LG München I, Beschluss v. 29.07.2021 – 40 O 9452/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Beschluss v. 29.07.2021 – 40 O 9452/21 Download Drucken Titel: Unzulässigkeit der Arrestpfändung bei vorgehendem Vermögensarrest durch Staatsanwaltschaft Normenketten: ZPO §§ 916 ff. StPO § 111h Abs. 2 S. 1 Leitsatz: Der Vollzug eines Vermögensarrests durch die Staatsanwaltschaft steht einer Arrestpfändung durch den Antragssteller entgegen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Arrestpfändung, Vermögensarrest, Staatsanwaltschaft, Kollision, Unzulässigkeit Rechtsmittelinstanz: OLG München, Beschluss vom 05.10.2021 – 3 W 1414/21 Tenor
- Wegen und in Höhe eines Anspruchs des Antragstellers (Gläubiger) von 18.959,32 € wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegnerin (Schuldner) angeordnet.
- Der Antrag auf Pfändungen von angeblichen Forderungen der Antragsgegnerin in Höhe von 18.959,32 € gegen die xxxxx wird zurückgewiesen.
- Durch Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 18.959,32 € werden die Vollziehung dieses Arrests gehemmt und die Antragsgegnerin (Schuldner) berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen.
- Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 6.319,77 € festgesetzt.
- Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 09.07.2021 nebst Anlagen Verfügung vom 13.07.2021 Schriftsatz vom 20.07.2021 Verfügung vom 21.07.2021 Schriftsatz vom 28.07.2021 Gründe 1 Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 09.07.2021 und den Schriftsatz vom 28.07.2021 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. 2 Der Antragsteller hat dargelegt und glaubhaft gemacht, von der Antragsgegnerin dadurch sittenwidrig geschädigt worden zu sein, dass diese planmäßig mit Herrn … zusammengearbeitet und so dazu beigetragen hat, dass dieser sein wesentliches pfändbares Vermögen vor dem Zugriff des Antragstellers wegen Schadensersatzforderungen gegen Herrn … retten konnte, §§ 826, 830 BGB (vgl. BGH - IX ZR 81/94 Randziffer 57 m. w. N.). 3 Der beantragten Pfändung steht § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. Ausweislich eines Schreibens der Staatsanwaltschaft München I vom 26.03.2021 wurde „Anspruch aus Kontoverbindung“ gegen die Drittschuldnerin … am 16.07.2020 und 24.08.2020 gepfändet aufgrund Arrests des Amtsgerichts München vom 15.07.2020, ER V Gs 2075/20 über 6,6 Mio. € und Arrests des Amtsgerichts München vom 20.08.2020, ER V Gs 2516/20 über 35 Mio. €. Daran ändert nicht, dass die … möglicherweise noch nach den fraglichen Pfändungen Drittschuldnererklärungen zugunsten von Geschädigten abgegeben hat. § 111 h Abs. 2 StPO begründet ein Vollstreckungsverbot in die gesamte Forderung (BGH NJW 2020, 2337). Aus dem durch den Antragssteller mit Schriftsatz vom 20.07.2021 vorgelegten Beschluss des OLG München vom 01.06.2021 - 8 W 734721 ergibt sich hinsichtlich § 111h Abs. 2 StPO nichts Gegenteiliges. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Es wurde ein Drittel der Schadensersatzforderung in Ansatz gebracht.