommission der Stimme enthalten haben. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der von der Berufungskommission zu treffenden Entscheidung um eine Prüfungsentscheidung, so dass der von der Berufungskommission zu fassende Beschluss sich an den besonderen Grundsätzen des Prüfungsrechts zu orientieren hat. Im Prüfungsrecht ist eine Stimmenthaltung aber nicht zulässig. Dies folgt aus dem grundsätzlichen Auftrag der Prüfer im Rahmen einer Prüfungsentscheidung, die dazu berufen sind, die Leistungen des Prüflings zu beurteilen. Durch die Bestellung mehrerer Prüfer, durch die verschieden ausfallende Wertungen ausgeglichen werden soll, wird nicht die Möglichkeit eröffnet, sich der Stimme zu enthalten (so bereits m.w.N. OVG SH, U.v. 9.2.1996 - 3 L 79/95 - juris Rn. 35 f.). Bereits der Wortlaut der §§ 8 ff. Tenure-Satzung („Evaluierung“, „bewertet“, „Bewertung“, „Leistungsbewertung“) und des Art. 18 Abs. 4 Satz 11 BayHSchPG („Eignung [..] zu würdigen“) deutet auf eine Prüfungsentscheidung. Vor allem aber dem Sinn und Zweck des Art. 18 BayHSchPG nach muss es sich hierbei um eine Prüfungsentscheidung handeln, da durch das Berufungsverfahren ein fachlich, pädagogisch und persönliche geeigneter Kandidat für die zu besetzende Professorenstelle zu finden ist. Ein solcher kann aber logischerweise nur gefunden werden, wenn die Kandidaten auf diese Eignung hin geprüft werden; genau für diese Prüfung wird der Berufungsausschuss geschaffen. Dieser kann also nur eine Prüfungsentscheidung treffen. Folglich liegt in den Enthaltungen im Votum der Kommission ein Verfahrensfehler, der auch beachtlich ist, da nicht das absolute Mehr der Kommissionsmitglieder für eine negative Prüfungsentscheidung gestimmt haben. Darüber hinaus verlangt auch der Faculty Recruitment Code of Conduct der Universität von den Mitgliedern der Kommission, dass sie ihr Evaluationsmandat gewissenhaft ausführen (vgl. „II. Ethische Grundlinien“ des Codes). Enthaltungen werden diesen ethnischen Grundlinien nicht gerecht. Die anderslautende Reglung in § 30 Abs. 5 Satz 1 der Grundordnung der Universität vom 21. August 2007 in der Fassung der Zwölften Änderungssatzung vom 17. Mai 2021 ist erkennbar allgemein gefasst und nicht spezifisch für das Verfahren der hier relevanten Kommission gedacht und wäre im Übrigen nach dem Vorhergesagten für diese Entscheidung auch nicht rechtmäßig. 30
  3. c)Insoweit die Besorgnis der Befangenheit des Kommissionsmitglieds Prof. C. nach Art. 21 BayVwVfG gerügt wird, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache jedenfalls zumindest offen. Die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des Bewerbers genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die Besorgnis der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Diese Feststellung kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus einem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des Bewerbers oder diesem gegenüber während des Beurteilungsverfahrens ergeben (BVerwG, B.v. 7.11.2017 - 2 B 19.17 - juris Rn. 11 m.w.N.). Auf jeden Fall bedarf es konkreter, überprüfbarer Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit berechtigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2021 - 7 CE 20.2869 - juris Rn. 14). Anhaltspunkte für die Besorgnis der tatsächlichen Voreingenommenheit von Prof. C. aus der Sicht eines objektiven Dritten ergeben sich vorliegend insbesondere aus dem Umstand, dass die Antragstellerin Mitglied der Berufungskommission war, die wiederum über Prof. C. als Kandidatin in deren Berufungsverfahren zu entscheiden hatte. Verstärkend kommt hinzu, dass auch der Faculty Recruitment Code of Conduct der Universität in einer solchen Konstellation von einem (objektiven) Anschein der Befangenheit ausgeht (vgl. „III.1. Befangenheitsregelung“ des Codes). Hier tritt darüber hinaus noch der Umstand hinzu, dass die Antragstellerin eine negative Stellungnahme bezüglich der damals potentiellen Berufung von Prof. C. abgegeben hat. Dem Vortrag der Antragstellerin, dies auch dem Dekan im November 2019 vor der ersten Sitzung der Kommission am 10. Januar 2020 mitgeteilt zu haben, wird vom Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten. Unstreitig hat die Antragstellerin gegenüber dem Präsidenten der Universität nochmals die Beteiligung von Prof. C. innerhalb der ihr gesetzten Anhörungsfrist zur negativen Tenure-Evaluierung gerügt. Aus der Beteiligung von Prof. C. kann sich daher aufgrund der möglichen Beeinflussung von weiteren Kommissionsmitgliedern ein beachtlicher Verfahrensfehler ergeben. Im Übrigen wird eine solche (versuchte) Beeinflussung auch vorgetragen und könnte einen weiteren Anhaltpunkt für eine Besorgnis der Befangenheit darstellen (vgl. Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 341). Zu dem Einwand des Antragsgegners, dass die Rüge der Besorgnis der Befangenheit nicht gegenüber den nach Faculty Recruitment Code of Conduct der Universität verantwortlichen Personen geäußert worden sei, ist anzumerken, dass der Faculty Recruitment Code of Conduct der Universität einen Ausschluss de jure vorsieht, also einen Automatismus des Rücktritts vom Mandat im Falle des Anscheins der Befangenheit. Eine Rügeobliegenheit kennt der Faculty Recruitment Code of Conduct der Universität nicht. Darüber hinaus scheint der Dekan aufgrund seiner herausgehobener Bedeutung innerhalb der Universität (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG, Art. 28 BayHSchG usw.) nach summarischer Prüfung zumindest geeignet als Adressat einer Befangenheitsrüge. 31
  4. d)Schließlich ist für das Gericht nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass der Senat, wie von Art. 18 Abs. 5 Satz 1 BayHSchPG vorgesehen, Stellung genommen hat. Hierbei handelt es sich um einen weiteren Verfahrensfehler. 32
  5. e)Zuletzt bestehen aus Sicht des Gerichts erhebliche Bedenken an der entscheidungsbefugten Beteiligung des sog. „Appointment and Tenure Board“ am Berufungsverfahren. Auch dieses Gremium hat ein Votum bezüglich des potentiellen Karriereaufstieges der Antragstellerin verfasst. Im Gegensatz zur Evaluierungskommission findet sich hierfür allerdings keine gesetzliche Grundlage. Angesichts der Bedeutung des Berufungsverfahrens in Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG bedarf die Mitwirkung eines weiteren, zum selbstständigen Votum berufenen Gremiums einer hinreichend konkreten Regelung durch den Gesetzgeber selbst (so auch Jaburek in BeckOK HochschulR Bayern, 22. Ed. 1.8.2021, Art. 18 BayHSchPG, Rn. 23). Eine Regelung ist bezüglich der Feststellung der Eignung mit Art. 18 Abs. 4 BayHSchPG getroffen; dort ist aber nur ein Gremium, dessen Zusammensetzung geregelt ist, vorgesehen. Für ein weiteres Gremium, dass eigenständig zusätzlich die Eignungsprüfung vollzieht, ist mangels gesetzlicher Grundlage kein Raum. Keine gesetzliche Grundlage für die eigenständige Prüfung des Boardes stellt Art. 18 Abs. 3 Satz 5 BayHSchPG dar, der nach Wortlaut und systematischer Stellung lediglich eine Ausnahme von Ausschreibungspflicht vorsieht. Hinzu kommt, dass ein weiteres entscheidungsbefugtes Gremium über eine (dort geregelte) Qualitätssicherung weit hinausgeht. Da nach Auffassung des Gerichts ein Gremium nur mit hinreichender gesetzlicher Grundlage zur Abgabe eines weiteren Votums neben der gesetzlich vorgesehenen Berufungskommission berufen werden kann, begründet eine Teilnahme des Appointment and Tenure Board in der vorliegenden Verfahrensausgestaltung an der Berufungsentscheidung einen beachtlichen Verfahrensfehler. 33 Aufgrund der dargestellten formellen Fehler bestehen erhebliche Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache. 34 Die vom Gericht im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Anordnung zu treffende Interessenabwägung fällt in Folge zugunsten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin würde durch ein Ausscheiden aus der Universität ihren Titel und ihre Statusrechte verlieren. Dadurch würde ihre wissenschaftliche Karriere einen nicht mehr zu behebenden Schaden durch den Verlust von Fördermitteln, den Abbruch von Kooperationen, den Reputationsverlust in der wissenschaftlichen Gemeinschaft, die fehlende Kontinuität der Forschung etc. nehmen. Demgegenüber entstünde dem Antragsgegner der nur vergleichsweise geringe Nachteil eine von ihm als sehr gut bewertete Professorin weiterzubeschäftigen. 35 Als Anordnung zur Sicherung des Status quo der Antragstellerin genügt eine - wie auch immer geartete - Weiterbeschäftigung der Antragstellerin in ihrem Fachgebiet und deren Statuserhalt als Professorin mit allen damit verbundenen Rechten. Insoweit eine spezifische (beamtenrechtliche) Klassifizierung der Weiterbeschäftigung beantragt wurde, wird der Antrag abgelehnt. Denn eine solche ist zur Sicherung des status quo im Rahmen der einstweiligen Anordnung hier nicht geboten. Vielmehr besteht das - auch vom Antragsgegner dargestellt - Risiko, dass als beamtenrechtliche Konsequenz der einstweiligen Anordnung ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsteht. Ein solches würde einen schwerwiegenden, in der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Nachteil des Antragsgegners bewirken und statt einer Sicherung des derzeitigen Status einer Regelung und Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommen. Eine solche Sicherungsanordnung ist aber auch nicht angezeigt, da durch jegliche Weiterbeschäftigung der Antragstellerin, mit der sie ihren Titel und ihre Rechte weiterführen kann, der dargestellte nicht mehr behebbare Schaden einstweilen verhindert wird. Es wird allerdings auf Art. 8 Abs. 3a BayHSchPG hingewiesen; eine auf 12 Monate begrenzte Weiterbeschäftigung der Antragstellerin als Beamtin auf Zeit dürfte hiernach zunächst durchaus möglich sein. 36 Dem Antrag war daher im tenoriertem Umfang mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO stattzugeben. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),

Artikel 16des Gesetzes vom 25.

Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.