OLG Nürnberg, Endurteil v. 27.05.2021 – 5 U 3483/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Endurteil v. 27.05.2021 – 5 U 3483/19 Download Drucken Titel: Keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei Einbau eines sog. Thermofensters Normenketten: BGB § 31, § 826, § 823 Abs. 2 StGB § 263 EG-FGV § 6, § 27 Fahrzeugemissionen-VO Art. 5 Abs. 2 lit. a, Art. 3 Nr. 10 Typgenehmigungsverfahrens-RL Art. 18 Abs. 1, Art. 3 Nr. 36 Leitsätze: 1. Ein Kraftfahrzeug, in dem eine nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 Fahrzeugemissionen-VO unzulässige Abschalteinrichtung iSv Art. 3 Nr. 10 Fahrzeugemissionen-VO installiert ist, ist mangelhaft im Sinne des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die Zulassungsbehörde besteht und damit dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung fehlt; dies gilt auch dann, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt Maßnahmen gegenüber dem Hersteller noch nicht gefordert hat (ebenso BGH BeckRS 2019, 2206). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten als Herstellerin des Fahrzeuges, das Vorhandensein einer unerlaubten Abschalteinrichtung in dem vorbeschriebenen Sinn unterstellt, scheidet unter dem Gesichtspunkt eines Betruges (§ 263 StGB iVm § 823 Abs. 2 BGB) im Streitfall aus, weil der Kläger das Fahrzeug als Gebrauchtwagen bei einem selbstständigen Händler erworben hat und deshalb das Erfordernis der Stoffgleichheit nicht erfüllt ist (ebenso BGH BeckRS 2020, 19146). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Selbst wenn unterstellt wird, dass die temperaturabhängige Gestaltung der Abgasrückführung eine nicht zulässige Abschalteinrichtung darstellt, folgt daraus noch nicht, dass die Beklagte mit der Verwendung dieser Einrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug objektiv sittenwidrig gehandelt hat. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein Vorsatz der Beklagten hinsichtlich der etwaigen Unzulässigkeit der Steuerung der Abgasrückführung kann nicht angenommen werden, wenn zumindest die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung im Genehmigungsverfahren offengelegt worden und daraufhin die Typgenehmigung erteilt worden ist (ebenso OLG Koblenz, Az. 12 U 1263/20). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 5. Hat die zuständige Behörde in einem - wie hier - bestandskräftigen Verwaltungsakt dem Hersteller bescheinigt, dass das betreffende Fahrzeugmodell den einschlägigen Anforderungen entspricht, so sind die Zivilgerichte aufgrund der Tatbestandswirkung dieses Verwaltungsaktes gehindert, etwas anderes anzunehmen (ebenso BGH BeckRS 2015, 16319). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Thermofenster, Abgasskandal, Dieselmotor OM 651 (Euro 6), unzulässige Abschalteinrichtung, Emissionskontrollsystem, temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung, bestandskräftiger Verwaltungsakt, Stoffgleichheit, arglistige Täuschung, Vorsatz, VO (EG) 715/2007, RL 2007/46/EG Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 01.08.2019 – 10 O 358/19 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 01.08.2019, Az. 10 O 358/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das vorbezeichnete Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 18.04.2021 auf 66.400,00 €, danach auf 55.165 € festgesetzt. Entscheidungsgründe I. 1 1. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 23.06.2017 bei einem selbstständigen Kraftfahrzeughändler in einen Pkw Mercedes-Benz V-Klasse 250 CDI, FIN, als Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 66.400 € mit einem Kilometerstand von 32.630 km. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Euro 6) ausgestattet. Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch. Erstinstanzlich hat er die Erstattung des gesamten Kaufpreises abzüglich einer näher zu beziffernden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges gefordert. Daneben hat er die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeugs sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht. 2 Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, sein Fahrzeug sei mit einer illegalen Abschalteinrichtung im Sinne der Artikel 5 Abs. 2, 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehen, weil die Motorsteuerungssoftware die Abgasreinigung bezogen auf bestimmte Temperaturen nur im Testbetrieb optimal einstelle und eine gegenüber dem normalen Fahrbetrieb andere Funktionsweise vorliege (sog. “Thermofenster“). Hierdurch würden auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte erzielt. Die Wirksamkeit der Abgasrückführung werde durch das „Thermofenster“ in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur verringert, wobei die Abgasreinigung bei den Temperaturen optimiert sei, bei denen die Abgaswerte geprüft würden. Auf diese Weise habe die Beklagte die Typgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erschlichen, die entsprechende Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware sei im Typgenehmigungsverfahren nicht offengelegt worden. Das Fahrzeug sei von einer Rückrufaktion des KBA gemäß Bescheiden vom 03.08.2018 und 23.05.2018 betroffen. Die Beklagte habe deshalb den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und das Fahrzeug sei mangelbehaftet. Der Schadensersatzanspruch des Klägers resultiere aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB i.V.m. § 31 BGB), Betrug (§ 263 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) und aus einem Verstoß gegen §§ 6, 27 EG-FGV (i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB). 3 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klage sei unschlüssig, die Vorwürfe unsubstantiiert. Eine Manipulationssoftware liege nicht vor. Das Fahrzeug des Klägers sei nicht so gestaltet, dass sich das Emissionskontrollsystem auf der Straße unter normalen Betriebsbedingungen anders verhalte als auf dem Prüfstand. Der Rückruf des KBA enthalte nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung, wobei die Beklagte den nicht bestandskräftigen Bescheid aus mehreren Gründen für rechtswidrig halte und hiergegen Widerspruch erhoben habe. Das in der Folge entwickelte Softwareupdate für die Motorsteuerungssoftware sei vom KBA vollumfänglich freigegeben worden. Die erteilte Typgenehmigung sei weiterhin uneingeschränkt wirksam und von den Zivilgerichten zu beachten. Das streitgegenständliche Fahrzeug halte die Emissionswerte der maßgeblichen Abgasnorm Euro 6 ein. Welches Emissionsverhalten das Fahrzeug außerhalb der vorgeschriebenen Prüfbedingungen zeige, sei rechtlich nicht relevant, zumal es für die Unterschiede der Emissionswerte auf dem Prüfstand und im Straßenverkehr eine Vielzahl von Gründen gebe, weshalb auch keine irgendwie geartete Täuschung oder ein sonstiges deliktisches Verhalten der Beklagten vorliege. Die zur Verminderung der Stickoxidemissionen eingesetzte Technik der Abgasrückführung (AGR) müsse zum Schutz des Motors temperaturabhängig gesteuert werden. Von einem objektiv sittenwidrigen Verhalten der Beklagten oder einer Täuschung könne keine Rede sein. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten und der vor dem Landgericht zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils vom 01.08.2019 (Bl. 73 ff. d.A.) verwiesen. 5 Mit diesem Endurteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers folge weder aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Im Ergebnis könne offen gelassen werden, ob die von Seiten der Beklagten eingeräumte Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung einen kaufrechtlichen Mangel darstelle, weil die Beklagte unstreitig nicht Verkäuferin des Fahrzeuges gewesen sei. Auch hat das Landgericht offengelassen, ob hinreichend substantiiert hinsichtlich einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen wurde. Jedenfalls scheitere der Anspruch daran, dass nicht von einer sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte ausgegangen werden könne. Eine zumindest vertretbare Auslegung des Gesetzes könne nicht als besonders verwerfliches Verhalten gewertet werden. Die Einordnung der temperaturabhängigen Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung allein sei nicht ausreichend. Erforderlich sei vielmehr, dass dies derart offenkundig sei, dass eine andere Auffassung kaum vertretbar erscheine und deshalb Beweggrund und Zweck des Einbaus einer solchen Funktion eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbarten. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, weil aufgrund von Schwierigkeiten bei der Auslegung der einschlägigen Normen es nicht unvertretbar sei, die temperaturabhängige Abgasrückführungsmechanik jedenfalls als ausnahmsweise zulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 anzusehen. Anders als beim Motor EA189 der VW AG würden vorliegend nicht Mittel gezielt eingesetzt, um den NEFZ-Zyklus zu erkennen, vielmehr erfolge eine Anpassung der Abgasrückführungsrate anhand der Außentemperatur mit dem Ziel des Motorschutzes. Im Übrigen handele es sich bei den angeführten Normen der EG-FGV nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, weil jene gerade nicht dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt seien. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Endurteils verwiesen. 7 2. Dieses Endurteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.08.2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 09.09.2019, beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Berufung eingelegt, die er mit weiterem Schriftsatz vom 14.10.2019, eingegangen am selben Tag, begründet hat. 8 Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlich abgewiesenen Anträge in vollem Umfang weiter, wobei ein Teil der Zinsansprüche nunmehr beziffert wird. 9 Zu Unrecht habe das Landgericht einen Anspruch aus § 826 BGB verneint. Insbesondere sei - unter sonstiger Aufrechterhaltung der bereits erstinstanzlich erhobenen Vorwürfe - die Bedeutung des angeordneten Rückrufes und des daraufhin entwickelten Softwareupdates falsch bewertet worden. Die schädigende Handlung der Beklagten liege im Verwenden einer gesetzeswidrigen Manipulationssoftware, wobei sie durch Verschweigen der Abschalteinrichtung gegenüber dem KBA scheinbar zulässige Emissionswerte vorgespiegelt und sich so die Typgenehmigung erschlichen habe. 10 Der Kläger hat im Berufungsverfahren zunächst die Stellung folgende Anträge angekündigt: 11 Das am 01.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 10 O 358/19 wird geändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 66.400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.12.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeuges Mercedes-Benz V 250 CDI, zu zahlen; 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6219,47 € sowie weitere Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 66.400 € in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem 15.10.2019 bis zur Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Für den Fall, dass der Antrag zu 1 Erfolg hat, beantragen wir festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten Pkw in Annahmeverzug befindet; 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3196,34 € freizustellen; In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diese Anträge mit der Maßgabe gestellt, dass eine Nutzungsentschädigung sich nunmehr auf 11.234,74 € belaufe mit der Folge, dass die geltend gemachte Hauptsachesumme auf 55.165,26 € beziffert werde. 12 Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 13 Die Berufung sei mangels einer vom Erstgericht begangenen Rechtsverletzung und zutreffend zugrunde gelegter Tatsachenbasis unbegründet. Eine Prüfstandserkennung wie in den VW-Verfahren existiere im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht. Die Verwendung eines sogenannten Thermofensters sei kein besonders verwerfliches Verhalten. Der im vorliegenden Fall erfolgte Rückruf durch das KBA sei gerade nicht ergangen, weil das KBA die temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems als unzulässig angesehen habe. Vielmehr habe das KBA lediglich eine optimierte Aussteuerung einer Funktionsweise des Emissionskontrollsystems gefordert. Eine prüfstandsbezogene Manipulation sei gerade nicht beanstandet worden. Der Rückruf habe mit dem von der Klägerseite gerügten „Thermofenster“ nichts zu tun, sondern beziehe sich lediglich auf die in bestimmten Betriebssituationen einzuführenden AdBlue-Mengen für den SCR-Katalysator. Auch habe die Beklagte die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung im Typgenehmigungsverfahren dem KBA gegenüber offengelegt, obwohl dies nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Regelungen gar nicht habe offengelegt werden müssen. Die von verschiedensten Faktoren abhängige Steuerung der Abgasrückführung sei zum damaligen Zeitpunkt ein allseits anerkannter Industriestandard gewesen, der im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens für den Fahrzeugtyp des Klägers dem KBA gegenüber auch hinsichtlich der Arbeitsweise und der Temperaturabhängigkeit der Rückführungsrate benannt worden sei. Im Typgenehmigungsverfahren sei im Beschreibungsbogen auf ein konkretes Dokument Bezug genommen worden, in dem die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführungssteuerung angegeben gewesen sei. Eine Beanstandung etwaig fehlender Informationen durch das KBA sei nicht erfolgt. Die vom Kläger monierten Abweichungen der Abgaswerte im realen Fahrbetrieb von denen auf dem Prüfstand seien systemimmanent und geradezu zwangsläufige Folge der vom Gesetzgeber - nicht von der Beklagten - normierten besonderen Prüfungsbedingungen. Sämtliche von der Klageseite vorgebrachten Anspruchsgrundlagen seien vom Landgericht zutreffend verneint worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 15 Der Senat hat keinen Beweis erhoben. II. 16 Die Berufung des Klägers gegen das seine Klage insgesamt abweisende Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 01.08.2019 ist zulässig, insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 ZPO. Mit der Rüge, das Landgericht habe die unter Beweis gestellten Behauptungen zu Unrecht als unerheblich unberücksichtigt gelassen sowie rechtliche Gesichtspunkte verkannt, hat der Kläger das Ersturteil in hinreichender Weise angegriffen. 17 In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts trifft auch unter Berücksichtigung des im zweiten Rechtszug erfolgten Vorbringens des Klägers zur angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug zu. Ein Kraftfahrzeug, in dem eine nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der genannten VO installiert ist, ist mangelhaft im Sinne des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die Zulassungsbehörde besteht und damit dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung fehlt; dies gilt auch dann, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt Maßnahmen gegenüber dem Hersteller noch nicht gefordert hat (vgl. BGH NJW 2019, 1133). Ein hierauf gestützter Anspruch wird vom Kläger nicht geltend gemacht und kommt auch nicht in Betracht, weil er das Fahrzeug nicht von der Beklagten, sondern von einem rechtlich selbstständigen Händler erworben hatte. 18 2. Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten als Herstellerin des Fahrzeuges, das Vorhandensein einer unerlaubten Abschalteinrichtung in dem vorbeschriebenen Sinn unterstellt, scheidet unter dem Gesichtspunkt eines Betruges (§ 263 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) im Streitfall aus, weil der Kläger das Fahrzeug als Gebrauchtwagen bei einem selbstständigen Händler erworben hat und deshalb das Erfordernis der Stoffgleichheit nicht erfüllt ist (vgl. BGH NJW 2020, 2798, 2800 ff.). 19 3. Welche Auswirkungen der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf die Gültigkeit der von der Beklagten ausgestellten Übereinstimmungsbestätigung (Art. 18 Abs. 1, Art. 3 Nr. 36 der RL 2007/46/EG) hätte, kann dahinstehen. Die §§ 6, 27 EG-FGV sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (BGH NJW 2020, 2798, 2799 f.). 20 4. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.