1, 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 48 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, § 95 Abs. 1 Nr. 1 Leitsätze: 1. Unterliegt ein Ausländer der Passpflicht, macht er sich nach § 95 Abs. 1 Nr. 1
strafbar, wenn er weder einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz (§ 3 Abs. 1 Satz 1
) noch einen Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2
) besitzt. (Rn. 7 – 20) 2. Ist der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 Satz 1
(subsidiärer Schutz), ist er nach § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4
von der Passpflicht nach § 3 Abs. 1
befreit und erhält einen Ausweisersatz nach § 48 Abs. 4
. (Rn. 14) 3. Im Rahmen des § 48 Abs. 4
wird nicht geprüft, ob der Ausländer einen Pass oder Passersatz in zumutbarer Weise erlangen kann. (Rn. 14) 4. Unabhängig davon muss der Ausländer aber an der Beschaffung eines Identitätspapieres gemäß § 48 Abs. 3
mitwirken. (Rn. 17) Schlagworte: Ausweis, Ausweisersatz, Pflicht Vorinstanz: LG Regensburg, Urteil vom 12.11.2020 – 3 Ns 111 Js 20571/18 Fundstellen: StV Spezial 2022, 5 LSK 2021, 29955 Tenor I. Die Revision der Staatsanwaltschaft Regensburg gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12.11.2020 wird als unbegründet verworfen. II. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens zu tragen einschließlich der der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Entscheidungsgründe I. 1 Das Amtsgericht Straubing hat die Angeklagte am 13.07.2020 wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. 2 Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. 3 Das Landgericht Regensburg hat mit Urteil vom 12.11.2020 auf die Berufung der Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 13.07.2020 aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen. 4 Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Regensburg mit Schreiben vom 17.11.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Revision eingelegt und diese nach Zustellung des Urteils am 24.11.2020 mit Schreiben vom 07.12.2020, bei Gericht eingegangen am 08.12.2020, begründet. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Gegen diese von der Generalstaatsanwaltschaft München mit Schreiben vom 02.04.2021 vertretene Revision wendet sich die Angeklagte mit der Gegenerklärung ihres Verteidigers vom 15.04.
strafbar gemacht hat. Danach ist strafbar, wer sich entgegen § 3 Abs. 1
in Verbindung mit § 48 Abs. 2
im Bundesgebiet aufhält. 8 a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1
dürfen sich Ausländer nur dann im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie im Besitz eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes sind, nach § 3 Abs. 1 Satz 2
erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2
). 9 Nach § 48 Abs. 2
genügt ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel, die mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist. 10 Die vorgenannten Bestimmungen setzen damit voraus, dass der Ausländer der Passpflicht nach § 3
unterliegt; dieser kann er auch mit einem Ausweisersatz genügen, wenn er zwar einen Pass oder Passersatz nicht besitzt, einen solchen aber nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Nur dann ist also aufzuklären, ob die Passbeschaffung für den Ausländer unzumutbar ist, etwa wegen befürchteter Repressalien für Familienangehörige im Heimatstaat, Zahlung einer „Aufbausteuer“ oder Unterzeichnung eines Reuebekenntnisses. 11 b) Grundsätzlich anders ist die Rechtslage jedoch bei Anwendung des § 48 Abs. 4
: Wird (u.a.) nach § 5 Abs. 3
von der Erfüllung der Passpflicht nach § 3 Abs. 1
abgesehen, erhält der Ausländer einen Ausweisersatz. 12 Nach § 5 Abs. 3 Satz 1
ist in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach § 25 Abs. 2
von der Anwendung (u.a.) von § 5 Abs. 1 Nr. 4
(Erfüllung der Passpflicht nach § 3
) abzusehen. 13 Nach § 25 Abs. 2 Satz 1
ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wie vorliegend - subsidiären Schutz zuerkannt hat. 14 Hat der Ausländer also (wie hier und anders als in dem von der Revision zitierten Urteil des BGH vom 27.04.2005, Az.: 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, und den von der Revision zitierten Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 25.05.2020, Az.: III-2 RVs 35/20, juris, sowie des OLG Stuttgart vom 06.04.2010, Az.: 4 Ss 46/10, NStZ-RR 2011, 28) einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 Satz 1
erhalten, ist er nach § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4
von der Erfüllung der Passpflicht befreit und erhält einen Ausweisersatz nach § 48 Abs. 4
, unabhängig von der Frage, ob er einen Pass oder Passersatz in zumutbarer Weise erlangen kann: 15
(Unzumutbarkeit der Passbeschaffung) im Rahmen des § 48 Abs. 4
keine Geltung beanspruchen, da § 48 Abs. 2
im Gegensatz zu § 48 Abs. 4
das Bestehen der Passpflicht voraussetzt. Zudem verweist § 48 Abs. 4
nicht auf § 48 Abs. 2
, sondern ausdrücklich nur auf § 48 Abs. 3
. 16
erfolgt auch deshalb unabhängig von den Bemühungen des Ausländers um die Beschaffung eines Nationalpasses, da anderenfalls der in § 5 Abs. 3
normierte Verzicht auf die Erfüllung der Passpflicht in sein Gegenteil verkehrt würde und die Regelung des § 48 Abs. 4 Satz 1
gänzlich überflüssig wäre (so zutreffend NK-AuslR/Winfried Möller, 2. Aufl. 2016,
59; Huber/Mantel
/Stoppa/Lehnert, 3. Aufl. 2021,
den Kreis von Ausländern erfasst, bei denen vom Regelerfordernis der Erfüllung der Passpflicht abgesehen wird. Im Übrigen verweist auch sie für die Fälle, in denen der Ausweisersatz auf der Grundlage des § 48 Abs. 4
ausgestellt wird, lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Ausländers gemäß § 48 Abs. 3
und nicht auf eine generelle Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung im Umfang des § 48 Abs. 2
. Unerheblich ist, ob ein Passersatz unter erweiterten Voraussetzungen auch nach der Aufenthaltsverordnung hätte ausgestellt werden können. 18
seiner Passpflicht im Bundesgebiet genügt, er jedoch unabhängig davon nach § 48 Abs. 3
an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitwirken muss, um seine spätere Rückführung in einen anderen Staat zu ermöglichen. 19 3. Die Strafkammer hat deshalb im Ergebnis zu Recht eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 95 Abs. 1 Nr. 1
verneint. 20 Zutreffend - und nicht angegriffen - hat sie auch das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 48 Abs. 3, 98 Abs. 2 Nr. 3
verneint. III. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.