LG Kempten, Urteil v. 16.04.2021 – 120 Js 11152/20 jug 6 KLs - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Kempten, Urteil v. 16.04.2021 – 120 Js 11152/20 jug 6 KLs Download Drucken Titel: Strafschärfende Berücksichtigung nicht angeklagter Taten Normenkette: StGB § 21, § 46, § 63, § 177 Leitsatz: Es ist grundsätzlich zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige – bisher nicht abgeurteilte – Straftaten begangen hat (hier: weitere Vergewaltigungen); dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann. (Rn. 362) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vergewaltigung, Strafzumessung, weitere Straftaten, Feststellung, bloßer Verdacht, verminderte Schuldfähigkeit, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 12.08.2021 – 1 StR 242/21 Tenor 1. Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in drei Fällen und der besonders schweren Vergewaltigung in zwei tateinheitlichen Fällen und der sexuellen Nötigung in einem besonders schweren Fall und des sexuellen Übergriffs mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen. 2. Der Angeklagte wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren 6 Monaten verurteilt. 3. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. 4. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. 5. Der Angeklagte hat - soweit er verurteilt wurde - die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewandte Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr.5, Abs. 5 Nr.1, Abs. 6 Nr.1, Abs. 8 Nr.1, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 52, 53, 63 StGB Entscheidungsgründe I. Biografie A. Persönliche Verhältnisse 1 Der Angeklagte wurde am 1979 in Aleppo (Syrien) als sechstes von zehn Kindern geboren und wuchs dort zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern auf. Während der Ehe seiner Eltern wurde seine Mutter von seinem Vater regelmäßig geschlagen. Es kam zur Trennung der Eheleute. Seine Mutter starb 2004 nach einer Hirnblutung in Folge eines Autounfalls, sein Vater 2015/2016. 2 Im Alter von sechs Jahren wurde der Angeklagte in einer Grundschule in Aleppo eingeschult, wechselte dann ab der 2. bis zur 6. Klasse auf ein Internat in Aleppo. Danach kehrte er wieder zu seiner Mutter zurück und besuchte die 7. Klasse in einer regulären Schule. U.a. aufgrund von Konflikten mit der Lehrerin brach er die Schule nach einem halben Jahr, im Alter von 13 Jahren, ohne Abschluss ab. Sodann arbeitete der Angeklagte als Maler und Bauhelfer, bis er 1996/1997 zusammen mit zwei seiner Brüder in den Libanon ging. 1998 kehrte er nach Aleppo zurück. Nachdem er seinen Wehrdienst nicht ableisten wollte, wurde der Angeklagte zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt, von welcher er 7 Monate absaß. Danach leistete er 3 Jahre und 8 Monate lang seinen Militärdienst ab. Im Anschluss arbeitete er als Taxifahrer. 2007 war er ca. 14 Monate in Kreta als Maler beschäftigt, nach seiner Rückkehr nach Syrien als Taxi- und Busfahrer. 3 Seine Ehefrau lernte der Angeklagte im Jahr 2010 in Aleppo kennen und heiratete sie am 11.07.2011. Seine Ehefrau brachte die Kinder A, S und M mit in die Ehe. Im Januar und Dezember 2014 kamen sodann die gemeinsamen Töchter R und N zur Welt. 4 Im Jahr 2012 verließ er Syrien endgültig und zog in den Libanon. Dorthin holte er seine Familie nach. Sein Stiefsohn A floh 2015 nach Deutschland und 2018 zog die gesamte Familie nach. Dort wurde ihnen alsbald eine 6 - Zimmer-Wohnung in Bidingen zugewiesen, wo die Familie fortan lebte. In Deutschland lebten der Angeklagte und seine Familie von staatlicher Unterstützung. II. Psychische Gesundheit/ Medienkonsum sexuellen Inhalts 5 Der Angeklagte konsumiert eine Vielzahl von Pornos mit heterosexuellem und sodomitischem Inhalt. Dies begann er im Alter von 15/16 Jahren, wobei sich die Konsumzeit auf bis zu 10 Stunden/Tag und bis zu 10-maliges Onanieren steigerte. Zwischenzeitlich verzichtete der Angeklagte nahezu vollständig auf Masturbation, setzte sein Verhalten im Alter von ca. 22 Jahren jedoch wieder fort. Seit ca. 9-10 Jahren benutzt er dafür ca. 3-4 x im Monat ein spezielles Spray, welches den Orgasmus verzögern soll. Seit der Ankunft in Deutschland konsumiert der Angeklagte wieder täglich 30-60 Minuten Pornos, teilweise auch mit sadomasochistischen Inhalten. Auch im Zeitraum der Inhaftierung konsumierte der Angeklagte regelmäßig frei zugängliche Sex-Clips. 6 Der Angeklagte leidet seit mehreren Jahren an einer wahnhaften Störung (ICD 10 F 22.0) mit massiv sexualisierten Inhalten. Er befand sich deshalb noch nie in ambulanter oder stationärpsychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. III. Vorstrafen 7 Im Bundeszentralregister vom 22.06.2020 sind für den Angeklagten keine Voreintragungen vorhanden. IV. Haftdaten 8 Der Angeklagte befindet sich seit 20.06.2020 aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 20.06.2020 sowie des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26.11.2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA Kempten. B. Sachverhalt I. Tatvorgeschichte 9 Der Angeklagte hielt sich mit seiner Familie in den Jahren 2012 bis 2018 im Libanon auf, sein Stiefsohn A nur bis 2015. Bereits während dieses Zeitraums schlug der Angeklagte seine Stiefkinder und seine Ehefrau regelmäßig. Seinen Stiefsohn, A, der in diesem Zeitraum 12 - 15 Jahre alt war, zwang er, arbeiten zu gehen, um Geld für den Familienunterhalt zu verdienen. Geschlagen wurden insbesondere die Stieftöchter M und S auch nach ihrer Ankunft in Deutschland. Dabei schlug der Angeklagte diese insbesondere mit der flachen Hand, auch ins Gesicht, und kratzte diese. Fußtritte erfolgten jedenfalls auch zu Lasten der M . Einmal - noch während des Aufenthalts im Libanon - schlug er S mit einem Stock auf den Hinterkopf. 10 Spätestens seit dem Aufenthalt im Libanon drohte der Angeklagte seiner Ehefrau und den Geschädigten regelmäßig damit, sie abzustechen, wenn sie seinen Forderungen nicht nachkommen wollten. In einer Vielzahl an Fällen holte der Angeklagte ein Küchenmesser aus einer Küchenschublade oder von seinem Kleiderschrank, hielt es drohend in Richtung seiner Stieftöchter und seiner Ehefrau und sagte zu ihnen, dass er sie schlachten werde. Dieses Verhalten setzte sich nach dem Eintreffen in Deutschland fort. 11 Spätestens seit dem Aufenthalt im Libanon fasste der Angeklagte nahezu täglich der M über der Kleidung an den Po, in den Schritt oder an die Brust. Die Zeugin entfernte jeweils die Hand des Angeklagten von ihrem Körper und sagte zu diesem, er solle weggehen. Auch S wurde vom Angeklagten in dieser Weise angefasst. Darüber hinaus zog er der Zeugin M des Öfteren die Hose herunter und lief danach weg. Dieses Verhalten setzte sich nach dem Eintreffen in Deutschland fort. 12 Während des Aufenthaltes in Deutschland begab sich der Angeklagte mehrfach, zu nicht mehr im Einzelnen bestimmbaren Zeitpunkten, in das Zimmer der Zeuginnen M und S, öffnete seine Hose und zeigte ihnen sein nacktes Glied. Dabei äußerte er: „Euch werde ich auch noch vergewaltigen, eure Mutter ist die Alte und verbraucht. Ich habe euch aufgenommen und ihr seid die Jungen, ich habe auch jetzt extra gewartet, bis ihr größer seid, ihr seid mein Ziel und nicht eure Mutter.“ Zudem versandte er Pornofilme per Handy an die Mädchen. 13 Bereits im Verlauf des Aufenthalts im Libanon kam es zu einer unbestimmten Anzahl - mindestens jedoch jeweils einmal - an analen Vergewaltigungen der Zeuginnen S und M . Diese Übergriffe fanden statt, wenn der Angeklagte mit dem jeweiligen Mädchen allein war. Dieses Verhalten setzte er in Deutschland fort. Hinsichtlich M kam es zudem zu mindestens einem weiteren Fall der vaginalen Vergewaltigung. Die Mädchen weinten oder schrien bei diesen Übergriffen. Die Zeugin S versuchte jeweils, den Angeklagten von sich zu stoßen, was ihr jedoch nie gelang. Auch der Zeugin M gelang es nicht, sich den Übergriffen des Angeklagten zu erwehren. 14 Bezogen auf sämtliche sexuellen Übergriffe, einschließlich der angeklagten Sachverhalte, teilte der Angeklagte seinen Stieftöchtern mehrfach mit, dass sie nichts sagen sollten, da er sie sonst schlachten oder alle umbringen werde. Er verbot ihnen auch, ihrer Mutter davon zu berichten, da diese sonst tot sei bzw. sterben werde und die Mädchen ihm gehören würden, bzw. er diese heiraten werde. Auf Ankündigungen, von den Vorfällen zu erzählen, schlug der Angeklagte die Geschädigten. 15 Dem Angeklagten war aufgrund all dessen bewusst, dass sämtliche sexuellen Übergriffe - gleich welcher Art - gegen den Willen der Zeuginnen erfolgten. II. Tatgeschehen 16 M ist am 15.07.2005 und S am 04.04.2004 geboren. Der Angeklagte hatte im Tatzeitraum ein Körpergewicht von ca.130 kg. Die Geschädigte M wog im Tatzeitraum bei einer Körpergröße von 161 cm ca. 48 kg, die Geschädigte S bei einer Körpergröße von 165 cm ca. 45 kg. 17 1. An mindestens zwei nicht näher feststellbaren Zeitpunkten zwischen Mai 2018 und März 2020 hielt sich der Angeklagte mit der Geschädigten S allein in der Wohnung ... auf. 18
- a)Die Geschädigte war krankheitsbedingt zu Hause und befand sich in ihrem Zimmer. Der Angeklagte fuhr an diesem Tag die Mutter der Geschädigten zum Deutschkurs, danach jedoch sogleich wieder zurück und begab sich ins Zimmer der Geschädigten. Gegen den Willen der Geschädigten führte der Angeklagte zunächst sein Glied in den Mund der Geschädigten ein. Anschließend zog er der Geschädigten die Hose und Unterhose herunter, warf die Geschädigte bäuchlings auf deren Bett, hielt ihre Hände fest und führte sein erigiertes Glied anal in die Geschädigte ein. Er penetrierte die Geschädigte, bis es zum Samenerguss kam. Die Geschädigte erlitt hierbei Schmerzen. 19
- b)An einem anderen Tag befand sich die Geschädigte tagsüber ebenfalls allein zu Hause und in ihrem Zimmer. Ihre Mutter war wiederum abwesend. Auch an diesem Tag begab sich der Angeklagte ins Zimmer der Geschädigten. Gegen den Willen der Geschädigten führte der Angeklagte wiederum zunächst sein Glied in den Mund der Geschädigten ein, zog ihr die Hose herunter und drückte sie bäuchlings auf ihr Bett, hielt ihre Hände fest und führte sein erigiertes Glied anal in die Geschädigte ein. Die Geschädigte erlitt hierbei wiederum Schmerzen. Während der Ausübung des Geschlechtsverkehrs kehrte die Mutter der Geschädigten nach Hause zurück und betrat das Zimmer der Geschädigten, als sich der Angeklagte noch darin befand und die Geschädigte noch entkleidet war. 20 Die Geschädigte weinte in beiden Fällen während der Ausübung des Geschlechtsverkehrs und wehrte sich - für den Angeklagten erkennbar -, indem sie versuchte, den Angeklagten von sich zu schieben, was ihr jedoch nicht gelang. 21 2. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Juni 2019 und März 2020, nicht ausschließbar nach dem 14. Geburtstag von M am 15.07.2019, hielt sich der Angeklagte allein mit der Geschädigten M in der Wohnung im, 8… B1., auf. Dort packte der Angeklagte die Geschädigte von hinten und drückte sie auf das Bett, indem er mit seinem Unterarm auf den Rücken der Geschädigten drückte. Die Geschädigte versuchte zu schreien, um sich des Übergriffs zu erwehren, was der Angeklagte auch erkannte. Er schlug ihr ins Gesicht und damit sie nicht schreien konnte, drückte er ihr Gesicht auf ein Kissen. Sodann zog er ihr die Leggings herunter und führte sein erigiertes Glied vaginal in die Geschädigte ein. Er penetrierte sie, bis er zum Samenerguss kam. Die Geschädigte erlitt hierbei Schmerzen und blutete im Vaginalbereich. 22 3. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Mai 2018 und März 2020, nicht ausschließbar nach dem 14. Geburtstag von M am 15.07.2019, hielten sich der Angeklagte und die Geschädigten M und S allein zu Hause auf. Der Angeklagte begab sich ins gemeinsame Zimmer der beiden Mädchen. Hierbei hielt er ein ca. 20 cm langes Küchenmesser in der Hand und richtete es auf die Mädchen. Er sagte zu ihnen: „Wenn ihr etwas erzählt, werde ich euch umbringen.“ Sodann zog er beide aus. Anschließend drang er mit seinem erigierten Glied zunächst anal in die Geschädigte S, danach in die Geschädigte M ein, während die jeweils andere dem Geschehen beiwohnen musste. Bei der Tatausführung drückte der Angeklagte die Mädchen jeweils mit dem Oberkörper bäuchlings auf das Bett, hielt sie in dieser Stellung fest und drang von hinten anal in sie ein. Beide Geschädigte weinten dabei. Bei der Ausführung der Vergewaltigung der Geschädigten S legte er das Messer neben sich ab. Die Geschädigte S wehrte sich auch in diesem Fall - für den Angeklagten erkennbar -, indem sie versuchte, den Angeklagten von sich wegzudrücken, was ihr wiederum nicht gelang. Die Geschädigte M versuchte wiederum zu schreien, um sich des Übergriffs zu erwehren, was der Angeklagte auch erkannte. Er steckte er ihr sodann eine Decke in den Mund, um sie vom Schreien abzuhalten und hielt ihr während des Geschlechtsverkehrs das mitgeführte Messer an den Hals, um sie auch auf diese Weise von einer Gegenwehr abzuhalten. 23 4. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Mai 2018 und März 2020, nicht ausschließbar nach dem 14. Geburtstag von M am 15.07.2019, drückte der Angeklagte die Geschädigte M in deren Zimmer bäuchlings auf deren Bett und setzte sich in Kenntnis des Unwillens des Geschädigten mit unbekleidetem Unterleib auf sie. Er gab ihr eine Ohrfeige und hielt ihr ein mitgebrachtes Messer vor, um sie auf diese Weise von einer Gegenwehr abzuhalten. Er penetrierte die Geschädigte jedoch nicht, sondern ejakulierte auf deren Hose. 24 5. Am 19.06.2020 gegen 15:30 Uhr befand sich die Geschädigte S im Badezimmer der Wohnung,, 8… B1.. Der Angeklagte betrat das Badezimmer und fasste der Geschädigten in sexueller Absicht mit seiner flachen Hand oberhalb der Kleidung an den Genitalbereich. Die Geschädigte schrie auf und sagte, dass er von ihr weg gehen solle, sowie, dass sie allen die Wahrheit sage, wenn er das nochmal mache. Daraufhin schlug der Angeklagte mit der flachen Hand gegen den Nacken der Geschädigten, wodurch diese, wie vom Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, Schmerzen erlitt. Die Geschädigte begab sich daraufhin zu ihrer Mutter in die Küche und berichtete ihr von dem soeben Vorgefallenen. Daraufhin schlug der Angeklagte, nicht ausschließbar aufgrund desselben Tatentschlusses, der Geschädigten erneut mit der flachen Hand in den Nacken, so dass diese zu Boden fiel und wodurch diese, wie vom Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, ebenfalls Schmerzen erlitt. 25 Die Staatsanwaltschaft hält - soweit erforderlich - aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. 26 6. Die Geschädigten S und M leiden in psychischer Hinsicht bis zum heutigen Tag unter den Nachwirkungen der Taten. Am Hymenalsaum der Geschädigten M befindet sich zwischen „5 und 6 Uhr“ in Steinschnittlage eine tiefe Kerbe, die 70% des Hymenalsaums umfasst. Sowohl die Geschädigte als auch ihre gesamte Familie empfindet die Beschädigung des Hymens als große Schande. 27 Der Einriss des Hymens wurde durch eine der vaginalen Penetrationen des Angeklagten verursacht. III. Schuldfähigkeit 28 Der Angeklagte litt in den Tatzeiträumen unter einer wahnhaften Störung (ICD 10: F 22.0). Bei erhaltener Einsichtsfähigkeit war die Fähigkeit des Angeklagten, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, i.S.d. § 21 StGB sicher erheblich vermindert. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit war jedoch nicht gegeben. Nach Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten besteht eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Angeklagte auch in Zukunft infolge seiner Erkrankung vergleichbare erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch und/oder körperlich erheblich geschädigt werden, begehen wird. C. Beweiswürdigung I. Einlassung des Angeklagten 1. Einlassung in der Hauptverhandlung 29 Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass die Anklagevorwürfe sämtlich nicht stimmen würden. Das seien alles nur „Geschichten“ über ihn. Er werde nur manchmal aggressiv und schlage dann. 30 Richtig sei einzig und allein, dass er seiner Stieftochter S am 19.06.2020 einen Schlag in den Nacken gegeben habe. Dies seien jedoch keine „Schläge“ gewesen, sondern er habe dies „als Vater“ und „aus Spaß“ gemacht. Sodann sei S zu ihrer Mutter in die Küche gelaufen, habe dort ihre Jacke aufgemacht und ihre Brüste entblößt. Dann habe sie die Jacke wieder zugezogen. 31 Auf Nachfrage warum er S geschlagen habe, gab er an, er sei auf diese wütend gewesen, weil er mit ihr einmal bei einer Fahrt nach Kaufbeuren im Auto gestritten habe. Auf nochmalige Nachfrage gab er an, dass sie einmal ihren Onkel H getroffen habe, welcher sie gegen den Angeklagten aufgehetzt habe. Dann wiederum gab er an, er habe sie geschlagen, weil sie sich nackt gemacht habe und weil sie ihn damit bedroht habe, dass sie „etwas gegen den Angeklagten mache“. 32 Der Angeklagte äußerte sich zudem dahingehend, dass er die Geschädigte M im Alter von ca. 11 Jahren, zu der Zeit, als sich die Familie im Libanon aufgehalten habe, mit seinem Penis vaginal penetriert habe. Er habe jedoch keinen Sex mit ihr gehabt oder mit ihr geschlafen. Sein Glied sei rein zufällig und auch nur für ganz kurze Zeit in ihre Vagina gerutscht. 33 Dabei sei gleich eine Flüssigkeit aus ihrer Vagina gelaufen. 34 Während des Aufenthalts in Deutschland habe er dagegen nichts gemacht. M habe ihm zwar angeboten, er könne alles mit ihr machen und sie wolle mit ihm schlafen, aber er habe abgelehnt. Der Grund für ihr Angebot sei gewesen, dass sie im Gegenzug ihren Freund habe treffen wollen. 35 Der Angeklagte äußerte sich auch dazu, dass das Jugendamt die Mädchen einmal in Obhut genommen habe. Bei der gerichtlichen Anhörung, so der Angeklagte, hätten sich jedoch alle versöhnt und seien glücklich wieder nach Hause gegangen. Nur sein Schwager H habe zu seinem Nachteil intervenieren wollen. Die Richterin habe ihn jedoch von der Anhörung weggeschickt. 36 Im Übrigen habe sein Schwager bereits 2018 angekündigt, dass er die ganze Familie gegen den Angeklagten aufhetzen wolle. Er habe mit diesem bereits seit der Zeit im Libanon Probleme, da Gerüchte aufgekommen seien, dass er eine Affäre mit der Ehefrau des H gehabt hätte. In Deutschland habe er den Angeklagten auch mehrfach bedroht. Er glaube deshalb, dass H hinter den ganzen Vorwürfen stecke. Auch seine Schwiegermutter sei zu ihm aggressiv gewesen und habe ihn bedroht. 37 Hinsichtlich des Vorwurfs, der Angeklagte habe eine seiner Stieftöchter angerufen und bedroht, während diese bereits bei der Polizei waren gab der Angeklagte zunächst an, nicht er, sondern H habe die Mädchen angerufen. Später räumte er im Widerspruch hierzu ein, doch selbst angerufen zu haben. Hierzu gab er an, dass niemand rangegangen sei, weil sie, so wörtlich: „davon ausgehen, dass ich aggressiv bin“. 38 In seinem letzten Wort äußerte er schließlich, dass seine Ehefrau im Libanon als Prostituierte gearbeitet und dafür viel Geld erhalten habe. 39 2. Einlassung im Rahmen der Explorationsgespräche gegenüber dem Sachverständigen Der Sachverständige schildert in der Hauptverhandlung zeugenschaftlich, dass der Angeklagte ihm gegenüber Angaben gemacht habe und gab diese der Kammer gegenüber glaubhaft wider. 40
- a)Angaben zur eigenen psychiatrischen Familiengeschichte So habe sich der Vater des Angeklagten in der Psychiatrie befunden, weil man bei ihm einen jüdischen Reisepass gefunden und anschließend gefoltert habe. Danach sei der Vater „durcheinander“ gewesen. Nachdem sein Vater versucht habe, seine Mutter umzubringen, hätten sich die Eheleute ca. 1989/1990 getrennt. Sein Vater sei sodann zur Großmutter des Angeklagten gezogen, welche er 6 Monate später, in Anwesenheit des Angeklagten, getötet habe, indem er ihr den Kopf abtrennte. Sein Vater habe sodann, während er sich in einer Psychiatrie befunden habe, 2015/2016 Suizid in der Form begangen, dass er sich in die Luft gesprengt habe. 41 Des Weiteren soll sein Bruder U sich nicht wohl gefühlt haben, weil er seine 16-jährige Tochter und den 18-jährigen Sohn beim inzestuösen Sex beobachtet habe. Daraufhin habe dessen Ehefrau versucht, ihn aufhängen zu lassen und sei mittlerweile mit 5.000 US-Dollar in die Türkei verzogen. Sein Bruder habe danach mehrfach versucht, sich umzubringen. Hierzu habe der Angeklagte auch angegeben, dass seine Ehefrau behaupte, diese Geschichte sei erfunden, der Angeklagte wisse jedoch, dass sie zutreffend sei. 42 Selbst habe er im Alter von 18 Jahre einmal versucht, sich zu suizidieren, weil er unglücklich verliebt gewesen sei. Er habe sich dabei mit einem Feuerzeug die Hand verbrannt und überlegt, von einem Dach zu springen, es aber dann doch nicht gemacht. In psychiatrischer Behandlung sei er nie gewesen, seine Ehefrau habe ihm im Sommer 2019 jedoch geraten, ins Bezirkskrankenhaus zu gehen. Sie habe ihm allerdings keinen Grund dafür genannt.
- b)Angaben zu den ihm vorgeworfenen Taten 43 Der Sachverständige schilderte, dass der Angeklagte auch ihm gegenüber die angeklagten Taten geleugnet habe. Einzig zutreffend sei, dass er S am 19.06.2020 in den Nacken geschlagen habe. 44 Der Angeklagte meine, dass H hinter den Anschuldigungen stecke. Dieser habe ihm bereits im Libanon wegen eines Familienstreits gedroht, ihn umzubringen, ihn 2018 auch geschlagen und nach dem Termin mit dem Jugendamt damit gedroht, die Kinder gegen ihn aufzuhetzen. So sei es auch H Y gewesen, der am 19.06.2020 während der Anzeigeerstattung eines der beiden Mädchen angerufen habe.
- c)Angaben zum Verhältnis zur Familie 45 Zur Beziehung zu seiner Frau und den Stieftöchtern habe der Angeklagte - so der Sachverständige - angegeben, dass er die Zeugin Y eigentlich gar nicht habe heiraten wollen. Er habe nur jemanden für den Sex gewollt und, dass jemand für ihn arbeiten geht. Sie habe behauptet, dass ihr Ex-Mann die Kinder habe umbringen wollen, deshalb habe sie Angst gehabt. 46 Er vermute aber, dass seine Frau stattdessen ihren Bruder beauftragt habe, ihren Ex-Mann umzubringen. Der Bruder habe es auch zugegeben und A habe seiner Mutter auch einmal vorgeworfen, den Vater getötet zu haben. 47 Seine Stieftöchter habe er nicht geschlagen. 2018 sei es einmal dazu gekommen, dass das Jugendamt eingeschaltet worden sei. Jedoch habe damals nicht er die Kinder geschlagen, sondern sein Schwager H . 48 Seine Stieftochter M habe bereits zwei Freunde - aus Hannover und Frankfurt - gehabt, mit denen die Eltern nicht einverstanden gewesen seien. S habe ebenfalls einen Freund. 49 Zu seinen leiblichen Kindern habe der Angeklagte erklärt, dass N seine Lieblingstochter sei. 50 Seine Ehefrau habe diese jedoch abtreiben lassen wollen und sich dafür bereits für 100 € eine Abtreibungstablette gekauft. Damit sei er nicht einverstanden gewesen.
- d)Angaben zur Sexualität und zum eigenen Sexualverhalten 51 Der Angeklagte habe in Bezug auf Sexualität in seinem Lebenslauf berichtet, dass er während seines Internat-Aufenthaltes sexuelle Handlungen habe beobachten können. So seien zwar Jungen und Mädchen voneinander getrennt gewesen, jedoch hätten größere Jungs mit kleineren Sex gehabt und ihnen dafür Süßigkeiten und Geld gegeben. Auch das Personal habe untereinander Sex gehabt. Einmal habe ein 16-jähriger Junge mit dem Angeklagten Sex haben wollen, als er 12 Jahre alt gewesen sei. Er habe diesem Jungen mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sei daraufhin in Ruhe gelassen worden. Er habe noch nie homosexuelle Interessen gehabt. 52 Im Alter von 16/17 Jahren habe er erstmals eine Freundin gehabt, mit der es aber nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Dennoch sei es bei Umarmungen zu einem Orgasmus seinerseits gekommen. Nach drei Jahren Beziehung habe er sie mit einem anderen Mann erwischt, als sie sich gerade ausgezogen habe. Der Angeklagte habe seine Freundin daraufhin mit dem Handrücken geschlagen und die Beziehung beendet. Sodann habe er eine Beziehung mit der jüngeren Schwester der Ex-Freundin begonnen, welche aufgrund der Einziehung zum Militärdienst beendet worden sei. 53 Seinen ersten Geschlechtsverkehr, der vaginal ausgeführt worden sei, habe der Angeklagte im Alter von 16 Jahren mit einer Prostituierten erlebt. Während seines Aufenthalts in Griechenland sei er einmal im Monat bei Prostituierten gewesen und habe mit diesen vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeübt. 54 Weiter habe er angegeben, dass es nur nach dem Willen seiner Ehefrau Sex mit dieser gegeben habe und zwar einmal pro Woche, sowohl Vaginal- als auch Analverkehr. Dies sei ihm jedoch zu wenig gewesen. Gefilmt habe er den Geschlechtsverkehr auch. Nach der Geburt von N. habe es auf Wunsch der Ehefrau nur noch Anal- oder Oralverkehr gegeben. Seine Ehefrau habe sich dabei auch zweimal die Oberschenkelrückseiten mit Kot eingeschmiert. Im Jahr 2020 habe sie ihm wegen eines Streits auch einmal in den Mund koten wollen. 55 Zu einem anderen Zeitpunkt der Exploration habe der Angeklagte jedoch erklärt, dass seine Ehefrau keinen Geschlechtsverkehr mehr wolle und er deshalb wieder pornographische Filme konsumiert habe. 56 Er habe zwar täglich Pornos konsumiert, aber nur ein bis zweimal/Woche dabei onaniert und die gebrauchten Papiertaschentücher dann auf den Schrank geworfen.
- e)Angaben zu sexuellen Übergriffen auf die Geschädigten 57 Weiter habe der Angeklagte berichtet, dass M im Juli 2017 zu ihm gesagt habe, dass er einen riesigen Penis habe und sie ihn beim Sex mit der Mutter beobachtet habe. M sei zu diesem Zeitpunkt 11 Jahre alt gewesen. Er habe M einen Tag danach dann „aus Spaß“ drei Finger in den After geschoben. Das sei ein Test gewesen, weil er gedacht habe, dass ein Nachhilfelehrer M missbrauche. 58 Einen weiteren Tag später sei er, nach dem Konsum von Whisky, betrunken gewesen. Er habe zunächst alle weiteren anwesenden Kinder aus dem Zimmer geschickt und dann M aufgefordert, sich nackt auf eine Matratze zu legen. Er habe sich die Hose ausgezogen. M habe sodann hinter sich gegriffen und seinen erigierten Penis bei sich in die Vagina, anstatt in den Anus eingeführt. Dabei habe er ein Geräusch gehört, „als ob etwas gerissen sei“ und es sei eine gelb-rote Flüssigkeit aus der Scheide gelaufen. M habe dies freiwillig gemacht und die Initiative sei von ihr ausgegangen, da sie in sexueller Hinsicht schon viel gesehen und gehört habe. 59 Während der Angaben des Sachverständigen in der Hauptverhandlung hierzu hob der Angeklagte die rechte Hand, führte Daumen, Zeige- und Mittelfinger zusammen und zeigte die entsprechende Handhaltung der analen Penetration. 60 Der Sachverständige führte weiter aus, dass der Angeklagte ihm gegenüber angegeben habe, dass dieser im Jahr 2019, kurz nach dem Termin beim Jugendamt, seiner Ehefrau berichtet habe, dass er M „entjungfert“ habe. Damals sei für einen kurzen Zeitraum von Trennung die Rede gewesen. 61 Weiter habe der Angeklagte dem Sachverständigen gegenüber mitgeteilt, dass sich ihm M im Februar 2020 darüber hinaus während einer Spazierfahrt mit dem Auto in einen Wald zum Sex angeboten habe. Sie habe sich die Hosen ausgezogen und sich über ein Brückengeländer gebeugt. Der Angeklagte habe daraufhin onaniert und ihr auf den Oberschenkel ejakuliert. M habe sich damit bei ihm für den positiven Verlauf der vergangenen Tage/Wochen bedanken wollen. 62 Im Hinblick auf S habe der Angeklagte im März 2020 beobachtet, dass diese ihren Bruder oral befriedigt habe. Als Nachweis dafür habe er angegeben, dass er in A Zimmer einen nassen Brief und ein nasses T-Shirt auf der Heizung gefunden habe, das voll Sperma gewesen sei. Darüber hinaus habe seine Tochter N ihn kurz vor seiner Verhaftung gefragt, ob sie mit ihm das gleiche Spiel spielen solle, wie mit Abdallah, so dass er davon ausgehe, dass A mit N Sex gehabt habe. 63 Abschließend habe der Angeklagte geäußert, dass er seiner Familie vergebe, auch wenn diese einen großen Fehler gemacht habe. 3. Weitergehende Angaben des Angeklagten in den der Kammer/Staatsanwaltschaft übersandten, Briefen 64 Der Angeklagte schrieb aus der Untersuchungshaft heraus eine Vielzahl an Briefen, die an das Landgericht bzw. die Staatsanwaltschaft adressiert waren. Diese wurden allesamt übersetzt und im Wege des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt. 65
- a)In einem undatierten Brief, der im Dezember bei Gericht einging (Bl.410 d.A.), schlug der Angeklagte vor, Freunde von H zu befragen, da er diese verdächtige, der Organisation „Islamischer Staat“ anzugehören. 66 Darüber hinaus wiederholte er seine Überzeugung, dass die Geschädigte Y ihren ExMann durch ihre Brüder und weitere Verwandte habe umbringen lassen. Zudem bezichtigte er sie, Milch gestohlen und in diese uriniert zu haben. Er schrieb dazu: „…Es gibt eine andere Geschichte über meine Frau mit der Milch. Sie hat Milch geklaut und in die Milch uriniert, in dem Dorf Bedinfen (Anmerkung der Kammer: gemeint ist Bidingen) auf einem Bauernhof in der Nähe von der Wohnung“. 67
- b)In dem beigefügten Schreiben an die Staatsanwaltschaft (Bl.411 d.A.) gibt er u.a. an, seine Ehefrau würde die kurdische Partei PKK unterstützen und beim Roten Kreuz, zusammen mit ihren Töchtern, Kleidung stehlen. So schreibt er dazu u.a.: „Sie gehen hinein, angeblich um Kleider anzuprobieren, aber jede von ihnen lässt die Kleidung an, mehr als 5 Lagen aufeinander, auch Unterwäsche und BH´s…Sie können den Ladenbesitzer fragen. Sie hat die Preise manipuliert. Wenn ein Kleidungsstück 20 € kostet und darauf steht ein X, mach sie 5 oder 6 € daraus…“ 68
- c)Im Schreiben vom 11.01.2021 (Bl.427 d.A.) schildert der Angeklagte u.a. den Vorfall, bei welchem sich die Geschädigte M ihm angeboten haben soll, wie folgt: „Sie sagte zu mir, dass ich herkommen und mir nehmen solle, was ich möchte, so wie sie es mir versprochen hat. Sie überlasse mir ihre Vagina oder ihren Hintern. Ich bin hinterher gegangen, aber ich hatte keinen Verkehr mit ihr. Ich habe lediglich nur auf ihre Vagina gespuckt und mir einen auf ihrem rechten Bein runtergeholt. Sie war 14,5 Jahre alt, eine 14,5-jährige versteht alles. Dankeschön.“ 69 Darüber hinaus erhebt der Angeklagte im selben Schreiben gegenüber H mit dem einleitenden Wortlaut: „Was die Verbrechen des Psychokranken H J und seines Bruders, F J (gemeint sind H und F f), angeht…“ Anschuldigungen. So würden er und ein Freund dessen Ehefrau und anderen Personen das Autofahren beibringen, um Geld für die Fahrschule zu sparen. Die Kammer geht davon aus, dass er damit einen Verdacht der Begehung eines Vergehens nach § 21 Abs. 3 StVG zum Ausdruck bringen wollte. Darüber hinaus bezichtigt er H der Schwarzarbeit und seine anderen Schwager F der Wilderei. 70
- d)In einem weiteren Schreiben vom selben Tag (Bl. 428f d.A.) berichtete er, verschiedene Familienmitglieder hätten ihm gedroht. So schreibt er: „Wir sind zuerst am Flughafen in Rumänien gelandet. Dort am Flughafen hat mich meine Frau R bedroht. Sie hat gesagt, dass sie mich hier in Deutschland ins Gefängnis schickt bis ich alt und kaputt bin. Ihr Bruder, H, hat mir zweimal damit gedroht mich im Wald zu töten. Er wollte mich in den Wald werfen. … Er hat erzählt, dass er auch jemanden anheuern wolle, der meinen Bruder, Mo, im Wald töten wird. Und tatsächlich hat jemand meinen Bruder angerufen und ihn in die Wälder in Nürnberg gelockt mit der Behauptung ein Auto zu kaufen. Mein Bruder war dort, aber er hat keinen gesehen und kam danach nach Hause …“ 71 Weiter schreibt er: „S hat einen Liebhaber, sprich einen Freund und der heißt S. Sie trägt ein Tattoo mit dem Buchstaben S für S auf ihrer Hand. Sie hat mir gesagt, dass ihr Schatz, S, von ihr verlangt hat, dass sie mich tötet…" 72 Weiter berichtet er von einer Zusammenkunft der Familie samt den Familien der Brüder seiner Frau und davon, dass der Zeuge A ein Foto eines Verbrechers aus Kaufbeuren herumgezeigt habe und gesagt habe H würde diesen Mann kennen. Zudem sei davon gesprochen worden, dass die Geschädigte Y als Krankenpflegerin zu alten, schwachen Menschen gehen solle, um so zu wissen, „was es in deren Wohnungen gebe“. Weiter berichtet er davon, dass seine Schwiegermutter seiner Ehefrau die Telefonnummer eines Menschenschmugglers gegeben habe. Daran anschließend berichtet er von einem Vorfall, bei welchem F einen Diebstahl begangen habe und er bei diesem im Auto mit anwesend gewesen sei. Abgeschlossen wird der Brief des Angeklagten damit, dass dieser schreibt, F und H seien zwei Monate später nach Stuttgart gefahren, um Schuhe zu kaufen und später nach Köln oder Bochum und dass sie ihn dergestalt angelogen hätten, dass sie gesagt hätten, sie seien mit dem Zug gefahren. 73
- e)In einem weiteren Schreiben vom selben Tag (Bl.430 d.A.) schreibt er beispielsweise: „Ich habe das Handy von S zerstört, weil sie damit Mitgliedern von der libanesischen Hisbollah gesprochen hat. … ich versteckte es hinter dem Schrank“, sowie: „Ich habe mich im Zimmer eingeschlossen, dort habe ich Pornofilme geschaut und habe mich danach mit Taschentüchern abgewischt. … die Tücher habe ich hinter den Schrank geworfen.“ Er schildert dort weiter, dass er ein Messer auf den Deckenschrank gelegt habe, damit seine jüngeren Töchter nicht damit spielen. Dabei habe M ihn gesehen. Zu einem Dildo, der bei einer erfolgten Wohnungsdurchsuchung aufgefunden wurde, schrieb er: „… Als ich mit meiner Ehefrau und Mu aus Kaufbeuren zurückkam, haben wir es auf der Mülltonne gesehen. Die Eigentümerin I hat es auch gesehen und hat A darauf angesprochen. Sie sagte zu ihm, bewahrt es vorübergehend auf.“ Er schrieb weiter: „Wir haben es auf den Schrank gelegt bis die Einladung zum Grillen stattgefunden hat, und zwar eine Woche bevor ich ins Gefängnis kam. Der erste, der die Verpackung, in der das Glied drin war, gefunden hat, war H . Also ich habe keine Ahnung, wer es geschickt hat und wusste nicht, was überhaupt in der Verpackung war.“ 74 U.a. schildert er auch Anrufe bei seinen Stieftöchtern vom 19.06.2020. Er gibt an: „Erst mal habe ich A angerufen, aber er hat nicht abgenommen. Dann habe ich die Mädchen angerufen, jedoch sind sie ebenso nicht dran gegangen. Das heißt, dass ich keinen bedroht habe, weder meine Töchter noch deren Mutter“. 75 Darüber hinaus schreibt der Angeklagte u.a. folgendes: „Was das Entjungfern von M betrifft. Ich habe meine Ehefrau von der Sache erzählt. … Ich habe ihr gesagt, dass ich ihre Tochter M im Libanon entjungfert habe. …Also im Jahr 2017 … Zu dem Zeitpunkt war ich betrunken, aber ich hatte keinen Geschlechtsverkehr mit ihr. Meine Frau R hat geweint und fragte mich, ob ich von außen an ihr gespielt habe, also ob ich sie gebürstet oder ob ich es mit der Hand gemacht habe. Ich habe ihr gesagt, dass es nicht meine Absicht war sie zu verletzen. Es ist wegen des Trinkens von Whisky und Schnaps passiert.“ 76 Weiter bestreitet er, seien Frau bedroht zu haben, vielmehr ziehe diese bei einem Streit ein Küchenmesser raus. Zudem habe seine Frau von ihm Analverkehr verlangt und damit eine weitere Schwangerschaft verhindert. Er fährt fort mit der Schilderung, dass die Ehefrau von H mit einem seiner Brüder in ein Auto gestiegen sei und in ein Hotel im Libanon eingeladen worden sei. Dies habe er H gesagt. Deswegen sei dieser dem Angeklagten gegenüber hasserfüllt und habe von R verlangt, sich scheiden zu lassen, um sich zu rächen. 77 Sodann bezieht sich der Angeklagte ausführlich auf den Vorfall vom 19.06.2020 zu Lasten der S, in welchem er den Schlag auf den Nacken, „Nackenklatscher“, einräumt. Weiter schildert er, S sei zu ihrer Mutter in die Küche und habe dort ihren Schlafanzug von ihren Brüsten gezogen, den Reißverschluss jedoch wieder geschlossen, als sie ihn gesehen habe. Seine Ehefrau habe verlangt, dass er sich entschuldige und S habe ihn mit dem Satz „Bald wirst du es sehen!“ Bedroht. Deshalb sei er nervös und wütend gewesen und habe ihr in Anwesenheit seiner Ehefrau eine Ohrfeige verpasst. 78
- f)Im Schreiben vom 22.01.2021 (Bl.439 d.A.) schildert der Angeklagte zunächst die Bekanntschaft mit dem Zeugen Al während der Inhaftierung und schrieb u.a.: „Mein Herr, in den zwei Monaten oder länger, in denen ich die Zeit mit den beiden verbrachte, erfuhren sie alles über mich, da ich nichts zu verbergen hatte.“ 79 Der Angeklagte schrieb weiter, dass der Zeuge ihm angeboten habe, Geschäfte mit seinem Auto zu machen, was er aber abgelehnt habe. Dazu schreibt er: „Da habe ich gerafft, dass er ein Betrüger und Schwindler war.“ 80 Weiter schreibt er über den Zeugen: „da hatte er mir angeboten, A zu töten. Dafür sollte ich ihm das Auto geben. …“ Darüber hinaus habe der Zeuge von Racheplänen dahingehend berichtet, einen Memminger Staatsanwalt verletzen bzw. töten zu wollen. Daraufhin bittet der Angeklagte, die Kommunikation des Zeugen sowie dessen Bruder sowie von R und A zu überwachen. Er schreibt: „Mein Herr Richter, ich habe eine Bitte an Sie, ich bitte Sie, ich bitte Sie mir zuzuhören. Von diesem Zeitpunkt an bis zu dem Tag meines Prozesses sollten die Briefe von Majeed und die Bewegungen seines Bruders, oder sein Telefon und das Telefon meiner Ehefrau R und ihr Sohn A abgehört werden. Vielleicht kooperieren sie zusammen oder mit H, da er öfter in diesen Ortschaften war. Vielleicht kennen sie sich … und sie versuchen mir eine verbrecherische Tat oder eine Sache, die ich nicht getan habe, anzuhängen. … Ich war nicht in Memmingen mit meinem Auto, niemals, niemals. Dankeschön, mein Herr. Bitte, beobachten sie ihn im Gefängnis. Er wird sich bestimmt im Gespräch irgendwie vor jemanden ihrerseits verraten.“ 81
- g)In einem weiteren Schreiben vom 01.03.2021 (Bl.443 d.A.) behauptet er einen sexuellen Übergriff einer Frau auf A, als dieser 15 Jahre alt gewesen sei. Er schreibt: „Als wir ihn nach Deutschland schickten, war er ein Minderjähriger von 15 Jahren. Er wurde einem Heim für Minderjährige in der Stadt Füssen, an der Grenze zu Österreich zugeteilt. Er schlief in einem alten Haus neben dem „Schloss der 7 Zwerge“ in Füssen. Für ihn und mehrere andere Minderjährige war eine Frau von 50 Jahren oder älter verantwortlich. Sie kam zu ihm ans Bett während er schlief, ergriff seinen Penis und saugte daran mit ihrem Mund bis er einen Samenerguss in ihren Mund hatte.“ Des Weiteren habe ihm A erzählt, dass er drogenabhängig und in einer Klinik untergebracht geworden sei. Diesen Brief schließt der Angeklagte mit folgenden Worten: „Als ich beim Psychiater in Kaufbeuren war. Es war ein Mittwoch. Ich schaute nach dem Zimmer von Al . Der schaute mich an und gab mir Zeichen mit den Händen, (bye,bye), deine Frau hat Wasser getrunken, d.h. er bewegte sein Hand zu seinem Mund und richtete seinen Mittelfinger auf mich.“ 82
- h)In einem weiteren Schreiben (Bl.445 d.A.) äußerte er die Befürchtung, der Zeuge Al könne dafür sorgen, dass alles Hab und Gut seiner Familie gestohlen werde, schließlich habe er dem Zeugen seine ganze Lebensgeschichte erzählt. II. Persönliche Verhältnisse 1. Biografie 83 Die Feststellungen beruhen auf den insofern zeugenschaftlich erfolgten, glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen O . Der Sachverständige hatte, wie er im Rahmen der Erstellung seines Gutachtens gegenüber der Kammer angab, den Angeklagten persönlich exploriert und hierbei auch zu dessen Lebenslauf befragt. Die vom Angeklagten dabei gemachten Angaben führte der Sachverständige gegenüber der Kammer aus. 84 Die Kammer hatte insoweit keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten - insbesondere zu seinem beruflichen Vorleben und der Übersiedlung in den Libanon und nach Deutschland - in Zweifel zu ziehen. Solche wurden auch durch keinen der Prozessbeteiligten geltend gemacht. 2. Medienkonsum sexuellen Inhalts 85 Die Feststellungen hierzu beruhen ebenfalls auf den insofern zeugenschaftlich erfolgten, glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen O, dem gegenüber sich der Angeklagte hierzu geäußert hat. Die Angaben des Angeklagten hierzu sind auch glaubhaft, da sowohl seine Ehefrau als auch der Zeuge Al ein entsprechendes Verhalten beobachten konnten und dies der Kammer gegenüber bestätigten. 86 So gab der Zeuge Al an, der Angeklagte habe in Haft oft, wenn auch nicht täglich, nachts Sexfilme über den Kanal Sport1 geschaut und dabei masturbiert, was dazu geführt habe, dass es in der Zelle gestunken und der Angeklagte Spermaflecken auf der Kleidung gehabt habe. 87 Die Zeugin Y gab dazu an, dass der Angeklagte auch Telefonsex oder Sex über Videochats gehabt habe. 88 Dies wird weiter gestützt durch die Angaben des Zeugen A, der angab, dass er mehrfach bei Internetnutzung die zuvor vom Angeklagten geöffneten Seiten gesehen habe, und es sich dabei um Pornoseiten gehandelt habe. 3. Voreintragungen 89 Die Feststellung zu den Voreintragungen beruht auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 22.06.2020. III. Sachverhalt 1. Tatvorgeschichte 90 Die Feststellungen zur Tatvorgeschichte beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Geschädigten M und S, welche am 19.06.2020 polizeilich vernommen wurden. Darüber hinaus wurde durch die Ermittlungsrichterin am 11.08.2020 eine audiovisuelle Zeugeneinvernahme durchgeführt. Diese wurde gem. § 255a StPO durch Vorführung in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Angaben von S wurden überdies durch eine audiovisuelle Vernehmung in der Hauptverhandlung i.S.v. § 247a StPO ergänzt. Über die Angaben der Geschädigten in ihrer polizeilichen Einvernahme hat die Zeugin KHKin B glaubhaft berichtet. Überdies wurden die Protokolle zur polizeilichen Einvernahme zur Ergänzung der ermittlungsrichterlichen audiovisuellen Zeugenvernehmung und zur Überprüfung der Aussagekonstanz, in der Hauptverhandlung verlesen. Die geschädigten Zeuginnen waren dabei glaubwürdig und ihre Angaben glaubhaft. Zur Begründung hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen in Ziff. C.III.4. verwiesen. 91 Die Feststellungen über den Zeitraum des Aufenthalts der Familie im Libanon und den Zeitpunkt der Übersiedlung nach Deutschland beruhen vorwiegend auf den Angaben der Zeugin Y, des Zeugen A und des Angeklagten selbst. So schilderte die Zeugin Y, dass sie den Angeklagten im Juli 2011 in Syrien geheiratet habe. 2012 sei die Familie in den Libanon gegangen und 2018 nach Deutschland, mit Ausnahme des Zeugen A, der bereits 2015 nach Deutschland geflohen sei. Die Geschädigten waren in diesem Zeitraum 8- 14/15 Jahre (S) bzw. 7-13 Jahre (M) alt. 92
- a)Dazu, dass der Familienalltag durch Gewalt seitens des Angeklagten geprägt war, schildert S in ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung: „Er hat uns immer geschlagen, hat uns gequält und wir hatten niemanden, wo wir uns beschweren konnten. Im Libanon war ich so um die 8, 9 Jahre alt. Mit mir und meiner Schwester hat er Sachen gemacht, Sex mit uns gemacht und dann sind wir hierhergekommen und dann hat er weiterhin das mit uns gemacht und hat uns bedroht, wenn ihr das jemandem erzählt, werde ich euch schlachten, werde ich euch umbringen. Wenn ihr es jemanden sagt, wird eure Mutter sterben und ich heirate dich oder deine Schwester. Im Libanon haben wir niemand erzählt, …“ Weiter schilderte sie dazu: „Einmal hat er mich mit einem Stock am Hinterkopf geschlagen, das war aber nicht hier in Deutschland.“ Darüber hinaus gab sie mit den Worten: „Er hat uns oft geschlagen. Er hat mich zweimal geschlagen, einmal hat er mir eine Ohrfeige gegeben. Er hat mich nur mit der Hand, nicht mit Gegenständen geschlagen.“ ebenfalls an, dass sich das Verhalten auch in Deutschland fortgesetzt habe. 93 Auch die Geschädigte M gab an: „Er hat mich gekratzt, geohrfeigt, er hat mich mit seinem Fuß getreten. Mal hat er mich in den Bauch geschlagen. Mit Gegenständen hat er mich nicht geschlagen, nur mit der Hand. Er hat uns immer geschlagen. Er mag uns nicht, er liebt uns nicht.“ 94 Diese Angaben werden gestützt durch die Angaben des Zeugen A. 95 Dieser gab zunächst generell an, dass der Angeklagte die Geschädigten und auch deren Mutter häufig geschlagen und bedroht habe. Er habe zum einen die häufig vorkommenden Streitigkeiten und Schläge mitgehört und vereinzelt auch gesehen, wie der Angeklagte geschlagen habe. Auch ihn selbst habe der Angeklagte geschlagen, als er noch kleiner gewesen sei und vor seiner Flucht nach Deutschland auch dazu gezwungen, arbeiten zu gehen. Die Streitereien zwischen dem Angeklagten und R würden meist daraus resultieren, dass der Angeklagte seiner Frau unbegründete Vorwürfe machen würde. Beispielsweise behaupte er aus Eifersucht, dass sie etwas mit einem anderen Mann hätte. Diese Streitereien würden ebenfalls oft mit Tätlichkeiten enden. 96 Die Angaben werden weiter gestützt durch die Angaben des Zeugen Al . Dieser schilderte gegenüber der Kammer, dass der Angeklagte ihm in der Haft berichtet habe, dass er die Mädchen M und S im Libanon gezwungen habe, seine Arbeit - Hausmeistertätigkeit - zu verrichten und er die Kinder, wenn sie Fehler gemacht hätten, geschlagen habe. 97 Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass der Familienalltag, jedenfalls seit der Zeit im Libanon von gewalttätigen Handlungen des Angeklagten geprägt war, welche sich sowohl auf die Geschädigten als auch seine Ehefrau richteten, und in jungem Alter auch gegen seinen Stiefsohn. 98
- b)Dazu, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten und seiner Ehefrau Drohungen ausgesprochen hat und dabei auch ein Messer benutzte, gab die Geschädigte S an: „Die Mutter hat ihn dann gefragt: warum hast du das gemacht? Dann hat er das Messer herausgezogen und gesagt, wenn du jemandem was sagst, werde ich jemand von euch töten.“ An anderer Stelle berichtete sie: „Als er gesehen hat, dass das meine Mutter gesehen hat, hat er das Messer vom Schrank genommen und gesagt, wenn ich was höre, dass jemand das erfahren hat, dann töte ich dich und deine Mutter.“ 99 Bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung gab sie an, dass er sie bedroht habe. Wenn sie was sagen, würde er alle töten. So habe er gesagt: „Pass auf, wenn du was sagst, dann komme ich mit dem Messer und bringe dich und deine Schwester um.“ 100 In ihrer ergänzenden audiovisuellen Zeugenvernehmung gab sie darüber hinaus an, dass der Angeklagte, sofern er ein Messer verwendete, dieses entweder aus der Küchenschublade geholt habe oder es zuvor auf seinem Kleiderschrank deponiert habe, von welchem er es dann herunternahm. 101 Auch die Geschädigte M berichtete, dass der Angeklagte sie erpresst habe, sie solle nichts sagen, sonst werde er sie schlachten. Er habe sie auch geschlagen, weil sie gesagt habe, sie sage das ihrer Mutter. In ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung gab sie dazu an: „Er hat gedroht, falls ihr etwas eurer Mutter sagt, dann ist die Mutter tot und ihr gehört mir. Er hat auch gedroht, dass wir geschlachtet werden.“ Weiter äußert sie sich: „Ich habe vor meinem Stiefvater Angst und ich nehme die Drohungen ernst. Sein Vater hat seine Mutter vor seinen Augen getötet.“ 102 Auch diese Angaben werden gestützt durch die Angaben des Zeugen A, welcher schilderte, dass er mitgehört habe, wie der Angeklagte sowohl zur Zeugin Y als auch zu M und S öfter gesagt habe, dass er sie absteche, wenn sie nicht machen würden, was er verlange. 103 Weiter gestützt werden die Angaben durch den Zeugen Al, der schilderte, der Angeklagte habe ihm berichtet, dass alle in der Familie Angst vor ihm gehabt hätten. Er habe in seiner Familie das Messer als Drohmittel benutzt, um „seine Sachen zu bekommen“. Alle hätten gewusst, dass sein Vater seine Großmutter getötet habe und er selbst habe zu M öfter gesagt: „ich werde dich schlachten“. Auch in Haft habe der Angeklagte ein Messer unerlaubt besessen. 104 Hieraus zieht die Kammer nicht nur den Schluss, dass der Familienalltag auch von einer Vielzahl von Drohungen geprägt war, insbesondere in Bezug auf die sexuellen Übergriffe des Angeklagten, sondern dass dieser seine Drohungen in einer Vielzahl von Fällen durch die Verwendung eines Messers verstärkte und jedenfalls die Geschädigten große Angst vor ihm hatten. 105 Die Überzeugung der Kammer konnte nicht dadurch erschüttert werden, dass die Zeugin R Y von diesen Drohungen, die nach den Angaben der Geschädigten und der Zeugen A und Al oft auch die Zeugin Y betrafen, nicht berichtete. Die Zeugin machte keinen Hehl daraus und bekundete in der Hauptverhandlung, dass sie es als ihre Aufgabe ansieht, den Angeklagten als ihren Ehemann weiterhin zu schützen. So machte sie im Hinblick auf die Vorwürfe zu ihren Lasten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch. Allerdings gab die Zeugin auf Nachfrage an, dass auch sie den Umstand, dass der Vater des Angeklagten dessen Großmutter umgebracht hat, ständig im Hinterkopf gehabt habe. 106
- c)Weiter gab die Geschädigte M an, dass der Angeklagte sie und S bei jeder Gelegenheit unsittlich angefasst habe. Sie gab dazu in ihrer polizeilichen Vernehmung an, dass der Angeklagte fast jeden Tag seine Hand über der Kleidung auf ihre Brust, auf ihren Po und in ihren Schritt gelegt habe, woraufhin sie seine Hand jeweils wegschlug und zu ihm sagte, er solle von ihr weggehen. Er habe ihr auch jedes Mal die Hose runter gezogen und sei danach weggelaufen. Ebenso habe sie gesehen, dass der Angeklagte auch S am Busen angefasst habe. In ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung bestätigte sie diese Angaben. 107 Diese Angaben werden, im Hinblick auf S, auch gestützt durch den Zeugen Al, der schilderte, der Angeklagte habe ihm weiter berichtet, dass er seine Stieftochter S hasse, weil sie immer widerspreche. Diese würde er immer wieder „begrapschen“.
- d)108 Die Feststellung, dass der Angeklagte den Geschädigten des Öfteren sein nacktes Glied zeigt, beruht auf den Angaben der Zeugin Y . Die Zeugin gab hierzu an, dass der Angeklagte oft zu seinen Stieftöchtern gegangen sei und ihnen seinen nackten Penis präsentiert habe. Dies habe sie sowohl von ihren Töchtern erzählt bekommen, als auch selbst gesehen. Es sei auch zutreffend, dass er ihnen damit gedroht habe, sie zu vergewaltigen und dass er gesagt habe, „die Alte ist verbraucht, alt und hässlich; ihr seid mein Ziel“ 109 Dass der Angeklagte den Mädchen Sexfilme schickte, beruht auf den Angaben der S. Sie schilderte in ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung: „Bei meiner Schwester auf ihrem Handy sind Videos drauf. Ich habe sie immer gelöscht, daher ist bei mir auf meinem Handy nichts drauf. Es sind immer Sexvideos, wie sie es machen. Warum er mir das geschickt hat, weiß ich nicht.“ Zuvor gab sie bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung an, dass der Angeklagte ihr nicht nur Pornofilme, sondern auch Bilder von seinem Geschlechtsteil, kommentarlos, bzw. mit einem lachenden Smiley geschickt habe. Er habe dabei gesagt: „Das müsst ihr schauen, das sind sehr schöne Filme.“Es habe sich dabei um Pornofilme mit Frauen und Tieren gehandelt. 110 Diese Angaben werden gestützt durch die Angaben der Zeugin KHKin B, welche ausführte, dass das Mobiltelefon des Angeklagten überprüft worden sei und darauf pornographisches Material, auch Tierpornographie, habe festgestellt werden können. 111 Die Angaben werden weiter geschützt durch die Äußerungen des Zeugen Al, dem gegenüber der Angeklagte berichtet habe, dass er M jeweils ein Foto von seinem Penis aufs Handy geschickt habe als Zeichen, dass er Sex von ihr wolle. 112
- e)Die Feststellungen, dass beide Geschädigte bereits im Libanon bzw. vor den angeklagten Taten, zumindest je einmal anal vergewaltigt wurden sowie die Geschädigte M mindestens ein weiteres Mal vaginal, beruhen ebenfalls im Wesentlichen auf den Angaben der Geschädigten. 113 Wie bereits ausgeführt gab die Geschädigte S in ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung an, dass der Angeklagte mit ihr und ihrer Schwester im Libanon Sex gemacht habe. An anderer Stelle erklärte sie auf Nachfrage, dass er sie nie von vorne penetriert habe, „alles von hinten“. Zu sämtlichen sexuellen Übergriffen führte sie weiter aus: „Ich versuche, mich von ihm zu entfernen, er ist groß, ich hab Angst vor ihm. Ja er hat mich immer gehalten, festgehalten.“ Auch in ihrer ergänzenden Vernehmung gab sie an, dass sie zwar nicht geschrien, jedoch stets geweint habe und immer versucht habe, den Angeklagten weg zu schubsen. 114 M gab hierzu an: „Seit wir klein waren, hat er immer was mit uns gemacht. Als wir hierhergekommen sind hat er es auch mit uns gemacht.“ „Er hat mit seinem Penis wie Mann und Frau zusammen machen, gemacht. Er hat es immer von hinten gemacht, aber zwei-, dreimal von vorne.“ Am Ende der Vernehmung äußert sie noch: „Mit meinen kleinen Geschwistern, die ja seine Kinder sind, hat er es mit mir gemacht, vor ihren Augen. Im Libanon haben die Kleinen das gesehen mit dem Sex.“ Darüber hinaus schilderte sie an anderer Stelle, dass sie bei und nach den Übergriffen geweint habe. 115 Die Angaben der Geschädigten werden gestützt durch die Ausführungen der Zeugin Y . 116 Diese teilte mit, dass sie erst in Deutschland von Übergriffen des Angeklagten auf ihre Töchter erfahren habe. So habe ihr M auch erzählt, dass der Angeklagte bereits während der Zeit im Libanon mit S und M Sex gehabt habe. Hinsichtlich des Zeitpunkts, wann sich M offenbart habe, zeigte sich die Zeugin jedoch unsicher. So sprach sie einmal von vielleicht Ende 2018/Anfang 2019, zu einem anderen Zeitpunkt der Vernehmung von vielleicht Oktober 2019. Dieser Zeitpunkt ließ sich im Rahmen der Hauptverhandlung daher nicht sicher feststellen. Allerdings steht für die Kammer hiermit fest, dass die Geschädigten sich bereits lange vor dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung ihrer Mutter offenbart hatten. 117 Die Zeugin schilderte weiter, dass auch S den Mädchen Sex gehabt habe. Daraufhin ihr davon erzählt habe, dass der Angeklagte mit sei sie sehr traurig gewesen und habe den Angeklagten mehrfach damit und der Strafbarkeit der Taten konfrontiert. Ihr gegenüber habe er die Taten auch zugegeben. Er habe auch gesagt, dass es ihm leid tue und immer versprochen, dass es das letzte Mal sei. Allerdings habe er nie einen Grund für seine Handlungen genannt. 118 Die Ausführungen der Geschädigten werden weiter gestützt durch die Angaben des Zeugen Al . Diesem gegenüber hat der Angeklagte nicht nur angegeben, dass er sich an seinen Stieftöchtern vergangen habe, sondern auch warum. So sei ein Motiv Rache an seiner Frau gewesen. Diese habe viel gearbeitet und habe oft nachts telefoniert, deshalb habe er den Verdacht gehabt, dass sie einen Freund gehabt habe. Darüber hinaus habe er seine Ehefrau geheiratet, obwohl diese schon einmal verheiratet gewesen sei und drei Kinder mit in die Ehe gebracht habe. Für den Angeklagten als Muslim sei das ein großes Problem gewesen, da seine Ehefrau bei Eheschließung keine Jungfrau mehr gewesen sei. Er habe geschildert, dass er unbedingt mit einer Jungfrau sexuelle Erfahrungen habe machen wollen. Des Weiteren habe er seine Schwager F und H, insbesondere H provozieren wollen. 119 Deshalb habe er bereits im Libanon seine Stieftochter M, als diese 11 Jahre alt gewesen sei, vergewaltigt. Er habe öfter mit M als mit S Sex gehabt. Genaue Angaben zur Häufigkeit habe der Angeklagte jedoch nicht gemacht. Der Zeuge bestätigte auch, dass der Angeklagte auch bei S davon gesprochen habe, dass er mit dieser Oral- und Analverkehr gehabt habe. Zudem habe er den Geschädigten ein Kissen vor den Mund gedrückt, damit diese nicht hätten schreien können. Denn die hätten sich gewehrt. 120 Insgesamt habe der Angeklagte die ganze Familie seiner Frau als „Sexobjekt“ dargestellt. Angefangen von seiner Schwiegermutter, über die Schwägerinnen, seine Ehefrau und Töchter seien alle leicht zu haben. 121 Im Übrigen hat der Angeklagte auch selbst von sexuellen Übergriffen, zumindest auf M, berichtet, was die Ausführungen der Geschädigten weiter stützt. So schilderte er sowohl in der Hauptverhandlung, als auch in seinen Briefen sowie gegenüber dem Sachverständigen einen Sachverhalt, bei welchem M vaginal von ihm penetriert worden sei. Dem Sachverständigen gegenüber berichtete er überdies von einer analen Penetration mit den Fingern (s. Ziff.C.I.1., 2.e), 3.e)). 122 Die Kammer verkennt nicht, dass die Geschädigten das Geschehen im Libanon nur vage umrissen haben. Die Übergriffe aus dieser Zeit standen jedoch auch nicht im Mittelpunkt der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen. Aus dem Gesamtzusammenhang und in Zusammenschau mit den Angaben der weiteren Zeugen sowie der Einlassung des Angeklagten selbst ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass es in dem Zeitraum, in welchem sich die Familie im Libanon befand, zu einer Vielzahl sexueller Übergriffe auf beide Geschädigte kam, bei welchen diese jedenfalls auch anal penetriert wurden. Darüber hinaus steht aufgrund der Angaben der Geschädigten für die Kammer fest, dass die Geschädigte M in jedenfalls einem weiteren Fall - über die angeklagte Tat hinaus - vaginal vom Angeklagten vergewaltigt wurde. Schließlich ergibt sich aus den Schilderungen der Geschädigten und den Angaben des Zeugen Al, dass die Geschädigten sich gegen die Übergriffe gewehrt, bzw. zumindest ihren Unwillen darüber durch Weinen zum Ausdruck gebracht haben. Nachdem der Angeklagte gegenüber dem Zeugen A1. geschildert hat, dass er Kissen gegen die Gesichter der Mädchen gedrückt habe, da diese sich gewehrt hätten, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte den Unwillen der Mädchen jeweils auch erkannt hat. 2. Tatgeschehen 123 Die Feststellungen zum Körpergewicht des Angeklagten beruht auf dessen eigener Einlassung in der Hauptverhandlung, diejenigen zum Körpergewicht und -größe der Geschädigten auf den Untersuchungsberichten des Instituts für Rechtsmedizin der LMU München vom 23.07.2020, in welchem auch die Untersuchungsergebnisse zum körperlichen Allgemeinzustand niedergelegt wurden. Die Untersuchungsberichte wurde im Wege des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt. 124
- a)Die Feststellungen zu den analen Vergewaltigungen der Geschädigten S. (Ziff.B.II.1.) beruhen auf den Angaben der Geschädigten selbst. 125 So schilderte diese im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung zunächst, dass sie in Deutschland mehrfach vergewaltigt worden sei. Sie gab an, dass der Angeklagte jeweils seinen Penis in ihren Mund gesteckt habe und auch von hinten in ihren Po. Er sei dabei bis zum Samenerguss gekommen und sie habe dabei Schmerzen gehabt. Zur Tatausführung schilderte die Zeugin weiter, dass er sie auf das Bett geschmissen, ihre Hände gepackt und sie von hinten vergewaltigt habe. Zuvor habe er nur ihre Hose heruntergezogen. Auf Nachfrage schilderte sie weiter, dass sie ins Bad gehe und sich wasche, wenn er in sie ejakuliert habe. 126 Hinsichtlich der zeitlichen Eingrenzung gab die Geschädigte in ihrer ermittlungsrichterlichen Videovernehmung an, dass sämtliche Vorfälle, welche Penetrationen zum Inhalt haben, vor Corona stattgefunden hätten. Hierzu äußerte sie sich wie folgt: „Vor Corona hat er es mit uns, mit mir und meiner Schwester, wenn niemand zu Hause war, hat er es mit uns gemacht. Es ging normal wenn jemand zu Hause war, aber wenn wir alleine waren, ging es los.“ 127 Hinsichtlich des Tatablaufs schilderte sie: „Er hat es mit mir von hinten gemacht und wenn er fertig war, ist er rausgegangen. Er hat es mit mir nur anal gemacht. Am Anfang hat es mir weh getan und dann ging‘s. Blut habe ich nicht gesehen. Das war nur zu Hause. Es war immer in meinem Zimmer.“ 128 An anderer Stelle gab die Geschädigte auf Nachfrage an, dass der Angeklagte seinen Penis auch in ihren Mund und sodann anal eingeführt habe. 129 An andere Stelle gab die Geschädigte nochmals an: „Dasselbe hat er immer mit mir gemacht, wenn ich allein war.“ 130 Des Weiteren schilderte sie zu ihrem eigenen Verhalten während der Übergriffe, dass sie geweint habe sowie: „Ich versuche, mich von ihm zu entfernen, er ist groß, ich hab Angst vor ihm. Ja er hat mich immer gehalten, festgehalten.“ Dies bestätigte die Geschädigte auch in ihrer ergänzenden audiovisuellen Vernehmung, in der sie angab, dass sie immer versucht habe, den Angeklagten weg zu schubsen aber ihr dies nicht gelungen sei. Sie äußerte zudem im Hinblick auf die Statur und das Gewicht ihre Stiefvaters: „Wie hätte ich mich verteidigen können.“ 131 Zu den zur Verurteilung gelangten Fällen der Vergewaltigung gab sie zudem an: „Vor Corona war ich krank zu Hause. Normalerweise bringt er meine Mutter mit dem Auto zum Kurs, er hat sie zum Kurs begleitet. Normalerweise wartet er, bis sie fertig ist. Er hat sie da gelassen und ist sofort zu mir nach Hause gekommen. Er hat es mit mir gemacht. Er hat die Tür geöffnet hat es mit mir gemacht.“ 132 Zu dem weiteren Fall gab sie an: „Eine andere Geschichte: Mama war nicht da, hat den Hausschlüssel genommen. Sie ist wiedergekommen, als er noch nicht fertig war. Als er gesehen hat, dass meine Mutter gesehen hat, hat er das Messer vom Schrank genommen und gesagt, wenn ich was höre, dass jemand das erfahren hat, dann töte ich dich und deine Mutter.“ 133 An anderer Stelle antwortete sie auf Nachfrage: „Als ich krank war, hat meine Mutter nichts gesehen, da hat er alles mit mir gemacht. Als meine Mutter nach Hause gekommen ist, hat er gestoppt und hat uns dann mit dem Messer gedroht. Er hat gestoppt, nachdem er in mir drin war.“ 134 Auf Nachfrage stellte die Geschädigte zu einem späteren Zeitpunkt klar, dass der Vorfall, als sie krank gewesen sei und der Vorfall, als ihre Mutter im Kurs gewesen sei, 2 verschiedene Vorfälle gewesen seien. 135 Ihrer Mutter habe sie zudem von den Vorfällen berichtet. Hierzu gibt sie an: „Einmal hat er es mit mir gemacht im Bett. Ich saß auf dem Bett, habe geweint. Meine Mutter kam zu mir und ich hab gesagt, er hat das und das mit mir gemacht.“ 136 Bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung schilderte die Geschädigte, dass ihre Mutter über die Übergriffe Bescheid gewusst habe. Diese sei einmal früher nach Hause gekommen und habe es gesehen. Er sei schon fertig gewesen, als die Mutter heimgekommen sei. Sie habe gesehen, dass der Angeklagte sie ganz nackt gemacht habe. Die Mutter habe sich nicht getraut, irgendetwas zu sagen. Er habe sie auch bedroht, dass er sie alle umbringt. 137 Die Angaben der Geschädigten werden gestützt durch die Äußerung der Zeugin Y, die berichtete, dass S davon erzählt habe, dass der Angeklagte mit ihr Sex gehabt habe. Dabei habe sie von 2 Vorfällen in Deutschland erzählt. 138 Hinsichtlich eines Vorfalls bestätigte die Zeugin auf Vorhalt, dass es so gewesen sei, dass sie vom Deutschkurs und somit der Schule in Marktoberdorf nach Hause gekommen sei. S sei ihr weinend entgegengekommen und habe gesagt, dass der Angeklagte sie sexuell belästigt, sie vergewaltigt habe oder so. Sie habe dann nachgefragt und S habe ihr erklärt, dass der Angeklagte sie ausgezogen habe und dann sein „Ding“ in sie rein gesteckt habe. An diesem Tag sei es so gewesen, dass es geregnet habe und der Angeklagte die Zeugin deshalb in die Schule gefahren habe. An diesem Tag sei er danach wieder nach Hause gefahren und S sei an diesem Tag nicht in der Schule gewesen. 139 Auch hinsichtlich dieser Taten habe sie den Angeklagten mehrfach konfrontiert und ihr gegenüber habe er die Taten auch zugegeben. Er habe gesagt, dass es ihm leid tue und versprochen, dass es das letzte Mal sei. 140 Im Hinblick auf den Vorfall vom 19.06.2020 gab die Zeugin weiter an, S habe dem Angeklagten mit Anzeige gedroht, worauf er erwidert habe, dass er zwar dann ins Gefängnis gehe, aber ihr Ruf zerstört sei. Als Vergewaltigte würde sie dann zudem von ihrer Familie verstoßen. Diese Äußerung an sich stellt - zur Überzeugung der Kammer - ebenfalls ein Eingeständnis vorangegangener Vergewaltigungen dar. 141 Die Angaben der Geschädigten werden weiter gestützt durch die Angaben des Zeugen Al . Wie bereits ausgeführt, hatte der Angeklagte ihm gegenüber geschildert, dass er mit S Oral- und Analverkehr gehabt habe. Dagegen habe sich S gewehrt. Auch habe sie ihn dahingehend provoziert, dass sie gefragt habe, ob er keine Angst habe, dass das jemand mit seinen leiblichen Töchtern mache. Deshalb habe er auch öfter mit M als mit S Sex gehabt. 142 Die Geschädigte sprach sowohl in ihrer ermittlungsrichterlichen als auch in ihrer polizeilichen Vernehmung von einer Vielzahl, jedenfalls 6 Vergewaltigungen. Nachdem die Geschädigte hiervon 2 Vorfälle situativ konkret einordnen konnte, sind diese zur Verurteilung gelangt, im Übrigen erfolgte eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. 143 Nachdem die Geschädigte angab, dass der Angeklagte Gelegenheiten abpasste, in welchen sie allein zu Hause war und zudem die Vorfälle zeitlich in den Zeitraum „vor Corona“ einordnete, geht die Kammer davon aus, dass mit Anordnung der corona-bedingten Ausgangsbeschränkungen die Übergriffe des Angeklagten auf die Geschädigten ab März 2020 nicht mehr erfolgten, da aufgrund der bekannten Schulschließungen etc. die Geschädigten fortan nicht mehr alleine zu Hause waren. 144 Da die Geschädigte darüber hinaus angab, dass sie sich nach dem Geschlechtsverkehr gewaschen hat, wenn der Angeklagte in sie ejakuliert habe, ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Geschlechtsverkehr jeweils ungeschützt erfolgt ist. 145 Die Taten erfolgten auch gegen den erkennbaren entgegenstehenden Willen der Geschädigten. Diese hat grundsätzlich bereits durch ihr Weinen während der Tatausführung ihren entgegenstehenden Willen kundgetan. Zudem hat die Geschädigte glaubhaft angegeben, erfolglos versucht zu haben, den Angeklagten von sich wegzuschieben. Aufgrund dieser Handlungen war für einen objektiven Betrachter eindeutig erkennbar, dass die Geschädigte mit den sexuellen Übergriffen des Angeklagten nicht einverstanden war. Der Angeklagte konnte dies erkennen und hat dies auch erkannt. Angesichts des Umstandes, dass er gegenüber dem Zeugen Al ausdrücklich angab, die Geschädigten hätten sich gewehrt, ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Angeklagten der Widerwille der S bewusst gewesen ist. 146 Nachdem der Angeklagte die Geschädigte aufs Bett warf und zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs festhielt, hat er auch i.S.v. § 177 Abs. 5 Nr.1 StGB gegenüber der Geschädigten Gewalt angewendet. 147
- b)Die Feststellungen zur vaginalen Vergewaltigung der Geschädigten M (Ziff.B.II.2.) beruhen auf den Angaben der Geschädigten selbst. 148 So schilderte diese bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung, dass der Angeklagte sie, während ihres Aufenthalts in Deutschland, vergewaltigt habe. Auf Nachfrage erklärt sie, dass dies der Vorgang sei, wenn eine Frau und ein Mann heiraten und dann miteinander schlafen, aber mit Gewalt. 149 Es sei Mittag gewesen und ihre Mutter bei der Nachbarin. Sie seien allein zu Hause gewesen. Da habe der Angeklagte sie von hinten gepackt. Sie habe schreien wollen, aber der Angeklagte habe ihr Gesicht auf ein Kissen gedrückt, damit sie nicht schreien habe können. Er habe sie geschlagen, sodass ihr Gesicht geblutet habe und sie habe geweint. Zur Ausführung gibt sie weiter an, dass sie eine Leggings angehabt habe, welche er zur Hälfte runter gezogen habe und dass nach dem Geschlechtsverkehr etwas bei ihr „rausgelaufen“ sei. Der Angeklagte habe sie danach auch erpresst und gesagt, dass sie nichts sagen solle, sonst werde er sie „schlachten“. 150 In ihrer ermittlungsrichterlichen Videovernehmung gab sie hierzu an: „Er hat uns ausgezogen. Er hat uns die Unterhose und die Hose ausgezogen. Er hat das auch bei sich so ausgezogen. Er hat mit seinem Penis wie Frau und Mann zusammen machen, gemacht. Er hat es immer von hinten gemacht, aber zwei-, dreimal von vorne. Der Arzt hat gesagt, dass ich keine Jungfrau mehr bin. Ich hatte Schmerzen. Ich habe auch geblutet. Die Schmerzen waren vorne. Es war oft, immer wenn er die Gelegenheit hatte, hat er es mit uns gemacht. Es war viel, ich weiß es nicht es war öfters. Wie Mann und Frau, hat er es auch mit uns gemacht.“ 151 Weiter führte die Geschädigte aus: „Er hat mich aufs Bett gedrückt, hat seinen Arm auf meinen Rücken gelegt und ist mit seinem Penis eingedrungen vorne bei mir. Das war vor Corona, aber ich weiß nicht wann genau.“ 152 Die Schilderung der Geschädigten wird gestützt durch die Zeugin Y, die angab, dass M ihr erzählt habe, dass der Angeklagte sie in Deutschland zweimal vergewaltigt habe. 153 Dabei habe er sie aufs Bett geworfen und vaginal penetriert. Weiter habe er ihr ein Kissen vor den Mund gehalten, damit sie nicht habe schreien können. Ihre Tochter habe ihr dies vielleicht im Oktober 2019 erzählt. Wann diese Vorfälle genau gewesen seien, konnte die Zeugin jedoch nicht angeben. 154 Weiter gestützt werden die Angaben der Geschädigten durch die Äußerungen des Zeugen Al . Diesbezüglich schilderte er, dass der Angeklagte ihm gegenüber angegeben habe, dass er M auch in Deutschland weiter vergewaltigt habe. Darüber hinaus habe er öfter mit M als mit S Sex gehabt. Der Angeklagte habe auch davon berichtet, dass er ein Kissen verwendet habe, damit die Geschädigten nicht hätten schreien können. 155 Letztendlich stützt auch die Einlassung des Angeklagten selbst die Angaben der Geschädigten, auch wenn er die Schilderungen hinsichtlich der Penetrationen auf den Libanon beschränkt und für den Zeitraum in Deutschland lediglich einen Fall schildert, in welchem M ihm sich zum Sex angeboten habe. Der Angeklagte bringt hiermit jedenfalls zum Ausdruck, dass er vor sexuellen Übergriffen auf seine Stieftochter nicht zurückschreckt. 156 Auch die Geschädigte selbst gab an, dass es eine Vielzahl von Vorfällen gegeben habe, bei denen sie vom Angeklagten vergewaltigt worden sei, sowohl anal, als auch zwei- bis dreimal vaginal. Jedenfalls einen Vorfall der vaginalen Vergewaltigung konnte sie detailliert schildern und zeitlich in den Zeitraum einordnen, in welchem sich die Familie in Deutschland befunden hat. Eine genauere zeitliche Einordnung konnte die Geschädigte jedoch nicht treffen. Auch die Zeugin Y konnte nicht angeben, zu welchem genauen Zeitpunkt ihre Tochter ihr von den Vorfällen erzählt hat. Somit ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der zur Verurteilung gelangte Übergriff nach dem 15.07.2019 und somit nach dem vierzehnten Geburtstag der Geschädigten erfolgte. 157 Die Taten erfolgten auch gegen den erkennbaren entgegenstehenden Willen der Geschädigten. Diese hat grundsätzlich bereits durch ihr Weinen während der Tatausführung ihren entgegenstehenden Willen kundgetan. Zudem musste der Angeklagte ihr Schreien dadurch ersticken, dass er ihr Gesicht auf ein Kissen gedrückt hat. Aufgrund dieser Handlungen war für einen objektiven Betrachter eindeutig erkennbar, dass die Geschädigte mit dem sexuellen Übergriff des Angeklagten nicht einverstanden war. Der Angeklagte konnte dies auch erkennen und hat dies auch erkannt. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass er gegenüber dem Zeugen Al angab, die Geschädigten hätten sich gewehrt, ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Angeklagten auch der Widerwille der M bewusst gewesen ist. Der Angeklagte hat die Geschädigte zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit seinem Arm aufs Bett gedrückt und somit i.S.v. § 177 Abs. 5 Nr.1 StGB gegenüber der Geschädigten Gewalt angewendet. 158 Nachdem die Geschädigte angab, dass bei ihr nach dem Geschlechtsverkehr etwas „rausgelaufen“ sei, ist die Kammer auch in diesem Fall davon überzeugt, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt erfolgte. 159
- c)Die Feststellungen zur besonders schweren Vergewaltigung beider Geschädigten (Ziff.B.II.3.) beruhen ebenfalls auf den Angaben der Geschädigten selbst. 160 Die Geschädigte M gab in ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung zu diesem Vorfall folgendes an: „Er hat mich geschlagen, dann hat er eine Decke in meinen Mund gesteckt, damit ich nicht schreie und hat mich mit dem Messer bedroht. Das war bei dem Vorfall mit meiner Schwester. Er hat es zur selben Zeit mit uns gemacht. Er hat es anal mit uns gemacht. Er hat mich geschlagen und ich habe eine Narbe davon. Er hat mich auch festgehalten währenddessen. Die Vorfälle waren bei uns daheim. Es war in unserem Zimmer. Ich meine damit das Zimmer von mir und meiner Schwester.“ 161 Im Hinblick auf die Verwendung des Messers schilderte sie: „Dieses Messer hat er immer benutzt, auch während des Beischlafs.“ Und auf Nachfrage: „Das Messer hat er während dem Geschlechtsakt die ganze Zeit in seiner Hand. Ich habe es gemerkt, da er es an meinen Hals gehalten hat.“ 162 Die Geschädigte S gab in ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung hierzu an: „Er hat es auch mit uns beiden zur selben Zeit gemacht.“ „Zusammen mit meiner Schwester war es einmal.“ „Der Vorfall wo meine Schwester dabei war, ist so abgelaufen: Wenn niemand zu Hause ist, nur meine Schwester und ich. Die anderen waren alle im Supermarkt. Wir waren auf dem Bett und haben am Handy gespielt. Er hat geschlafen oder nicht. Nachdem wir allein waren, ist er gekommen. Meine Schwester und ich schlafen in einem Zimmer. Er hat die Hose runtergemacht, hat das Zimmer abgesperrt. Er hat uns von hinten zur selben Zeit genommen. Wenn er mit mir fertig ist, macht er mit meiner Schwester weiter. Bei beiden von hinten.“ 163 Während ihrer ergänzenden Vernehmung schilderte S den Ablauf dieses Übergriffs wie folgt. Der Angeklagte habe bereits ein Messer in der Hand gehalten, als er ihr Zimmer betreten habe. Er habe sogleich mit dem Messer hantiert und es drohend auf die Geschädigten gerichtet. Dabei habe er geäußert, dass er sie umbringen werde, sollten Sie etwas erzählen. Sodann habe er zunächst sie selbst anal vergewaltigt und danach ihre Schwester. Sie habe wiederum erfolglos versucht, den Angeklagten weg zu schubsen. Sie habe sonst keine Möglichkeit gesehen, sich zu verteidigen. Während der Ausübung des Geschlechtsverkehrs habe sie ununterbrochen geweint und deshalb nicht mehr auf das Messer geachtet. Möglicherweise habe er es neben sich gelegt. Sie wisse nur, dass sowohl sie als auch ihre Schwester ununterbrochen geweint hätten und dass er das Messer auch an den Hals der Schwester gehalten habe. 164 Die Feststellungen zur Beschaffenheit des Messers beruhen ebenfalls auf den Angaben der S in ihrer ergänzenden Vernehmung. Dort gab sie an, dass es sich um ein langes Küchenmesser gehandelt habe und sie zeigte mit ihren Händen eine Länge von ca. 20 cm an. Dieses habe er gewöhnlich aus einer Küchenschublade entnommen oder auch zunächst auf seinem Kleiderschrank deponiert. Sie habe jedoch nicht gesehen, wo der Angeklagte das Messer bei diesem Vorfall hergeholt habe. 165 Die Angaben der Geschädigten werden insoweit durch die Angaben der Zeugin Y gestützt, die berichtet hat, die Geschädigten hätten von den sexuellen Übergriffen erzählt (s.o.). Des Weiteren werden auch die Angaben zu diesem Vorfall gestützt durch die Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Al . Insbesondere habe der Angeklagte, ihm erzählt, dass er in seiner Familie das Messer als Drohungsmittel benutzt habe, um „seine Sachen zu bekommen“ (s.o.Ziff.C.III.1). 166 Die Kammer ist aufgrund der Schilderungen der Geschädigten auch in diesem Fall davon überzeugt, dass die Geschädigten ihren entgegenstehenden Willen hinreichend kundgetan haben. Zum einen haben die Geschädigten während der Tatausführung ununterbrochen geweint. Zum anderen hat die Geschädigte S wiederum versucht, den Angeklagten von sich zu stoßen. Zudem steckte der Angeklagte der Geschädigten M eine Decke in den Mund, um ihr Schreien zu ersticken. Die Kammer ist daher, auch unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Angaben des Zeugen Al, davon überzeugt, dass dem Angeklagten der entgegenstehende Willen der Geschädigten bekannt war. Zudem hat der Angeklagte vorliegend bereits vor Ausführung der Geschlechtsakte die Mädchen unter Vorhaltung des Messers mit dem Tode bedroht. Aufgrund der langen Vorgeschichte an sexuellen Übergriffen durch den Angeklagten war sämtlichen Beteiligten klar, dass nunmehr eine weitere Vergewaltigung folgen würde. Damit hat der Angeklagte durch Drohung mit dem Messer im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr.5 StGB die Geschädigten zur Duldung der sexuellen Handlungen genötigt. Der gleichzeitig verwirklichte Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB tritt dahinter zurück. 167 Nachdem der Angeklagte die Geschädigten zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs festhielt, die Geschädigte M zusätzlich schlug, hat er auch Gewalt i.S.v. § 177 Abs. 5 Nr.1 StGB gegenüber den Geschädigten angewendet. 168 Zusätzlich drohte der Angeklagte den Geschädigten bereits vor Ausführung des Geschlechtsverkehrs mit einem Messer, welches er nicht nur drohend auf die Geschädigten richtete, sondern zusätzlich der Geschädigten M während des Geschlechtsaktes an den Hals hielt. Damit hat der Angeklagte auch die Tatbestandsalternative des § 177 Abs. 8 Nr.1 StGB verwirklicht. 169 Eine exakte zeitliche Einordnung des Übergriffs war den Geschädigten auch bei diesem Vorfall nicht möglich. Somit ist die Kammer auch hier zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der zur Verurteilung gelangte Übergriff nach dem 15.07.2019 und somit nach dem vierzehnten Geburtstag der Geschädigten M erfolgte. 170
- d)Die Feststellungen zum besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung zulasten von M (Ziff.B.II.4.) beruhen ebenfalls auf den Angaben der Geschädigten selbst. 171 Hierzu berichtete die Geschädigte in ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung direkt nach Schilderung der vaginalen Penetration: „Zu dem bei der Polizei geschilderten Fall, als meine Mutter bei einer Nachbarin war, war eine andere Geschichte. Dasselbe was passiert ist, aber das Messer hat er auch gehabt. Dann ist er auf mich raufgesessen und hat mich bedroht und mich geohrfeigt. Ich bin auf dem Bauch gelegen. Da kam es nicht zum Geschlechtsakt. Da ist gleich weiße Flüssigkeit rausgekommen und auf meine Hose, und die Hose habe ich bei der Polizei abgegeben. Die Flüssigkeit kam raus, ohne dass er in mich eingedrungen ist.“ 172 Auf Nachfrage berichtete die Geschädigte, dass der Angeklagte das mitgebrachte Messer während der Ausführung der Tat in der Hand gehalten habe. 173 Aufgrund der langen Vorgeschichte sexueller Übergriffe auf die Geschädigte, welche bis in den Zeitraum zurückreicht, als sich die Familie im Libanon befand und aufgrund des Umstandes, dass die Geschädigte bei den Übergriffen jeweils geweint, geschrien oder sich sonst gewehrt hat - wie sich auch aus den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Al ergeben hat - ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Geschädigten auch hinsichtlich der vorliegenden sexuellen Handlung kannte. 174 Nachdem der Angeklagte zur Durchführung der sexuellen Handlung sich mit seinem erheblichen Körpergewicht von 130 Kilo auf die Geschädigte setzte und sie zusätzlich ohrfeigte, hat er auch i. S.v. § 177 Abs. 5 Nr.1 StGB gegenüber den Geschädigten Gewalt angewendet. 175 Zusätzlich hielt der Angeklagte der Geschädigten während der Ausführung der Tathandlung ein Messer, für die Geschädigte sichtbar, in der Hand und nutzte zumindest die dadurch entstandene Drohkulisse aus. Damit hat der Angeklagte auch die Tatbestandsalternative des § 177 Abs. 8 Nr.1 StGB verwirklicht. 176 Auch hier war eine exakte zeitliche Einordnung des Übergriffs nicht möglich. Somit ist die Kammer, wie bereits zuvor, zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der zur Verurteilung gelangte Übergriff nach dem 15.07.2019 und somit nach dem vierzehnten Geburtstag der Geschädigten M erfolgte. 177
- e)Die Feststellungen zum sexuellen Übergriff mit vorsätzlicher Körperverletzung zulasten von S (Ziff.B.II.4.) beruhen auf den Angaben der Geschädigten. 178 In ihrer polizeilichen Vernehmung gab die Geschädigte an, dass sie im Bad gewesen sei und eine Gesichtsmaske aufgelegt habe. Der Angeklagte sei sodann ins Bad gekommen und habe sie mit seiner Hand oberhalb der Kleidung am Po angefasst. Sie haben geschrien und gesagt: „Geh weg von mir“. Er habe gedacht, dass die Mutter sie gehört habe und sie deshalb geschlagen. Danach sei die Geschädigte zu ihrer Mutter in die Küche gelaufen und habe zu ihr gesagt, dass der Angeklagte sie am Po angefasst habe. Die Mutter habe gesagt: „Psst sei leise. Nicht dass er uns tötet, wie sein Vater seine Frau in Syrien geschlachtet hat.“ Sie habe zu ihrer Mutter gesagt, dass sie es ihrem Bruder erzählen werde, woraufhin ihre Mutter gesagt habe, dass sie das nicht machen solle. Sie mache allen damit große Probleme. Sie sei aber trotzdem zu ihrem Bruder und habe ihm alles erzählt. Letztendlich sei der Bruder mit ihr und ihrer Schwester in Begleitung des Onkels, zur Polizei. 179 Zudem gab sie in ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung folgendes an: „Ich erzähle hier, was am Freitag passiert ist, wo ich ihn angeklagt habe. Wir waren im Supermarkt, sind nach Hause gekommen, haben das Essen hergerichtet. Als wir fertig waren mit Essen war ich im Bad, wollte mich waschen, mein Gesicht, meine Hände. Er war fertig mit Essen, ist mir hinterher gekommen ins Bad, hat seine Hand unten bei mir reingetan. Ich hab geschrien, meine Mutter hat mich dann gehört. Als meine Mutter kam, wollte er nicht zeigen, was er mit mir gemacht hat, dann fing er an mich zu schlagen, damit sie denkt, ich schreie, weil er mich schlägt. Ich bin zu meiner Mutter in die Küche und hab gesagt, er hat das mit mir gemacht. Er kam hinter mir in die Küche, hat gelacht, hat gesagt, ich habe ihr nichts getan, sie lügt. Ich habe ihm gesagt, ich lüge nicht und werde meinem Bruder sagen, alles was du mit uns getan hast. Ich saß auf dem Stuhl und er hat mich geschlagen. Meine Mutter hat das gesehen. Er hat mich im Nacken geschlagen. Dann bin ich auf den Boden gefallen. Und dann bin ich zu meinem Bruder ins Zimmer gegangen, um ihm das zu sagen. Meine Mutter hat gewusst, was er mit uns gemacht hat, aber sie hatte Angst, dass er sie mit dem Messer angreift.“ 180 Weiter schilderte sie: „Meine Mutter hat gesagt, sag deinem Bruder nix, sonst tut er uns was an, sonst schlachtet er uns. Sie hat mich dann in mein Zimmer begleitet, sag ihm nichts, er kann dich schlachten, er kann mich schlachten. Er kam zu uns ins Zimmer, meine Mutter saß auch da. Er sagte, ja o.k. wenn du es jemand sagen willst, gehe ich ins Gefängnis. Wenn ich rauskomme, bringe ich jemanden von euch um. Er hat getanzt und gelacht. Ich hab gesagt, ich werd´ es meinem Bruder sagen. Ich bin zu meinem Bruder gegangen, habe ihm alles erzählt was vorgefallen ist. Dann ist er zu meinem Bruder rein, was hat sie dir gesagt; mein Bruder wusste alles, aber der hat gesagt, sie hat mir nichts erzählt. Dann sind wir zur Polizei.“ 181 Die Angaben der Geschädigten werden gestützt durch die Ausführungen des Zeugen A, der zwar beim eigentlichen Geschehen nicht anwesend war, jedoch glaubhaft schilderte, den Vorfall vom 19.06.2020 zumindest teilweise akustisch selbst mitbekommen zu haben. 182 So habe er aus seinem Zimmer heraus einen Streit zwischen S und dem Angeklagten wahrnehmen können. S habe dabei sinngemäß geäußert: „Wenn du nochmal sowas machst, sag ich allen die Wahrheit“. S und der Angeklagte seien dann zu ihm gekommen und der Angeklagte habe behauptet, dass sie gestritten hätten, weil S einen Freund habe. 183 Dies, so der Zeuge, sei aber nicht zutreffend. Weder S noch M hätten einen Freund. 184 Beide hätten dann sein Zimmer verlassen und S sei kurz darauf allein wiedergekommen. 185 Diese habe ihm dann berichtet, dass der Angeklagte sie bereits mehrfach vergewaltigt habe, auch mit M gemeinsam. Genauere Details, auch zur Häufigkeit, habe sie jedoch nicht genannt. 186 Weiter gab der Zeuge an, dass sich später, am selben Abend, auch M ihm anvertraut habe. 187 Sie habe geweint und gesagt, dass auch sie vergewaltigt worden sei, und auch sie und Se gemeinsam. M habe davon gesprochen, dass es seit mehreren Jahren so gehe, aber ebenfalls keine genauen Details genannt. Sie habe auch angegeben, dass er beide Mädchen mit einem Messer bedroht habe, damit sie davon nichts erzählen. Auch mit dem Tod der Mutter hätte er gedroht. Beide Mädchen hätten dabei auch gesagt, dass sie nicht wüssten, ob sie noch Jungfrau seien. Darüber seien sie sehr verunsichert gewesen. Daraufhin habe er seinen Onkel H angerufen und ihm alles mitgeteilt und sich mit ihm beraten. Auf dessen Rat sei er dann mit seinen Schwestern zur Polizei gegangen. 188 Die Angaben der Geschädigten werden weiter gestützt durch die Äußerungen der Zeugin Y . Zum Vorfall vom 19.06.2020 erklärte sie, dass S auf einmal laut geschrien und angegeben habe, der Angeklagte habe sie im Badezimmer von hinten im Bereich des Pos angefasst. Daraufhin habe der Angeklagte sie geschlagen und gefragt, warum die Geschädigte lüge. S habe dem Angeklagten daraufhin mit Anzeige gedroht, worauf er erwidert habe, dass er zwar dann ins Gefängnis gehe, aber ihr Ruf sowie der Ruf sämtlicher weiterer Familienmitglieder dafür schlecht gemacht werde. Als Vergewaltigte würde sie dann zudem von ihrer Familie verstoßen. 189 Darüber hinaus räumte der Angeklagte hinsichtlich dieses Vorfalls jedenfalls die Begehung einer Körperverletzung ein, auch wenn er sich dahingehend einließ, dass er die Geschädigte nur aus Spaß geschlagen habe. Darüber hinausgehend konnte die Kammer den Angaben des Angeklagten jedoch nicht folgen, zumal auch die Zeugin Y berichtete, dass die Geschädigte in der Küche entgegen den Behauptungen des Angeklagten ihren Oberkörper nicht entblößt habe. 190 Im Lauf der Hauptverhandlung hat sich zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass körperliche Züchtigungen/Schläge des Angeklagten gegen seine Ehefrau und die Geschädigten an der Tagesordnung waren. Die Äußerung der Geschädigten, dass sie allen die Wahrheit sage, wenn er noch mal „so etwas“ mache, macht daher nur dann Sinn, wenn es sich gerade nicht um Körperverletzungshandlungen handelte, da diese bereits sämtlichen Familienmitgliedern, insbesondere dem Bruder bekannt waren. Deshalb ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die Geschädigte im Genitalbereich angefasst hat. 191 Dem Angeklagten war aufgrund der vergangenen Vorfälle und der Gesamtumstände der entgegenstehende Wille der S bekannt. Wie bereits ausgeführt hatte die Geschädigte M geschildert, dass der Angeklagte sie und S bei jeder Gelegenheit unsittlich angefasst habe. Darüber hinaus gab sie an, selbst den Angeklagten bei diesen Gelegenheiten weggestoßen zu haben. Auch der Zeuge Al schilderte, der Angeklagte würde seine Stieftochter S hassen, weil sie immer widerspreche und er würde diese immer wieder „begrapschen“. Aufgrund des Weinens während der Vergewaltigungen, dem Umstand dass sich S stets dagegen gewehrt hat und des vom Angeklagten selbst angesprochenen fortwährenden Widerspruchs, ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Angeklagten bewusst war, dass S - ebenso wie M - auch nicht von ihm unsittlich berührt werden wollte. 192 Da sich die Tat unmittelbar vom Badezimmer in die Küche verlagerte und sich das Geschehen ohne Zäsur im Handlungsablauf abspielte, geht die Kammer auch davon aus, dass der Angeklagte den sexuellen Übergriff sowie die zwei begangenen Körperverletzungshandlungen tateinheitlich begangen hat. 193 Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Geschädigte durch die erhaltenen Schläge jedenfalls leichte Schmerzen erlitt. Die Überzeugung der Kammer beruht zum einen auf der eigenen Einlassung des Angeklagten. Dieser gab zwar an, der Geschädigten nur aus Spaß auf den Nacken geschlagen zu haben, demonstrierte diesen Schlag jedoch mehrfach für die Kammer an sich selbst. Bereits hieraus wurde deutlich, dass der Schlag mit einiger Intensität erfolgte. Das Aufklatschen der Hand auf dem Nacken war deutlich zu hören. Zum anderen beruht die Überzeugung darauf, dass die Geschädigte durch die Intensität des zweiten Schlags sogar zu Boden gefallen ist. 3. Folgen der Taten 194 Die Feststellungen zu den Verletzungen des Hymenalsaums der beiden Mädchen beruhen auf den gynäkologischen Untersuchungsberichten des Instituts für Rechtsmedizin an der LMU München vom 23.07.2020, welche im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. In den fundierten, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, welchen die Kammer folgt, wird ausgeführt, dass sich am Hymenalsaum der Geschädigten M zwischen „5 und 6 Uhr“ in Steinschnittlage eine tiefe Kerbe befinde, die 70% des Hymenalsaums umfasse. Dabei handle es sich um einen Befund, wie er durch eine - gegebenenfalls auch gegen den Willen der Geschädigten - erfolgte penile Penetration in die Scheide entstehen könne. Ein derartiger Befund sei verdächtig auf eine Penetration in die Scheide, könne diese jedoch nicht sicher belegen. 195 Angesichts dieses Befundes lässt sich zwar nicht sicher feststellen, bei welcher sexuellen Handlung und zu welchem Zeitpunkt die Einkerbung verursacht wurde und ob die zur Verurteilung gelangte Tat ursächlich hierfür war. In Zusammenschau mit den sonstigen Angaben der Geschädigten und auch des Angeklagten selbst ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass die Einkerbung durch eine vaginale Penetration des Angeklagten erfolgt ist. Die Kammer schließt aus, dass die Geschädigte M mit einer weiteren Person vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeführt hat, und der Einriss des Hymens auf andere Art und Weise zustande kam. Der Angeklagte behauptete zwar, M a habe bereits einen Freund. Der Zeuge A S gab hierzu jedoch glaubhaft an, dass weder S noch M einen Freund gehabt hätten. Auch die Zeugin Y gab an, dass ein lediglich schriftlicher Kontakt der M zu einem Mann bestanden habe, welcher allerdings weit weg gewohnt habe und welchen die Familie erst einmal getroffen habe. Sonstige konkrete Anhaltspunkte insoweit bestehen nicht. 196 Hinsichtlich S wird ausgeführt, dass sich keine Verletzungen bzw. Narben am Genitale oder am After hätten feststellen lassen. Zwar sei am Hymenalsaum auf ca. 8:00 Uhr in Steinschnittlage eine Kerbe feststellbar, diese durchsetze den Hymenalsaum jedoch nicht tiefer, sondern maximal 30% des Hymenalsaums umfassend. Ein derartiger Befund könne mechanisch bedingt sein, könne aber auch als Normvariante gewertet werden. 197 Auch bei der Geschädigten M hätten keine Verletzungen am After festgestellt werden können. Dies schließe jedoch auch mehrfache anale penile Penetrationen keinesfalls aus, da Verletzungen hierbei nicht zwangsläufig auftreten müssten bzw. sehr schnell wieder abheilen könnten. 198 Die Feststellungen zu den psychischen Folgen beruhen insbesondere auf den Angaben der Zeugen Y und A sowie den eigenen Angaben der Geschädigten S … 199 Die Zeugin Y gab zwar zunächst an, dass es den Geschädigten gut ginge, schilderte auf Nachfrage dann aber doch, dass die Mädchen über die Vorfälle nicht sprächen und auch über die Hauptverhandlung im Vorfeld nicht gesprochen worden sei. Zudem sei insbesondere M sehr traurig und weine sehr viel. Des Weiteren schilderte die Zeugin, dass ihre Töchter in psychologischer - nicht medikamentöser - Behandlung seien, dass jedoch erst zwei Termine stattgefunden hätten. 200 Der Zeuge A gab darüber hinaus an, dass es seinen Schwestern sehr schlecht gehe und dass diese sofort anfangen würden zu weinen, wenn die Vorfälle zum Thema würden. Seine Schwestern würden überhaupt nicht mehr darüber reden wollen. 201 Auch die Geschädigte S, die bereits während ihrer Vernehmungen ihre Tränen nicht zurückhalten konnte, äußerte bereits in ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung: „Immer wenn ich erzähle, kommen die Erinnerungen und ich träum davon und das ist nicht gut.“ In ihrer ergänzenden audiovisuellen Vernehmung wurde die Geschädigte nach ihrem Befinden ausdrücklich gefragt. Der Geschädigten gelang es hierbei nicht, zu antworten, sondern sie brach unmittelbar in Tränen aus und konnte sich kaum wieder beruhigen. 202 Die Zeugin KHKin B berichtete der Kammer zunächst, was die Geschädigten in ihren polizeilichen Zeugenvernehmungen angegeben haben. Darüber hinaus berichtete sie, dass die Geschädigten und deren Familie bereits bei Anzeigeerstattung besorgt darüber gewesen seien, ob die Jungfernhäutchen der Mädchen noch intakt seien. Es sei sodann aufgrund der Angaben der Geschädigten eine gynäkologische Untersuchung veranlasst worden. Nachdem diese Untersuchung zum Ergebnis gehabt habe, dass das Hymen der M S zu 70% eingerissen sei und diese damit keine Jungfrau mehr sei, sei für die Geschädigte und ihre gesamte Familie eine Welt zusammengebrochen. Die Entjungferung sei - aus kulturellen Gründen - das Hauptthema in der Familie gewesen, sowohl für die Geschädigte selbst, deren Mutter und Bruder als auch sonstige Familienmitglieder, welche auf das Ergebnis der Untersuchung gewartet hätten. 203 Die Jungfräulichkeit eines unverheirateten Mädchens hat in muslimischen Kreisen einen immens hohen Stellenwert. Die Aussichten eines Mädchens, einen Ehemann zu finden, hängen auch davon ab, ob das Mädchen noch Jungfrau ist, d.h. das Hymen intakt. Bei gerissenem Hymen ist das Mädchen mit einem Makel behaftet, der den Grund der fehlenden Jungfräulichkeit - hier den Missbrauch durch den Stiefvater - in den Hintergrund treten lässt. Darüber hinaus stellt dies eine Schande für die gesamte Familie dar. 204 Dass dies auch in der Familie der Geschädigten der Fall war steht für die Kammer bereits fest aufgrund des Umstandes, dass die Geschädigte S mitten in ihrer polizeilichen Vernehmung, und obwohl sie nicht vaginal vergewaltigt wurde, ausdrücklich eine Untersuchung dahingehend wünschte und die Geschädigte M gleich zu Beginn ihrer Schilderungen ohne Nachfrage und von sich aus angab, dass der Arzt gesagt habe, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Der Zeuge A gab dazu an, dass M bereits nach der gynäkologischen Untersuchung, bei der mitgeteilt worden sei, dass das Jungfernhäutchen gerissen sei, sehr geweint und beruhigt habe werden müssen. 205 Darüber hinaus gab die Zeugin Y an, erleichtert und glücklich darüber zu sein, dass S noch Jungfrau sei, aber dass die ganze Familie traurig und enttäuscht sei über die Tatsache, dass M dies nicht mehr sei. 206 Dem Angeklagten war die Bedeutung der Jungfräulichkeit auch bekannt. So hat der Zeuge Al wie bereits ausgeführt angegeben, dass es für den Angeklagten als Muslim ein großes Problem gewesen sei, dass seine Ehefrau bei Eheschließung keine Jungfrau mehr gewesen sei. Er habe ihm geschildert, dass er unbedingt mit einer Jungfrau sexuelle Erfahrungen habe machen wollen. (s.o S.24 a.E) Mit der Entjungferung von M habe er seine Schwager F und H, insbesondere H n provozieren und sich rächen wollen. Dies verdeutlicht, dass dem Angeklagten bewusst war, dass dieser Umstand nicht nur für M selbst, sondern für die ganze Großfamilie ein beschämender Umstand ist. 4. Bewertung der Angaben der Geschädigten 207 Die Angaben der Geschädigten S und M sind zur Überzeugung der Kammer glaubhaft und die Geschädigten glaubwürdig.
- a)Aussagetüchtigkeit 208 Beide Geschädigte waren aussagetüchtig. 209 Sie waren zum Zeitpunkt der Taten fähig, das, was sich ereignete, zuverlässig wahrzunehmen, das von ihnen Wahrgenommene im Gedächtnis abzuspeichern und zu bewahren. Zum Zeitpunkt ihrer Zeugenvernehmungen war S. 16 - zum Zeitpunkt der ergänzenden Vernehmung 17 - und M 14, bzw. 15 Jahre alt. 210 Unter Berücksichtigung des Eindrucks, den sich die Kammer in den jeweiligen Videoaufzeichnungen der Vernehmungen bzw. i.R.d. ergänzenden audiovisuellen Vernehmung verschaffen konnte, handelt es sich jeweils um altersgemäß entwickelte, durchschnittlich intelligente Jugendliche. Psychische Auffälligkeiten traten hierbei nicht zu Tage und wurden von keinem Verfahrensbeteiligten geltend gemacht. 211
- b)Die Aussagen sind hinsichtlich der angegebenen Tatsachen zum festgestellten Sachverhaltes glaubhaft. 212
- aa)S Zunächst ist die Kammer davon überzeugt, dass der Aussage keine bewusste Lüge zugrunde liegt. Zur Überprüfung dessen hat die Kammer folgendes berücksichtigt. 213 Zunächst enthalten die Angaben der Geschädigten zahlreiche inhaltsbezogene Realitätsmerkmale, die den Schluss auf die Erlebnisbasiertheit der Angaben zulassen. Diese waren geprägt von hinreichendem Detailreichtum, Schilderung von Gesprächen und Interaktionen. Zudem schilderte die Geschädigte auch aufgetretene Komplikationen und Nebensächlichkeiten. Darüber hinaus enthielt die Aussage auch ausgefallene Details und die Geschädigte berichtete über, bzw. zeigte ihre Gefühle. Auch war in der Aussage eine hinreichende Strukturgleichheit sowie ein Verzicht auf eine Mehrbelastung des Angeklagten zu erkennen. Das Erzähltempo war gleichbleibend hoch und die Angaben waren an einigen Stellen geprägt von einer ungeordnet sprunghaften Darstellung. Zudem war die Aussagekonstanz hinreichend gegeben.
(1)Detailreichtum 214 Insbesondere den Vorfall vom 19.06.2020 schilderte die Geschädigte mit auffallendem Detailreichtum. So gab sie an, dass die Familie vorher beim Supermarkt war und sodann zusammen Abend gegessen habe. In ihrer polizeilichen Vernehmung gab die Geschädigte zudem an, dass sie sich im Badezimmer gerade eine Gesichtsmaske aufgelegt hatte, als der Angeklagte das Bad betreten habe. Auch danach berichtete die Geschädigte nicht nur, dass der Angeklagte sie erneut geschlagen habe, sondern auch, dass sie sich zuvor auf einen Stuhl gesetzt habe. Derartige nebensächliche Details im Umfeld des Geschehens stützen die Überzeugung der Kammer vom Wahrheitsgehalt der Angaben. Die Schilderung der Geschädigten enthält zudem ein besonderes, ausgefallenes Detail, welches den Wahrheitsgehalt besonders stützt. So gibt sie an, der Angeklagte habe auf ihre Ankündigung, von seinen Taten zu berichten wie folgt reagiert: „Er sagte, ja o.k. wenn du es jemand sagen willst, gehe ich ins Gefängnis. Wenn ich rauskomme, bringe ich jemanden von euch um. Er hat getanzt und gelacht.“ Einzigartigkeiten zu erfinden ist insbesondere deshalb so schwierig, weil sie gleichzeitig plausibel bleiben müssen. Jemand der bewusst die Unwahrheit sagt, wird daher vor der Erwähnung von Umständen zurückschrecken, die als unwahrscheinlich erscheinen könnten. Der Umstand, dass der Angeklagte angesichts der Ankündigung, von dem Vorgefallenen zu erzählen nicht nur gelacht, sondern auch getanzt habe, erscheint dabei besonders merkwürdig und einzigartig. 215 Zur Frage der Häufigkeit der Übergriffe gab die Geschädigte an, dass es in Deutschland mehrere Vorfälle gegeben habe. Sie schilderte dazu, dass es immer vorkam, wenn niemand zu Hause war und dass er es mit ihr immer von hinten gemacht habe. In ihrer polizeilichen Vernehmung gab sie an, dass es immer so abgelaufen sei, wie zuvor erwähnt. Er habe sie somit in ihrem Zimmer auf ihr Bett geschmissen, sie gepackt, ihr die Hose heruntergezogen und von hinten vergewaltigt. Zuvor habe sie sein Glied in ihrem Mund stecken müssen. 216 Weitere konkrete Details konnte sie jedoch lediglich in den zur Verurteilung gelangten Fällen berichten. So konnte sie beispielsweise angeben, dass sie krank gewesen und deshalb allein zu Hause gewesen sei oder dass sich ihre Mutter zum Zeitpunkt der Vergewaltigung im Sprachkurs befunden habe. Hier schildert die Geschädigten auch Nebensächlichkeiten, die mit dem eigentlichen Geschehen nichts zu tun haben. So gibt sie z.B. bei dem Vorfall, bei welchem sie krank zu Hause gewesen sei an, auch beim Arzt gewesen zu sein. Bei dem weiteren Vorfall schildert sie ohne erkennbaren Zusammenhang mit der Tat, dass ihre Mutter den Haustürschlüssel mitgenommen habe. 217 Hinsichtlich der gemeinsamen Vergewaltigung gab die Geschädigte zudem an, dass sie und ihre Schwester deshalb allein zu Hause gewesen seien, weil alle außer dem Angeklagten im Supermarkt gewesen seien und dass sie und M am Handy gespielt hätten, als der Angeklagte das Zimmer betreten habe. Auch hier handelt es sich um nebensächliche Details. 218 Bei der Frage des quantitativen Detailreichtums ist vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass bei besonders häufig erfolgten Taten besondere Schwierigkeiten bestehen. Hier werden bei gleichförmigen Geschehensabläufen spezifische Details möglicherweise weniger erinnert. Die Geschädigte gab an, dass es seit der Zeit im Libanon eine Vielzahl an sexuellen Übergriffen gegeben habe, die im Wesentlichen gleich abgelaufen seien. Dass die Geschädigte nunmehr lediglich wenige Vorfälle situativ einordnen konnte, tut der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben daher keinen Abbruch. 219 Dass die Geschädigte beispielsweise über die Vorfälle im Libanon, auch wenn sie strafbare Handlungen betrafen, nur oberflächlich berichtete und das Verhalten des Angeklagten z.B. mit „quälen“ bezeichnete oder allgemein davon sprach, dass der Angeklagte sie immer geschlagen habe oder dass er mit ihr und ihrer Schwester Sex gemacht habe, spricht nicht gegen den Realitätsbezug. Aus dem Gesamtkontext der Zeugeneinvernahme ergibt sich, dass der Hauptaugenmerk der Vernehmungspersonen eindeutig auf dem angeklagten Sachverhalt lag. Hierzu erfolgten im weiteren Verlauf eine Vielzahl an Nachfragen, während die Ausführungen der Zeugin zu der Zeit im Libanon ausschließlich auf der spontanen Erzählung derselben beruht. Dennoch berichtete die Zeugin auch hier nebensächliche Details, deren eigentliche Bedeutung für die Zuhörer und auch die Kammer nicht klar erkennbar wurde. So schilderte sie z.B.: „Jemand hat ein Gebäude gehabt und da war ein Vermieter, also wir waren die Mieter.“ ohne zu erklären, ob dies für die zuvor geschilderten Schläge seitens des Angeklagten eine besondere Relevanz hatte. 220 Auch bereits die Angaben in ihrer polizeilichen Vernehmung enthalten einen hinreichenden Detailreichtum, so zum generellen Ablauf der analen Vergewaltigungen und zum Vorfall vom 19.06.2020, bei welchem sie insbesondere auch einzelne Äußerungen ihrer Mutter und des Angeklagten wörtlich schildert. So gibt sie an, die Mutter habe gesagt: “Psst, sei leise. Nicht dass er uns tötet, wie sein Vater seine Frau in Syrien geschlachtet hat.“ Zudem habe der Angeklagte ihr zu dem Zeitpunkt, als sie sich bereits anzog, um mit ihrem Bruder zur Polizei zu gehen gesagt: „Pass auf, wenn du was sagst, dann komme ich mit Messer und bringe dich und deine Schwester um.“
(2)Komplikationen 221 Des Weiteren schilderte die Geschädigte den Handlungsablauf störende Komplikationen. Auch dies spricht für die Schilderung von erlebnisbasierten Geschehensabläufen. So gab sie an, dass ihre Mutter in einem Fall der Vergewaltigung nach Hause und in ihr Zimmer gekommen sei, während der Angeklagte jedenfalls noch in ihrem Zimmer und sie entkleidet gewesen sei.
(3)Schilderung von Gefühlen und inneren Vorgängen 222 Bezogen auf den Vorfall vom 19.06.2020 schilderte sie, dass der Angeklagte sie nur geschlagen habe, damit ihrer Mutter denke, sie schreie deswegen. Dabei handelt es sich um mehr, als die bloße Erwähnung einfacher oder naheliegender Emotionen. Die Geschädigte gibt vielmehr ihre Gedanken und die damals gezogene eigene Schlussfolgerung wider. 223 Auch im Übrigen schilderte die Geschädigte, dass sie panische Angst vor dem Angeklagten gehabt habe. Dies nennt sie als Grund dafür, dass sie und ihre Schwester der Zeugin H. nicht den vollen Sachverhalt geschildert hätten, sondern lediglich, dass der Angeklagte sie geschlagen hätte.
(4)Verzicht auf Mehrbelastung 224 Letztlich liegen auch motivationsbezogene Kennzeichen, insbesondere in Form eines Verzichts auf eine naheliegende Mehrbelastung, vor, obwohl diese niemand widerlegen könnte (Bender, RZiff. 475), was für die subjektive Richtigkeit der Angaben spricht. 225 Bei den Angaben der Geschädigten war kein übermäßiger Belastungseifer zu erkennen. So gab die Geschädigte zum Beispiel an: „Es ging normal, wenn jemand zu Hause war, …“. An einer weiteren Stelle der Vernehmung gibt sie an, dass die Familie anfangs in einem Flüchtlingscamp gewohnt hätte, er dort jedoch nicht übergriffig geworden sei. Obwohl die Zeugin immer wieder die Verwendung eines Messers bei Ausspruch von Drohungen erwähnte, und sie in ihrer ergänzenden audiovisuellen Vernehmung angegeben hat, dass der Angeklagte ein Messer auch bei der gemeinsamen Vergewaltigung von ihr und ihrer Schwester dabei gehabt habe, verzichtete sie doch darauf, dem Angeklagten ein ähnliches Verhalten in den Fällen vorzuwerfen, in welchen sie allein von diesem vergewaltigt wurde. Die Behauptung der Verwendung eines Messers wäre angesichts der offensichtlich bestehenden Messeraffinität des Angeklagten ein leichtes gewesen. Auch hinsichtlich der empfundenen Schmerzen zeigt die Geschädigte keine Belastungstendenz. Sie gab lediglich an, bei den analen Penetrationen anfangs Schmerzen empfunden zu haben. Eine irgendwie geartete Dramatisierung erfolgte nicht. 226 Gleiches gilt, als die Geschädigte zu den, zum Alltag gehörenden, Schlägen befragt wird. Dort gibt sie an, bis auf einen einzigen Fall, lediglich mit der Hand und nie mit Gegenständen geschlagen worden zu sein.
(5)unvorteilhafte Behauptung 227 Ein weiteres Indiz für den Wahrheitsgehalt der Angaben stellt die Schilderung der Geschädigten dar, sie und ihre Schwester hätten eine Lehrerin ins Vertrauen gezogen. So gab sie an: „Hier habe ich es meiner Lehrerin in der Schule erzählt. Wir hatten Angst vor ihm. Die Lehrerin hat gesagt, hier ist das Recht auf eurer Seite, ihr müsst das erzählen.“ Die Geschädigte ergänzte jedoch sogleich ungefragt: „Wir hatten panische Angst, wir haben nur erzählt, dass er uns geschlagen hat.“ 228 Zwar belastet sich die Geschädigte hier nicht selbst, allerdings gibt sie unumwunden zu, dass sie bei den Begegnungen mit ihrer Lehrerin dieser nicht die volle Wahrheit gesagt hat und stellt damit selbst eine Widersprüchlichkeit in ihren Angaben dar. Angesichts der spontanen Angaben hierzu und des gleichzeitig vorliegenden hohen Erzähltempos ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass die Erzählung samt Angabe der Begründung der Wahrheit entspricht.
(6)ungeordnete sprunghafte Darstellung 229 Die Geschädigte begann ihre ermittlungsrichterliche Vernehmung bereits in ungewöhnlicher Weise. Auf die Aufforderung, mit der Erzählung zu beginnen, stellte die Geschädigte der Ermittlungsrichterin mit den Worten „Soll ich erzählen, vom Tag an, wo ich ihn angeklagt habe, oder von der Vergangenheit, was er da mit mir gemacht hat.“ quasi zur Wahl, ob sie ihre Erzählung von vorne oder von hinten beginnen solle. 230 Sodann berichtet sie zunächst von den in der Vergangenheit liegenden Vorfällen im Libanon, um dann mit dem zeitlich letzten Fall, der zur Anklage gelangt ist, zu beginnen. Auf die weiteren Vorfälle geht sie - zeitlich ungeordnet - entsprechend der Fragen der Ermittlungsrichterin ein, welche ebenfalls in ihren Fragen zwischen den einzelnen Taten ungeordnet „hin und her springt“. So stellt diese zunächst Fragen zur Art der Penetration, dann stellt sie eine Frage zum Vorfall der gemeinsamen Vergewaltigung, um schließlich mit der nächsten Frage wieder zum Vorfall vom 19.06.2020 zurückzukehren. Der Geschädigten gelingt es dabei mühelos, die Fragen zuzuordnen und entsprechend zu antworten. Gleichzeitig flocht sie in die Schilderung der Schläge vom 19.06. die Schilderung weiter zurückliegender Verletzungshandlungen ein. 231 Insbesondere diese ungeordnete, zeitlich sprunghafte Darstellung der Ereignisse stützen die Überzeugung der Kammer von der Erlebnisbasiertheit der Angaben. Demgegenüber konzipieren Lügner ihre zielgerichtete und auf die Hauptsache konzentrierte Darstellung von Anfang an chronologisch. Sich spontan seinen Einfällen zu überlassen, ohne erkennbare Ordnung einmal hier ein Bruchstück und dann dort ein Detail zu bieten, entspricht dem nicht. Das Lügen erfordert an sich bereits eine beachtliche Gedächtnisleistung hinsichtlich der eigenen Darstellung und der kreativen Fantasie. Diesen Anforderungen wird kaum eine Aussageperson genügen können, wenn sie auch noch ungesteuert und durcheinander aussagt (Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Rn. 484).
(7)Erzähltempo 232 Darüber hinaus war das Erzähltempo während der Zeugeneinvernahme gleichbleibend hoch. Zunächst berichtete die Geschädigte über die Dauer von ca.15 Minuten - nur unterbrochen durch die Übersetzung der Dolmetscherin - frei und spontan und in einem außergewöhnlich hohen Sprechtempo. Dieses behielt die Geschädigte über den Verlauf der gesamten Vernehmung, jeweils auch bei der Beantwortung der ihr gestellten Fragen, bei.
(8)Konstanz 233 Ein weiteres Indiz für den Wahrheitsgehalt der Angaben stellt der Umstand dar, dass die Schilderungen der Geschädigten im Kerngeschehen gleichgeblieben sind, auch wenn der Kammer bewusst ist, dass dieses Kriterium nicht überbewertet werden darf. 234 So schildert die Geschädigte insbesondere den Vorfall vom 19.06.2020 sowie die analen Penetrationen in gleicher Weise. Auch in der ergänzenden audiovisuellen Vernehmung schildert die Geschädigte den Vorgang der besonders schweren Vergewaltigung in gleicher Weise wie in der ermittlungsrichterlichen Vernehmung. Darüber hinaus ist sie in der Lage, auf die Nachfragen der Kammer die Schilderung entsprechend zu ergänzen und die Lücken zu füllen, aufgrund welcher die ergänzende Vernehmung überhaupt notwendig war, ohne sich hierbei in Widerspruch zum bisher geschilderten Geschehen zu setzen. Lediglich im Randgeschehen lassen sich kleinere Widersprüche feststellen. So gibt die Geschädigte in ihrer polizeilichen Vernehmung an, sie sei ins Bad gegangen und habe eine Gesichtsmaske aufgelegt, während sie in der ermittlungsrichterlichen Vernehmung lediglich noch von Hände- und Gesicht-Waschen spricht. Die konstante Erinnerung des Kerngeschehens sowie kleinere Abweichungen bei Nebensächlichkeiten sind bei einer wahrheitsgemäßen Aussage jedoch grundsätzlich zu erwarten. Darüber hinaus sind Präzisierungen und Erweiterungen in wiederholten erlebnisbasierten Aussagen erwartbar, da die Geschehnisse aus der Erinnerung heraus berichtet werden und nicht aufgrund eines auswendig gelernten Geschehensablaufs.
(9)Einräumen von Erinnerungslücken 235 Die Geschädigte räumte auch ein, wenn sie sich an bestimmte Umstände nicht mehr erinnern konnte. So blieb insbesondere die Gesamtanzahl der sexuellen Übergriffe auf die Geschädigte letztendlich unklar. Zwar hatte diese sowohl in ihrer polizeilichen Vernehmung als auch während der ermittlungsrichterlichen Vernehmung von 6 Fällen gesprochen, die Geschädigte gab jedoch auch an, dass sie sich nicht erinnern könne, wie oft das gewesen sei. Sie wissen nur, dass der letzte Vorfall vor Corona gewesen sei. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich die Geschädigte diesbzgl. auch in Widersprüche verstrickt, nachdem sie in der polizeilichen Vernehmung davon sprach, dass die Vorfälle fast jede Woche stattfanden, um dann die Zahl auf 6 zu begrenzen. Letztlich hat sich aber deutlich aus den Vernehmungen ergeben, dass es mehrere Übergriffe gegeben hat, die sämtlich gleich abgelaufen seien, und die Geschädigte die genaue Anzahl daher nicht mehr sagen könne.
(10)wechselseitige Ergänzung 236 Als besonderes Qualitätsmerkmal erweist sich zudem, wenn die Angaben der Zeugin den Binnenbereich der eigenen Aussage dadurch überschreiten, dass verschiedene Aussagepersonen zum selben Beweisthema Ergänzungen bringen, bzw. bringen könnten, da sich der Zeuge dann auch der Gefahr aussetzt, dass diese Zeugen vernommen werden und eine eventuelle Lüge enttarnen könnten. 237 Die Angaben der Geschädigten ergänzen sich jedoch zwanglos mit den Angaben ihrer Schwester. Zudem bezieht die Geschädigte auch ihre Mutter immer wieder in ihre Erzählungen ein, die die Angaben der Geschädigten, beispielsweise zum Vorfall vom 19.06.2020, soweit sie diese wahrnehmen konnte, auch bestätigt. Ebenso der Bruder der Geschädigten. Angesprochen auf die Übersendung von Sexvideos verweist die Geschädigte zudem auf das Mobiltelefon ihrer Schwester, dass jederzeit überprüft werden könnte. 238 Die Angaben der Geschädigten werden auch durch die durchgeführten polizeilichen Ermittlungen ergänzt, von welchen die Zeugin KHKin B berichtete. Angesichts der Angaben der Zeuginnen - sie seien beide allein/krank zu Hause gewesen - habe sie Abwesenheitslisten der Schule eingeholt. Die Zeugin B gab dazu an, dass die Zeuginnen zwar eine zeitliche Zuordnung nicht hätten treffen können und damit eine Festlegung auf Fehltage nicht habe erfolgen können. Allerdings sei es auffällig gewesen, dass die Zeuginnen z.B. am 05./06.03.2020 beide als krank gemeldet worden seien, so dass es durchaus Gelegenheit für den Angeklagten gegeben habe, sich an beiden gleichzeitig zu vergehen. Auch ansonsten habe es Fehltage der Zeuginnen gegeben. 239 Allerdings ist hier anzumerken, dass S geschildert hat, die anderen Familienmitglieder seien im Supermarkt gewesen, so dass es sich hierbei nicht um einen gemeinsamen Krankheitsstag gehandelt haben muss. 240 Ein weiteres Indiz für den Wahrheitsgehalt der Angaben, wenn auch im Fall der S ein schwaches, stellt das Ergebnis der gynäkologischen Untersuchung dar. So hatte dieses zum Ergebnis, dass das Hymen der Geschädigten sich noch im Normbereich befand, was zwanglos mit den Darstellungen der Geschädigten zum lediglich oralen und analen Geschlechtsverkehr in Übereinstimmung zu bringen ist.
(11)lückenhafte erste Vernehmung 241 Unschädlich ist vorliegend, dass sich die polizeiliche Zeugenvernehmung nicht auf sämtliche dem Angeklagten zur Last gelegte Vorfälle bezieht. So gab die Zeugin KHKin B an, dass die Geschädigten zusammen mit deren Bruder und zwei ihrer Onkel bei der PI Marktoberdorf erschienen seien. Nach einer kurzen Abklärung, um was es gehe, sei sie als Kripobeamtin hinzugezogen worden. Es sei sodann geplant gewesen, die zur Anzeige anstehenden Sachverhalte in groben Zügen herauszuarbeiten, um dann später eine Videovernehmung durchzuführen. Angesichts der Nachtzeit, des jungen Alters der Zeuginnen und des verstörten Zustandes, in welchem diese sich befunden hätten, sei es von vornherein nicht beabsichtigt gewesen, eine vollständige Abklärung des Sachverhalts vorzunehmen.
(12)Gesamtwürdigung 242 Nach Gesamtwürdigung sämtlicher aufgeführter Umstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Geschädigte die geschilderten Geschehnisse nicht erfunden hat. Unter Berücksichtigung des Eindrucks von der Geschädigten, den sich die Kammer durch die Videovernehmung und die ergänzende Vernehmung verschaffen konnte, ist die Kammer davon überzeugt, dass diese zwar durchschnittlich intelligent, aber nach ihren individuellen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, eine Aussage der festgestellten Qualität zu tätigen, wenn diese nicht erlebnisbasiert gewesen wäre. Die aufgezeigte Konstanz der Aussagen und die Dichte der Realkennzeichen, würden eine derart hohe Lügenkompetenz erfordern, welche die Kammer der Geschädigten nicht zutraut. Die gesamte Vernehmung hindurch liegt eine besonders spontane, impulsive, detailreiche und assoziative Art der Erzählung in hohem Tempo vor. Das Antworttempo, insbesondere auch auf Nachfragen, war derart hoch, dass letztlich keine Zeit für die Steuerung der Aussage blieb und diese für den Zuhörer spontan und teils ungeordnet wirkt. 243 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die einzelnen Merkmale der Glaubhaftigkeit nur Anzeichen oder Hinweise dafür geben können, dass die Aussage glaubhaft sein kann. Auch unwahre Aussagen können Glaubhaftigkeitsmerkmale enthalten. Die einzelnen Kriterien sind daher nicht im Sinne einer Aufzählung als Quantifizierungsinstrument mit der Festlegung von klaren Grenzwerten für die Bestimmung der Glaubhaftigkeit zu werten. Die Wahrscheinlichkeit aber, dass eine bewusst lügende Person über mehrere Vernehmungen hinweg konstant zu zahlreichen Vorfällen berichtet und die Angaben hierzu von zahlreichen Realkennzeichen - wie hier - geprägt sind, ist zur Überzeugung der Kammer vorliegend zu vernachlässigen. Eine erfundene Aussage wäre mit derart hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit der Geschädigten und - aufgrund der Einbeziehung weiterer Personen - mit einem derart hohen Risiko verbunden, dass die Kammer dies vorliegend ausschließt. 244 Ein Motiv der Geschädigten, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, kam weder in den Vernehmungen zum Vorschein, noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür vorhanden. Für die vom Angeklagten in den Raum gestellten Vermutungen einer Intrige des H Y, gibt es keinerlei Hinweise. Insbesondere äußerte sich der Zeuge A dahingehend, dass das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Schwager, entgegen der Behauptungen des Angeklagten, ganz normal gewesen sei. Für einen irgendwie gearteten Irrtum bestehen ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. bb) M 245 Zunächst ist die Kammer auch bei M davon überzeugt, dass der Aussage keine bewusste Lüge zugrunde liegt. 246 Auch die Angaben der Geschädigten M enthalten zahlreiche inhaltsbezogene Realitätsmerkmale, die den Schluss auf die Erlebnisbasiertheit der Angaben zulassen. 247 Diese waren geprägt von hinreichendem Detailreichtum. Zudem schilderte die Geschädigte auch von aufgetretenen Komplikationen, ausgefallenen Details und Nebensächlichkeiten. 248 Darüber hinaus berichtete sie über ihre Gefühle. 249 Auch war in der Aussage eine hinreichende Strukturgleichheit sowie ein Verzicht auf eine Mehrbelastung des Angeklagten zu erkennen. Das Erzähltempo war gleichmäßig und die Angaben der Geschädigten waren an einigen Stellen geprägt von einer ungeordnet sprunghaften Darstellung. Zudem war eine hinreichende Aussagekonstanz gegeben.
(1)Detailreichtum 250 Es zeigte sich, bereits in der polizeilichen Zeugenvernehmung und auch in der ermittlungsrichterlichen Vernehmung zum Themenbereich des Begrapschens ein besonderer Detailreichtum. Diese Vorwürfe sind nicht Gegenstand der Anklage und im Hinblick auf die weiteren Vorfälle eher nebensächlich. Dennoch schildert die Geschädigten, dass der Angeklagte ihr u.a. die Hose runter zieht und danach wegläuft. Zudem ordnet sie einzelne Vorfälle räumlich ein, wenn sie schildert: „Wenn ich mit ihm im Wohnzimmer saß, hat er mich angefasst und dann ist er weggelaufen.“ 251 Jedoch auch die Schilderung der vaginalen Vergewaltigung enthält eine hinreichende Anzahl an Details. So gibt die Geschädigte bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung an, dass sich der Vorfall mittags ereignet habe, als die Mutter bei einer Nachbarin gewesen sei. Sie schilderte weiter, dass sie der Angeklagte von hinten packte und dass er ihr Gesicht auf ein Kissen gedrückt habe, damit sie nicht schreie. Darüber hinaus berichtet sie davon, dass sie geblutet habe, da er sie geschlagen habe. Die Geschädigte berichtete, dass die am fraglichen Tag eine Leggings getragen habe und zudem, dass nach dem Verkehr etwas bei ihr „rausgelaufen“ sei. 252 Von einer weißen Flüssigkeit berichtete die Geschädigte ebenso beim besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung. 253 Im Hinblick auf den besonders schweren Fall der Vergewaltigung berichtet die Geschädigte darüber hinaus, dass er sie geschlagen habe und dann eine Decke in ihren Mund gesteckt habe, damit sie nicht schreie. Später ergänzte sie ihre Schilderung damit, dass der Angeklagte ihr während des Geschlechtsakt auch ein Messer an den Hals gehalten habe. Dies stellt zudem ein besonders ausgefallenes Detail dar. Es ist zwar generell leicht vorstellbar, dass ein Täter ein Messer bei der Tatausführung bei sich führt, dieses neben sich liegt, oder gar während der Tatausführung in der Hand hält. Dass er dies jedoch während der Vergewaltigung dem Opfer an den Hals hält, s