OLG Nürnberg, Beschluss v. 12.10.2021 – 8 W 3701/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Beschluss v. 12.10.2021 – 8 W 3701/21 Download Drucken Titel: Ablehnung eines Sachverständigen im Versicherungsprozess Normenkette: ZPO § 41 Nr. 1, § 42 Abs. 2, § 406 Abs. 1 Leitsatz: Es stellt ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Ablehnungsgrund dar, wenn ein Sachverständiger zuvor einer der Geschäftsführer eines Unternehmens für berufskundliche Recherchen war, das zwar im streitgegenständlichen Fall von dem Versicherer beauftragt worden ist, das der Sachverständige aber mehr als ein Jahr vor seiner Beauftragung verlassen hat, ohne dort mit dem konkreten Fall befasst gewesen zu sein. Daraus allein lässt sich auch nicht ein die Gefahr der Voreingenommenheit begründendes „besonderes Näheverhältnis zur Versicherungswirtschaft“ herleiten. (Rn. 18 – 20) Schlagworte: Ablehnung, Sachverständiger, Befangenheit, Versicherungsprozess, geschäftliche Kontakte, wirtschaftliche Abhängigkeit Vorinstanz: LG Regensburg, Beschluss vom 15.09.2021 – 31 O 1774/17 Fundstellen: MDR 2022, 245 LSK 2021, 30222 DS 2021, 322 r+s 2022, 180 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 15.09.2021, Az. 31 O 1774/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Bei dem Landgericht Regensburg ist seit 2017 ein Rechtsstreit anhängig, der die Zahlung rückständiger und zukünftiger Leistungen aus einer zwischen den Parteien bestehenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum Gegenstand hat. 2 Am 24.01.2018 hat das Landgericht vor mündlicher Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen und die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die vom Kläger behaupteten Erkrankungen und deren Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit des Klägers angeordnet. Als Sachverständiger wurde der Arzt Dr. D. beauftragt (Bl. 31 ff. d.A.). Dieser Sachverständige erstattete am 24.04.2018 ein erstes fachorthopädisches Gutachten (Bl. 42 ff. d.A.). Eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen erfolgte am 16.07.2018 (Bl. 113 ff. d.A.). 3 Das Landgericht hat anschließend Zeugenbeweis über die Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit des Klägers erhoben (Bl. 149 ff. d.A.) und daraufhin den Sachverständigen Dr. D. erneut mit einer schriftlichen Stellungnahme beauftragt, die dieser am 04.03.2019 erstattete (Bl. 152 ff. d.A.). 4 Weiterhin hat das Landgericht mit Beweisbeschluss vom 16.05.2019 ein berufskundliches Gutachten in Auftrag gegeben, das die Sachverständige H. am 22.08.2019 erstattete (Bl. 187 ff. d.A.). 5 Ohne zunächst weiteren Beweis zu erheben, hat das Landgericht die Klage mit Endurteil vom 05.08.2020 abgewiesen (Bl. 229 ff. d.A., BeckRS 2020, 41851). Auf die Berufung des Klägers hat der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 22.02.2021 (8 U 2845/20, BeckRS 2021, 2223) aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. 6 Sodann hat das Landgericht am 29.06.2021 einen weiteren Beweisbeschluss erlassen und den Sachverständigen K. mit einer Erstattung eines berufskundlichen Gutachtens beauftragt (Bl. 265/266 d.A.). Das Beweisthema wurde mit Beschluss vom 07.07.2021 erweitert (Bl. 269 d.A.). 7 Der Sachverständige K. teilte mit Schreiben vom 25.08.2021 gegenüber dem Landgericht mit, dass er bis Ende Juni 2020 Mitglied der Geschäftsleitung der R. GmbH gewesen sei. Dieses Unternehmen habe berufskundliche Recherchen für verschiedene Versicherungsgesellschaften durchgeführt. Es sei auch in der vorliegenden Sache im Auftrag der Beklagten eingebunden gewesen. Er selbst - der Sachverständige K. - sei nicht in die Bearbeitung involviert gewesen und habe jetzt erstmals Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt (Bl. 273 d.A.). 8 Daraufhin lehnte der Kläger den Sachverständigen K. unter Bezugnahme auf §§ 406, 41 Nr. 1 ZPO und wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 274/275 d.A.). Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 13.09.2021 Stellung genommen (Bl. 276 ff. d.A.). 9 Das Landgericht hat den Ablehnungsantrag des Klägers mit Beschluss vom 15.09.2021 für unbegründet erklärt (Bl. 279 ff. d.A.). Gegen diesen formlos übermittelten Beschluss hat der Kläger mit einem am 30.09.2021 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben (Bl. 284/285 d.A.). 10 Diesem Rechtsmittel hat das Landgericht mit Beschluss vom 30.09.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 286/287 d.A.). II. 11 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft gemäß §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie wurde darüber hinaus form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Über das Rechtsmittel entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO). 12 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Das Landgericht hat das gegen den Sachverständigen K. gerichtete Ablehnungsgesuch zu Recht für unbegründet erklärt. Ein Ablehnungsgrund gemäß §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor. 13
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