BayObLG, Beschluss v. 25.01.2021 – 204 StObWs 378/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 25.01.2021 – 204 StObWs 378/20 Download Drucken Titel: Keine Erledigung bei Widerspruch des Verurteilten Normenkette: StVollzG § 121 Abs. 2 S. 1, S. 2 Leitsätze:
(2)Streitig ist, ob für den Fall, dass ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht gestellt wird oder die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, eine Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG von Amts wegen oder nur auf Antrag zu ergehen hat. 25 (2.1) Von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur wird angenommen, dass von Amts wegen (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 4.7.2019 - III-1 Vollz (Ws) 261/19, juris Rn. 7, und vom 23.4.2019 - III-1 Vollz (Ws) 54/19, juris Rn. 7; LG Hamburg, NStZ 1992, 255, 255 f.), also unabhängig vom Vorliegen einer förmlichen Erledigungserklärung (OLG Nürnberg, StraFo 2014, 523, juris Rn. 34, 37 ff.) und ohne Antrag (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.7.2018 - 2 Ws 145/18, juris Rn. 4; BeckOK Strafvollzugsrecht Bund/Euler, a.a.O., § 121 Rn. 3) dann, wenn der Antragsteller das Verfahren nicht weiterführen will, gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nach billigem Ermessen nur noch darüber zu entscheiden ist, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Spaniol, in: Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil IV, § 115 Rn. 75, § 121 Rn. 7; so offenbar auch OLG Jena, ZfStrVo 2005, 245, juris Rn. 4 und 6). Dies gelte sogar dann, wenn der Antragsteller einer Feststellung der Erledigung ausdrücklich widersprochen habe (vgl. LG Hamburg, NStZ 1992, 255; BeckOK Strafvollzugsrecht Bund/Euler, a.a.O., § 121 Rn. 3) und wird - soweit überhaupt - vor allem damit begründet, dass der Wortlaut der Vorschriften, die sich mit der Erledigung befassen (§ 113 Abs. 2 Satz 3, § 115 Abs. 3, § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG) allein auf den Eintritt des erledigenden Ereignisses abstellen, ohne dass es weiterer Erklärungen der Beteiligten bedürfe (vgl. ausführlich LG Hamburg, NStZ 1992, 255 f.). 26 (2.2) Demgegenüber vertritt ein Teil der Rechtsprechung und Literatur die Ansicht, dass eine solche Kostenentscheidung voraussetzt, dass der Antragsteller - nach entsprechendem Hinweis - die Hauptsache für erledigt erklärt und nur noch einen Kostenantrag nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stellt (vgl. KG, Beschluss vom 25.7.2017 - 5 Ws 157/17 Vollz, juris Rn. 28; OLG Celle, NdsRpfl 2019, 119, juris Rn. 12; OLG München, NStZ 1986, 96; Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 8 und 10, § 121 Rn. 3; so auch BeckOK Strafvollzugsrecht Bund/Euler, a.a.O., § 115 Rn. 12 im Widerspruch zur Kommentierung zu § 121 Rn. 3). Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setze nämlich nach den hier Anwendung findenden verwaltungsprozessualen Grundsätzen regelmäßig eine ausdrückliche Erklärung des Betroffenen voraus, dass die Hauptsache erledigt sei; bloßes Schweigen genüge in der Regel nicht (OLG Stuttgart, NStZ 1992, 104). 27 Habe das Gericht - entsprechend der ihm obliegenden Prüfung von Amts wegen - den Eintritt der Erledigung festgestellt, der Betroffene aber eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben, so dürfe es nicht die Erledigung der Hauptsache feststellen, sondern habe den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen (vgl. KG, Beschluss vom 25.7.2017 - 5 Ws 157/17 Vollz, juris Rn. 28; OLG Hamm, Beschluss vom 11.6.2015 - 1 Vollz (Ws) 163/15, juris Rn. 11; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104). Gegebenenfalls komme aber die Umdeutung einer Antragsrücknahme in eine Erledigungserklärung in Betracht, wenn der Antragsteller den Antrag zwar zurückgenommen, aber gleichzeitig beantragt habe, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8.10.1999 - 2 Ws 537/99, juris Rn. 6). 28 (2.3) Eine vermittelnde Auffassung hat das Oberlandesgericht Nürnberg (StraFo 2014, 523, juris Rn. 38) vertreten. Ausgehend davon, dass das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG einerseits durch den Verfügungs- und anderseits durch den Amtsermittlungsgrundsatz geprägt ist (vgl. hierzu Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 1 und 2; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/ Verrel, a.a.O., Abschn. P 67 und 68), sei das Gericht grundsätzlich an die Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden und könne beispielsweise nicht über das Begehren des Antragstellers hinausgehen. Im Fall der Erledigung stehe das Recht des Antragstellers, über das weitere Schicksal seines Antrages eigenverantwortlich zu entscheiden, jedoch unter Umständen im Widerspruch zum Interesse, dass im Lichte des Amtsermittlungsgrundsatzes eine gerichtliche Entscheidung ergeht, welche der Sach- und Rechtslage möglichst gerecht wird. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg habe der Verfügungsgrundsatz in Fürsorge für den Antragsteller dann zurückzustehen, wenn es durch die prozessuale Besonderheit der Erledigung zu einer Benachteiligung des Antragstellers, auch nur beim Ausspruch über Kosten und Auslagen, käme. Wenn somit ein Aufhebungsantrag von der Strafvollstreckungskammer als unzulässig zurückgewiesen werde, weil auf Grund der eingetretenen Erledigung das Rechtschutzbedürfnis entfallen sei, benachteilige dies den Antragsteller in unnötiger Weise. Bei konsequenter Heranziehung des Verfügungsgrundsatzes hätte es zumindest nahegelegen, den Antragsteller vor Erlass des für ihn insoweit ungünstigen Beschlusses auf die für erforderlich gehaltenen prozessualen Notwendigkeiten hinzuweisen. 29
- bb)Für die hier zu treffende Entscheidung kann es letztlich offen bleiben, ob eine Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG grundsätzlich von Amts wegen oder nur beim Vorliegen eines entsprechenden Antrags zu erfolgen hat. Jedenfalls im vorliegenden Fall kam angesichts des ausdrücklichen Widerspruchs des Antragstellers gegen eine Erledigung und dessen Festhalten am ursprünglichen Hauptsacheantrag eine Kostenentscheidung gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht in Betracht. Unter Beachtung des Verfügungsgrundsatzes (vgl. hierzu auch Spaniol, in: Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil IV, § 115 Rn. 2) ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts Hamburg (NStZ 1992, 255) - der ausdrückliche Widerspruch des Antragstellers gegen eine Verfahrensbeendigung gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu respektieren (so auch OLG Celle, NdsRpfl 2019, 119, juris Rn. 12) und das Gericht an einen entsprechenden Hauptsacheantrag gebunden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.6.2015 - 1 Vollz (Ws) 163/15, juris Rn. 11; Arloth/Krä, a.a.O., § 121 Rn. 3; BeckOK Strafvollzugsrecht Bund/Euler, a.a.O., § 121 Rn. 3). 30
- cc)Die Strafvollstreckungskammer ging auch zutreffend davon aus, dass nach dem Wegfall des Besuchsverbots keine Beschwer des Antragstellers durch dieses mehr bestand somit insoweit sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen war. 31
- b)Durch die Aufhebung des Besuchsverbots ist auch eine Erledigung des zweiten Teils des Antrags vom 13.5.2020 auf gerichtliche Entscheidung eingetreten, dessen Gegenstand die Verpflichtung der Einrichtung war, Besuche ab sofort nach den allgemein gültigen Regeln zu gewähren und durchzuführen. Bei zutreffender Auslegung konnte sich dieser Verpflichtungsantrag nur auf das in Art. 22 BaySvVollzG näher normierte Recht der Sicherungsverwahrten, regelmäßig Besuch zu empfangen, stützen. Die zur Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht ausgesprochenen Besuchsbeschränkungen in Gestalt der Coronaschutzmaßnahmen konnten naturgemäß nicht Gegenstand dieses Antrags sein. Im Schreiben vom 13.5.2020 führt der Antragsteller selbst aus, dass kein Grund für die Verweigerung eines Besuchs in der SV-Abteilung vorhanden sei, da die notwendigen Hygiene-/Schutz-/Sicherungsmaßnahmen vorhanden und vorbereitet seien. Damit stützt er seinen Antrag gerade darauf, dass ein Infektionsschutz durch mildere Maßnahmen als durch das Besuchsverbot gewährleistet sei. Sein Antrag richtet sich jedoch nicht gegen solche Schutzmaßnahmen. 32 Mit Aufhebung des Besuchsverbots war somit seinem im Antrag vom 13.5.2020 zum Ausdruck kommenden Anliegen, Besuche wieder regelmäßig empfangen zu dürfen, Genüge getan. 33 2. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzt wurde. Gegen die Besuchsmodalitäten kann - soweit der Besuch an sich genehmigt wurde - ein Anfechtungsantrag gestellt werden (vgl. hierzu auch Arloth/Krä, a.a.O., § 27 Rn. 11), wie es der Antragsteller konkret im Schreiben vom 27.5.2020 im Wege einer nachträglichen Antragshäufung auch getan hat. Der Strafvollstreckungskammer blieb es unbenommen, diesen Antragsteil abzutrennen und in einem gesonderten Verfahren weiter zu betreiben. Hierdurch wurde dem Antragsteller das erstrebte Antragsziel, die Modalitäten des Besuchs überprüfen zu lassen, nicht abgeschnitten. IV. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StVollzG. 35 Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.