5 Dublin III-VO, Art. 18 Abs. 1 lit. b bis d Dublin III-VO dazu verpflichtet ist, den Antragsteller wiederaufzunehmen. (Rn. 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich weisen keine systemischen Schwachstellen auf, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung iSd Art. 4 GRCh mit sich bringen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dublin-Rückkehrer, Wiedereinreise
Abschluss eines Dublin-Verfahrens und vollzogener Abschiebung
Frankreich, Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens notwendig, in Wiederaufnahmeverfahren beschränkt sich die Prüfung des ersuchenden Mitgliedstaates im Grundsatz darauf, ob der ersuchte Mitgliedstaat (hier Frankreich)
5, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO dazu verpflichtet ist, den Antragsteller wiederaufzunehmen, keine systemischen Mängel des französischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen,, unzureichend substantiierter Vortrag zu den geltend gemachten Erkrankungen, Wiederaufnahmeverfahren, systemische Schwachstellen, Frankreich, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung, Aufnahmebedingungen Tenor
der Durchführung eines zweiten Dublin-Verfahrens
vollzogener Abschiebung aufgrund eines ersten Dublin-Verfahrens. 2 Der 2000 geborene Antragsteller, ungeklärter Staatsangehörigkeit, dem Volk der Palästinenser zugehörig, hatte bereits ein Asylgesuch geäußert, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durch behördliche Mitteilung am
G nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung
Frankreich (Ziffer 3) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an, welches auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Ziffer 4).
Unanfechtbarkeit der Entscheidung wurde der Antragsteller am 20. Oktober 2020
Frankreich überstellt. 4 Am
der Überstellung aus Deutschland psychisch nicht gutgegangen sei. Er sei dort als Moslem bedroht und könne nicht in einem Land leben, wo man wegen seiner Religion beschimpft und unterdrückt werde. Er leide unter Depressionen und habe Angst. Er habe Angst vor anderen Menschen. Er sei im Moment nicht in ärztlicher Behandlung. In Frankreich habe er kein Geld gehabt und habe nicht zum Psychiater gehen können. Als er in Frankreich gewesen sei, sei er telefonisch von einem Psychiater aus dem Libanon behandelt worden. Auch in Deutschland erfolge diese Behandlung weiter. Er habe jede Woche eine Sitzung mit dem Arzt im Libanon. Der Antragsteller erklärte weiter, dass er auch in Deutschland einen Psychiater aufsuchen werde. Sein Anwalt habe dem Bundesamt bereits ein Attest aus dem Libanon vorgelegt. Medikamente nehme er keine. Er müsse nur reden. An der Depression leide er, seit er von der deutschen Polizei am 20. Oktober 2020 mitgenommen worden sei. Die erste Sitzung mit dem libanesischen Arzt sei am 21. Oktober 2020 erfolgt. Er habe nicht schlafen und nicht essen können. Er habe Angst, dass ihn die Polizei nochmal
Frankreich überstelle. Er wolle in Frankreich keinen Asylantrag stellen. Dort werde der Islam nicht respektiert und man sei als Muslim in Gefahr. Die Bevollmächtigte des Antragstellers legte dem Bundesamt mit Schreiben vom
dem die Depression sehr tief geworden sei. Er leide an Traurigkeit, Ablehnung, Abkapselung, Appetitlosigkeit und Antriebslosigkeit. Während der Behandlung habe sich der Zustand des Antragstellers verbessert. Er habe aber noch Angst vor der Abschiebung
Frankreich. Der Antragsteller benötige die Unterstützung, das Gefühl der Sicherheit und die Obhut des Staates Deutschlands zur Verbesserung seiner Gesundheit. 6 Das Bundesamt richtete am 4. Januar 2021 ein Übernahmeersuchen
der Dublin III-VO an Frankreich. Die französischen Behörden erklärten mit Schreiben vom
G) vorliegen (Ziffer 2) und seine Abschiebung
Frankreich angeordnet (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheides wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. 8 Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten, hier per Fax eingegangen am 15. Februar 2021, Klage (Az.: AN 17 K 21.50051) gegen den Bescheid vom 8. Februar 2021 und stellte einen Antrag
GO. 9 Der Antragsteller beantragt die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 10 Die Antragsgegnerin beantragt den Antrag abzulehnen. 11 Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf ihre Ausführungen in dem streitgegenständli-chen Bescheid. 12 Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die in elektronischer Form vorgeleg-ten Behördenakten des Antragstellers Bezug genommen. Gründe 13 II. Der sachgerecht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 8. Februar 2021 enthaltene Abschiebungsanordnung (Ziffer 3) auszulegende Antrag bleibt ohne Erfolg. 14 1. Der
G i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO fristgerecht erhobene und statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des am
GO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. 15 2. Der Antrag ist indes unbegründet. Die
GO durch das erkennende Gericht zu treffende Ermessensentscheidung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Grundlage dieser Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. 16
diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil diese aller Voraussicht
erfolglos bleiben wird. Die in Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheides der Antragsgegnerin getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich
summari-scher Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17
G ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in ei-nen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 18 a) Frankreich ist die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. 19
der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Januar 2018 (C-360/16 - juris) bedarf es auch im Falle der Abschiebung und Wiedereinreise
einem ersten abgeschlosse-nen Dublin-Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit im Asylverfahren der Durchführung ei-nes erneuten Wiederaufnahmeverfahrens
der Dublin III-VO, denn der Asylantragsteller muss sich aufgrund der Rechtsmittelgarantie des Art. 27 Dublin III-VO auch auf geänderte Umstände berufen können. Ein Antragsteller muss demnach über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können, welcher es ihm ermöglicht, sich auf
dem Erlass der ihm gegenüber ergangenen Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände zu berufen, wenn deren Berücksichtigung für die ordnungsgemäße Anwendung der Dublin III-VO entscheidend ist (vgl. EuGH, B.v. 25.1.18 - C-360/16 - juris Rn. 31). Ebenso wurde klargestellt, dass dem Vollzug der Überstellung keine solche Wirkung zukommt, dass dieser für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates relevant ist (vgl. a.a.O. - juris Rn. 36). 20 Im ersten Dublin-Bescheid vom
1 Buchst. b bis d Dublin-III-VO gegeben ist, d.h. die Zuständigkeitsüberprüfung
GH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17, C-583/17 - juris Rn. 65 ff., 77. Sofern ein Fall des Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gegeben ist, d.h. die Zuständigkeitsüberprüfung im Mitgliedstaat der ersten Antragstellung noch nicht abgeschlossen ist, gebietet eine (unions-)grundrechtskonforme Auslegung der Dublin-III-VO es dem ersuchenden Mitgliedstaat demgegenüber ausnahmsweise zu prüfen, ob die Zuständigkeitskriterien der Art. 8 bis 10 Dublin-III-VO
Maßgabe der durch die betroffene Person übermittelten Gesichtspunkte offensichtlich dazu führen, dass der ersuchende Mitgliedstaat und nicht der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist, vgl. EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17, C-583/17 - juris Rn. 83. 21 Vorliegend wurde die Zuständigkeitsprüfung
der Dublin III-VO in Frankreich bereits abgeschlossen, wie sich der Übernahmeerklärung Frankreichs
1 Buchst. b Dublin III-VO entnehmen lässt. Die Prüfung des ersuchenden Staates, hier Deutschland, beschränkt sich damit darauf zu prüfen, ob der andere Mitgliedstaat, hier Frankreich,
1 Buchst. b Dublin III-VO dazu verpflichtet ist, den Antragsteller
Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen, was zu bejahen ist. Ein Verfahren
Januar 2021 ordnungsgemäß innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO durchgeführt und Frankreich hat seine Wiederaufnahmebereitschaft fristgerecht und ausdrücklich innerhalb eines Monats
1 Satz 1 Dublin III-VO am 3. Februar 2021 erklärt. Somit ist Frankreich verpflichtet, den Antragsteller wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen. 22 Die Zuständigkeit ist nicht zwischenzeitlich auf Deutschland übergegangen, insbesondere nicht aufgrund der Regelung des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO, wonach die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten
der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat, hier Frankreich, oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen hat (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO). Der vor Ablauf der Überstellungsfrist gestellte zulässige Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung hat den Lauf der Überstellungsfrist unterbrochen, weil dann bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Überstellung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Die Überstellungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses vollständig neu zu laufen (BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 1 C 22.15 und U.v. 26.5.2016 - 1 C 15.15 - beide juris; OVG NRW - B.v. 7.7.2016 -13 A 2302/15.A - juris). 23 b) Umstände, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin
2 Dublin III-VO begründen oder zur Verpflichtung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO führen würden, liegen nicht vor. 24
dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C 4 11/10 und C 493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) entspricht. Diese Vermutung kann widerlegt werden, weshalb den nationalen Gerichten die Prüfung obliegt, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gefahr für die Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O. sowie Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO).
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Prüfung, ob eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens in den an sich zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung birgt, nicht nur in den Blick zu nehmen, ob diese Gefahr im Rahmen des Asylverfahrens droht, sondern auch, ob
einer etwaigen Anerkennung als Asylberechtigter eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 87 ff.). 25 An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK der zuständigen Mitgliedstaaten genügen nicht. Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B.v. 6.6.2014, 10 B 25/14 - juris). Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Ein systemischer Mangel liegt nur dann vor, wenn er im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt ist oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägt. Derlei Mängel treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalshaft, sondern lassen sich wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den
der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9). Grundrechtsverletzungen in Einzelfällen sind daher nicht geeignet, systemische Schwachstellen zu begründen. Systemische Schwachstellen können aber lediglich eine bestimmte, z. B. nur besonders schutzbedürftige Personengruppe, betreffen. 26 Diesen strengen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt ist eine unmenschliche bzw. erniedrigende Situation i.S.v. Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh für den Antragsteller bei einer Rücküberstellung
Frankreich, auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation, nicht anzunehmen (vgl. hierzu auch: VG Karlsruhe, B.v. 27.1.2021 - A 8 K 1948/20; VG München, U.v. 22.7.2020 - M 2 K 19.50619 - juris; VG Würzburg, B.v. 2.3.2020 - W 8 S 20.50081, B.v. 15.6.2020 - W 8 S 20.50166; VG Ansbach, B.v. U.v. 17.8.2020 - AN 17 K 19.51230, B.v. 10.8.2020 - AN 17 S 20.50245, B.v. 21.5.2020 - AN 17 S 20.50147, U.v. 23.1.2020 - 19.51152 - alle juris). 27 Das erkennende Gericht legt
den bestehenden Erkenntnissen zu Frankreich seiner Entscheidung folgende aktuelle Lage für Dublin-Rückkehrer zu Grunde: 28
Frankreich rücküberstellt werden, August 2019, S. 3 f., BFA a.a.O, S. 7) bzw. muss sich der Rückkehrer an eine sog. Orientierungsplattform wenden (vgl. BFA a.a.O., S. 7). Für die Fahrt zur Präfektur gibt es keine offizielle finanzielle Unterstützung. Bei einer Einreise über Land werden Dublin-Rückkehrer möglicherweise zu nicht zu weit entfernt liegenden Präfekturen begleitet (vgl. Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die
Frankreich rücküberstellt werden, August 2019, S. 3 f.). 29 Was die humanitäre Lage für Dublin-Rückkehrer anbelangt, so werden diese hinsichtlich Unterkunft und Versorgung grundsätzlich wie reguläre Asylbewerbern behandelt (vgl. BFA a.a.O. S. 7, 11). Dublin-Rückkehrer erhalten damit wie reguläre Asylbewerber Zugang zum finanziellen Beihilfeprogramm für Asylbewerber (ADA - Allocation pour demandeurs d’asile). Dessen Höhe ist von verschiedenen Faktoren wie der Art der Unterkunft, dem Alter, der Anzahl der Kinder usw. abhängig. In der Regel erhalten untergebrachte Asylbewerber monatlich eine finanzielle Unterstützung von 204,00 EUR. Sind sie nicht staatlich untergebracht erhöht sich der Betrag auf 426,00 EUR pro Monat (vgl. AIDA a.a.O., S. 97). Zum Erhalt des Geldes ist nicht zwingend die Eröffnung eines Bankkontos nötig, den Asylbewerbern wird eine Karte ausgestellt, mit der die Leistungen bezogen werden können, allerdings nur dergestalt, dass damit in Läden oder Online-Shops bezahlt, aber das Geld nicht am Geldautomaten abgehoben werden kann (vgl. AIDA a.a.O., S. 97 ff.). 30 Frankreich verfügt dank verstärkter Bemühungen des französischen Staates als Reaktion auf die zu geringen Kapazitäten mittlerweile, Stand: Ende 2020, über insgesamt 98.564 Unterbringungsplätze (vgl. AIDA a.a.O, S. 101 ff.). Stand: Anfang 2017 waren es im Vergleich hierzu nur etwa 56.000 Plätze (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Frankreich, Stand: 29.1.2018, S. 9). Die Schaffung weiterer 4.500 Plätze ist für 2021 geplant (vgl. AIDA a.a.O, S. 101 ff.). Die Zentren zur Notfallunterbringung verfügen dabei über 51.796 Plätze (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Frankreich, Stand: 25.6.2021, S. 11). Asylbewerber, die unter das Dublin-Verfahren fallen, haben in Frankreich Anspruch auf Unterbringung in den Zentren der Notfallunterbringung. Dublin-Rückkehrer werden dagegen wie reguläre Asylbewerber behandelt und unterfallen daher denselben Aufnahmebedingungen wie reguläre Asylbewerber (vgl. AIDA a.a.O., S. 104). Allerdings wird auch berichtet, dass nur 51% der Asylbewerber, die Anspruch auf eine Unterbringung haben, auch untergebracht waren und komplementär hierzu größere informelle Camps insbesondere in Paris und Calais entstanden sind sowie Asylbewerber etwa in Nantes, Grande Synthe und Metz auf der Straße leben (vgl. AIDA a.a.O., S. 104 ff.). Hinsichtlich des Verhältnisses von (Erst-)Asylbewerbern und zur Verfügung stehenden Plätzen wurde erstmals 2020 die Situation erreicht, dass mehr Unterbringungsplätze als Bewerber zur Verfügung stehen. Ende 2020 schließlich waren 4% der Unterbringungsplätze frei (vgl. AIDA a.a.O., S. 102 f.). Dublin-Rückkehrer können auch in Obdachloseneinrichtungen unterkommen, wenngleich die Kapazitäten begrenzt sind (vgl. Raphaelswerk a.a.O., S. 10). Auch private Unterkünfte und die Hilfe von NGOs stehen zur Verfügung (vgl. BFA a.a.O., S. 5 f., 11; Raphaelswerk a.a.O., S. 15 ff.) stehen zur Verfügung. Im Falle von Folgeantragstellern, bei denen der Antrag mangels neuer Gründe als unzulässig abgelehnt wird (vgl. BFA a.a.O., S. 7, 11), können Leistungen entzogen oder vermindert werden, wobei Rechtschutz besteht (vgl. AIDA a.a.O., S. 58, 99 f.; BFA a.a.O., S. 7, 11). Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen keine Erkenntnisse für eine Einschränkung des Platzangebots in den staatlichen Aufnahmeeinrichtungen oder hinsichtlich Schwierigkeiten beim Registrierungsprozess in Folge der Corona-Pandemie mehr vor, die letzten derartigen Angaben stammen von Mai 2020 (vgl. AIDA a.a.O., S. 96). 31 Dublin-Rückkehrern steht der Zugang zum französischen Arbeitsmarkt offen, wenn die Asylbehörde nicht binnen sechs Monaten seit der Antragstellung über den Asylantrag entschieden hat und wenn die Verzögerung nicht dem Asylbewerber anzulasten ist (vgl. AIDA a.a.O., S. 109; BFA a.a.O., S. 10). 32 Was die medizinische Versorgung anbelangt, so können Asylbewerber (und somit auch Dublin-Rückkehrer) den allgemeinen Krankenversicherungsschutz in Anspruch nehmen. Sie haben drei Monate
Antragstellung die Möglichkeit, sich hierfür anzumelden. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notfallversorgung in Krankenhäusern. Abgelehnte Asylbewerber verlieren
sechs Monaten die Berechtigung, den genannten allgemeinen Krankenversicherungsschutz in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sog. staatlichen medizinischen Hilfe profitieren, welche medizinische Behandlung in Krankenhäusern und bei Ärzten ermöglicht. Es besteht Zugang zu den in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten. Vom Krankenversicherungsschutz umfasst ist grundsätzlich auch die Behandlung psychischer Erkrankungen (vgl. BFA a.a.O., S. 12). 33
Frankreich. Es ist nicht davon auszugehen, dass er in Frankreich unabhängig von seinem Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine Grundbedürfnisse „Bett, Brot und Seife“ nicht wird befriedigen können. 34 Zwar sind
den vorliegenden Erkenntnismitteln durchaus Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern sichtbar. Gleichwohl geht das Gericht davon aus, dass dem Antragsteller nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Schicksal unfreiwilliger Obdachlosigkeit droht. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zugang zu staatlicher organisierter Unterbringung im Einzelfall schwierig sein kann. Jedoch wird hierdurch bei summarischer Prüfung nicht die oben dargelegte hohe Eingriffschwelle hinsichtlich Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh in Bezug auf die Bejahung systemischer Schwachstellen des französischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens erreicht. Dies gilt umso mehr als der französische Staat, wie ausgeführt, kontinuierlich und erfolgreich Unterbringungskapazitäten aufgebaut hat. Es wird berichtet, dass Ende 2020 4% der Unterbringungsplätze frei waren (vgl. AIDA a.a.O., S. 103). Die französischen Behörden haben zwischenzeitlich, das heißt insbesondere seit den Jahren 2013 bis 2015, auf die sich die Verurteilung Frankreichs durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bezog (vgl. EGMR, Urteil vom 2.7.2020 - 28220/13 [N.H. u.a.]; dazu Pressemitteilung ECHR 202 [2020] vom 2.7.2020), erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Unterbringungssituation zu verbessern, und damit die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze deutlich ausbauen können. Frankreich hat sich nicht gleichgültig gezeigt, sondern mit entsprechenden Maßnahmen zur Verbesserung der Unterbringungssituation reagiert (vgl. BFA a.a.O., S. 10 f.). Dem Antragsteller als alleinstehendem, jungen und gesunden (vgl. hierzu die Ausführungen unter d)) Mann ist es zudem zuzumuten, falls erforderlich, Unterschlupf in Obdachlosenunterkünften zu suchen (vgl. BFA a.a.O., S. 5 f., Raphaelswerk a.a.O., S. 10) und die Hilfe von NGOs in Anspruch zu nehmen, die im Bereich der sozialen Unterstützung, Nahrungsmittelhilfe, teils auch in der Unterbringung aktiv sind (vgl. eine Übersicht findet sich in: Raphaelswerk a.a.O., S. 15 ff.) in Anspruch zu nehmen. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (vgl. BFA a.a.O., S. 11). Auch medizinische Hilfe ist für den Antragsteller, soweit erforderlich, zu erreichen (vgl. BFA a.a.O., S. 12). Ohnehin wurden die vorgetragenen Erkrankungen nicht hinreichend
gewiesen (vgl. hierzu die Ausführungen unter d)). Der Antragsteller ist auch nicht als sog. Folgeantragsteller einzuordnen, dem
oben Gesagtem bei Rückkehr
Frankreich im Falle eines unzulässigen Folgeantrags Leistungen entzogen werden könnten. Frankreich hat der Wiederaufnahme des Antragstellers
1 lit. b Dublin III-VO zugestimmt, woraus ersichtlich ist, dass der Antragsteller während der Prüfung seines in Frankreich gestellten Asylantrags in Deutschland als anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass bei dem Antragsteller noch keine bestandskräftige Entscheidung des CNDA, der zweiten Instanz, vorliegt, so dass ihm entsprechend der Regelung in Art. 18 Abs. 3 Dublin III-VO ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Ablehnung seines Asylantrages zusteht und er bei Rückkehr
Frankreich nicht als Folgeantragsteller behandelt wird. Wie bereits ausgeführt wird ein Rückkehrer erst
einer endgültigen Entscheidung der zweiten Instanz (CNDA -Cour nationale du droit s’asile) auf das Folgeantragsverfahren verwiesen (vgl. BFA a.a.O., S. 6 f., AIDA a.a.O., S. 58). Doch ohnehin begründet die (gerichtlich überprüfbare) Möglichkeit der Leistungseinschränkung, -ausschlusses bei unzulässigem Folgeantrag ebenso wenig einen systemischen Mangel wie der Umstand, dass bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber mit ihrer Abschiebung in ihr Herkunftsland zu rechnen haben. Vielmehr ist
der Auskunftslage davon auszugehen, dass in Frankreich ein rechtstaatliches Erst- und gegebenenfalls auch Folgeverfahren durchgeführt wird. 35 Der pauschale Vortrag des Antragstellers, dass er in Frankreich als Moslem bedroht werde und seine Religion dort nicht akzeptiert werde, ist bereits aufgrund des pauschalen und knappen Vorbringens nicht geeignet, auf systemische Mängel zu schließen. Zudem vermögen im Einzelfall auftretende Schwierigkeiten noch keinen systemischen Mangel zu begründen. 36 Ein anderes Ergebnis folgt schließlich auch nicht aus der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Frankreich. Zwar ist Frankreich von COVID-19 weiterhin betroffen, jedoch regional sehr unterschiedlich. Lediglich einige französischen Überseegebiete sind als Hochrisikogebiete eingestuft (vgl. Auswärtiges Amt, Frankreich, Reise- und Sicherheitshinweise vom 6. Oktober 2021).
der Erkenntnislage zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ist keine Überlastung staatlicher Strukturen, insbesondere im Bereich der Unterkünfte und des Gesundheitssystems, zu befürchten. 37 c) Dem Antragsteller droht auch
einer etwaigen Anerkennung als international Schutzberechtigte in Frankreich keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. 38
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Prüfung, ob ein Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens in den an sich zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung birgt, nicht nur in den Blick zu nehmen, ob diese Gefahr im Rahmen des Asylverfahrens droht, sondern auch, ob
einer etwaigen Anerkennung als Asylberechtigter eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 87 ff.). 39 Auch im Falle einer eventuellen Anerkennung eines internationalen Schutzstatutes in Frankreich sind keine systemischen Mängel in Frankreich gegeben. Denn Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können
der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen Monat lang weiterhin in der ursprünglichen Unterkunft bleiben. Des Weiteren können sie einen Willkommens- und Integrationsvertrag unterschreiben, welcher der Integration in die französische Gesellschaft durch maßgeschneiderte Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Bildung dient. Im Rahmen des Integrationsvertrags besteht die Möglichkeit auf eine temporäre Unterbringung für neun Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere drei Monate. Nichtregierungsorganisationen bieten weitere Integrationsprogramme an. International Schutzberechtigte haben wie französische Staatsbürger auch Zugang zu sozialen Rechten wie Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen (vgl. BFA a.a.O., S. 13 f.). Schließlich haben anerkannte Schutzberechtigte wie französische Staatsbürger Zugang zum Arbeitsmarkt, wobei tatsächliche Hürden, wie mangelnde Sprachkenntnisse, bestehen können (vgl. AIDA a.a.O., S. 154 f.; BFA a.a.O., S. 13). Hinsichtlich der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie gilt das unter b) Ausgeführte entsprechend. Auch hat die Pandemie zwar negative Auswirkungen auf den französischen Arbeitsmarkt (vgl. BFA a.a.O., S. 13), jedoch lässt sich den Berichten nicht entnehmen, dass im Fall des Antragstellers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erwarten ist. 40 d) Auch die übrigen Voraussetzungen neben der Zuständigkeit Frankreichs für die in Ziffer 3 verfügte Abschiebungsanordnung liegen vor. So muss feststehen, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies bedeutet
der Rechtsprechung u.a. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427; B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257; ebenso OVG Lüneburg, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.2.2012 - OVG 2 S 6.12, alle juris), dass die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung zu prüfen ist. 41 Als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kommt zwar grundsätzlich ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Gründen, die ein Abschiebeverbot
G i.V.m. EMRK rechtfertigen, sind nicht gegeben.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist hinsichtlich Frankreichs, auch unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Antragstellers, nicht der Fall. Auf die Ausführungen unter b), c) wird entsprechend verwiesen. 42 Auch die vorgetragenen Erkrankungen des Antragstellers führen nicht zu einem Abschiebeverbot.
G soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei
G eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG gilt entsprechend, § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich eine vorhandene lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald
der Rückkehr des Ausländers droht, ohne dass es jedenfalls in einem Teil des Zielstaats eine ausreichende medizinische Versorgung gäbe (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 19.8.2016 - 8 ME 87/16 - juris - sowie noch zur alten, aber übertragbaren Rechtslage BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - juris). 43
diesen Maßstäben ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hinsichtlich des Antragstellers ein Abschiebungsverbot
G wegen der von ihm geltend gemachten Erkrankungen vorliegt. Zwar trägt der Antragsteller vor, an Depressionen und Angst zu leiden. Der Antragsteller hat die Erkrankungen jedoch nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht, §§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, 60a Abs. 2 c Satz 1 AufenthG. Zwar wurde ein undatiertes Attest der „Practicing psychotherapist“ Romana Khawly vorgelegt. Dieses Attest genügt bereits deshalb nicht den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, weil es sich bei dem Attest eines Psychotherapeuten nicht um das Attest eines Arztes handelt. Darüber hinaus fehlen insbesondere Angaben zum Schweregrad der Erkrankung und zur Methode der Tatsachenerhebung. Das Vorbringen stellt keinen ausreichenden substantiierten Vortrag, insbesondere mit Blick auf die gesetzlich geforderte erhebliche konkrete Gefahr dar. Es ist schon nicht ersichtlich, ob und inwieweit es sich um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Krankheit handelt, noch wird dargelegt, ob sich der Zustand bei einer Abschiebung
Frankreich wesentlich verschlechtern würde. Ob telefonisch durchgeführte Gespräche, die Psychotherapeutin befindet sich
Klägerangaben im Libanon, überhaupt Grundlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung sein können, kann daher offenbleiben. Eine aktuellere und vor allem den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung genügende ärztliche Bescheinigung hat der immerhin seit dem 9. November 2020 in Deutschland verweilende Antragsteller, trotz Ankündigung, dass er sich in Deutschland in ärztliche Behandlung begeben werde, nicht eingereicht. 44 Selbst bei Vorliegen der geltend gemachten Erkrankungen können diese ein Abschiebeverbot nicht begründen. Wie bereits ausgeführt, sind die Erkrankungen, auch psychische, in Frankreich behandelbar. Es ist nicht zu befürchten, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald
der Rückkehr des Antragstellers droht, ohne dass es jedenfalls in einem Teil des Zielstaats eine ausreichende medizinische Versorgung gäbe. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat Frankreich mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG. Auch ist es ausreichend, wenn die medizinische Versorgung nur in einem Teil Frankreichs zur Verfügung stünde, § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG. 45 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenso wenig erfüllt. Hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat, etwa verursacht durch das Corona-Virus oder die humanitäre Lage, sind die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr) höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht gegeben sind (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris). Eine sonstige dem Antragsteller individuell drohende Extremgefahr für dessen Leib, Leben oder Freiheit ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Gefahr in Frankreich am Corona-Virus SARS-CoV-2 zu erkranken oder gar zu versterben ist für den jungen Antragsteller bei weitem nicht im Bereich eines „real risk“ bzw. einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. 46 e) Mit der Zustimmung des angefragten Staates Frankreich zur Aufnahme des Antragstellers steht auch die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest. Etwaige inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse wie etwa eine fehlende Reisefähigkeit, die im Rahmen der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG anders als bei der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt zu prüfen sind, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Auf die obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 7 AufenthG wird entsprechend verwiesen. 47 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. 48 4. Aus den dargelegten Gründen kommt dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten zu und wird deshalb auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers und den bislang nicht vorgelegten Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt, § 166, §§ 114 ff. ZPO. 49 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.