OLG München, Beschluss v. 05.10.2021 – 3 W 1414/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 05.10.2021 – 3 W 1414/21 Download Drucken Titel: Zu den Voraussetzungen des Vollstreckungsverbots gem. § 111h Abs. 2 StPO Normenketten: StPO § 111h Abs. 2 ZPO § 829, § 928, § 930 Leitsätze: 1. § 111h Abs. 2 S. 1 StPO steht einer Arrestpfändung bzw. Einzelzwangsvollstreckung durch den Antragssteller entgegen, soweit die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsorgan den Vermögensarrest in einen Gegenstand des Vermögens der Antragsgegnerin vollzogen hat. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ist durch die Strafverfolgungsorgane nach §§ 111e, 111f StPO der Vollzug des Vermögensarrests in einen Gegenstand des Schuldnervermögens erfolgt, hindert dies die Einzelzwangsvollstreckung in den so gepfändeten Gegenstand gem. § 111h Abs. 2 StPO. Der durch die Straftat Verletzte kann zwar seine Ansprüche im Zivilrechtswege verfolgen und auch einen dinglichen Arrest beantragen, diesen jedoch wegen § 111h StPO nicht in den gepfändeten Gegenstand vollziehen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Arrestpfändung, Vermögensarrest, Strafvollstreckung, Einzelvollstreckungsverbot Vorinstanz: LG München I, Beschluss vom 29.07.2021 – 40 O 9452/21 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 29.07.2021, Az. 40 O 9452/21, in Ziffer 2 wie folgt abgeändert: „2. In Vollziehung des unter 1. angeordneten Arrestes werden die angeblichen Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die B. Bank, …, aus sämtlichen Kontenverbindungen, bis zum Höchstbetrag von 18.959,32 € gepfändet, soweit diese nicht bereits wegen des aufgrund des Arrestes des Amtsgerichts Münchens vom 20.08.2020, ER V Gs 2516/20, ergangenen Pfändungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft München I vom 24.08.2020, Az.: 402 Js 150939/20, bis zu einer Höhe von 35 Mio. € durch den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft München I, gepfändet sind.“ Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 zu tragen. Die Kosten der Beschwerdeinstanz werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Streitwert wird auf 6.319,77 € festgesetzt. Gründe I. 1 Nach entsprechendem Antrag erließ das LG München I am 29.07.2021 einen Arrestbefehl. Danach wurde wegen einer Schadensersatzforderung des Antragstellers i.H.v.18.959,32 € gegen die Antragsgegnerin der Arrest in deren gesamtes persönliches Vermögen angeordnet. Dem Antrag des Antragstellers, in Vollziehung des Arrests die Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die B. Bank, …, aus sämtlichen Kontenverbindungen, bis zum Höchstbetrag von 18.959,32 € zu pfänden, wurde hingegen nicht entsprochen (Ziffer 2 des Beschlusses). 2 Gegen den am 05.08.2021 zugestellten Beschluss bzw. Arrestbefehl hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 19.08.2021, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und den Antrag gestellt, unter Aufhebung von Ziffer 2 des Beschlusses die Kontenverbindungen, wie beantragt, zu pfänden. 3 Mit Schriftsatz vom 17.09.2021 teilt die Antragsgegnerin in Stellungnahme auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit, dass ihr gesamtes Vermögen durch die Pfändungsmaßnahmen auf Grundlage der Arreste der Staatsanwaltschaft München I in voller Höhe gepfändet sei. Zugleich wurde eine Pfändungsbenachrichtigung der B. Bank AG vorgelegt (Anlage S& P 1). Aus dieser Pfändungsbenachrichtigung ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft München I danach für den Freistaat Bayern sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen der Antragsgegnerin gegen die B. Bank AG aus allen gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen (Konten, Depots etc.) mit der Schuldnerin, auch mit den Zweigniederlassungen dieser Bank bis zu einer Höhe von 35 Mio. € gepfändet. 4 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 29.08.2021 nicht abgeholfen. II. 5 Die zulässige sofortige Beschwerde ist zum Teil begründet. 6 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. 7 Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Arrestpfändung ergibt sich aus § 793 ZPO, der auf §§ 567 ff ZPO verweist. Die sofortige Beschwerde wurde zudem binnen der zweiwöchigen Notfrist gemäß § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt, die mit der Zustellung der Entscheidung begonnen hat. 8 2. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet. 9
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